Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 L 1057/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeschränkt und damit konkludent zurückgenommen hat.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 in der Form zu bewilli-gen, dass der Antragstellerin während der gesamten Schulzeit eine Integrationshelferin zur Verfügung steht, die eine Ausbildung zur So-zialarbeiterin oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hat.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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