Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 295/10

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, eine der dem Polizeipräsidium E im I. Quartal 2010 zugewiesenen Be¬förderungsstellen der Besoldungs¬gruppe A 11 BBesG mit der Bei¬geladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlent-scheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2048/11
16. August 2011
2 K 2048/11 16. August 2011

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