Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4947/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1, Flurstück 230, welches mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut ist. Es handelt sich um ein Eckhaus östlich der Istraße und nördlich der Gstraße mit den Hausnummern Istraße 105 und Gstraße 1. Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich benachbarten Grundstücks, Flurstücke 229 und 236, Gstraße 3. Das Grundstück ist mit einem Hochbunker bebaut; die Gebäude der Klägerin und der Beigeladenen stoßen aneinander. Das Grundstück der Klägerin erstreckt sich in das Hintergelände nördlich des Hochbunkers. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nördliche Außenwand des Hochbunkers – alle Außenwände haben eine Wandstärke von ca. 150 cm – grenzständig steht (Vortrag der Klägerin) oder ob sie ca. 1,50 m von der Grundstücksgrenze zurücktritt (Vortrag der Beigeladenen). Die rückwärtige Fläche des Grundstücks der Klägerin ist unbebaut und wird als Parkplatz ihres Hauses genutzt, welcher durch eine Tordurchfahrt an der Seite Gstraße 1 angefahren werden kann; der Parkplatz und die rückwärtige Wand des Hochbunkers liegen mehrere Meter tiefer als das Straßenniveau.
3Bei der Errichtung des Hauses der Klägerin aufgrund Baugenehmigung vom 14. November 1963 ist im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung ein Dispensbeschluss betreffend Überschreitung der im Baustufenplan festgesetzten überbaubaren Fläche erteilt worden; mit einer Nebenbestimmung des Dispenses ist eine weitere Bebauung des Grundstücks der Klägerin nicht zugelassen worden.
4In der nördlichen Rückwand des Kellergeschosses des Hochbunkers (von dem rückwärtigen Parkplatz der Klägerin aus auf Erdgeschossniveau) befanden sich im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Beigeladene zwei Fensteröffnungen.
5Die Beigeladene beantragte unter dem 22. Januar 2007 die Erteilung einer Baugenehmigung zu Umbau und Nutzungsänderung des Bunkers in ein Wohn- und Bürogebäude. Die Bauvorlagen sehen für das Kellergeschoss Abstellräume sowie zwei Büroräume an der Nordseite, für das Erdgeschoss und erste Obergeschoss Wohnnutzung, für das zweite bis vierte Obergeschoss Büronutzung vor. Bei den Büros im Kellergeschoss ist in der 1,44 m starken Wand jeweils eine Öffnung F 90 eingetragen. Nach der Betriebsbeschreibung sind Büro- und Schulungsräume für die Dienstleistung Weiterbildung mit einer Betriebszeit werktags von 8.00 bis 20.00 Uhr angegeben.
6Die Beklagte hielt das Vorhaben bei einer Prüfung vom 18. Mai 2007 für nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zulässig.
7Die Klägerin führte unter dem 9. August 2007 Beschwerde darüber, dass der Eigentümer des Hauses Gstraße 3 Fenster habe einbauen lassen, obwohl dies mit ihr abzustimmen gewesen wäre, und forderte ein Tätigwerden der Beklagten zwecks Schließung der Fensteröffnungen.
8Die Beigeladene plante ihr Vorhaben unter dem 29. Oktober 2007 dahingehend um, dass in den Obergeschossen der Nordfassade keine Öffnungen mehr vorgesehen sind; die im Kellergeschoss schon vorhandenen Öffnungen könnten durch eine F 90-Verglasung geschlossen werden, so dass auch eine zuvor von der Beklagten geforderte "Brandbaulast (5 m Streifen)" nicht mehr erforderlich sei.
9Mit Ordnungsverfügung vom 12. März 2009 gab die Beklagte der Beigeladenen unter Zwangsgeldandrohung auf, innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung die Öffnungen an der rückwärtigen Grenzwand (Gebäudeabschlusswand) des Hauses Gstraße 3 in E zu schließen. Nachdem die Beklagte nach Gesprächen mit der Beigeladenen unter dem 10. August 2009 die Frist aus der Ordnungsverfügung auf den 31. Juli 2010 geändert hatte, nahm die Beigeladene die gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage mit Schriftsatz vom 12. August 2009 zurück; das Verfahren 25 K 2457/09 wurde mit Beschluss vom 13. August 2009 eingestellt.
10Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 30. Juli 2009 die beantragte Baugenehmigung erteilt. Die F 90 Öffnungen in der Außenwand der beiden Büroräume im Kellergeschoss sind mit Grüneintrag abgehakt.
11Unter dem 13. Oktober 2009 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte wegen einer telefonischen Ankündigung, dass bei den beiden Öffnungen die Eintragung "Glasbausteine" vergessen worden sei und dies nachgeholt werden solle; sie erklärte sich hiermit nicht einverstanden und verwies darauf, automatisch selbstschließende F 90-Fenster reichten ebenfalls aus. Die auf dem angrenzenden Grundstück der Klägerin freizuhaltende Fläche ergebe sich aus dem Dispensbeschluss im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung für das Haus der Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2010 trat sie der in einem Telefonat geäußerten Absicht der Beklagten, die Baugenehmigung zurückzunehmen, entgegen.
12Nach weiteren Gesprächen zwischen Beklagter und Beigeladener legte die Beigeladene unter dem 26. April 2010 den geforderten Nachweis, dass die Bauart der Qualität einer Brandwand entspreche, vor. Eingebaut werden soll die Brandschutzkonstruktion VK 90 Hueck-Hartmann mit den Konstruktionsmerkmalen "Brandschutzverglasung mit 90 Minuten Feuerwiderstand für innen und außen. Ganzaluminium-Konstruktion in Sandwichbauweise mit innenliegendem Silikatstreifen zur thermischen Entkopplung. Dämmschichtstreifen im Glasfalz. Brandschutzsicherheit durch Aluminium-Komplettprofile mit lückenlos umlaufenden Brandschutzstreifen. Wahlweise einseitig oder beidseitig mit Aluminium-Glasleisten, auch für mittigen Glaseinbau. Geprüft nach DIN 4102 Teil 13, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr. 7-19.14-1245. ..."
13Die Beklagte ergänzte mit Bescheid vom 5. Juli 2010 die Baugenehmigung vom 30. Juli 2009. Sie bezog sich auf die Ordnungsverfügung, die Öffnungen bis zum 31. Juli 2010 zu schließen. Mit dem Schreiben vom 26. April 2010 sei der Nachweis erbracht, dass die Wand der Qualität einer Brandwand entspreche. Diese Bauausführung werde aus Austauschmittel hinsichtlich des Verschließens der Öffnungen anerkannt. Da den Bauvorlagen der erteilten Baugenehmigung kein Ausführungsnachweis zu den genehmigten F 90-Fenstern beigefügt sei, sei die Baugenehmigung nachträglich so zu konkretisieren, dass die F 90-Fenster als feststehende Fenster gemäß der nachgewiesenen Bauart ausgeführt würden, um im Verbund mit der übrigen Bausubstanz die Anforderungen an eine Brandwand zu erfüllen. Die Beklagte ergänzte daher die Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 um die Auflage Nr. 6: "Die im Kellergeschoss an der Nordseite zum Nachbargrundstück Gstr. 1 / Istr. 105 dargestellten zwei Fenster sind gem. dem Nachweis Hueck Hartmann – Brandschutzkonstruktion VK 90 – in der Brandschutzqualität F 90 als feststehende Fenster auszuführen. Die beigefügte Beschreibung sowie der beigefügte Plan sind Bestandteil dieser Auflage. ..." Die technischen Beschreibungen zur Brandschutzkonstruktion wurden entsprechend mit Grüneintrag als Anlage zur Ergänzung der Baugenehmigung gemäß Schreiben vom 5. Juli 2010 gekennzeichnet.
14Mit Bescheid ebenfalls vom 5. Juli 2010 änderte die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 12. März 2009 dahingehend, dass der Beigeladenen aufgegeben wurde, bis 30. November 2010 die im Kellergeschoss an der Nordseite zum Nachbargrundstück Gstr. 1 / Istr. 105 bestehenden zwei Fenster gem. dem Nachweis Hueck Hartmann – Brandschutzkonstruktion VK 90 – in der Brandschutzqualität F 90 als feststehende Fenster auszutauschen. Die beigefügte Beschreibung und der beigefügte Plan seien Bestandteil dieser Forderung. Über die Ausführung des Fensteraustausches sei eine Bescheinigung der ausführenden Fachfirma vorzulegen. Der vorgelegte Nachweis werde als Austauschmittel gem. § 21 OBG anerkannt. Die technischen Beschreibungen zur Brandschutzkonstruktion wurden ebenfalls mit Grüneintrag als "Anlage zur Ordnungsverfügung vom 12. März 2009 in der Fassung der Änderung zu Nr. 1 vom 5. Juli 2010" gekennzeichnet.
15Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 und die Ergänzung vom 5. Juli 2010 bekannt und führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig; die ursprünglich dargestellten Fenster seien unzulässige Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand, weshalb die Schließung mit Ordnungsverfügung vom 12. März 2009 gefordert worden sei; nunmehr sei der Nachweis erbracht, dass die Bauart den Anforderungen an die Brandschutzwand genüge; die Baugenehmigung sei entsprechend konkretisiert worden; ferner sei dies als Austauschmittel hinsichtlich des geforderten Verschließens der Öffnungen anerkannt worden.
16Die Klägerin hat am 30. Juli 2010 Klage erhoben und den Antrag angekündigt,
17die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Juli 2009 in Gestalt der Ergänzungsgenehmigung vom 5. Juli 2010 aufzuheben, soweit im Kellergeschoss in der nördlichen Außenwand des Gebäudes Gstraße 3 zwei Fenster genehmigt worden sind.
18Zur Begründung wird ausgeführt, die Außenwand des Bunkers stehe auf der Grundstücksgrenze und stelle eine Gebäudeabschlusswand dar, in welcher nach § 31 Abs. 4 BauO NRW Öffnungen unzulässig seien. Auch Öffnungen mit Glasbausteinen seien unzulässig. Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden dürften auch nicht durch Materialien in der Feuerwiderstandsklasse F 90 geschlossen werden, wie sich aus § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW zeige. Bei der Hueck Hartmann Brandschutzkonstruktion VK 90 handele es sich nicht um ein allgemein bauaufsichtlich zugelassenes Bauprodukt gem. §§ 3, 21 ff. BauO NRW; es könne nicht unterstellt werden, dass diese Konstruktion die Qualität einer Gebäudeabschlusswand habe, so dass es sich nach wie vor um eine unzulässige Öffnung gemäß § 31 Abs. 4 BauO NRW handele.
19Mit Schriftsatz vom 1. März 2011 hat die Klägerin erklärt, dass Gegenstand der Anfechtungsklage die Auflage Nr. 6 in dem Bescheid vom 5. Juli 2010 sei.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22und führt ergänzend zu den Gründen der Bescheide und der Mitteilung vom 5. Juli 2010 aus, aus § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW könne kein Verbot hergeleitet werden, Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden durch Materialien der Feuerwiderstandsklasse F 90 zu schließen; § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW verbiete den brandschutztechnisch erleichterten Wandaufbau nach § 31 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW für eine gemeinsame Gebäudeabschlusswand nach § 31 Abs. 2 BauO NRW. Die genehmigte Brandschutzkonstruktion weise F 90 für innen und außen auf und entspreche auch in statischer Hinsicht den Anforderungen an eine Brandwand.
23Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
24Sie macht geltend, die Außenwand des Bunkers trete ca. 1,5 m von der Grundstücksgrenze zurück. Die Ergänzungsgenehmigung beinhalte nicht die Schließung der Öffnungen durch Glasbausteine. Die 1,45 m dicke Wand des Hochbunkers könne durch einen Brand ihre statische Integrität und Stabilität nicht verlieren. Es bestehe eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des verwendeten Produkts. Nach dem Schriftsatz vom 1. März 2011 sei die Klage unzulässig, da das Ziel – keine Fenster zum Hof – damit nicht erreicht werden könne, denn bei Aufhebung der Auflage Nr. 6 sähe die Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 weiterhin die Errichtung zweier Fenster zum Hof der Klägerin vor.
25Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit im Erörterungstermin vom 16. Februar 2011 in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beklagte und die Beigeladene haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 1. März 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, da sich die Klägerin, anders als die übrigen Beteiligten, nicht gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt hat. Die Schriftsätze der Klägerin und der Beigeladenen vom 1. und 16. März 2011 bieten keinen Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da sie Rechtsauffassungen und keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthalten.
29Die Klage hat keinen Erfolg.
30Es bestehen erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Klage mit den gestellten Anträgen. Da die Baugenehmigung grundsätzlich das Vorhaben als einheitliches Ganzes genehmigt, ist eine nur teilweise Anfechtung grundsätzlich nicht möglich; dies gilt jedenfalls soweit die einzelnen Bestandteile des Vorhabens eine bautechnische Einheit bilden, wenn sie unter Nutzungsgesichtspunkten eine enge funktionale Verbindung aufweisen, wenn der eine Bestandteil ohne den anderen baurechtlich nicht zulässig ist oder wenn die Einheitlichkeit des Vorhabens dem ausdrücklich geäußerten Willen des Bauherrn entspricht;
31vgl. z.B. Schulte in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 75 Rdn. 87, 88; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 – 10 B 332/01 –, BRS 64 Nr. 180;
32so kann etwa auch eine Baugenehmigung nicht nur hinsichtlich der mit einem Gebäude verbundenen genehmigten notwendigen Stellplätze angefochten werden,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1999 – 11 A 4159/96 –.
34Hier spricht einiges dafür, dass die in der ursprünglichen Genehmigung vom 30. Juli 2009 genehmigten F 90-Fenster eine bautechnische Einheit mit dem Gesamtbauvorhaben bilden. Würde die mit Grüneintrag erfolgte Genehmigung nur der F 90-Fenster in den beiden Räumen im Kellergeschoss aufgehoben, verblieben die in den Bauvorlagen dargestellten Wandöffnungen nunmehr ohne jeglichen Verschluss. Wenn, wie im Schriftsatz der Klägerin vom 1. März 2011 ausgeführt, Gegenstand der Klage – nur – die Auflage Nr. 6 aus dem Ergänzungsbescheid vom 5. Juli 2010 sein soll, würde mit deren Aufhebung in der Tat, worauf die Beigeladene zutreffend hinweist, die ursprüngliche Genehmigung vom 30. Juli 2009 mit der Genehmigung der F 90-Fenster gelten; diese Folge träte hier nur deshalb nicht ein, weil die Beklagte zeitgleich mit der Genehmigung vom 5. Juli 2010 auch die geänderte Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2010 erlassen hat, die bestandskräftig geworden ist. Die Klägerin hat im übrigen auch diese geänderte Ordnungsverfügung, aufgrund derer die Beigeladene die von der Klägerin angegriffene Konstruktion einbauen muss, selbst wenn die Auflage Nr. 6 der Ergänzungsgenehmigung vom 5. Juli 2010 aufgehoben würde, nicht angegriffen.
35Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Genehmigung ist verstößt nicht gegen dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36In planungsrechtlicher Hinsicht sind gegen das Vorhaben der Beigeladenen Bedenken weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
37Die erteilte Genehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 5. Juli 2010 verstößt auch nicht gegen die allein zwischen den Beteiligten streitige Vorschrift des § 31 Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig sind. Die Nordwand des Hochbunkers der Beigeladenen ist nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW als Gebäudeabschlusswand herzustellen. Insoweit bedarf es keiner näheren Aufklärung, ob die vorhandene Außenwand auf der Grundstücksgrenze steht oder davon ca. 1,50 m zurückspringt, da eine Gebäudeabschlusswand herzustellen ist, sobald das Gebäude weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet wird. Die Nordwand des Hochbunkers ist nach den Feststellungen im Ortstermin jedenfalls deutlich weniger als 2,50 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin entfernt. Die Gebäudeabschlusswand muss gemäß der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW, Zeile 5, Spalte 4 die Qualität einer Brandwand haben. Brandwände müssen gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Diesen Anforderungen genügt die ca. 1,50 m dicke Außenwand des Hochbunkers ohne weiteres. Diesen Anforderungen genügt aber ebenfalls die hier streitige genehmigte, bauaufsichtlich zugelassene Hueck Hartmann Brandschutzkonstruktion VK 90. Wird diese eingebaut, so handelt es sich dann nicht mehr um eine Öffnung in der Gebäudeabschlusswand i.S.d. § 31 Abs. 4 BauO NRW, sondern die Brandschutzkonstruktion ist Teil der Wand, anders als es bei den von der Klägerin angeführten Glasbausteinen oder bei den ursprünglich von der Beigeladenen vorgesehenen automatisch selbstschließenden F 90-Fenstern der Fall gewesen wäre. Dies ist bereits im Ortstermin besprochen worden; die Klägerin ist dem seither nicht mit erheblichem neuen Vortrag entgegengetreten.
38Wollte man dies anders sehen, so wäre die Klage gleichfalls unbegründet, da die Beigeladene dann jedenfalls einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von dem Verbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW aufgrund von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW hätte, so dass die erteilte Genehmigung weiterhin rechtmäßig wäre. Hiernach kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung wären erfüllt.
39Das Verbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW ergibt sich aus der Qualität der Nordwand des Hochbunkers als Gebäudeabschlusswand und würde nicht gelten, wenn das Erfordernis dieser Wandqualität nicht gelten würde, was im Zusammenhang mit dem Grenzabstand steht, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Hiernach ist im Ergebnis ein öffentlich-rechtlich gesicherter, mindestens 5 m breiter Abstand zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden erforderlich; wenn dieser Abstand besteht, entfällt das Erfordernis der Herstellung einer Gebäudeabschlusswand. Tatsächlich vorgelagert ist der Nordwand des Hochbunkers ein in Nordrichtung etwa 10 m breiter Hof, der als Parkplatz genutzt ist. Die öffentlich-rechtliche Sicherung, dass auch kein Gebäude in dem 5 m-Streifen errichtet wird, ergibt sich regelmäßig aus einer entsprechenden Baulast, über deren Bewilligung Klägerin und Beigeladene ausweislich der Verwaltungsvorgänge in der Vergangenheit gesprochen haben und die von der Klägerin nicht bewilligt worden ist. In gleicher Weise kommt aber auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO als öffentlich-rechtliche Sicherung in Betracht,
40vgl. Boeddinghaus in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 31 Rdn. 7.
41Eine planerische Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche ist hier zwar nicht erfolgt. Die gleiche Wirkung wie diese Festsetzung hat aber die der Klägerin in Verbindung mit der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung ihres Hauses erteilte Nebenbestimmung, dass eine weitere Bebauung ihres Grundstücks nicht zulässig sei. Der Hof darf hiernach nicht überbaut werden; der Schutzzweck des § 31 BauO NRW und des Verbotes des § 31 Abs. 4 BauO NRW – Verhinderung des Übergreifens von Feuer auf andere Gebäude – geht mithin ins Leere. Im übrigen befinden sich auf dem Hof die notwendigen Stellplätze des Hauses der Klägerin, die bei Überbauung des Hofes entfallen könnten.
42Schutzwürdige nachbarliche Interessen der Klägerin, die durch die genehmigte Hueck Hartmann Brandschutzkonstruktion beeinträchtigt sein könnten, sind nach dem vom Vorsitzenden im Ortstermin gewonnenen und der Kammer auch anhand der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos vermittelten Eindruck nicht gegeben. Aus den streitigen "Fenstern" kann man ausschließlich auf den Parkplatz schauen; bei einem Blick von innen aus den "Fenstern" scharf nach links ist das Haus der Klägerin an der Istraße nicht zu sehen; der Blick ist versperrt dadurch, dass das Erdgeschoss des Hauses der Klägerin an der Hausseite Gstraße 1 gegenüber der übrigen Rückwand des Hauses um einige Meter vorspringt (Foto Beiakte 2 Bl. 14). Entsprechend ist auch aus dem Haus der Klägerin von der Hausseite Istraße 105 der Blick auf die Seitenwand des Hochbunkers in Höhe des Kellergeschosses kaum möglich. Sollte man aus den oberen Geschossen über den rückwärtigen Hausvorsprung hinweg auch auf die Wand des Hochbunkers in Höhe des Kellergeschosses schauen können, so würde sich für den Eindruck des Blicks aus weiter Entfernung nichts dadurch ändern, ob hier eine geschlossene gemauerte Wand von ca. 1,50 m Stärke vorhanden ist oder die Hueck Hartmann Brandschutzkonstruktion eingebaut ist. Die Klägerin hat auch in der Vorkorrespondenz im Schreiben vom 1. Juni 2010, in welchem die Eintragung einer Brandschutzflächenbaulast abgelehnt worden ist (Beiakte 3 Bl. 35), lediglich ausgeführt, "etwaige Fenster beeinträchtigten ihre Interessen". Worin die Beeinträchtigung liegen soll, ist nicht ansatzweise ausgeführt.
43Öffentliche Belange, die der Zulassung einer Abweichung entgegenstehen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Angesichts dessen wäre, ginge man von der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 4 BauO NRW aus, das Ermessen der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung auf Null reduziert; insbesondere liegt auch nach den oben behandelten Besonderheiten der gegebenen örtlichen Verhältnisse ein für die Zulassung einer Abweichung erforderlicher
44vgl. Schulte in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 73 Rdn. 12
45atypischer Sachverhalt vor.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene selbst keinen Sachantrag gestellt und kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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