Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 486/15.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2015 vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 22 K 1175/15.A nicht erfolgen darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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