Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 866/08

Tenor

Der Beklagten wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 21. Dezember 2007 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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