Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 1493/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Sohn eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden Arbeitnehmers. Er hält sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am 16. April 1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galt. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht jedoch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Kläger war zuletzt in der Trinkhalle seiner Eltern geringfügig beschäftigt und erhielt dafür etwa 300 bis 500 Euro. Zusätzlich bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und eine monatliche Unfallrente in Höhe von 204 Euro.
4Der Kläger ist Vater von fünf im Bundesgebiet lebenden deutschen Kindern, von denen zwei aus der aktuellen Beziehung des Klägers und drei aus einer weiteren Beziehung bzw. Ehe hervorgegangen sind. Das Sorgerecht für alle Kinder liegt bei den jeweiligen Müttern, der Kläger zahlt keinen Unterhalt. Mit der Mutter seiner ersten beiden Kinder ist der Kläger nach religiösem Ritus verheiratet.
5Seit seinen Jugendjahren konsumiert der Kläger Alkohol im Übermaß, seit seinem 17. Lebensjahr auch Cannabis, davon bis zu seiner Inhaftierung durchschnittlich 4 g pro Tag. Seit 2007 nahm der Kläger auch das Amphetamin Speed zu sich.
6Der Kläger trat im Bundesgebiet mehrfach wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
7- 8
Amtsgericht E. (Az.: 135 Ds 111 JS 140/01), Strafbefehl vom 15. Juli 2002: Geldstrafe von 5 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung.
- 9
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 2939/03 120 CS), Strafbefehl vom 24. Juni 2003: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Körperverletzung.
- 10
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1088/04 112), Strafbefehl vom 24. März 2004: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
- 11
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8493/06 111 Cs 26/07), Strafbefehl vom 12. Februar 2007: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betrugs.
- 12
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), Strafbefehl vom 7. November 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8148/07 111 Cs 804/07), Strafbefehl vom 9. Dezember 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls.
- 14
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe, einbezogen wurden die Entscheidungen vom 7. November 2007 sowie 9. Dezember 2007.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1446/08 114 Ds 218/08), Urteil vom 11. November 2008: Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 540/10 111 Cs 358/10), Strafbefehl vom 28. Mai 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
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Landgericht F. (Az.: 12 Js 1642/11 52 Kls 48/11), Urteil vom 6. März 2012: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls.
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Landgericht E. (Az.: 20 Ja 9904/11 004 Kls 6/12), Urteil vom 16. April 2012: Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen schweren Raubes. Einbezogen wurde die Entscheidung des Landgerichts F. vom 6. März 2012.
Der Verurteilung durch das Landgericht F. lag der folgende Tathergang zugrunde: Unter Drogeneinfluss verabredete sich der Kläger am Abend des 9. Oktober 2011 per Internet-Chat mit dem Geschädigten in dessen Wohnung. Nachdem es dort zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war, beschloss der Kläger, diesen zu bestehlen. Er nahm ein Parfüm, zwei Handys, eine noch original verpackte Mini-Hifi-Anlage, den Autoschlüssel und eine graue Tasche an sich. Hieran konnte ihn der körperlich unterlegene Geschädigte nicht hindern. Mit Hilfe der Angaben auf dem Fahrzeugschein fand der Kläger das Auto des Geschädigten, fuhr damit nach E. und stellte es in der Nähe seiner Wohnung ab. In der Folge nutzte er das Fahrzeug für sich und seine Familie und beabsichtigte, es auszuschlachten oder weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck versuchte er, sich beim Straßenverkehrsamt einen neuen Fahrzeugbrief zu beschaffen. Der Geschädigte lässt sich seit diesem Vorfall alle zwei Wochen in der Trauma-Ambulanz der Stadt F. behandeln.
20Die letztgenannte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht E. betraf den folgenden Sachverhalt: Nachdem der Kläger Drogen konsumiert und es deswegen zu Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin gekommen war, trank er in verschiedenen Kneipen zwei kleine Wodka-Flaschen und etwa 15 Gläser Bier. Am frühen Morgen des darauffolgenden 30. September 2011 sprach er auf der Straße einen Passanten an und verlangte unter Vorhalt eines Messers dessen Geldbörse heraus. Da der Geschädigte jedoch lediglich einen Tabakbeutel bei sich trug, zwang der Kläger ihn unter fortwährendem Vorhalt des Messers, mit ihm in dessen Wohnung zu gehen. Dort nahm der Kläger die Geldbörse und das Mobiltelefon des Geschädigten im Wert von 300,00 Euro an sich. Durch Benutzung der EC-Karte des Geschädigten verursachte er außerdem einen Schaden in Höhe von ca. 476,00 Euro.
21Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt der Kläger seit dem 26. Juni 2012 in den S. Kliniken M. Klinikum C. -I. . Ab dem 14. April 2014 befand er sich im Rahmen seines Maßregelvollzugs zunächst im Status der Dauerbeurlaubung in einer eigenen Wohnung und ab dem 30. April 2014 in ausschließlich ambulanter Behandlung der Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz der M. -Klinik. In der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. Februar 2015 war der Kläger flüchtig und zur Festnahme ausgeschrieben. Er wurde von der Polizei zurück in die Klinik gebracht und ist seitdem dort untergebracht.
22Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies die Beklagte den Kläger auf Grundlage von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder berechtigten Staat an und befristete die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Durch die jüngste Verurteilung des Landgerichts E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren habe der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Allerdings seien bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der Rechte aus ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen könne, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger zu beachten. Danach könne eine Ausweisung nur auf der Grundlage des § 55 AufenthG nach Ermessen erfolgen. Im Übrigen sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine solche Ausweisung nicht aus generalpräventiven Gründen erfolgen könne.
23Aus den strafrechtlichen Urteilen gehe hervor, dass von dem Kläger eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgehe, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Es könne nicht hingenommen werden, dass der Kläger Menschen, auch unter Vorhalt eines Messers, bestehle und dabei auch seelisch schwer verletze, die zufällig oder geplant in die Umstände oder gar in den Fokus der von ihm ausgeübten Straftaten gerieten. Zumindest eines der Opfer benötige regelmäßig Hilfe der Trauma-Ambulanz. Bei den abgeurteilten Taten handele es sich nicht nur um einmalige Verletzungen der körperlichen und psychischen Gesundheit der Opfer und Eigentumspositionen, vielmehr sei der Kläger jederzeit bereit, Gewalt einzusetzen, um strafbare Handlungen zu seinem eigenen, niederen Vorteil vorzunehmen. Angesichts der Häufigkeit und steigenden Intensität der von dem Kläger verübten Straftaten sei nicht erkennbar, dass von ihm keine Gefahr erneuter Rechtsgutsverletzungen im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Vielmehr habe der Kläger mit seinem bisherigen Verhalten bewiesen, dass in hohem Maße die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit bestehe.
24Der Lebenslauf des Klägers sei nach Abschluss der Allgemeinbildenden Schule geprägt von einer latenten Unentschlossenheit, was seine Berufsausbildung und sein berufliches Fortkommen angehe. Seit seinen Jugendjahren sei er Konsument harter und weicher Drogen, wobei er parallel Alkohol in erheblichem Maße konsumiere. Bis zu seiner jüngsten strafrechtlichen Verurteilung habe es ihm an einer dauerhaften eigenen Einsicht gemangelt, dass er schwer drogenabhängig sei und professionelle Hilfe zur Drogenentwöhnung benötige. Dem fachpsychiatrischen Gutachten zum Urteil des Landgerichts E. könne entnommen werden, dass ohne eine adäquate Therapie davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin ähnlich gelagerte Straftaten begehen werde.
25Im Rahmen des § 55 Abs. 3 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei, sich seitdem ohne nennenswerte Unterbrechungen dort aufhalte und die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 in Anspruch nehmen könne. Allerdings sei die Ausweisung angesichts der Schwere und des wiederholten Begehens der Straftaten und der Gefahr weiterer gravierender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung trotz seines langjährigen Aufenthalts ermessensgerecht und verhältnismäßig.
26Die bestehende Vaterschaft habe den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen. Dem Kläger sei es auch im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Vielmehr habe er auch im Beisein der Kinder seinen Drogenkonsum gepflegt. Auch die Tatsache, dass die Geschwister des Klägers in der Bundesrepublik lebten, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da eine positive Beeinflussung durch diese angesichts der bisherigen Lebensweise des Klägers nicht realistisch sei. Insofern müsse der Kläger eine Beschränkung der Verbindung zu seiner Familie auf telefonische bzw. briefliche Kontakte und Besuche im Heimatland hinnehmen. Art. 6 GG sei insoweit nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.
27Der Ausweisung stehe schließlich auch nicht das Recht des Klägers auf Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegen. Zwar sei hierbei das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht, mit anderen Personen in Beziehung zu treten, zu berücksichtigen, so dass die gewachsenen Bindungen des Klägers im Aufenthaltsland zu beachten seien. Jedoch habe eine verlässliche Integration des Klägers im Bundesgebiet bis heute lediglich oberflächlich, keinesfalls jedoch nachhaltig stattgefunden. Der Kläger habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und sei lediglich temporär beschäftigt gewesen. Auch sei er bisher nicht in der Lage gewesen, aus seinem erzielten Einkommen eine eigene Wohnung zu finanzieren. Infolge dessen verliere er aufgrund der Ausweisung weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Existenz.
28Die Frist von sechs Jahren sei angesichts seines anhaltenden und zuletzt massiven strafrechtlichen Verhaltens angebracht und auch in Ansehung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Bei Festsetzung einer kürzeren Frist sei zu befürchten, dass der Kläger kurz nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig werde. Es müsse gewährleistet sein, dass sich der Kläger über einen erheblichen Zeitraum im Ausland aufhalte und ein nachhaltiges Umdenken stattfinde. Erst danach könne ordnungsrechtlich gewährleistet werden, dass er eine wirkliche Änderung seines Wesens herbeiführe.
29Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 8 L 619/15). Zur Begründung trägt er vor: Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, Vater von vier deutschen Kindern sei und sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, genieße er erhöhten Ausweisungsschutz. Die von ihm begangenen Straftaten stünden in engem Zusammenhang mit einer therapiebedürftigen Suchterkrankung, aufgrund derer er nunmehr in einer Entziehungsanstalt untergebracht sei. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass er therapiewillig und -bereit und ein Therapieerfolg herstellbar sei.
30Zu seinen Familienangehörigen habe er regelmäßigen Kontakt. Während seiner Beurlaubung aus der Therapieeinrichtung habe er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt und sich dabei um die Versorgung und Betreuung seiner Töchter gekümmert. Auch zu den Müttern seiner anderen Kinder pflege er gute Kontakte. Die Mutter seines Sohnes habe bestätigt, dass es sowohl Kontakt zu dem Vater ihres Kindes als auch zu den Stiefgeschwistern gebe und der regelmäßige Kontakt zu dem Vater eine überaus wichtige Bedeutung für ihren Sohn habe.
31Das M. -Klinikum C. -I. hat unter dem 28. Januar 2016 Stellung zu dem weiteren Therapieverlauf des Klägers im Maßregelvollzug genommen und diesbezüglich das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 vorgelegt.
32Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte erschienen.
33Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
34den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Im Rahmen des ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessens habe sie berücksichtigt, dass der Kläger sein strafrechtliches Verhalten kontinuierlich gesteigert habe. Die abgeurteilten Taten belegten die geringe Hemmschwelle des Klägers. Zu seinem Nachteil wirke sich außerdem aus, dass er zumindest einem Opfer einen derartigen Schaden zugefügt habe, dass dieses regelmäßige Hilfe eines Trauma-Zentrums in Anspruch nehme. Bei der Befristung sei ferner der Umstand berücksichtigt worden, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und über familiäre Beziehungen verfüge. Ebenso seien völkerrechtliche Verträge wie die EMRK und deren Auslegung durch den EGMR berücksichtigt worden. Es seien keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, eine kürzere Frist festzusetzen. Der Kläger müsse während seines Auslandaufenthalts nachweisen, dass er gelernt habe, sich von seinen strafbaren Handlungen und seinem Drogenkonsum dauerhaft so weit zu entfernen, dass er sich bei einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet straffrei verhalte.
38Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 619/15, der beigezogenen Strafakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden war.
41Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
43vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – juris (Rdn. 12), vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 – juris (Rdn. 12), und vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – juris (Rdn. 8),
44findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015,
45BGBl. I, S. 1386,
46neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015,
47BGBl. I, S. 1722.
48Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
49Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausweisung nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets – auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG n.F. – eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-Regel-Ermessensausweisung.
50BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 2).
51Dabei kann die Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
52BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
53Der Kläger gehört zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, da er ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitzt. Er hat unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) erworben, da er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet geboren ist, bei seinen Eltern gelebt hat und unstreitig die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Er gehört damit auch zu dem privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, deren Ausweisung nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig nur im Ermessenswege möglich war.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Obgleich das nunmehr in den §§ 53 ff. AufenthG verankerte System keine behördliche Ermessensentscheidung mehr vorsieht, stellt § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG eine den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 genügende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG die zuvor bestehenden Gewährleistungen in das nationale Aufenthaltsrecht integriert, um europarechtlichen Vorgaben für besonders privilegierte Personengruppen Rechnung zu tragen.
56BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
57Die in § 53 Abs. 3 AufenthG niedergelegten Ausweisungsvoraussetzungen entsprechen ersichtlich den Ausweisungsvoraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof der Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in der Rechtssache „Ziebell“ zugrunde gelegt hat. Indem der Gesetzgeber diese Vorgaben nunmehr auf die tatbestandliche Ebene verlagert und sämtliche Ausweisungsentscheidungen einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterzieht, stellt er die europarechtlich besonders geschützten Personen im Ergebnis besser, als dies nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Ermessensauweisung der Fall war.
58Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 58); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 149 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
59Hat die Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG demnach eine Anhebung der Ausweisungsvoraussetzungen für türkische Assoziationsberechtigte zur Folge, so liegt auch ein Verstoß gegen die Stand-Still-Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP), die die nachträgliche Beschränkung unionsrechtlich begründeter Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte verbieten, im Ergebnis nicht vor.
60Vgl. zur Begründung ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 150).
61Da sich der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 53 Abs. 3 AufenthG ersichtlich an den Ausweisungsvoraussetzungen von Daueraufenthaltsberechtigten gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie
62- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 203 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, S. 44 -
63sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Ausweisungsvoraussetzungen bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 ARB 1/80 ausgerichtet hat, ist zur Bestimmung des Umfangs der in § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung weiterhin auf diese Vorgaben zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
64Vgl. EuGH, a.a.O., (Rdn. 75 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – juris (Rdn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 67).
65Das Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung stellt keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen dar. Vielmehr wird hiermit lediglich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Ausweisung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) vorzunehmen ist. Hierbei sind alle relevanten Fakten und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, wie z.B. die Dauer seines Aufenthalts, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen und die Integration in die Gesellschaft zu berücksichtigen.
66Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 21 f.) m.w.N.
67Dies folgt nun – für alle Ausweisungen nach den §§ 53 ff. AufenthG n.F. – aus § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG i.V.m. den Boultif/Üner-Kriterien.
68Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 23 f.) m.w.N.
69Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet, das das Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist.
70Die von dem Kläger begangenen Straftaten sowie dessen Verhalten während des Maßregelvollzugs begründen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es besteht ein gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
71Die Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, die mit Urteil des Landgerichts E. vom 16. April 2012 strafrechtlich geahndet wurden, ist erheblich. Die Art und Weise der Tatbegehung und die Schwere der von dem Kläger begangenen Rechtsgutsverletzungen bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Dies kommt bereits durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck. Ausweislich der Urteilsbegründung des Landgerichts E. hat der Kläger die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie das Eigentum der von ihm geschädigten Personen in derart massiver Weise angegriffen, dass sich jedenfalls eine von ihnen in dauerhafter therapeutischer Behandlung befindet. Der Kläger schreckt nicht davor zurück, rohe Gewalt oder Waffen gegen seine Opfer einzusetzen, um seine eigenen Ziele zu erreichen. Die Tatsache, dass der Kläger die erbeuteten Gegenstände und EC-Karten auch nach der eigentlichen Tatbegehung für sich gebrauchte bzw. weiter ausschlachten wollte, belegt darüber hinaus sein planvolles und rücksichtsloses Vorgehen gegenüber seinen Opfern.
72Nach Überzeugung des Gerichts geht von dem Kläger nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich für die bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, aus. Die sich hierauf beziehende und nach Unionsrecht zu bestimmende Prognose richtet sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Ausländers zu treffen.
73BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18), und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 – juris (Rdn. 23).
74Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind – wie ganz allgemein – auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet danach allerdings nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Vielmehr dürfen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
75BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18 ff.); Beschluss vom 4.Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris (Rdn. 18).
76Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 – juris (Rdn. 6).
78Gemessen daran ist bei dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten zu bejahen. Den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers liegen teilweise Straftaten zu Grunde, die – wie der zuletzt abgeurteilte schwere Raub – dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind. Im Laufe seines kriminellen Werdegangs hat der Kläger eine Vielzahl verschiedenster Rechtsgüter verletzt, namentlich das Eigentum sowie das Vermögen dritter Personen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Menschen. Insbesondere letztere nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein und ist daher als besonders schützenswert anzusehen. Angesichts dessen stellt sich ihr Schutz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Grundinteresse der Gesellschaft dar.
79Aus den von dem Kläger begangenen Taten wird das hohe Gefährdungspotential des Klägers deutlich, das sich sowohl an ihm unbekannten Menschen als auch an ihm nahestehenden Personen entlädt und von einer besonderen, seine Gefährlichkeit noch steigernden Spontaneität und Plötzlichkeit geprägt ist. Dies wird – über die bereits geschilderten Anlasstaten hinaus – deutlich an den Verurteilungen des Amtsgerichts E. vom 24. Juni 2003 und 25. September 2009, denen jeweils ein ähnliches Tatgeschehen zugrunde lag. Hierbei kam es zwischen dem Kläger und den von ihm geschädigten Personen jeweils zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger plötzlich und unvermittelt mit roher Gewalt auf sein Opfer einwirkte. Bei der von ihm im Jahre 2003 begangenen Tat hielt sich der Kläger in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin auf. Nach einem verbalen Streit schlug er diese zunächst mit der Hand ins Gesicht und würgte sie sodann. Im Jahre 2009 kam es zwischen dem Kläger und einer ihm unbekannten Person an einer Bushaltestelle zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger auf den Geschädigten losging und ihm mit der Faust derart ins Gesicht schlug, dass dieser auf die Straße fiel und unter anderem eine Fraktur und einen Sehnenriss davon trug. Diese Taten belegen exemplarisch das von dem Kläger ausgehende hohe Aggressionspotential. Dass der Kläger einen großen Teil seiner Straftaten, auch die zuletzt abgeurteilten, unter Alkohol- und Drogeneinfluss beging, steigert die von ihm ausgehende Gefährlichkeit noch.
80Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner letzten Verurteilung in erheblichem Umfang und seit seiner Jugendzeit durchgängig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwischen 2002 und 2012 wurde er insgesamt elf Mal verurteilt. Dabei weist seine kriminelle Entwicklung eine fortlaufende Steigerung auf: Der Kläger wurde über Jahre hinweg wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten und zuletzt aufgrund eines schweren Raubes verurteilt. Er hat sich dabei insbesondere die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen nicht zur Warnung dienen lassen.
81Es kann dahinstehen, ob die zwischenzeitlichen Haftlockerungen überhaupt darauf schließen lassen, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliegt. Denn der Kläger hat die ihm gewährten Vollzugslockerungen nicht positiv, sondern zur Begehung weiterer Regelverstöße in Form unerlaubter Kontaktaufnahmen und Besuche genutzt. Im Dezember 2014 brach der Kläger seinen Aufenthalt in der Klinik unerlaubterweise ab und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Er kehrte erst nach seiner Festnahme durch die Polizei in die Klinik zurück. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger die ihm eingeräumten Haftlockerungen und damit einhergehende Belastungsproben nicht positiv zu nutzen vermag, und er aller Voraussicht nach kurz- und mittelfristig nicht zu einer pflichtbewussten und verantwortungsvollen Lebensführung in der Lage sein wird.
82Dass von dem Kläger und seiner Persönlichkeitsstruktur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor erhebliche Gefahren für bedrohte Rechtsgüter ausgehen, wird auch durch den Zwischenbericht des M. -Klinikums C. -I. vom 18. Januar 2016 sowie das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 belegt. In dem Schreiben des M. -Klinikums heißt es:
83„Herr C. befand sich erneut in der weiterführenden halboffenen Station mit Wohngemeinschaftscharakter, verfügte über glaubhafte Krankheitseinsicht, auch Abstinenz- und Therapiemotivation sowie über ausreichende persönliche Ressourcen, die therapeutischen Angebote für sich konstruktiv und erfolgreich zu nutzen. Es sollte nun unter Vermeidung von Überforderungssituationen der therapeutische Prozess in angemessenen kleinen Schritten – nach Maßgabe des Gutachters – fortgeführt werden.Dies gelang jedoch nicht, da Herr C. sich erneut mehrfach in interpersonelle Konflikte verstrickte, erneut dissoziale Tendenzen auftraten (Nichteinhalten von Regeln und Absprachen), statt am eigenen therapeutischen Fortkommen zu arbeiten.Wir empfehlen daher in der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 18. Januar 2016 den Abbruch der Therapie gemäß § 64 StGB trotz erfolgreichem Einhalten des Abstinenzgebots, da mit wiederholtem Auftreten der dissozialen Tendenzen keine Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieverlauf besteht.“
84Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt der Sachverständige Dr. med. D. , in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2015 es auf Seite 54 zur aktuellen Legal- und Sozialprognose des Klägers zusammenfassend heißt:
85„Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber, wie die jüngste Vergangenheit bewiesen hat, eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden, da dann mit einem Wiederauftreten der dissozialen Tendenzen und delinquentem Verhalten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen wäre, schlimmstenfalls auch mit einem Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit. Die Legalprognose ist derzeit (noch) ungünstig, es müsste bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch mit dem Begehen erheblicher rechtswidriger Taten gerechnet werden.“
86Der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich entnehmen, dass die Verurteilung des Klägers vom 16. April 2012 ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründet. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet die dort genannte Grenze strafrechtlicher Verurteilungen von zwei Jahren um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt, dass sich die von dem Kläger begangenen Straftaten nicht nur gegen das Vermögen und das Eigentum der Geschädigten, sondern auch gegen deren körperliche Unversehrtheit als ein besonders hohes Schutzgut richten. Dieses Rechtsgut hat der Kläger angesichts der konkreten Begehungsweise in besonders gravierendem Maße verletzt, da seine Taten von außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Opfern geprägt waren. Dies bedingt, dass sich jedenfalls eines seiner Opfer dauerhaft in therapeutischer Behandlung in einer Trauma-Ambulanz befindet.
87Allerdings kann der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schweres Bleibeinteresse für sich beanspruchen, weil er im Zeitpunkt der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die in § 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Bleibeinteressen sind – ebenso wie die in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen – in die nach § 53 AufenthG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen.
88Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris (Rdn. 23).
89Die nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
90Zugunsten des Klägers sind neben den in § 55 AufenthG genannten Bleibeinteressen die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Gesamtabwägung einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 – juris (Rdn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 81); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
92Der Kläger ist im Bundesgebiet geboren und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Hier leben auch seine Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Indes haben diese familiären Bindungen den Kläger nicht von seiner fortwährenden Straffälligkeit abgehalten. Zudem hat er im Beisein seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin Drogen konsumiert und ihnen dadurch ein negatives Vorbild geboten. In der Vergangenheit hat er sich aus eigener Initiative nicht ansatzweise seinem Alkohol- und Drogenkonsum gestellt. Es ist daher mit der Beklagten festzuhalten, dass weder seine Kinder noch Eltern und Geschwister einen (positiven) Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zudem ist der Kläger im Bundesgebiet nicht integriert. Er ist fast 20 Jahre lang in zunehmendem Maße straffällig gewesen und hat die Warnungen der Strafgerichte und der Ausländerbehörde nicht ernst genommen. Auch wirtschaftlich ist er nicht integriert. Er hat zwar einen Schulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und hält sich seit Jahren lediglich mit Aushilfstätigkeiten über Wasser. Er ist nicht in der Lage, vollständig für seinen eigenen Unterhalt oder den seiner Kinder aufzukommen oder eigenständig die Miete für eine Wohnung zu bezahlen. Der Kläger verliert durch die Ausweisung keine berufliche oder wirtschaftliche Existenz.
93Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotentials für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er – nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit – zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig. Namentlich Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie unter einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt, steht der Ausweisung nicht entgegen.
94Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Hierbei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris (Rdn. 18).
96Das Gericht kann bereits nicht erkennen, dass der Kläger mit seinen Kindern oder deren Müttern in einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zusammenlebt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern hat, auch zahlt er für diese keinen Unterhalt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger im Rahmen seiner zwischenzeitlichen Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug Besuchsaufenthalte bei seinen älteren Töchtern gestattet waren, die der Kläger vereinzelt wahrgenommen hat. Diese Besuche sind von einer derartigen Unregelmäßigkeit geprägt, dass sich aus ihnen eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten lässt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. D. am 27. November 2015 diesem gegenüber gegen eine Rückkehr in sein ehemaliges Umfeld in E. ausgesprochen hat (Seite 22). Eine Wiedereingliederung des Klägers in das Umfeld seiner Familie ist angesichts dessen auch nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht zu erwarten.
97Unabhängig davon und selbständig tragend wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ohne weiteres gerechtfertigt. Trotz des im Wesentlichen guten Verhältnisses zu seinen Kindern und den Kindsmüttern hat der Kläger sich in der Vergangenheit weder von seinem Drogenkonsum noch von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dem Kläger ist es im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Auch der Kontakt zu seinen Geschwistern hat nicht dazu geführt, dass der Kläger seine Lebensweise positiv verbessern konnte. In Ansehung der nachhaltigen Schädigungen, die der Kläger seinen Opfern zugeführt hat, ist es ihm auch in Ansehung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zuzumuten, die Verbindung zu seiner Familie künftig über telefonische und briefliche Kontakte bzw. Besuche in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten.
98Die Ausweisung des Klägers stellt schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar.
99Soweit diese Vorschrift das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens schützt, tritt dieses aus den obenstehenden Erwägungen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurück. Denn der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 – juris (Rdn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – juris (Rdn. 35).
101Art. 8 EMRK schützt aber auch das Recht auf Achtung des Privatlebens. In diese Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – juris (Rdn. 33) –; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28) –; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 2388/10 – juris (Rdn. 61).
103Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – juris (Rdn. 14 ff.).
105Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche persönliche Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
106Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 – juris (Rdn. 8) –, und vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 – juris (Rdn. 4) –; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28).
107Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Ausweisungsverfügung den Belangen des Klägers hinreichend Rechnung und verletzt ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und auch in Ansehung des Rechts des Klägers auf Privatsphäre verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, dass er im Bundesgebiet geboren ist und die Türkei bisher lediglich vereinzelt zu Besuchs- und Urlaubszwecken bereist hat. Auch verkennt das Gericht nicht, dass ein Leben in der Türkei für den Kläger mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Allerdings verfügt er über ein vergleichsweise junges Lebensalter, so dass er sich aller Voraussicht nach mittelfristig in die türkische Gesellschaft wird integrieren können. Hinzu kommt, dass sich die Mutter des Klägers teilweise in der Türkei aufhält, so dass auch insoweit eine Integration des Klägers in seinem Heimatland zu erwarten ist.
108Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung auch nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände als verhältnismäßig und damit unerlässlich, weil die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Die Beklagte hat die in § 53 Abs. 2 AufenthG beispielhaft genannten Abwägungsbelange – namentlich die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner – berücksichtigt und in beanstandungsfreier Weise zu Lasten des Klägers gewichtet.
109Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG.
110Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
111Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
112Dies zugrunde gelegt, begegnet die Befristungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
113Dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entgegen § 11 Abs. 3 AufenthG nicht ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist unschädlich. Da eine Pflicht zur Ermessensausübung erst auf Grund der Änderung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 eingetreten ist, durfte die Beklagte – wie mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 geschehen – ihre bisherigen Gründe in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen ihrer nachgeholten Ermessensausübung einfließen lassen.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 – juris (Rdn. 8).
115Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt haben könnte. Ihre Ermessensentscheidung stellt sich insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie völkerrechtliche Vorgaben (Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK) als verhältnismäßig dar. Die festgesetzte Frist in Höhe von sechs Jahren erscheint jedenfalls angemessen, um dem von dem Kläger ausgehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Da der Kläger auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, war die Beklagte im Übrigen auch an die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Fünfjahresfrist nicht gebunden.
116Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig auf Grundlage des § 59 AufenthG ergangen. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Soweit er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, ist diese infolge der Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
117Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem Gewahrsam befindet, war gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
120Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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