Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 122/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweilige Anordnung untersagt, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde L.     durch Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2014 für den Monat März 2014 zugewiesene, noch offene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,--Euro festgesetzt.


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