Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 7126/15.A
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
4Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist albanischer Staatsbürger und beantragte am 18. Juni 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Albanien habe er im Jahr 2014 verlassen und sei zunächst nach Schweden gereist, wo er am 27. Dezember 2014 angekommen sei. In Schweden lebe sein Bruder. Dort habe er sich aufgehalten, bis er am 4. Juni 2015 mit einem Bus in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine persönliche Anhörung beim Bundesamt fand am 22. Juni 2015 statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, sein Leben sei bedroht, da er sich mit mehreren Personen in Blutrache befinde.
5Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hörte das Bundesamt den Kläger zu möglichen Tatsachen an, die bei einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen seien. Daraufhin wiederholte der Kläger noch einmal schriftlich seinen Vortrag, er sei in Albanien von Blutrache bedroht und übermittelte dem Bundesamt mehrere Dokumente mit Informationen über einen von ihm in Albanien verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, welcher u.a. der Auslöser für die Blutrache gewesen sein soll sowie einige allgemeine Dokumente über Blutrachefehden in Albanien.
6Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) als auch den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides). Der Bescheid enthielt weiterhin die Aufforderung an den Kläger, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall, der Missachtung der Ausreiseverpflichtung wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides).
7Hiergegen hat der Kläger am 23. Oktober 2015 Klage erhoben und – erfolglos – um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Einzelrichterin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2015 abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers vom 4. Januar 2016 wurde die mündliche Verhandlung am 27. Januar 2016 durchgeführt.
8Die Prozessbevollmächtigte des Klägers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass der Kläger zwischenzeitlich nach Albanien abgeschoben worden sei. Weiterhin hat sie das Klagebegehren auf die Befristungsentscheidung gemäß Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2015 beschränkt und im Übrigen die Klage zurückgenommen. Zur Begründung des verbleibenden Klagebegehrens wird vorgetragen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde im Schengener Informationssystem eingetragen. Es stelle daher faktisch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten dar. Bei der Befristungsentscheidung sei nicht beachtet worden, dass der Bruder des Klägers in Schweden lebe. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren vorgesehen. Im Vergleich dazu sei die vorgenommene Befristung auf 30 Monate als Sanktion für das Stellen eines unbegründeten Asylantrags unangemessen hoch. Die Beklagte habe nicht die im Hinblick auf die Befristung erforderliche Einzelfallentscheidung getroffen. Dies sei mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt. Ihre Ausführungen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine kürzere Bemessung der Einreise- und Aufenthaltsbefristung stellten keine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung dar.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2015 zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate zu befristen.
11hilfsweise,
12die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2015 zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf null, zu befristen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte zum Verfahren 21 L 3504/15.A.
16Entscheidungsgründe:
17Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist sie zulässig aber unbegründet.
18Die Klage ist zulässig.
19Insbesondere ist das erkennende Gericht örtlich zuständig und befugt, in der Sache zu entscheiden. Die Sache war nicht an das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
20Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Bei der vom Kläger begehrten Entscheidung über eine Verringerung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot handelt es sich um eine Streitigkeit in diesem Sinne, da gemäß § 83c AsylG die Bestimmungen des 9. Abschnitts des AsylG sowie § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nr. 12 AufenthG – Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes – anzuwenden sind. Der Anwendbarkeit des § 83c AsylG steht nicht entgegen, dass dieser erst am 24. Oktober 2015 und damit nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides in Kraft getreten ist. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG stellt das Gericht für seine Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab.
21Unabhängig davon war die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch bereits vor der mit § 83c AsylG vorgenommenen gesetzlichen Klarstellung,
22vgl. die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 83c, wonach es sich ausdrücklich nur um eine Klarstellung handelt, BT-Drs. 18/6185, S. 36,
23spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 1. August 2015 als Streitigkeit nach dem Asylgesetz zu verstehen. Der untrennbare Zusammenhang zwischen der Befristungsentscheidung und der ausdrücklich im Asylgesetz geregelten Entscheidung über die Abschiebungsandrohung rechtfertigte es bereits vor Inkrafttreten des § 83c AsylG, über beide Entscheidungen in einem gemeinsamen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine Aufspaltung des Verfahrens in einen asylrechtlichen Teil und einen ausländerrechtlichen Teil hätte dem mit der Neuregelung des § 11 AufenthG u.a. verfolgten Ziel der Verfahrensbeschleunigung diametral entgegen gestanden,
24vgl. hierzu die überzeugenden Ausführungen des VG Oldenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 ‑ 5 B 3636/15 ‑ sowie die Ausführungen des BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 ‑ 9 B 714/95 ‑, juris Rn. 5 zu dem wortgleichen Tatbestandsmerkmal in § 78 AsylG; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 10. September 2015 ‑ RO 9 K 15/1357 ‑; juris.
25Der Kläger wurde mit Zuweisungsbescheid vom 24. Juni 2015 der Stadt E. zugewiesen, so dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf gemäß § 17 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) örtlich zuständig ist.
26Die Klage ist jedoch unbegründet. Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Dauer von drei Monaten (Hauptantrag) noch einen Anspruch auf Neubescheidung mit der Maßgabe, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 30 Monaten, bestenfalls auf null Monate (Hilfsantrag), zu befristen.
27Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen. Er darf sich weder darin aufhalten noch darf ihm selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Dieses Verbot ist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Über die Länge der Frist ist gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen zu entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
28Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger mit seinem Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 3 Monate zu befristen (Verpflichtungsbegehren), keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Länge der Befristung steht gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Behörde. Behördliche Ermessensentscheidungen sind durch das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat. Es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt, anstelle der Behörde eine andere, nach Auffassung des Gerichts bessere Entscheidung zu treffen. Wird festgestellt, dass die Ermessensentscheidung den Anforderungen des § 114 VwGO nicht genügt, ist der fehlerhafte Bescheid gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufzuheben und die Behörde zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten,
29W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 1a, 4 f.
30Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Ermessensentscheidung ermessensfehlerfrei sein kann und der Ermessensspielraum insofern „auf null“ reduziert ist,
31W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 114 Rn. 6.
32Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Dem Kläger steht folglich ein Anspruch auf eine konkrete von der Behörde noch zu treffende Entscheidung nicht zu, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung.
33Auch das hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsbegehren bleibt erfolglos. Gemessen an den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG lässt die Entscheidung der Beklagten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate zu befristen, keine Ermessensfehler erkennen.
34Die Beklagte hat von ihrem Ermessen weder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht noch die Grenzen des Ermessens überschritten.
35Die Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten. Im ersten Schritt ist prognostisch zu ermitteln, wann der Zweck der zu Grunde liegenden Maßnahme voraussichtlich erreicht sein wird. Sodann ist das so ermittelte Ergebnis an höherrangigem Recht, insbesondere Art. 2 und Art. 6 Grundgesetz (GG) und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu messen und die zur Zweckerreichung ermittelte Frist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ggf. zu relativieren,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2013 ‑ 1 C 14/12 ‑, juris, Rn. 14; Hailbronner, Kommentar für Ausländerrecht, 93. EL, November 2015, § 11 AufenthG, Rn. 80; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG, Rn. 42.
37Mit dem gesetzlich angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot in § 11 Abs. 1 AufenthG verfolgt der Gesetzgeber im Fall der Abschiebung grundsätzlich den spezialpräventiven Zweck, den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und die Ausreisepflicht im Besonderen anzuhalten. Hierdurch soll (erneuter) Zwangsvollstreckungsbedarf verhindert werden. Das gesamte System effektiver Ein- und Ausreisekontrolle ist angesichts der beträchtlichen Zahl ein- und ausreisender Ausländer in hohem Maße auf freiwillige Beachtung angelegt, weil Abschiebungen angesichts des personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwandes nicht in unbegrenztem Umfang geleistet werden können. Um dieses System nicht zu gefährden, kommt der freiwilligen Beachtung einer Ausreisepflicht erhebliche Bedeutung zu. Deshalb ist die Nichtbeachtung der Ausreisepflicht nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend mit der Fernhaltung vom Bundesgebiet zu sanktionieren,
38Hailbronner, Kommentar für Ausländerrecht, 93. EL, November 2015, § 11 AufenthG, Rn. 97.
39Darüber hinaus verfolgt die Abschiebesperrwirkung die generalpräventive Zielrichtung, auch andere ausreisepflichtige Ausländer von der Missachtung, Umgehung und Verzögerung der Ausreisepflicht abzuhalten und dadurch Zwangsmittel zu vermeiden,
40vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 11 AufenthG, Rn. 13; Marx, Aufenthalts-, Asyl und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 11 Rn. 798 f.
41Es kann nicht festgestellt werden, dass die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate mit diesem Zweck der Ermächtigung nicht vereinbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von 30 Monaten ungeeignet ist, den Ausländer (künftig) zur Beachtung des Aufenthaltsrechts bzw. einer Ausreisepflicht anzuhalten, sind ebenso wenig erkennbar, wie Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ziel bereits mit einer kürzeren Frist zu erreichen wäre. Dies gilt hier insbesondere, weil der Beklagten allein die Missachtung der Ausreisepflicht als entscheidungserhebliches Kriterium zur Verfügung stand und weitergehende Informationen für die Erstellung der Prognose nicht bekannt waren. Weder der Vortrag des Klägers noch sein bisheriges Verhalten – dieses bildet häufig die Tatsachengrundlage für die anzustellende Prognose – lieferten insoweit weitergehende Anhaltspunkte, auf welche die Beklagte ihre Prognose hätte stützen können. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Beklagte mangels berücksichtigungsfähiger Belange und ohne weitere Begründung an der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu 5 Jahren orientiert hat,
42so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 20 L 4078/15.A ‑, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2016 ‑ 5 V 2543/15 ‑, juris, Rn. 28; VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2015 ‑ 5 A 3452/15 ‑, juris. Rn. 35; im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. November 2015 ‑ 13a L 2327/15.A ‑ und VG Saarland, Beschluss vom 13. Oktober 2015 ‑ 3 L 1431/15 ‑, a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 22 L 3629/15.A ‑, juris, Rn. 50.
43Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die Beklagte im zweiten Schritt ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, eine weitergehende Relativierung der Frist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei nicht angezeigt. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung auf Grund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch waren diese für die Beklagte sonst ersichtlich.
44Ein solcher schutzwürdiger, entscheidungserheblicher Umstand kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass ein Bruder des Klägers nach seinen Angaben in Schweden lebt. Familiäre Bindungen eines Ausländers zu einer in einem anderen Land der Europäischen Union lebenden Person stellen für sich genommen und ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen ermessenserheblichen Belang dar. Ein solches Verständnis ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass die Familie sowohl verfassungsrechtlich (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch europarechtlich (Art. 8 Abs. 1 EMRK) besonderen Schutz genießt. Familie in diesem Sinne ist nicht jede familiäre Bindung zwischen Personen sondern in erster Linie die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Die Beziehungen zwischen anderen, erwachsenen Familienmitgliedern gebieten nur ausnahmsweise bei vorliegen besonderer Umstände eine abweichende Beurteilung. So kann die familiäre Bindung unter Geschwistern insbesondere dann zu berücksichtigen sein, wenn die Verwandtschaftsbeziehung durch die Übernahme von Verantwortung – ähnlich wie die zwischen Eltern und Kindern – ergänzt wird, z.B. wenn diese unter ihnen durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts im gegenseitigen Beistand tatsächlich gelebt wird,
45so VG Hamburg, Beschluss vom 8. September 2006 ‑ 17 E 2495/06 ‑, juris Rn. 8.
46Dementsprechend sehen auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisungsmaßnahme entwickelten sogenannten Boultif/Üner Kriterien, die sich hier entsprechend heranziehen lassen, lediglich die Berücksichtigung von familiären Belangen zwischen Eltern und Kindern vor,
47vgl. zu den Boultif/Üner-Kriterien, Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, 81. EL, Oktober 2015, § 11 AufenthG, Rn. 121.
48Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zu seinem Bruder eine solche, von gegenseitiger Verantwortung füreinander geprägte Verwandtschaftsbeziehung hat. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dagegen. Der Bruder des Klägers lebte nach den Angaben des Klägers bereits im Jahr 2008 in Schweden. Folglich besteht seit längerem eine räumliche Trennung zwischen den Geschwistern. Weiterhin hat der Kläger seinen Asylantrag in Deutschland und nicht in Schweden gestellt. Wollte er mit seinem Bruder eine Verwandtschaftsbeziehung der vorgenannten Art begründen, hätte es nahe gelegen, in Schweden einen Asylantrag zu stellen, denn selbst ein in Deutschland positiv beschiedener Asylantrag hätte nicht die Möglichkeit geboten, eine familiäre Beziehung im vorgenannten Sinne zu begründen. Der Kläger und sein Bruder führen erkennbar jeweils ein eigenständiges Leben, so dass zum Kläger allenfalls das Verhältnis einer Begegnungsgemeinschaft besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Begegnungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Bruder nicht ohne weiteres durch entsprechende Besuche des Bruders im Herkunftsland des Klägers aufrechterhalten werden kann,
49so auch VG Koblenz, Urteil vom 11. November 2013 ‑ 3 K 1030/12.KO ‑, juris Rn. 67.
50Schließlich sind auch sonst keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, welche im Rahmen der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen gewesen wären.
51Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) steht dem vorstehenden Ergebnis nicht entgegen. Dieser enthält mit Ausnahme der Überschreitung der grundsätzlich geltenden Fünfjahresfrist keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist. Er schreibt lediglich die Berücksichtigung der jeweiligen Umstände im Einzelfall vor,
52Hailbronner, Kommentar für Ausländerrecht, 93. EL, November 2015, § 11 AufenthG, Rn. 76.
53Die von der Beklagten vorgenommene Befristung überschreitet die Fünfjahresfrist nicht. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung der jeweiligen Umstände im Einzelfall vor. Insoweit ist ausreichend, dass die Beklagte fehlerfrei festgestellt hat, dass keine zu berücksichtigenden Einzelfallumstände vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
54Schließlich hat die Beklage in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für ihre Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hinreichend erkennen lassen. Die in § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG normierte Begründungspflicht setzt voraus, dass die Gründe, die für die Entscheidung maßgeblich waren, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch jedenfalls in den Grundzügen benannt werden. In jedem Fall muss aus der Begründung ersichtlich sein, dass die Behörde Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen des Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welchen rechtlichen Beurteilungsmaßstab sie angewandt hat,
55vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 ‑ 20 L 4078/15.A ‑, juris, Rn. 24 mit Verweis auf Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 39 Rn. 25 f.
56Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten. Das Bundesamt hat im Begründungsteil des Bescheides unter 6. ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt, dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist und festgestellt, dass weitere berücksichtigungsfähige Belange nicht vorgetragen wurden. Darüber hinausgehende Erwägungen waren schon deswegen nicht zu verlangen, weil der Antragsteller keine berücksichtigungsfähigen Tatsachen benannt hat, die im Rahmen einer Interessenabwägung hätten Berücksichtigung und sich in der Begründung hätten wiederfinden müssen.
57Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 83b, 83c AsylG und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 83b, 83c AsylG.
58Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG, § 83c AsylG.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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