Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 9246/12
Tenor
Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in 00000 N1. , Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 wird aufgehoben.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Beigeladene betreibt auf seiner Hofstelle T. Hof in der N. Straße 280 in N1. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit derzeit 660 Mastschweineplätzen und darüber hinaus eine weitere Schweinemastanlage mit ca. 1.400 Mastplätzen sowie eine Biogasanlage in F. -L. . Der Kläger ist sein unmittelbarer nördlicher Nachbar. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt er den ungefähr 100 m entfernt liegenden T1. , wo ca. 350 Legehennen im Freiland und 4 Pferde außerhalb eines Stalles gehalten werden. Die in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücksflächen grenzen südöstlich unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen; eine ca. 150 m lange und ca. 2,55 m breite private Zuwegung zu dessen Hof abgehend von der N. Straße in südwestlicher Richtung bildet hier eine unmittelbare Grundstücksgrenze. Beide Höfe befinden sich in etwa unterhalb der S. nordöstlich der Bundesautobahn A 00 und östlich der Ruhr in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. -U. “ nach dem Landschaftsplan L 2.2.2.14 vom 28. Februar 2005. Gemäß Ziffer 2.2.1 III. Nr. 4. dieses Plans (Seiten 93 und 94 der textlichen Festsetzungen) besteht für das hier in Betracht kommende Grundstück des Beigeladenen ein Bauverbot („Zum Schutz der unter Landschaftsschutz stehenden Flächen sind ... alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“). Der Kläger wohnt auf dem T1. gemeinsam mit seiner Ehefrau; des Weiteren bewohnen deren Tochter und ihr Lebensgefährte eine seit dem 12. Juli 2012 im Eigentum der Tochter stehende getrennte Wohneinheit.
3Am 13. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Erweiterung seines bestehenden Betriebes in N1. u. a. durch einen neuen Stall (Betriebseinheit BE 3) auf eine Gesamttierplatzzahl von insgesamt 2.412 Mastplätzen. Ein kleiner Teilbereich seines Grundstücks ist im nordöstlichen Bereich hinsichtlich der ebenfalls geplanten Betriebseinheit BE 2 (Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters) im Altablagerungskataster der Beklagten eingetragen (H 3‑A 1001).
4Der Beigeladene gab in seinem Antrag u. a. an, für sein Vorhaben eine zusätzliche Fläche von ungefähr 3.400 m² beanspruchen zu müssen, die zurzeit als Ackerland genutzt würde. Ausgehend von einer Jahresproduktion von 5.914 Schweinen sollte sich ein Mastdurchgang über 120 Tage erstrecken, gefolgt von einem 8-tägigen Leerstand zur Reinigung und Vorbereitung für den nächsten Durchlauf. Die Mastschweine sollten mit einem Gewicht von ungefähr 28‑30 kg eingestallt und bis zu einem Endgewicht von 110 kg gemästet werden. Die anfallende Gülle von ca. 3.618 m³ und das Reinigungswasser sollten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht, ein Teil sollte über die Nährstoffbörse NRW entsorgt werden.
5Den Antragsunterlagen beigefügt war ein Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S1. & I. aus B. vom 9. Mai 2011, ergänzt mit Stellungnahme vom 23. März 2012. Die Gutachter kamen darin u. a. zu dem Ergebnis: „... werden an den umliegenden unbeteiligten Häusern folgende belästigungsrelevanten Kenngrößen IGb erreicht: Wohnhäuser im Außenbereich max. 0,09. Durch diese Ergebnisse kann gezeigt werden, dass der in den Auslegungshinweisen zur GIRL genannte Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) hier eingehalten wird. Die Immissionssituation der Wohnhäuser auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ist maßgeblich von den Emissionen der eigenen Hofstelle geprägt“ (Seite 30 des Gutachtens). Auf dem Hof des Klägers wurde im Bereich seines Wohnhauses ausweislich der angefertigten Rasterskizzen eine Gesamtbelastung im Planzustand im Nahbereich eine IGb – Kenngröße von beispielsweise 0,56 (eigene Vorbelastung 0,49), 0,29 (eigene Vorbelastung 0,21) und 0,17 (eigene Vorbelastung 0,10) berechnet (Seite 19; oberer linker Bereich).
6In den Antragsunterlagen befinden sich ferner unter 4. eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung u. a. mit detaillierten Angaben zur künftigen Lärmsituation (S. 21 bis 24) sowie ein Schreiben der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Mettmann, vom 22. Dezember 2011 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (2 Seiten), wonach für eine Vollversorgung von 2.412 Tieren eine Fläche von 161,5 ha erforderlich sei; die vorhandene landwirtschaftliche Fläche von ca. 250 ha zur Futtererzeugung sei ausreichend, um mehr als 50% des Futterbedarfs zu erzeugen. Weitere Einzelheiten bzw. Berechnungsgrundlagen enthält dieses Schreiben nicht. Allerdings befindet sich unter 5. (Formulare) eine unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Beratungsregion Rheinland Nord mit Dienstsitz Kreisstelle I1. / W. , verfasste Stellungnahme „Berechnung der Futtergrundlage nach § 201 BauGB“ mit Anlagen (Berechnung der notwendigen Futterfläche) vom 11. März 2011 des dort beschäftigten, aber diesbezüglich ausweislich des Schreibens des Leiters der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle W. , vom 4. November 2013, an das Gericht in dieser Sache für den Beigeladenen tätig gewordenen Mitarbeiters K. .
7Die Beklagte leitete ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG ein. Der Kläger hat in diesem als Einwender Nr. 3 Einwendungen erhoben. Die Bekanntgabe des Vorhabens erfolgte am 15. November 2011 im Amtsblatt der Beklagten sowie in der WAZ und der NRZ.
8Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellte der Beigeladene wegen der Lage seines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet (nachträglich) einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG. Am 3. Februar 2012 wurde zusätzlich eine Übersicht über die Fahrzeugbewegungen hinsichtlich des zukünftigen Betriebszustandes vorgelegt.
9Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 7. Februar 2012 wurde ein schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose – gleichfalls des Ingenieurbüros S2. & I. mit Datum vom 8. Februar 2012 vorgelegt. Dieses zeigt ausweislich seiner Zusammenfassung auf Seite 15, dass die Geräuschimmissionen des Betriebs des Beigeladenen die zu beachtenden Immissionsrichtwerte zur Tag- und Nachtzeit unterschreiten. Es sei allerdings zu beachten, dass die Lkw- und Schlepperfahrzeugbewegungen sowie die Verladevorgänge ausschließlich zur Tagzeit stattfinden und dass die Schallimmissionen der Abluftkamine für die alte Betriebseinheit BE 1 (vorhandener Maststall) den Schallleistungspegel 75 dB(A) sowie für die neue Betriebseinheit BE 3 den Schallleistungspegel von 78 dB(A) gemessen am Abluftschacht nicht überschreiten dürften.
10Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte unter dem 14. Juni 2012 eine „Plausibilitätsprüfung des beigefügten Gutachtens“ (des Büros S1. & I. vom 9. Mai 2011). Auf Seite 7 gelangt es zu dem „Fazit: 1. Die Emissionssituation ist plausibel dargestellt. 2. Ob alle relevanten Betriebe als Vorbelastung erfasst sind, muss die Genehmigungsbehörde feststellen. 3. Die Bestimmung der Immissionszusatzbelastungen für Geruch, Ammoniak und Stickstoff ist nachvollziehbar und plausibel. 4. Eine rechnerische Überprüfung der Ausbreitungsberechnung wurde nicht durchgeführt.“
11Schließlich legte der Beigeladene noch eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Stickstoffdeposition des Landschaftsarchitekten Q. aus E. mit Datum vom 5. Juli 2012 in Ergänzung dessen bereits eingereichten landschaftspflegerischen Begleitplans aus Mai 2011 vor.
12Am 3. Dezember 2012 erließ die Oberbürgermeisterin der Beklagten den angefochtenen Genehmigungsbescheid, wodurch dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit 2.412 Mastscheinplätzen erteilt wurde. In dem Bescheid wird zudem auf die von der Unteren Landschaftsbehörde zuvor unter dem 16. Juli 2012 erteilte Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hingewiesen. Gemäß Teil II. Nr. 3. werden die im Anhang 1 aufgeführten Antragsunterlagen (einschließlich Gutachten und Stellungnahmen) ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht. Unter B. (Seite 7 ff.) enthält dieser Auflagen und Hinweise, u. a. zu Immissionsschutz (Nr. 2.), Geräusche (Nr. 2.1), Luftreinhaltung (Nr. 2.2), hier insbesondere Nr. 2.2.1: „ist sicherzustellen, dass die von der Schweinemastanlage insgesamt verursachten Geruchsimmissionen an den umliegenden Wohnhäusern die … ermittelte belästigungsrelevante Kenngröße IGb von maximal 0,09 nicht überschreitet.“, Baurecht (Nr. 4), Ertüchtigung der Zuwegung (Nr. 4.7), Gesundheitsschutz (insbesondere Nr. 5.1: Bioaerosole), Wasser- und Abfallwirtschaft (Nr. 7., insbesondere zum Wasserrecht und zur Gülleproblematik: Nr. 7.1 ff.) und Bodenschutz (Nr. 8.1). Ferner wird auf Seite 5 die Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters mit einem „Festdach“, nach der Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 mit einem „Zeltdach“ gefordert. In der bereits genannten Nebenbestimmung B. Nr. 4.7 (Ertüchtigung zur Erweiterung der Zuwegung der Hofstelle) ist die Festsetzung enthalten, dass der Einmündungsbereich der Zuwegung (zu dem Grundstück des Beigeladenen von der N. Straße) erforderlichen Umfang gemäß des Planausschnitts in Anhang 2 des Bescheides zu ertüchtigen sei. Ausweislich dieses Anhangs (Lageplan vom 20. Februar 2012) sollte zu beiden Seiten der Einmündung von der N. Straße die Zuwegung verbreitert und dadurch möglicherweise ein Teil des klägerischen Grundstücks in Anspruch genommen werden. Nach weiteren Messungen und Ermittlungen in der Folgezeit hat die Beklagte zwischenzeitlich festgestellt, dass das Grundeigentum des Klägers nicht betroffen wird.
13Der Kläger hat gegen den ihm am 5. Dezember 2012 zugestellten Bescheid am 31. Dezember 2012 Klage erhoben.
14Zuvor hatte ihm die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Bescheid vom 2. Mai 2012 antragsgemäß eine Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung bezüglich der Wohnung seiner Tochter auf seinem Hof erteilt. Hiergegen hat der Beigeladene am 21. Juni 2013 Klage ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben (9 K 5298/13), über die noch nicht entschieden ist.
15Am 2. Mai 2013 hat der Kläger die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, nachdem die Oberbürgermeisterin der Beklagten mit Schreiben vom 21. März 2013 auf den Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides angeordnet hatte. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (3 L 818/13) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt; Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht wurde nicht erhoben.
16Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen ausführlich auf die seiner Ansicht nach gegebene formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides. Er rügt insbesondere sowohl das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 als auch deren ergänzende Stellungnahme („Ergänzungsgutachten“ – „Darstellung weiterer Berechnungsergebnisse mit geänderter Emissionssituation“) vom 8. November 2013, basierend auf einer „erneute(n) Überprüfung“ und einer „geänderte(n) Emissionssituation“ („zusätzlich durchgeführte(n) Berechnungen“, vgl. LOG-Datei vom 3. und 4. September 2013: Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand), und vom 30. August 2013 („im C. “ im Ist- und Planzustand), die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2014 an das Gericht vorgelegt worden ist.
17Der Kläger beantragt,
18die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in 00000 N1. an der Ruhr, Gemarkung J. , Flur 1/4, Flurstück 2/56 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung verweist sie auf ihren Genehmigungsbescheid und tritt den Ausführungen des Klägers insgesamt entgegen. Das von ihr vorgelegte Ergänzungsgutachten sei uneingeschränkt geeignet, die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides hinsichtlich der Geruchssituation zu belegen. Schriftsätzlich hat sie bereits unter dem 28. Februar 2014 mitgeteilt: „Dieses Ergänzungsgutachten wird zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemacht.“ Die diesem Gutachten beigefügten Rasterkarten enthalten gegenüber dem ersten Gutachten u. a. zusätzliche Rasterflächen (Karte „Belästigungsrel. Kenngr. IVb & IGb (Gesamtbel., Ist- & Planzust., Nahbereich)“, oben links) und neue bzw. (deutlich) andere Belastungswerte hinsichtlich der ermittelten Geruchsbeeinträchtigungen; sie stellen nunmehr die Gesamtbelastung im Ist- und im Planzustand sowie (teilweise) die Vorbelastung durch den Kläger dar. Auf den Seiten 1 und 2 heißt es u. a.: „Abweichend zu den bisherigen Berechnungen haben sich abweichende Emissionsquellen … in der Vorbelastung ergeben. … Auf dem Hof M. sind tatsächlich 350 Legehennen mit Auslauf sowie 4 Pferde genehmigt. … Den Ergebnissen ist zu entnehmen, dass an den unbeteiligten Wohnhäusern im Außenbereich belästigungsrelevante Kenngrößen IGb von max. 0,09 im Nahbereich bzw. von 0,14 im Fernbereich erreicht werden. So kann gezeigt werden, dass hier der … Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) eingehalten wird.“ Ausweislich der o. g. Rasterkarte ergibt sich u. a. eine Gesamtbelastung im Istzustand und im Planzustand auf dem Hof des Klägers beispielsweise von 0,44 und 0,43 bei einer Vorbelastung von 0,37 am – nach der Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung – Eingangsbereich seines Wohnhauses. Die Berechnungen sind ausweislich der beigefügten LOG-Dateien am 3. und 4. September 2013 erfolgt.
22Der Beigeladene beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er hält den angefochtenen Genehmigungsbescheid insbesondere vor dem Hintergrund des Ergänzungsgutachtens ebenfalls für rechtmäßig. Bei den zu beurteilenden Gerüchen aus seiner (zukünftigen) Anlage handele es sich um „landwirtschaftliche Gerüche“, da nicht auf die für bauplanungsrechtliche Zwecke vorgenommene Legaldefinition des § 201 BauGB abzustellen sei; vielmehr seien darunter nach Auffassung der maßgeblichen sachverständigen Stellen des Landes NRW alle Gerüche aus Tierhaltung zu verstehen. Bei der durchzuführenden Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls könnten schutzwürdige Immissionsorte nur solche sein, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien; der vom Kläger angesprochene „Außenwohnbereich“ oder „Arbeitsbereich“ sei insoweit nicht erfasst. Die Kriterien für diese Prüfung, die in dem als gebundene Entscheidung ausgeprägten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unmittelbar durch das Gericht vorgenommen werde, ergäben sich aus der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden verwerteten sachverständigen Stellungnahme. Vorliegend weise die sachverständig festgestellte Geruchsbelastung an den immissionsorten des Klägers keine Werte jenseits von 0,25 auf. Mit Blick auf den „Eingangsbereich“ sei festgestellt worden, dass bei der Gesamtbelastung von 0,43 die Eigenbelastung 0,37 ausmache. Schließlich sei obergerichtlich zwischenzeitlich erneut bestätigt worden, dass selbst Geruchsimmissionen mit Werten bis jedenfalls 0,50 im Rahmen einer Beurteilung im Einzelfall gemäß Ziffer 5 GIRL nicht als von vorneherein unzumutbar erachtet werden könnten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 9246/12, 3 L 818/13 und 9 K 5298/13 nebst der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
28I.Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO ist die statthafte Klageart, da sie sich gegen einen den Beigeladenen begünstigenden immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsakt der Oberbürgermeisterin der Beklagten mit den Kläger belastender Drittwirkung wendet, nämlich gegen deren Genehmigungsbescheid vom 3. Dezember 2012.
29Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis steht privaten Betroffenen zu, wenn und soweit sie geltend machen (können), in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung muss (lediglich) möglich sein. Bei Klagen von Drittbetroffenen bzw. Nachbarn setzt dies stets die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts voraus. Davon ist wegen der möglichen Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 Abs. 1 GG auszugehen.
30Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie die vom Kläger genannten §§ 24 VwVfG NRW und 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG führen nicht zu einem Rügerecht. Dies wäre nur der Fall, wenn sich die behaupteten Verfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position des Klägers auswirken können. Das setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem jeweiligen Fehler und dem Inhalt des angefochtenen Genehmigungsbescheides voraus.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris; VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, juris.
32Davon ist hier nicht auszugehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. zur formellen Rechtmäßigkeit verwiesen.
33Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist auch bezüglich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen das Bauverbot im Landschaftsplan 2.2.2.14 der Beklagten vom 28. Februar 2005 (Belegenheit der jeweiligen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet „G. -J1. -U. “) und der dem Beigeladenen vor diesem Hintergrund am 16. Juli 2012 erteilten Befreiung hiervon nicht gegeben.
34Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen werden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt sind.
35Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 16. Februar 2012 - W 5 K 10.1386 -, juris.
36Ein Landschaftsplan kann zwar ausnahmsweise im Einzelfall Drittrechtsschutz vermitteln. Ob und inwieweit eine Festsetzung in einem solchen Plan oder eine erteilte Befreiung (zumindest auch) drittschützend ist, muss im Wege der Auslegung an Hand des zu ermittelnden Willens des jeweiligen Plangebers, der sich indes mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen des jeweiligen Planerstellers (z. B. aus Sitzungsprotokollen einer Gemeinde) ergeben muss, festgestellt werden.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 ZB 11.2893 -, juris; zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. zur Erteilung einer Befreiung nach baurechtlichen Vorschriften: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 - und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, jeweils juris.
38Hinsichtlich einer Bauverbotszone in einem Bebauungsplan ist zwar (baurechtlich) anerkannt, dass diese für die hierdurch betroffenen Grundstückseigentümer ein wechselseitiges rechtlich verbindliches Austauschverhältnis im Sinne einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft begründet, das nicht einseitig zu Gunsten nur eines Eigentümers aufgehoben werden darf, weshalb grundsätzlich ein Grundstückseigentümer die Beachtung eines Bauverbots auch von seinem Nachbarn verlangen kann.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 - u.a. BVerwGE 101, 364 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris; BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - 2 ZB 09.2590 -, juris.
40Hier bietet der Landschaftsplan der Beklagten an keiner Stelle einen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass sich der Kläger als Bewohner trotz der der Belegenheit seines Grundstücks in dem Landschaftsschutzgebiet auf das Bauverbot und die erteilte Befreiung hiervon berufen kann. Denn ausweislich der allgemeinen Erläuterungen, der Entwicklungsziele und der textlichen Festsetzungen dient der Landschaftsplan ausschließlich öffentlichen Belangen wie Naturschutz und Landschaftspflege. Auch aus den Erläuterungen der textlichen Festsetzungen zu Ziffer 2.2.1 (I. Schutzgegenstand), Seite 93, wonach Landschaftsschutzgebiete nach § 21 LG NRW u.a. zur Sicherung und Verbesserung des Immissionsschutzes festgesetzt werden, ergibt sich keine andere Beurteilung, da aufgrund des Standortes dieser Erläuterung sowie wegen Sinn und Zweck des Landschaftsplans erkennbar allein auf den Schutzgegenstand Naturhaushalt und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter abgestellt wird, nicht aber (auch) auf den Schutz von dort lebenden Menschen. Das BImSchG soll zwar u.a. auch den Menschen, allerdings gleichberechtigt auch Tiere und Pflanzen, den Boden und das Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen (vgl. § 1 Abs. 1). Vor diesem Verständnis soll die Verwendung des Begriffs Immissionsschutz aufgrund seiner erkennbaren Verbindung allein mit den Zielen des Landschaftsschutzes nicht auch den Kläger als Bewohner vor fremden Bauvorhaben schützen.
41Die im Baurecht entwickelten Grundsätze einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft sind zudem wegen der unterschiedlichen Interessenlage und Schutzrichtung im Natur- und Landschaftsschutz nicht übertragbar (bzw. ergänzend anzuwenden).
42Die weitere allein auf die Beeinträchtigung der Landschaft und der Umgebung gerichtete Rüge des Klägers greift schließlich mangels Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten mangels drittschützender Wirkung ebenfalls nicht durch.
43Ein Verlust der Klagebefugnis aufgrund materieller Präklusion ist nicht eingetreten, da der Kläger sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als Einwender Nr. 3 umfassend gegen das beantragte Vorhaben des Beigeladenen gewendet hat. In diesem Rahmen hat er sich insbesondere auf solche Mängel des Genehmigungsverfahrens bezogen, die sich auf seine klägerische Rechtsstellung als betroffener Grundstückseigentümer kausal auswirken können.
44II.Der Genehmigungsbescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 3. Dezember 2012 ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Das Vorhaben des Beigeladenen ist nicht gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig. Dem Kläger steht ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29. Februar 2008 in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 zu, die in NRW als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529).
46Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides.
47Vgl. VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris, Ls. 2 und Rn. 61 f.; Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, und vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 ‑, juris, Ls. 1 und Rn. 16; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 27. Februar 2012 - 1 2 LA 75/11 -, juris Ls. 1. und Rn. 129; auch: VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149 ff.
48Nicht darauf abzustellen ist, ob nachträglich etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Antragstellers eingetreten sind. Die für Anfechtungsklagen im Baurecht entwickelten anderslautenden Grundsätze sind den baurechtlichen Besonderheiten geschuldet und wegen der grundlegenden Unterschiede auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar.
49Vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012, a. a. O., und Beschluss vom 7. August 2014, a. a. O.
501.Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig.
51Rechtlich-relevante Verfahrensfehler, die sich nach den Umständen des Einzelfalls materiell-rechtlich auf Abwehrrechte des Klägers ausgewirkt haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens beachtet.
52Die Errichtung zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Mastschweineplätzen erfordert zutreffenderweise gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 lit. g) des Anhangs zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das gemäß § 2 der 4. BImSchV durchgeführte Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit ist rechtlich beanstandungsfrei; gleiches gilt für die nach § 3c UVPG, Ziffer 7.7.2 Spalte 2 (A) Anlage 1 UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles.
53Das Vorhaben des Beigeladenen ist zunächst als eigenständige Anlage anzusehen. Eine Gesamtbetrachtung mit der in F. betriebenen Mastanlage gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV als gemeinsame Anlage kommt nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich um eine unabhängig davon bestehende (weitere) Anlage i.S.v. § 1 Abs. 2, 3 der 4. BImSchV, da erkennbar kein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang dergestalt, dass die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, gegeben ist.
54Vgl. allgemein nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
55Der in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Untersuchungsgrundsatz ist beachtet worden. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, inwieweit diese Norm vor dem Hintergrund der speziellen und damit vorrangig zu beachtenden Verfahrensvorschriften der §§ 6, 10 BImSchG überhaupt oder in welchem Ausmaß ergänzend heranzuziehen ist
56- vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Auflage 2013, § 24 Rn. 4, 5; Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 10 Rn. 9 -
57und inwieweit ihr überhaupt als allgemeine Verfahrensvorschrift ein drittschützender Charakter zukommen kann.
58Vgl. zur drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 7 ME 271/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -; Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -; VG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 L 1541/04 -; auch VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, sämtlich juris.
59Entsprechende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind jedenfalls im Immissionsschutzrecht nicht nachbarrechtsrelevant. Denn das Gericht prüft die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verstöße (Beeinträchtigungen aufgrund von Immissionen wie insbesondere Geruch, Ammoniak, Aerosole, Lärm) nachfolgend umfänglich im Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung vor dem Hintergrund der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen als gebundene Entscheidung (vgl. nachfolgend zu 2.).
60Verfahrensmängel gemäß § 10 BImSchG sind ebenfalls nicht gegeben.
61Die vom Kläger als zu früh gerügte Bekanntmachung des Vorhabens des Beigeladenen führt auch bei Annahme einer drittschützenden Wirkung der Verfahrensvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG im Ergebnis zu keiner relevanten Rechtsbeeinträchtigung des Klägers.
62Vgl. zur dritttschützenden Wirkung des § 10: Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand August 2013, § 10 Rn. 87 (bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung) und Rn. 279.
63Eine fehlerhafte Bekanntmachung ist nur dann anfechtbar, wenn ein Nachbar an der Ausübung der ihm grundsätzlich zustehenden Teilhaberechte gehindert wird.
64Vgl. Landmann / Rohmer, a. a. O., § 10 Rn. 85.
65Vor diesem Hintergrund führt es nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn wie hier die umfänglichen Antragsunterlagen ausgelegt worden sind, ohne dass zunächst (lediglich) ein schalltechnisches Gutachten (des Ingenieurbüros S2. & I. vom 8. Februar 2012) zum Beleg der Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte nach der TA Lärm darin (noch) nicht enthalten, weil noch nicht vorhanden war. Zwar sind die vollständigen Unterlagen auszulegen; Vollständigkeit bedeutet dabei jedoch nur, dass nach Ansicht der Genehmigungsbehörde die zu beteiligende Öffentlichkeit aus den Antragsunterlagen und aus den in ihnen enthaltenen Angaben und Daten die Art und den Umfang des geplanten Vorhabens sowie dessen mögliche Auswirkungen auf eigene Rechtspositionen ausreichend erkennen und einschätzen kann. Dabei muss die Bekanntmachung zunächst die nach § 3 der 9. BImSchV vorgesehenen Angaben enthalten.
66Vgl. Landmann / Rohmer, a. a. O., § 10 Rn. 71; Kotulla, BImSchG, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand Januar 2014, § 10 Rn. 51 f.
67Dies ist hier geschehen. Der Kläger war in der Lage, insbesondere die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erkennen (vgl. Ordner Beiakte Heft 1, Kurzbeschreibung zu 1., Nr. 10.3, sowie die ausführliche Anlagen- und Betriebsbeschreibung zu 4., aus der sich die Beeinträchtigungen umfassend und nachvollziehbar ergeben, vgl. zu 2.3, S. 21 bis 24).
68Dass das schalltechnische Gutachten des Büros S2. & I. vom 8. Februar 2012 im Zeitpunkt des öffentlichen Erörterungstermins am 7. Februar 2012 noch nicht vorlag bzw. (umfassend) erläutert wurde, ist ebenfalls unerheblich. Denn § 10 BImSchG setzt nicht voraus, dass bis zum Erlass eines Genehmigungsbescheides der betroffenen Öffentlichkeit sämtliche der Entscheidung dienenden Unterlagen zur Kenntnis zu bringen sind.
69Die Beklagte hat ferner gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die ihr im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Unterlagen ausgelegt; des Weiteren hat sie im Rahmen des weiteren Verfahrensgangs Stellungnahmen betroffener Behörden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG eingeholt und darüber hinaus im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis u. a. (weitere) gutachterliche Prüfungen veranlasst und durchgeführt. Schließlich ist die Bekanntmachung des Vorhabens unter Beachtung der sonstigen Vorgaben des § 10 Abs. 3, 4 BImSchG ebenso wie die Zustellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG rechtlich beanstandungsfrei erfolgt.
702.Der Genehmigungsbescheid ist allerdings insoweit materiell rechtswidrig, als die Anforderungen der GIRL hinsichtlich der zulässigerweise hinzunehmenden Geruchsbeeinträchtigungen nicht beachtet worden sind. Damit ist eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gegeben.
71Das Gericht konnte zunächst ohne weitere Ermittlungen und insbesondere ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Maststall des Beigeladenen um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (landwirtschaftlicher Betrieb) i. V. m. § 201 BauGB oder um einen gewerblichen Betrieb handelt. Grundsätzlich ist auf Grund der einheitlich zu bestimmenden Begrifflichkeiten der Landwirtschaft, von landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Gerüchen im Sinne von § 35 Abs. 1 und § 201 BauGB sowie der GIRL auf „landwirtschaftliche Gerüche“, ausgehend von landwirtschaftlichen Anlagen, abzustellen,
72vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 3 K 6048/13 -; Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris,
73auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
74vgl. Beschlüsse vom 30. August 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 8 f. der Beschlussgründe, und vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris
75eine andere Sichtweise zu ergeben scheint.
76Die sich in den Antragsunterlagen befindliche unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer NRW vom 11. März 2011 verfasste Stellungnahme zu § 201 BauGB ist deswegen unverwertbar, weil sie tatsächlich nicht von der Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts stammt, sondern von dem dort beschäftigten Mitarbeiter K. , der diesbezüglich in einem privaten Rechts- bzw. Beraterverhältnis zu dem Beigeladenen stand, ohne dass dieser bzw. seine Prozessbevollmächtigten das Gericht hiervon in Kenntnis gesetzt haben. Die Stellungnahme ist daher nicht objektiv und unparteilich erstellt worden. Die weitere Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle N2. , vom 22. Dezember 2011 beruht zum einen offenbar auf dieser Stellungnahme und stellt damit keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Zum anderen wäre sie auch für sich keine ausreichende Grundlage, weil sie keine nachvollziehbaren Einzelheiten bzw. Beurteilungsgrundlagen enthält.
77Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn die Kammer verbleibt unabhängig hiervon in der Sache auch nach erneuter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren bei ihrer in dem Beschluss vom 17. Juli 2013 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 818/13 dargelegten Auffassung, wonach das (erste) Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für eine Geruchsprognose darzustellen vermag und der Genehmigungsbescheid (als Folge davon) inhaltliche Mängel aufweist. Das von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nachträglich vorgelegte Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 und deren nachträgliche Ausführungen vermögen zu keiner anderen Entscheidung zu führen.
78Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
79Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454;OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 30 f. (m. w. N.); Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8; Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 72; Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn 69 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; VG Düsseldorf, vgl. nur Urteil vom 24. April 2012 ‑ 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 75 ff. (m. w. N.).
80Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25% der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
81Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Beschluss vom 3. August 2012 ‑ 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5 f. (m. w. N.); nach dem Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 75, ist ein hinreichend belastbares Gutachten bzw. (Rn. 80) eine hinreichend belastbare Prognosegrundlage erforderlich; ebenso VG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; generell zum Erfordernis einer „auf der sicheren Seite“ liegenden und realistischen Prognose im Immissionsschutzrecht (hier bezogen auf den Bereich der TA Lärm) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 3. und 4.
83Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei dem Wert von 0,25 handelt es sich nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der GIRL jedenfalls für unbeteiligte Nachbarn (Personen, die keine Tierhaltungsanlage betreiben bzw. betrieben haben) um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf.
84Vgl. grundlegend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -; juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff.; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; vom OVG NRW bisher nicht ausdrücklich bestätigt - vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 – und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, jeweils juris.
85Hier liegt indes kein Fall der Betroffenheit eines unbeteiligten Nachbarn vor, weil der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam mit seiner Ehefrau führt und seine auf dem Hofgrundstück in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung mit ihrem Lebensgefährten lebende Tochter mangels eigener Klageerhebung diesbezüglich keine Berücksichtigung zu finden vermag.
86Das Grundstück des Klägers befindet sich zunächst ausweislich des Bebauungsplans „S3. -L. “ ‑ Blatt 20 - aus dem Jahre 1963 in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Tatsächlich liegt dort eine landwirtschaftlich geprägte Siedlungsstruktur mit vereinzelter Bebauung (Hofbebauung) vor. Aufgrund dieser räumlichen Lage sind dem Kläger außenbereichstypische Belästigungen wie etwa Gerüche und Lärm grundsätzlich zumutbar. Anwohner in einem Außenbereich müssen nämlich mit dem Vorhandensein und der Errichtung von im Außenbereich privilegierten Anlagen rechnen. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss daher generell mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen und typische Begleiterscheinung einer landwirtschaftlichen Nutzung sind. Allerdings sind unzumutbare Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 66 f.; auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 ‑, juris.
88Für den Kläger besteht (damit) kein erhöhter Schutzanspruch, wie er Bewohnern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder eines beplanten Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zukommen könnte, ohne dass es hier weiterer Ausführungen bedarf.
89Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2013 im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 L 818/13 im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger indes ein Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen bei Heranziehung der maßgeblichen GIRL zustehe, da die im Außenbereich zulässige Gesamtbelastung nur unter Beachtung einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose ermittelt werden könne. Das dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende und gemäß Teil II. Nr. 2, Seiten 5, 6, und Nr. 3, Seite 6 mit Anhang 1, zum Bescheidbestandteil gemachte Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 sei zum einen nicht eindeutig zu verstehen und zum anderen von der Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Genehmigungsbehörde nicht zutreffend auf den Sachverhalt angewandt und übertragen worden. Die Gesamtbelastung auf der Hofstelle des Klägers sei jedenfalls größer als 0,09; ein solcher Wert bestehe dort nicht und sei objektiv nicht erfüllbar. Die GIRL sehe zudem keinen Abzug von einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung vor. Das LANUV habe aufgrund seiner lediglich durchgeführten Plausibilitätsprüfung das Gutachten ferner nicht belastbar bestätigen können. Die Gutachter seien zudem von falschen Berechnungsgrundlagen ausgegangen (vgl. Rdnrn. 25 bis 28 der Veröffentlichung in juris). Zudem habe sich die Beklagte im Genehmigungsbescheid nicht mit den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls auseinandergesetzt.
90Vgl. Rn. 31 bis 33 der Veröffentlichung in juris.
91Dabei verbleibt es auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren.
92Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet und berechtigt, (vorgelegte) Sachverständigengutachten auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen.
93Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 16 B 1246/14 -, nrwe.
94Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Vorgaben der GIRL ist zunächst die von den Gutachtern vorgenommene Einteilung in 16 x 16 m große Rasterflächen (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL und Auslegungshinweise hierzu: quadratische Rasterflächen, die auch kleiner als 50 x 50 m sein dürfen) grundsätzlich nicht zu beanstanden.
95Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 40 f.; Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 4 des Beschlussabdrucks.
96Bei der weiteren Beurteilung sind (nur) solche Immissionswerte einer Gesamtbelastung für die Entscheidung relevant, die sich insbesondere auf Gebiete beziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Die GIRL geht alleine von einer (zumutbaren) Gesamtbelastung auf einer konkreten Beurteilungsfläche (vgl. Nr. 4.4.2, Nr. 4.4.3 und Nr. 5) bzw. in Bezug auf Wohnhäuser (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30, 4. Absatz) aus. Zu beurteilen sind damit das Grund(Wohn)eigentum eines Betroffenen, mithin dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsräume einschließlich relevanter Außenbereiche wie Terrasse, Garten oder Eingangsbereich.
97Die GIRL enthält entgegen der Ansichten der Beklagten und der Beigeladenen jedoch keine (ausreichende) Grundlage dafür, bei der Feststellung der Geruchsbeeinträchtigung auf konkret (in einer Rasterfläche vorhandene oder nicht vorhandene) Fenster oder Türen abzustellen. Gleiches gilt für gegebenenfalls in der Windrichtung stehende bauliche Anlagen wie Mauern oder Gebäudevorsprünge. Sie enthält ebenfalls keine Vorgaben zu einem bestimmten Lüftungsverhalten.
98Das Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 hat trotz der ermittelten Flächenkennwerte (vgl. die Rasterkarte, Seite 19 oben links) im Ergebnis belästigungsrelevante Kenngrößen IGb im Planzustand an den umliegenden unbeteiligten Häusern (Wohnhäuser im Außenbereich) von lediglich maximal 0,09 ermittelt (Seite 30) und zudem die Vorbelastung des Klägers durch seine Hühner- und Pferdehaltung im Freiland nicht zutreffend einbezogen. Schon daraus ergibt sich dessen fehlende Verwertbarkeit. Keinesfalls kann zudem dem Genehmigungsbescheid (im Übrigen mittels einer bloßen Auflage, vgl. B. 2.2.1, Seite 10) eine solche Kenngröße IGb von lediglich 0,09 zugrunde gelegt werden (vgl. Seiten 10 und 27 des Bescheides). Eine solche (niedrige) Gesamtbelastung besteht auf der Hofstelle des Klägers erkennbar nicht (vgl. zum Beispiel die angegebenen Sollwerte der Gesamtbelastung im Planzustand von 0,56 (bei einer eigenen Vorbelastung von 0,49), von 0,29 (0,21) und von 0,17 (0,10)) und ist überdies gar nicht objektiv erfüllbar. Am Wohnhaus des Klägers besteht offenkundig gerade kein maßgeblicher IGb - Wert (Gesamtbelastung) von lediglich (maximal) 0,09, wie sich aus der Rasterübersicht (Seite 19 oben links) unschwer ergibt. Die GIRL sieht in Nr. 4.6 (Seiten 12, 13) als Ausgangspunkt für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb vielmehr die Ermittlung der Gesamtbelastung als Summe der Vor- und der Zusatzbelastung zwingend vor (IG = IV + IZ). Diese ist sodann mit dem Faktor f gesamt zu multiplizieren und muss sich konkret auf die relevanten Bereiche, insbesondere die Wohnung und Nutzflächen wie beispielsweise eine Terrasse beziehen. Ein vorheriger Abzug bzw. ein Ausklammern einer vorhandenen (selbst verursachten) Vorbelastung bzw. das spätere Hinzuaddieren einer entsprechenden Vorbelastung zu den Grenzwerten der Tabelle 1 (0,15/15% der Jahresgeruchsstunden) oder der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 (bis zu 0,25/25% der Jahresgeruchsstunden), wie es die Beklagte und der Beigeladene anscheinend für zulässig erachten, sieht die GIRL demgegenüber nicht vor, ist damit sachlich falsch und führt als Folge davon (ebenfalls) zur materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.
99Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -, jeweils juris; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris.
100Zwar hat das LANUV in den vorzitierten Parallelsachen (3 K 5877/11 und 3 K 356/13) mit Stellungnahme vom 4. Februar 2014 gegenüber dem erkennenden Gericht ausgeführt, dass von der ermittelten Gesamtbelastung IG eine selbst verursachte Eigenbelastung in vollem Umfang abzuziehen sei mit der Folge, dass damit allein der von außen einwirkende Fremdbeitrag zu berücksichtigen sei. Die Kammer hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und verbleibt auch nach einer erneuten Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Hauptsacheverfahren bei ihrer Auffassung. Denn zum einen bieten wie ausgeführt weder die GIRL noch ihre Auslegungshinweise hierfür eine (taugliche und ausreichende) Grundlage. Die Problematik benachbarter Tierhaltungsanlagen wird ebenfalls erkannt und erörtert (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30 unten). An keiner Stelle wird allerdings ein (vollständiger) Abzug der eigenen Geruchsemissionen konkret angesprochen oder gar „geregelt“. Einen Abzug der selbst verursachten Emissionen hat (daher) beispielsweise auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – in Niedersachsen ist die GIRL durch Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2009 eingeführt worden – erkennbar nicht vorgenommen.
101Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 -, juris.
102Zum anderen ist die vom LANUV geäußerte Ansicht rechtlicher Art und stellt damit keine maßgebliche sachverständige fachliche Begutachtung von Geruchsbeeinträchtigungen oder eine entsprechende Stellungnahme dar.
103Eine Verwertbarkeit des Gutachtens des Büros S2. & I. ergibt sich auch nicht aus der vom LANUV unter dem 14. Juni 2012 erstellten Plausibilitätsprüfung, weil diese weder eine umfassende und belastbare Ermittlung aller maßgeblicher Faktoren wie die vorhandenen Vorbelastungen vorgenommen und lediglich die Plausibilität der Berechnungen überprüft hat.
104Bei einer Überschreitung des Immissionswertes von 0,15 ist es zum Schutz des Wohnens im Außenbereich bei der Geruchsbeurteilung möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich „bis zu 0,25“). Dies gilt auch in Fällen von benachbarten Tierhaltungsanlagen.
105Vgl. zur Problematik der „Sonderbeurteilung“ der Geruchsimmissionssituation bei benachbarten Tierhaltungsanlagen („unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls“): Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer eigenen Vorbelastung von 40% einschließlich einer Zusatzbelastung von 5%), juris, Ls. 1 und Rn. 14; „zur Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde“: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 79; auch Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Rn. 72-75; Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris (Prüfungspflicht der Voraussetzungen durch die Genehmigungsbehörde).
106Die GIRL nimmt insbesondere Landwirte nicht von ihrem Schutz aus (vgl. Auslegungshinweise, Seite 30, vorletzter Absatz).
107Allerdings muss die zuständige Genehmigungsbehörde in ihrem Genehmigungsbescheid eine entsprechende Erfassung und Beurteilung der konkreten Gegebenheiten durchführen.
108Die Oberbürgermeisterin der Beklagten hat sich indes in ihrem angefochtenen Bescheid mit den speziellen Randbedingungen des Einzelfalls erkennbar nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weil sie – wie bereits erwähnt – unzutreffend von einer belästigungsrelevanten Kenngröße kleiner als 0,15 ausgegangen ist. Es ist auch u. a. nicht ersichtlich, wieso und auf welcher belastbaren Grundlage sie von einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbeeinträchtigung ausgegangen ist. Dies würde nämlich einen Vergleich zwischen einer ermittelten tatsächlichen Belästigung im Istzustand mit einer prognostizierten Belastung im Planzustand voraussetzen. Das (erste) Gutachten vom 9. Mai 2011 enthält (anders als hinsichtlich der Ammoniakdeposition) allerdings nur die Darstellung der belästigungsrelevanten Kenngrößen im Planzustand (vgl. Rasterkarten auf Seiten 18 und 19).
109Die Beklagte hat u. a. auch nicht die konkreten Örtlichkeiten und die Gegebenheiten der Umgebung, die Art und den Umfang der jeweiligen Tierhaltungen insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl der Tiere und von Freiland- bzw. Stallhaltung sowie der von ihnen ausgehenden Immissionen, die Bedeutung des Schutzes der GIRL vor Gerüchen auch bezüglich von Familienangehörigen, das Verhältnis der jeweiligen Beeinträchtigungen sowie etwaige (gegenseitige) Rücksichtnahmepflichten der erfassten Tierhalter (vgl. Nr. 5., Seite 15 GIRL) betrachtet und gewürdigt. Auch ein maßgeblicher und (deutlich) überwiegender eigener Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung macht die in der GIRL (vgl. nochmals die bereits angeführten Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL bezüglich Vorhaben im Außenbereich) vorgesehene „Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls“ bei Vorliegen von landwirtschaftlichen Gerüchen nicht entbehrlich.
110Die nachträglichen Ausführungen in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 28. Februar 2014 sowie in der Folgezeit vermögen eine solche Erfassung und Bewertung im konkreten Genehmigungsbescheid unter notwendiger Auseinandersetzung mit der gesamten Genehmigungssituation nicht zu ersetzen.
111Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Rn. 41, wo auf die Verpflichtung der Behörde zur Prüfung hier im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgestellt wird; ausdrücklich auch VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris.
112Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem hier streitigen Genehmigungsbescheid nicht bloß um einen Verwaltungsakt in einem Zwei-Personen-Verhältnis handelt, sondern um eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung zu Gunsten des Beigeladenen als Vorhabensträger und mit Wirkung gegenüber sämtlichen durch die Genehmigung betroffenen Nachbarn in der Umgebung.
113Es ist auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weder Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens noch eines (sich anschließenden) Hauptsacheverfahrens, diese Einzelfallprüfung und die hierfür zwingend notwendigen tatsächlichen Ermittlungen wie beispielsweise das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 BauGB und einer Ist- und Sollbeeinträchtigung von Geruchsimmissionen seitens des Gerichts nachzuholen sowie eine eigene Gesamtwürdigung insbesondere der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dies ist allein Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörde im Rahmen des dafür gesetzlich vorgesehenen behördlichen Genehmigungsverfahrens.
114Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Urteil vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris.
115Dem Verwaltungsgericht als Organ der Judikative kommt (lediglich) eine Überprüfungs- und Kontrollbefugnis dieser verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu.
116Hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens des Büros S2. & I. vom 8. November 2013 ist dieses von der Beklagten zunächst mangels Bekanntgabe gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG nicht wirksam durch Schriftsatz vom 28. Februar 2014 an das Gericht zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides gemacht worden; auch ist das erste Geruchsgutachten weiterhin ausdrücklich Bescheidbestandteil und damit Grundlage für die Bescheidung der Beklagten. Unabhängig davon vermag es für sich genommen ebenfalls keine ausreichend verlässliche Grundlage für eine auf der sicheren Seite liegende Prognose der Geruchsbeeinträchtigungen bei dem Kläger darzustellen, da es hinsichtlich der ermittelten Werte in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem ersten Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 steht.
117Zunächst stellt das Ergänzungsgutachten wegen seiner unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen sowie neuen Erfassungs- bzw. Ermittlungsmethode keine bloße Ergänzung, Erklärung oder Verdeutlichung der ursprünglichen Werte und Ergebnisse dar.
118Zwar ist es möglich und zulässig, während eines gerichtlichen Verfahrens ein neues bzw. mehrere neue Gutachten unter Berücksichtigung von nunmehr vorhandenen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- bzw. Messmethoden zu erstellen und in das Verfahren einzubringen.
119Vgl. hierzu bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris; nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; so auch VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149-156 m. w. N.
120Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass die Immissionen bei nunmehr 2.412 Mastplätzen dermaßen deutlich, wie es auch die Beklagte vorgetragen hat, hinter denen bei bisher 660 Mastplätzen zurückbleiben sollen. Dies kann nämlich vielfältige Ursachen haben (beispielsweise die Verwendung von Filtern oder sonstigen Abluftreinigungsanlagen, die Errichtung von höheren Schornsteinen sowie deren Anordnung, die Erhöhung der Abluftgeschwindigkeit oder sonstige Veränderungen an der bestehenden Anlage). Hierzu sind neben dem Verweis auf den nunmehr zutreffenden Ansatz der Tierhaltung des Klägers allerdings keinerlei Angaben gemacht worden. In diesem Zusammenhang wäre ferner zu berücksichtigen, dass bei dem Einsatz von Filter- oder sonstigen Abluftreinigungsanlagen eine zusätzliche Prüfung der hierdurch gegebenenfalls entstehenden zusätzlichen Lärmimmissionen erforderlich geworden wäre.
121Im Übrigen ist eine Überprüfung auch des Ergänzungsgutachtens hinsichtlich seiner Richtigkeit durch das LANUV nicht erfolgt.
122Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht insbesondere nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG vorliegen, wonach eine beantragte Änderungsgenehmigung im Ergebnis nicht versagt werden darf, wenn der Immissionsbeitrag der Anlage durch das Änderungsvorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 durchsetzbare Maß reduziert wird.
123Vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 4 B 5501/12 -, juris, Rn. 47 ff.
124Die Kammer war auch nicht verpflichtet, ein sogenanntes Obergutachten einzuholen. Denn wenn in einer Verfahrens- und Prozesssituation wie hier der Beigeladene als Vorhabenträger bzw. die Beklagte als Genehmigungsbehörde im Ergebnis zwei sich widersprechende Gutachten vorlegen, ist es nicht Aufgabe des das Vorliegen der Genehmigungsvorausetzungen überprüfenden Gerichts, diesbezüglich für den Beigeladenen bzw. anstelle der Genehmigungsbehörde eine Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzunehmen oder sogar die sachverständigen Grundlagen für eine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es nämlich Sache des Anlagenbetreibers, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das von ihm beantragte Vorhaben die einschlägigen Anforderungen hier der GIRL einzuhalten in der Lage ist.
125Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 4.
126Schließlich ergibt sich aus einer Mail des Büros S2. & I. vom 14. Februar 2014 an die Beklagte, Cc an den Beigeladenen „zu 1.) = Es ist sachgerecht, das … mit belästigungsrelevanten Kenngrößen von IGb von 0,10 (10%) an den umliegenden unbeteiligten Wohnhäusern im Außenbereich zu rechnen ist.“ Damit besteht ein weiterer unauflösbarer Widerspruch zum angefochtenen Genehmigungsbescheid, der unter seiner Nebenbestimmung Nr. 2.2.1 ausdrücklich vorgibt, dass (nach dem ersten Gutachten vom 9. Mai 2011) die Kenngröße IGb von maximal 0,09 (und nicht von 0,10) an den umliegenden Wohnhäusern nicht überschritten werden darf.
127Im Übrigen dürfte auch bei Annahme des eigenen Verursachungsbeitrags des Klägers als Landwirt und Betreiber einer Tierhaltungsanlage die oben genannte Obergrenze von 0,25 gelten, ohne dass es hier darauf aber noch ankommt. Jedenfalls dürfte von ihm nicht die Duldung einer Geruchsbelastung von beispielsweise insgesamt 0,56 (selbst bei einem eigenen Verursachungsbeitrag von 0,49) ausweislich des ersten Gutachtens des Büros S2. & I. und damit von mehr als 50% der Jahresgeruchsstunden bezogen auf eine Rasterfläche zugemutet werden. Gleiches würde auch für einen Gesamtwert von 0,43 (0,37) im Planzustand bezogen auf eine Rasterfläche (Eingangsbereich) ausweislich des Ergänzungsgutachtens gelten.
128Zwar kommt zunächst eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 (vgl. Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL) aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) in Betracht. Danach (vgl. zu Nr. 1, S. 30, zu Nr. 3.1, S. 33 und zu Nr. 5, S. 42) können bei Nachbarn, die selber Tiere halten und damit Immissionen verursachen, andere Kriterien als bei unbeteiligten Nachbarn zu berücksichtigen sein. Vor diesem Hintergrund können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn Berücksichtigung finden, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“). Darunter fällt in personeller Hinsicht der Kläger. Daraus folgt unter dem Gesichtspunkt der „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ das Wohnhaus des Klägers ebenfalls in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 ausdrücklich vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich wie hier um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, dürfte auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25 gelten.
129Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 L 1208/12 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 18. Juni 2013 - 3 K 5158/12 -, juris; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 3 L 818/13 -, juris; Beschluss vom 7. Mai 2013 - 3 L 169/13 -, juris; zuletzt Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -, jeweils juris; offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit, allerdings mit dem Hinweis, dass im Einzelfall eine Geruchsbelästigung von mehr als 25% nicht schlechthin unzulässig ist: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 - und vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, beide juris.
130Denn auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger einen maßgeblichen und deutlich überwiegenden eigenen Anteil an der Gesamtgeruchsbelastung verursachen dürfte, sind die Sachverhalte von benachbarten Tierhalteranlagen differenziert zu betrachten.
131Vgl. zur Problematik auch: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 12 LA 68/09 - (zur Zulässigkeit eines Immissionswertes von größer als 20% in Einzelfällen bei benachbarten Landwirten und einer eigenen Vorbelastung von 40% einschließlich einer Zusatzbelastung von 5%), juris: bei einer solchen Vorbelastung widerspreche eine Klage gegen das geplante Vorhaben eines Anlagenbetreibers dem Grundsatz von Treu und Glauben.
132Dabei würde die Kammer der vorgenannten Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der (zurückhaltenden) Nennung einer Geruchshäufigkeit von 50% als Grenze in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
133- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Rn. 33-35 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL, Seite 30 unten -
134nicht folgen wollen. Denn dessen Entscheidung lag zum einen erkennbar eine andere (baurechtliche) Fallkonstellation zugrunde; zum anderen bietet die GIRL für die Annahme der Zulässigkeit einer hinnehmbaren Gesamtbelastung von (pauschal) 50% der Jahresgeruchsstunden (gegenwärtig) keine belastbare Grundlage.
135Auch wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem LANUV hinsichtlich eines möglichen höheren Ansatzes in der Sache nicht widersprochen hat
136- vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, n. v. -
137bzw. der GIRL (diesbezüglich) keine Bindungswirkung zuspricht,
138- vgl. Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 48 -
139vermag das erkennende Gericht nicht beliebig höhere Werte als den in der GIRL normierten Wert von bis zu 0,25 anzuerkennen oder eine eigene Vorbelastung eines betroffenen Nachbarn gänzlich abzuziehen. Insbesondere wird eine Gesamtbelastung von 0,50 in der GIRL nicht als Obergrenze festgelegt. Die Regelungen der GIRL würden überdies ad absurdum geführt, wenn ein genereller Höchstwert von 0,50 herangezogen würde. Denn sie enthält und bestimmt konkrete Belastungswerte und detaillierte Ermittlungs- und Berechnungsmethoden für die Feststellung von Geruchsbeeinträchtigungen. Eine Überschreitung des Wertes von 0,25 bzw. in welchem Ausmaß unter welchen Voraussetzungen hätte dann vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Bestimmtheit ebenfalls konkret festgelegt werden müssen.
140Weitere zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides führende Fehler sind nicht ersichtlich.
141Die Anlage des Beigeladenen entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses dem zu beachtenden Stand der Technik. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW („Filtererlass“) vom 19. Februar 2013 betreffend u.a. die Filterpflicht wegen Staub, Ammoniak und Gerüchen bei der Genehmigung von Schweinemastställen war nicht zu berücksichtigen, da dieser erst nach der Erteilung der Genehmigung erlassen wurde und eine Abluftfilterpflicht für neu zu errichtende Schweinemastbetriebe zu diesem Zeitpunkt weder bundesweit noch in Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich war. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 führt wegen des hier zugrunde zu legenden Beurteilungszeitpunktes zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch diverse vorherige Veröffentlichungen in der Literatur bezüglich einer Filterpflicht vermochten keinen verbindlichen allgemein zu beachtenden Stand der Technik zu begründen, da es sich hierbei lediglich um einzelne Meinungsäußerungen diverser Interessengruppen in der Fachpresse ohne Bindungscharakter handelte (vgl. u. a. Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirte (AbL) in Top Agrar oneline vom 9. November 2012). Gleiches gilt für den bis zum 14. Februar 2013 lediglich als Entwurf vorhandenen Erlass des Ministeriums (vgl. hierzu nur das Landwirtschaftliche Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 30. Oktober 2012 und Top Agrar oneline vom 3. November 2012).
142Hinsichtlich der von der Ver- und Entsorgung des Betriebes des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen ist zunächst nicht die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990) anwendbar, da die Ertüchtigung der Zuwegung von der N. Straße aus jedenfalls keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne eines erheblichen baulichen Eingriffs darstellt (vgl. § 1 Abs. 1, 2 (Anwendungsbereich)).
143Ausweislich der Lärmprognose im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 8. Februar 2012, an dessen Verwertbarkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, sind keine über den zu beachtenden Richtwerten der TA Lärm liegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.1 des Genehmigungsbescheides sind die maßgeblichen Werte von 60 und 45 dB(A) um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten. Ausweislich des Gutachtens erscheint dies auch objektiv nicht unmöglich (vgl. Seite 11: 51,8 und 32,8 dB(A)).
144Ein durchgreifender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW
145- zur Bestimmtheit von Genehmigungsbescheiden allgemein vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 11-13 -
146deswegen, weil der Genehmigungsbescheid auf Seite 5 zu Nr. 1 eine Abdeckung des Güllehochbehälters (BE 2) mit einem „Festdach“ fordert, demgegenüber die Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 auf Seite 11 eine Abdeckung mit einem „Zeltdach“ vorsieht, liegt nicht vor.
147Vgl. zu den unterschiedlichen Bedeutungsinhalten Ellersiek, Abdeckungen von Güllebehältern, von der Beklagten unter dem 13. Mai 2013 vorgelegt.
148Zum einen ist ein Zeltdach eine allgemein anerkannte Unterart eines Festdachs, wie sich der vorstehenden Ausarbeitung entnehmen lässt. Jedenfalls soll der Behälter nicht mit einer natürlichen Abdeckung oder einer künstlichen Schüttung, sondern mit einer festen Abdeckung abgedeckt werden. Zum anderen geht das Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S2. & I. vom 9. Mai 2011 bei der Ermittlung und Berechnung der von dem Güllehochbehälter ausgehenden Geruchsemissionen erkennbar von der für den Kläger ungünstigeren Variante der Abdeckung mit einem Zeltdach aus (vgl. Seite 31 des Gutachtens) und lässt keine relevante Beeinträchtigung des Klägers erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern das Gutachten diesbezüglich unzutreffend sein soll.
149Soweit der angefochtene Genehmigungsbescheid in der Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 eine Tierverladung in höchstens 10 Fällen (sogenannte seltene Ereignisse) ausnahmsweise bei entsprechenden sommerlichen Witterungsbedingungen (z.B. bei hohen Tagestemperaturen) auch nachts erlaubt, bestehen vom Wortlaut der Regelung her ebenfalls keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit.
150Soweit der Kläger die Inanspruchnahme von Teilen seines Grundeigentums im Bereich der Zuwegung zum Grundstück des Beigeladenen von der N. Straße aus rügt, war zwar im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides tatsächlich nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 4.7 i. V. m. der Planskizze Anhang 2 die vorgesehene Ertüchtigung der Zufahrt möglicherweise Grundeigentum des Klägers berührt (hätte). Allerdings umfasst die Genehmigung mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 zum einen die (gesamte) Anlage des Beigeladenen einschließlich der Zuwegung; wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG wird eine entsprechende Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW allerdings unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt, so dass sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben würde. Zum anderen hat sich schließlich nachträglich herausgestellt, dass das Grundeigentum des Klägers letztlich gar nicht betroffen wird.
151Die Befürchtung des Klägers, dass die die Hofstelle des Beigeladenen anfahrenden bzw. von dieser abfahrenden Lkw von der Zuwegung auf sein Grundstück ausweichen (müssen), ist eine bloße durch keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte gestützte Behauptung, die daher nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage zu stellen.
152Der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid unter den Gesichtspunkten „Bioaerosole“ und „Staub“ frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Klägers ist.
153Hinsichtlich von Bioaerosolen und Stäuben von Tierhaltungsanlagen bestanden entgegen der umfangreichen Darstellungen des Klägers bei Erlass des Genehmigungsbescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefahren für die menschliche Gesundheit. Entsprechende verbindliche Grenzwerte (als Ausdruck eines verbindlichen Standes der Technik) zum Schutz von Menschen waren in keiner maßgeblichen Norm enthalten.
154Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011- 12 LA 55/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
155Auch aktuell bestehen (noch) keine verbindlichen Grenzwerte.
156Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff.
157Soweit der o. g. „Filtererlass“ vom 19. Februar 2013 in seiner Anlage 1 „Bioaerosole: Leitparameter und Orientierungswerte (Jahresmittel) für Anlagen zur Tierhaltung“ bezüglich vier aufgeführter Bakterienarten einen Orientierungswert von 240 KBE / m³ nennt, handelt es sich ausweislich der Bezeichnung und der textlichen Ausführungen auf Seite 5 zu Nr. 4. a) und b) um einen vorläufigen Vorschlag des Ministeriums ohne allgemeingültige Verbindlichkeit. Es ist zweifelhaft, ob der Erlass allein durch seine Veröffentlichung einen maßgeblichen Wert (als Folge eines anerkannten Ermittlungsverfahrens oder verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnisses) zu begründen vermag.
158Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 102.
159Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch Keime bestanden und bestehen ebenfalls keine verbindlichen Grenzwerte.
160Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris; allg. zu fehlenden Erkenntnissen bei luftgetragenen Schadstoffen: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris.
161Insbesondere ist kein fester Mindestabstand einzuhalten nach Nr. 4.2 bis 4.5, 4.8, Nr. 5.4.71 und Tabelle 10 TA Luft. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind hinsichtlich der Geruchsimmissionen allein unter Berücksichtigung der GIRL zu würdigen.
162Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 81, 88 ff.; vgl. zum fehlenden Mindestabstand: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 79 f.
163Hinsichtlich der (zulässigen) Ammoniakbelastung wird auf das – insoweit auch verwertbare – Gutachten des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011 (Seiten 20 und 31) Bezug genommen. Desweiteren schützt die TA Luft unter Nr. 4.4.2 nur empfindliche Pflanzen und Ökosysteme, nicht aber den Menschen, sodass der Kläger hieraus keine Rechte herleiten kann.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff.
165Des Weiteren hat der Kläger nicht dargetan, dass und in welchem Umfang ihm zuzurechnende zu schützende Pflanzen und Flächen im vorgenannten Sinne betroffen sind.
166Es ist auch mangels Anwendbarkeit kein Mindestabstand nach dem Abstandserlass NRW (Stand Oktober 2007, Anhang 2, Seite 48, Ziffer 2.2 (Anlagen zur Haltung von Tieren (Massentierhaltung)) einzuhalten, ohne dass es angesichts des klaren Wortlauts weiterer Ausführungen bedarf.
167Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris.
168Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Gülleproblematik (Ausbringung, Fassungsvermögen des Güllekellers und des Güllehochbehälters) bestehen im Ergebnis ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die vom Kläger angeführten Nummern 5.4.7.1 lit. f) bzw. lit. g) der TA Luft bezüglich der Zwischenlagerung und Endlagerung der Gülle vermitteln diesem im Ergebnis keinen Drittschutz und betreffen ihn erkennbar nicht in seinen Rechten.
169Aufgrund der ausschließlich zu berücksichtigenden objektiven Genehmigungslage dürfen insbesondere auch keine Gärreste aus der Biogasanlage des Beigeladenen in F. in dem Güllehochbehälter (BE 2) in N1. gelagert werden. Ebenso wenig darf eine Vermischung mit Gärresten erfolgen. Sofern tatsächlich Gärreste in diesem Behälter gelagert (und später auf Feldern ausgebracht) werden, was sich aus den eigenen Äußerungen des Beigeladenen während des Erörterungstermins am 7. Februar 2012 ergibt (vgl. Blatt 403 Beiakte Heft 2), würde dies ohne Anzeige bzw. Antrag und ohne eine behördliche Genehmigung erfolgen. Der Betrieb des Behälters (und gegebenenfalls der gesamten Mastanlage) könnte in einem solchen Fall allerdings illegal sein. Die Beklagte wird daher im Rahmen des von ihr zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW die Sachlage festzustellen und zu überprüfen haben, ob diesbezüglich ein Genehmigungserfordernis besteht und ob sie gegebenenfalls gegen den Beigeladenen einzuschreiten hat. Jedenfalls kann aber ein etwaiger illegaler Betrieb nicht Grundlage für eine Berücksichtigung der hiervon ausgehenden Emissionen im Rahmen der Prüfung des hier zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein.
170Auch hinsichtlich der Altablagerungsproblematik folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Genehmigungsbescheid. Dieser enthält aufgrund der dortigen Vorgaben ausreichenden Schutz gegen eine mögliche Betroffenheit des Klägers (vgl. Nebenbestimmung Nr. 8 (Bodenschutz), 8.1 und insbesondere 8.3.1 (Anhaltspunkte ... sind unverzüglich ... mitzuteilen).
171Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
172Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
173Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
174Beschluss:
175Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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