Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 2897/15
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 4.338,-- Euro festgesetzt.
- 4.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 28. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „der Antragstellerin die Kosten ihres Schülertransportes von ihrem Wohnort L. zu ihrer Schule nach H. per Schülerspezialverkehr und/oder Taxi zu erstatten,“
4wird – ungeachtet der Fraglichkeit der Bestimmtheit des Antrags – abgelehnt, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung oder Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache wie hier ‑ wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen, insbesondere das Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache, sowie in der Regel die Glaubhaftmachung einer drohenden existenziellen Notlage bzw. drohender anderer gravierender Nachteile für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.
6Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel bezüglich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter erhebliche Zeit vertan und ohne nachvollziehbaren Grund zugewartet haben. Sie haben ihren „Antrag auf Kostenübernahme der Beförderung“ bei der Antragsgegnerin erst am 1./3. Juli 2015 gestellt, obwohl die Entscheidung des Schulamtes für den Kreis Viersen zur sonderpädagogischen Förderung (mit dem Vorschlag zur Anmeldung an der Schule an der E. in H. ) bereits mit Bescheid vom 5. Februar 2015 getroffen worden war. Auch auf die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 zur (bloßen) Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines privaten PKW in Höhe von 13 Cent je km (§ 16 Abs. 1 SchfkVO) wurde erst nach einem Monat – mit Schreiben vom 14. August 2015 – „Widerspruch“ erhoben, wobei unter Hinweis auf das bereits begonnene Schuljahr Dringlichkeit geltend gemacht und eine Entscheidung binnen 10 Tagen verlangt wurde. Im vorliegenden Verfahren wurde auf richterliche Verfügungen ebenfalls erst nach erheblichem Zeitablauf reagiert – so z.B. auf die Verfügungen vom 3./10. September 2015 erst mit Schriftsatz vom 22. September 2015, dessen Anlagen wiederum erst eine Woche später eingingen – und auf die (zuletzt in der gerichtlichen Verfügung vom 13. Oktober 2015) klar formulierten Auflagen – offensichtlich ganz bewusst – nur unzureichend eingegangen; die vom Gericht erbetenen Nachweise, deren Fehlen zuvor auch schon von der Antragsgegnerin bereits in ihrem Bescheid vom 19. August 2015 (Seite 2) in ganz ähnlicher Weise explizit und klar angesprochen und bemängelt worden war, wurden mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 praktisch verweigert.
7Jedenfalls hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
8Einem solchen Anspruch dürfte bereits entgegenstehen, dass die mit den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 und vom 19. August 2015 getroffenen Entscheidungen mangels Erhebung einer diesbezüglichen Klage innerhalb der insoweit geltenden Monatsfrist (vgl. § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO) bestandskräftig sein dürften. In dem letztgenannten Bescheid, der der Mutter der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde und auch mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde – ungeachtet der dortigen Formulierung, dass „erläuter(t)“ werde, „warum“ die „mit Bescheid vom 14.07.2015“ getroffene Entscheidung „aufrechterhalten werden muss“ – eine abschließende, rechtsmittelfähige Entscheidung über den gestellten schülerfahrkostenrechtlichen Antrag getroffen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb eine Klageerhebung unterblieben ist, hat die Antragstellerin nicht angeführt.
9Im Übrigen hat die Antragstellerin auch in der Sache das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, dessen Sicherung bzw. Regelung sie mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag begehrt, nicht glaubhaft dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich des in dem formulierten Antrag erhobenen Anspruchs auf „Erstattung der Kosten ihres Schülertransports“ als auch für den in der Antragsbegründung implizit reklamierten Anspruch auf Einrichtung eines neuen bzw. Anpassung eines bestehenden Schülerspezialverkehrs.
10Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Beförderung per Schülerspezialverkehr geht vorliegend schon deshalb ins Leere, weil ein solcher Spezialverkehr zwischen der von der Antragstellerin besuchten (Sekundar-)Schule an der E. in H. und ihrer elterlichen Wohnung in L. (Ortsteil St. I. ) tatsächlich nicht besteht und die Einrichtung bzw. Anpassung einer bestehenden Schülerspezialverkehrs“linie“ von der Antragsgegnerin – als Trägerin der von der Antragstellerin besuchten Schule – rechtlich bedenkenfrei abgelehnt worden ist. Gemäß § 97 SchulG i.V.m. §§ 1, 4, 5, 12 Abs. 1-4 SchfkVO hat der Schulträger die Kosten zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste, zumutbare Beförderung zur Schule (und zurück) notwendig entstehen. Gemäß § 3 SchfkVO entscheidet der Schulträger über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung; eine Pflicht zur Beförderung obliegt ihm jedoch ‑ wie in Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich hervorgehoben wird - nicht. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Schulträger allein eine Kostentragungs-, jedoch keine Beförderungspflicht obliegt. Ein subjektiver Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen. Es besteht demnach kein subjektiver Anspruch auf die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule oder auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein unter dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen.
11Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 19 B 770/97 -, S. 5 („geklärt“); VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 - 10 K 3120/13 -, Juris Rdnr. 18-19 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Ebenso grundsätzlich auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 - und vom 8. November 2011 - 19 E 1384/10 - , S. 3, worin allenfalls ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erwogen wird, das im Einzelfall verneint wurde.
12Vorliegend kommt im Übrigen noch hinzu, dass der Schülerspezialverkehr, dessen individualbezogene Anpassung die Antragstellerin begehrt, nicht von der Antragsgegnerin eingerichtet wurde, sondern vielmehr vom Kreis W. für die Schüler der G. -Schule, deren Träger dieser Kreis ist. Die Antragsgegnerin ist deshalb auch gar nicht in der Lage, selbst eine andere, die Antragstellerin einbeziehende Streckenführung festzulegen.
13Insoweit sei – nur ergänzend – noch angemerkt, dass die Antragstellerin gemäß dem bereits erwähnten Bescheid des Schulamtes für den Kreis W. zur sonderpädagogischen Förderung vom 5. Februar 2015 nicht etwa der Schule an der E. in H. (verbindlich) zugewiesen, sondern der Besuch jener Schule nur „vorgeschlagen“ wurde; ausdrücklich wurde auch die Möglichkeit einer Beschulung an einer (der in der beigefügten Anlage genannten) Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung eröffnet, wobei insbesondere auch die G. -Schule in W. benannt wurde (zu der der erwähnte Schülerspezialverkehr aus L. eingerichtet ist). Dass solche schulischen Alternativen auch im Zusammenhang mit „Taxikosten“-Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 SchfkVO berücksichtigt werden können, entspricht der Rechtsprechung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, Juris Rdnr. 81).
14Die Antragstellerin hat auch nicht das Bestehen eines gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruchs auf Übernahme der – über eine bloße Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO hinausgehenden – Kosten einer privaten Beförderung mit einem Mietwagen oder Taxi zur Schule (und zurück) glaubhaft gemacht. Insoweit geht die Stützung des Antrags (S. 2 der Antragsschrift) auf eine mündliche „Zusicherung“ durch die Inklusionsbeauftragte des Kreises W. ins Leere, da Zusicherungen gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG NRW nur durch die zuständige Behörde erteilt werden können und zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen; beide Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Der getlend gemachte Anspruch könnte sich allein aus § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben. Insoweit kann hier dahinstehen, ob es sich bei der von ihr besuchten Schule in H. überhaupt um die – nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 3 SchfkVO (in der seit dem 28. März 2015 geltenden Fassung, die für Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung insoweit wesentliche Neuregelungen enthält) schülerfahrkostenrechtlich allein maßgebliche – „nächstgelegene“ Schule handelt.
15Vgl. auch dazu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, Juris Rdnr. 81 (Berücksichtigung „alternativer“ Förder-Schulen, sofern keine strikte Zuweisung zu einer bestimmten Schule).
16Jedenfalls hat die Antragstellerin das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift – deren Wortlaut trotz des allgemeinen politisch-programmatischen Ziels der Förderung der Inklusion besonders förderungsbedürftiger Kinder unverändert geblieben ist – „kann in besonders begründeten Ausnahmefällen“ eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers bzw. einer Schülerin mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden, „wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern … ausscheidet“. Ein solches Ausscheiden einer Beförderung durch ihre Eltern hat die Antragstellerin, die insoweit gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, – ungeachtet mehrfacher auf die Substantiierung ihres diesbezüglichen Vortrags gerichteter Aufklärungsverfügungen des Berichterstatters – weder konkret dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht.
17Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Antragstellerin (insbesondere auch) in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Eltern vom 21. September 2015 nicht in hinreichender Weise substantiiert, obwohl sie dazu mit den gerichtlichen Verfügungen vom 3./10. September 2015 und nochmals vom 13. Oktober 2015 nachdrücklich aufgefordert worden war. Insoweit ist zum einen festzustellen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verhinderung der Mutter – die neben ihren innerfamiliären Verpflichtungen, für die mit Blick auf die fünf minderjährigen Geschwister der Antragstellerin sicher ein erheblicher organisatorischer und logistischer Aufwand zu veranschlagen ist, nach eigenen Angaben außerdem noch Sekretariats- und Buchhaltungsaufgaben für ihren Mann wahrnimmt – u.a. wegen wiederholter vormittäglicher Übersetzertätigkeiten bei Gerichten bzw. Behörden trotz wiederholter Aufforderungen des Berichterstatters (mit Verfügungen vom 10.9./ 13.10.2015) keinerlei Nachweise vorgelegt worden sind. Zum anderen – und vor allem – sind hinsichtlich der behaupteten Verhinderung des Vaters, der angeblich „schon morgens um 7 Uhr das Haus verlässt“ und erst abends gegen 19-20 Uhr heimkehren soll (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2015), keinerlei konkreten Angaben zum Umfang der von ihm behaupteten selbständigen (Handwerker-)Tätigkeit gemacht wurden (wobei er nach den im „Widerspruchs“-Schreiben vom 14. August 2015 gemachten Angaben zudem als „Autovermittler“ tätig sein soll). Die mit Verfügung des Berichterstatters vom 13. Oktober 2015 erbetenen konkreten Tätigkeitsnachweise sind nicht vorgelegt worden, so dass seine angeblichen Arbeitszeiten überhaupt nicht „fassbar“ und (nicht einmal ansatzweise) nachvollziehbar sind. Dessen bedürfte es aber auch und gerade bei Selbständigen, um prüfen zu können, inwieweit ihnen die Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten durch Flexibilität bei der zeitlichen Einteilung der Arbeit möglich ist, ebenso wie bei (unselbständigen) Arbeitnehmern erwartet wird, dass sie vom Arbeitgeber eingeräumte flexible Arbeitszeiten nutzen, um ihre elterlichen Aufgaben zu erfüllen.
18Vgl. dazu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 12 K 4571/10 -, Juris Rdnr. 49.
19Die demgemäß zur Klärung und Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 2 SchfkVO unerlässliche Auflagenverfügung zur Vorlage von (lückenlosen) Nachweisen bezüglich der geltend gemachten Verhinderungsgründe wurde von der Antragstellerin – ohne auch nur einen einzigen Beleg für eine zwingende Verhinderung des Vaters bezüglich des Transports seiner Tochter zur Schule durch seine angebliche (selbständige) berufliche Tätigkeit vorzulegen – stattdessen mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 geradezu brüsk zurückgewiesen. Auch (und gerade dann) wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, „nicht der Umfang der Arbeit der Eltern …, sondern deren extrem schwere Planbarkeit“ (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2015, S. 3 a.E.) das zentrale praktische Problem sein mag, vermag dies die praktizierte Weigerung, die reale Situation so weit wie (ihnen) möglich zu belegen, nicht zu begründen. Die Notwendigkeit konkreter Glaubhaftmachung erscheint um so mehr geboten, als der Vortrag in der Antragsschrift vom 28. August 2015, dass der Vater – geschildert in der Gegenwartsform – „als Handwerker arbeite und das Haus sehr früh verlassen müsse und den ganzen Tag auf wechselnden Baustellen unterwegs sei“ und deshalb seine Tochter, die Antragstellerin, nicht zur Schule bringen könne, schwerlich vereinbar erscheinen mit den Angaben im Schriftsatz vom 22. September 2015 sowie in den nachgereichten eidesstattlichen Versicherungen der Eltern, wonach der Vater seinen „ersten Auftrag am 14.9.2015“ erhalten habe. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihre Behauptung einer Verhinderung der Mutter schon in der Antragsschrift (S. 4) selbst insoweit eingeschränkt, dass „zumindest für den Rückweg“ (von der Schule) die Mutter verhindert sei (was aber des Weiteren, auch in der eidesstattlichen Versicherung, nur unzureichend substantiiert worden ist, da insbesondere auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten der mittäglichen Versorgung der Familie nicht näher eingegangen wurde; etwa: Vorkochen und dann auf einem Weg die Kindergartenkinder und die Antragstellerin auf einer Fahrt abholen, wobei dafür gemäß den „Google-Maps“-Angaben knapp 20 Minuten je Fahrtrichtung zu veranschlagen sein dürften) und damit implizit die Behauptung einer morgendlichen Verhinderung der Mutter (zu Recht) selbst in Frage gestellt. Inwieweit liegen auch zur mittäglichen Verhinderung des Vaters keinerlei nachvollziehbare Angaben vor.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und legt den Betrag der von der Antragsgegnerin – auf der Grundlage eines Angebotes eines Taxiunternehmens vom 7. Juli 2015, das von einer Tagespauschale von 50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ausgeht – (von der Antragstellerin unwidersprochen) geschätzten Taxikosten von 53,50 Euro täglich, abzüglich der von der Antragsgegnerin zugesagten Wegstreckenentschädigung von 5,30 Euro täglich, für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2015/16 (ca. 180 Schultage) zugrunde, wobei mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, wie üblich, hiervon die Hälfte anzusetzen war.
21Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil – ungeachtet der Frage, ob die von den Eltern der Antragstellerin gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Blick auf die aktuelle Einkommenssituation des Vaters noch als richtig, vollständig und als glaubhaft angesehen werden können – der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den dargelegten Gründen nicht die nach § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die gerichtliche Rechtsverfolgung dürfte zudem auch bereits mutwillig sein (vgl. § 114 S. 1 ZPO) im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin und ihre Eltern verabsäumt haben, schon im Verwaltungsverfahren die von der Antragsgegnerin (vgl. Bescheid vom 19. August 2015, S. 2) bezüglich der zwingenden Verhinderung der Eltern ausdrücklich verlangten Nachweise zu ihren genauen Arbeitszeiten vorzulegen. Bei entsprechendem kooperativem Verhalten hätte dann die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes (unter zusätzlicher Einschaltung anwaltlicher Hilfe) wohl vermieden werden können, zumal die Antragsgegnerin durchaus zu einem Entgegenkommen in vertretbarem Rahmen bereit war, wie ihre im vorliegenden Verfahren abgegebene Erklärung erkennen lässt, dass einer Erstattung der Taxikosten in einzelnen nachweisbar notwendigen Fällen zugestimmt werden könnte, und im Übrigen nach ihren Angaben die Eltern auch weitere Gesprächsangebote des Schulamtes des Kreises W. zur „Aufklärung der Gesamtsituation“ abgelehnt haben (vgl. Antragserwiderung, S. 3).
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