Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 2069/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizei-behörde des Kreises O vom 8. März 2011 verurteilt, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Mai 2010 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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