Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 5851/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin ihren Beihilfebescheid vom 8. Juni 2005 und damit der Sache nach ihre Beihilfebescheide vom 16. Februar 2005, 9. März 2005, 12. April 2005 und 11. Mai 2005 teilweise aufgehoben und von der Klägerin den Betrag von 626,67 Euro zurückgefordert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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