Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1169/15
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.
3Das Gericht legt den umfassend formulierten Antrag mit Blick auf das erkennbar vom Antragsteller in den Mittelpunkt gerückte Begehren (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller seinen im Verwaltungsverfahren bereits eingenommenen Rechtsstandpunkt weiter verfolgt, sein „Verlängerungsantrag“ müsse bereits positiv beschieden werden, weil er (der Antragsteller) die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfülle, m.a.W. dass ihm die objektiven Versagungsgründe des § 13 Abs. 4 und 5 PBefG nicht entgegengehalten werden könnten, weil es sich um „Verlängerungsanträge“ bzw. „Wiedererteilungsanträge“ i.S.v. § 13 Abs. 3 PBefG handele.
4Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller hat – unabhängig von der Frage, ob vorläufige Genehmigungen trotz § 15 Abs. 4 PBefG überhaupt erstritten werden können – keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Wiedererteilung („Verlängerung“) seiner Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen zusteht, soweit die hier im Streit befindlichen Genehmigungen mit den Ordnungsnummern 572, 854 und 986 betroffen sind. Nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand, der durch die eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes notwendig vorläufig bleibt, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht.
6Rechtsgrundlagen für die Erteilung der nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG erforderlichen Genehmigung für den Verkehr mit Taxen sind die §§ 12, 13 und 15 PBefG. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG – beim Verkehr mit Taxen unter Beachtung insbesondere der Absätze 4 und 5 – die Genehmigung zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 94.86 –, BVerwGE 79, 208 ff. = juris Rn. 7 ff. und 13, sowie Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 –, juris Rn. 20 ff. und 34 f.
8Aus § 12 PBefG, der die Antragstellung regelt, folgt, dass eine Genehmigung nur auf Antrag des Genehmigungsbewerbers erteilt wird. Aus der Norm ergibt sich weiterhin, dass es sich um einen förmlichen Antrag handeln muss. Die Formerfordernisse gelten mangels abweichender gesetzlicher Regelung auch für die Wiedererteilung einer Genehmigung.
9Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. Mai 2014 – 1 K 1748/12 –, juris Rn. 32; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Loseblatt (Stand: Dezember 2012), § 12 PBefG Rn. 2: „besondere Stellung als verbindliche Formvorschrift“.
10Allerdings ist es nach § 13 Abs. 3 PBefG "angemessen zu berücksichtigen", wenn ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist. Diese Vorschrift, die sich vornehmlich auf die Fälle bezieht, in denen eine alte Genehmigung ausläuft und aus diesem Grunde eine Neuvergabe nötig wird, vermittelt zugunsten des Altunternehmers in Ausgestaltung des Art. 12 GG einen gewissen Besitzstandsschutz.
11Vgl. VGH Bay, Urteil vom 6. März 2008 – 11 B 04.2449 –, GewArch 2008, 307 ff. = juris Rn. 33 und 40.
12Nach den Allgemeinen Grundsätzen des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxi- und Mietwagenverkehrs und den nordrhein-westfälischen Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs soll dieser Anspruch auf Besitzstandsschutz vor allem beinhalten, dass dem Altunternehmer – soweit es um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung konkret seiner auslaufenden Genehmigung geht – zum einen nicht der Versagungsgrund des § 13 Abs. 4 PBefG (Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch die Ausübung des beantragten Verkehrs) entgegengehalten werden kann und er zum anderen nicht gemäß § 13 Abs. 5 PBefG in Konkurrenz zu anderen Bewerbern treten muss.
13Vgl. Nr. 3 und 5 der Allgemeinen Grundsätze des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxi- und Mietwagenverkehrs vom 15. Juli 1987 (abgedruckt in Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 PBefG Rn. 45 ff.); ebenso Nr. 3 und 5 der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - II C 6 - 33 - 32 - vom 20. November 1987 (MBl. NRW 1988, S. 7).
14Ob diese altunternehmerfreundliche Auslegung angesichts des im Wandel befindlichen höchstrichterlichen Verständnisses von § 13 Abs. 3 PBefG zum Linienverkehr,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 C 30/12 –, BVerwGE 148, 321, dazu auch Saxinger Der Genehmigungswettbewerb nach der PBefG-Novelle 2013, in: GewArch 2014, 377,
16uneingeschränkt fortzuführen ist, erscheint nicht frei von Bedenken, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die weitreichende Privilegierung von Altunternehmern nach bisherigem Verständnis,
17vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. September 1994 – 3 S 1443/93 –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 L 1187/14 –, juris Rn. 17 ff.; kritisch hingegen VGH Bay, Urteil vom 1. Juli 1996 – 11 B 95.2169 –, juris Rn. 23,
18setzt voraus, dass der bisherige Genehmigungsinhaber den Antrag auf Wiedererteilung vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung bei der zuständigen Behörde stellt. Denn gemäß § 17 Abs. 5 PBefG wird die erteilte (Alt-)Genehmigung "durch Fristablauf ungültig", sie erlischt also mit Ablauf der Geltungsdauer. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens ist der Antragsteller kein Altunternehmer mehr, sondern mangels gesicherter Rechtsposition wie ein Neubewerber zu behandeln.
19Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 L 1187/14 –, juris; VG München, Beschluss vom 31. August 1999 – M 6 E 99.3424 –, juris Rn. 14, und Urteil vom 26. September 2001 – M 23 K 01.1499 –, TranspR 2002, 360 ff. (mit Anm. Grätz, TranspR 2002, 362 ff.) = juris Rn. 20 ff.; siehe hierzu auch Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2011 – VI B3 - 33-32 –.
20Der „Verlängerungs-“ bzw. „Wiedererteilungsantrag“ muss während der Geltungsdauer der Altgenehmigung zumindest gestellt sein, wenn die Privilegierungen für Altunternehmen gelten sollen. Gemäß § 16 PBefG hat die Genehmigung nur eine bestimmte Geltungsdauer. Beantragt der Konzessionsinhaber eine "Verlängerung", "Erneuerung" oder "Wiedererteilung" seiner Genehmigung erst, nachdem die Altgenehmigung erloschen ist, können keine privilegierenden Wirkungen mehr eintreten. Es gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einen erstmals gestellten Antrag, weil Sondervorschriften für ehemalige Genehmigungsinhaber fehlen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 –, GewArch 2008, 362, sowie vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris (dieses selbstverständlich voraussetzend); OVG Nds. Urteil vom 16. November 1995 – 7 L 1713/95, GewArch 1996, 109 (= juris Rn. 39) zu einem nach Ablauf der Altgenehmigung gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Loseblatt (Stand: Dezember 2012), § 12 PBefG Rn. 2.
22Mit dem Erlöschen der Genehmigung steht die ausgelaufene und damit frei gewordene Genehmigung sofort zur (Neu-)Vergabe an, wenn der Altunternehmer bis zum Ablauf der Geltungsdauer keinen Verlängerungs- oder Wiedererteilungsantrag gestellt und damit deutlich gemacht hat, dass er seine Tätigkeit fortsetzen will. Die Genehmigungsbehörde kann auch nicht zuwarten, weil der nach § 13 Abs. 5 PBefG erstplatzierte Bewerber in der Vormerkliste mit dem Freiwerden der Altgenehmigung seinerseits einen Rechtsanspruch auf (ungesäumte) Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung besitzt.
23Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er bzgl. der im Streit befindlichen Genehmigungen das Altunternehmerprivileg für sich in Anspruch nehmen kann. Bevor die im Streit befindlichen Genehmigungen des Antragstellers mit dem Ablauf ihres letzten Geltungstags, der auf den 00.0.2015 fiel, erloschen sind, hat der Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage des Gerichts keinen (schriftlichen) Antrag auf Wiedererteilung oder Verlängerung der drei streitgegenständlichen Taxikonzessionen bei der zuständigen Antragsgegnerin angebracht. In keiner der drei beigezogenen Genehmigungsakten zu den Ordnungsnummern 572, 854 und 986 ist der erforderliche schriftliche Antrag enthalten. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten hat der Antragsteller spätestens am 23. Dezember 2014 lediglich einen Antrag auf Genehmigung der Übertragung der drei Konzessionen auf die P. .W. . Taxi GmbH gestellt. Ein Antrag auf Verlängerung der am 19. Februar 2015 auslaufenden Genehmigungen ist auch nach dem Vortrag des Antragstellers gerade nicht gestellt worden. Das gilt auch in Ansehung des Gesprächs am 00.0.2015 zwischen der Ehefrau des Antragstellers und des bei der Antragsgegnerin zuständigen Beschäftigten L. : Auch insofern ist keine (schriftliche) Antragstellung vorgetragen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau des Antragstellers diesen verfahrensrechtlich überhaupt wirksam vertreten konnte.
24Der Antrag auf Übertragung der Genehmigungen auf die P. .W. . Taxi GmbH, den beide Verfahrensbeteiligten übereinstimmend als gestellt vortragen, stellt keinen Verlängerungsantrag dar. Er ist auf einen ganz anderen Genehmigungsgegenstand gerichtet, der eine Auslegung in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne nicht zulässt.
25Der Antrag auf Verlängerung der Genehmigungen ist erst mit Schriftsatz der heutigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Februar 2015 (GA Bl. 59) gestellt worden, mithin nach Ablauf der Geltungsdauer der Altgenehmigungen.
26Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin auch nicht so zu stellen, als ob er die Verlängerung seiner Genehmigungen vor deren Geltungsablauf beantragt hätte. Der Antragsteller stützt sich dazu auf die Behauptung, in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin falsch informiert bzw. beraten worden zu sein. Insofern ist die Frage aufgeworfen, welche Rechtsfolgen eine unrichtige Beratung bzw. Auskunft der Behörde in einem Verwaltungsverfahren nach sich zieht.
27Schon in tatsächlicher Hinsicht hat der Antragsteller bislang aber keine unrichtige Auskunft glaubhaft gemacht. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller sogar zwei Mal schriftlich darauf hingewiesen hat, dass er die Verlängerung der Genehmigungen beantragen muss, und zwar mindestens drei Monate vor deren Auslaufen. Diesen Hinweis hat die Antragsgegnerin erstmals bereits in der Genehmigung vom 21. Februar 2012 (beispielsweise zur Ordnungsnummer 572: Beiakte Heft 5 Bl. 23) erteilt. Sie hat ihn dann von sich aus – in der Art einer besonderen Service-Leistung – am 14. Oktober 2014 schriftlich wiederholt (beispielsweise: Beiakte Heft 5 Bl. 38).
28In rechtlicher Hinsicht gilt: Selbst wenn man davon ausgeht, dass – was die Antragsgegnerin bestreitet –, die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch ihren Beschäftigten L. die – unterstellt: unrichtige – Auskunft erteilt hat, eine Verlängerung und eine Übertragung der Genehmigung könnten nicht zeitgleich beantragt werden, ist der Antragsteller nicht so zu stellen, als ob er den Antrag gestellt hätte. Der Antragsteller macht der Sache nach eine Art sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend,
29vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 36.10 –, BVerwGE 140, 103; BSG, Urteil vom 19. Februar 1987 – 12 RK 55.84 –, BSGE 61, 175,
30der dem Verwaltungsverfahrensrecht jedoch fremd ist,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 – 3 C 48.86 –, BVerwGE 79, 192.
32Zwar verpflichtet § 25 VwVfG NRW die Behörde zu richtiger Beratung und Auskunft. Eine Verletzung dieser Pflichten führt aber nicht dazu, dass der falsch beratene Bürger so zu stellen ist, als ob er richtig beraten worden und dem Rat gefolgt wäre, sondern die Falschauskunft kann allenfalls Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG/§ 839 BGB auslösen, die jedoch von Verfassungs wegen beim Landgericht geltend zu machen sind.
33Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. (2014), § 25 Rn. 10 m.w.N.
34Eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in eine versäumte gesetzliche Frist, die nach § 32 VwVfG NRW auch im Verwaltungsverfahren möglich ist, scheidet offensichtlich aus. Der Antrag auf (Wieder-)Erteilung ist nämlich nicht fristgebunden. Wird er nach dem Erlöschen der Altgenehmigung gestellt, zieht das lediglich bestimmte materiellrechtliche Folgen nach sich, vor allem die uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 13 Abs. 4 und 5 PBefG, macht den Antrag aber nicht unzulässig.
35Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 K 1187/14 –, juris Rn. 23 ff.; VG München, Beschluss vom 31. August 1999 – M 6 E 99.3424 –, juris Rn. 14, und Urteil vom 26. September 2001 – M 23 K 01.1499 –, TranspR 2002, 360 ff. (mit Anm. Grätz, TranspR 2002, 362 ff.) = juris Rn. 21 f.
36Auf den von ihm weiterhin angeführten Folgenbeseitigungsanspruch kann der Antragsteller sein Begehren bereits mit Blick auf die Rechtsfolge nicht stützen, weil der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Wiederherstellung des früheren, sondern auf die Herstellung des darüber hinausgehenden Zustandes gerichtet ist, der bestehen würde, wenn die – unterstellte – unrichtige Beratung durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt wäre.
37Die Kammer geht davon aus, dass das anhängig gemachte Eilbegehren sich nicht zusätzlich auf die „nicht privilegierte“ Bescheidung des Neuerteilungsantrags vom 25. Februar 2015 bezieht. Aus der Haltung der Antragsgegnerin ist zu schließen, dass diese wohl meint, dem Antrag sei auch insofern kein Erfolg beschieden. Es ist allerdings ratsam, dass die Antragsgegnerin – ggfs. nach Klarstellung durch den Antragsteller – den bislang auch als „erstmaligen“ Erteilungsantrag aufzufassenden Antrag noch vollständig und förmlich bescheidet.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Je Genehmigung wären in einem Klageverfahren 15.000,- Euro anzusetzen. Dieser Betrag ist vorliegend zu halbieren, weil der Antragsteller nur eine zeitlich eingeschränkte Geltungsdauer der Genehmigungen verlangt hat.
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