Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 818/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9246/12 des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. März 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N.        Straße 280 in  N1.      , Gemarkung J.      , Flur 1/4, Flurstück 2/56 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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