Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 6264/15
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage seines Beihilfeantrags vom 25. Februar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 149,80 Euro für den Erwerb von zwei „Feueralarmsendern akustisch“ und zwei „Mikrofonkabeln 5 m“ zu bewilligen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Ersatzfähigkeit einer speziellen Rauchmeldeanlage für Schwerhörige.
3Der Kläger ist ehemaliger Soldat und als Versorgungsempfänger mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Seine Ehefrau ist über ihn ebenfalls beihilfeberechtigt. Sie leidet, zuletzt bestätigt durch ärztliches Attest vom 14. Januar 2015, an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Der behandelnde Arzt, Dr. med. K. C. , verordnete der Ehefrau mit Rezept vom 14. Januar 2015 zwei Rauchmelder für die Lichtsignalanlage „Lisa“. Der Kläger erwarb am 2. Februar 2015 bei der Firma H. Hörgeräte laut Rechnung jeweils zwei „Feueralarmsender akustisch“ (zum Preis von je 107,00 Euro brutto), „Rauchwächter“ (zum Preis von je 41,65 Euro brutto) und „Mikrofonkabel“ (zum Preis von je 10,00 Euro brutto), zu einem Gesamtpreis von 317,30 Euro brutto. Diese Kombination dient der Umwandlung des akustischen Signals des – üblicherweise kurz „Rauchmelder“ oder „Rauchwächter“ genannten (im Folgenden: Rauchmelder) – Rauchwarnmelders in ein Lichtsignal. Das Mikrofonkabel nimmt den Warnton des Rauchmelders auf und leitet es an den Feueralarmsender weiter, der wiederum einen Impuls an die angeschlossenen Empfänger, wie eine Lichtsignalanlage, übermittelt.
4Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2015 die Erstattung von 222,11 Euro (70 Prozent von 317,30 Euro). Die Beklagte lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 25. März 2015 ab unter Hinweis darauf, dass es sich hierbei nicht um beihilfefähige Aufwendungen handele.
5Hiergegen erhob der Kläger mit auf den 17. März 2015 datiertem Schreiben Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2014 – B 3 KR 8/13 R –, in dem einem Gehörlosen ein Anspruch auf die Kostenerstattung für spezielle Rauchwarnmelder zugesprochen worden sei. Dementsprechend sei auch im vorliegenden Fall der Rauchwarnmelder als beihilfefähiges Hilfsmittel anzuerkennen, da seine Ehefrau stark schwerhörig sei. Zudem habe die Beklagte in der Vergangenheit die Anschaffung von optischen/akustischen Mitteln für Telefon und Eingangstür bewilligt. Der spezielle Rauchmelder diene dem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis sowie dem Grundbedürfnis nach selbständigem Wohnen und sei für seine Ehefrau insbesondere zur Nachtzeit unabdingbar, wenn sie keine Hörgeräte trage.
6Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 25 Absatz 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig seien Aufwendungen der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel. Als Hilfsmittel kämen in Betracht Gegenstände, die ohne Arzneimittel (§ 22 BBhV) zu sein, zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden oder zum Ausgleich eines angeborenen oder erworbenen Körperschadens notwendig und deren Anschaffungskosten nicht Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung seien. Die der Ehefrau des Klägers verordneten Rauchmelder würden nicht unmittelbar dem Ausgleich von Störungen körperlicher Funktionen dienen, sondern seien ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen und damit der allgemeinen Lebenshaltung nach § 25 Absatz 2 Nr. 3 BBhV zuzurechnen. Aus diesem Grunde seien die Rauchmelder nicht beihilfefähig. Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundessozialgerichts ergebe sich nichts Anderes, da es sich hierbei um eine für die Beihilfestelle nicht verbindliche Einzelfallentscheidung handele.
7Der Kläger hat am 16. September 2015 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zusätzlich führt er aus, dass die verordneten Rauchmelder als Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der Störung körperlicher Funktionen dienten. Sie seien auch nicht gemäß § 8 BBhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zudem gehörten Rauchwarnmelder nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen. Dementsprechend sehe die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in § 47 Absatz 4 BauO NRW die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern vor. Zudem funktionierten der „Feueralarmsender akustisch“ sowie das Mikrofonkabel nur in Kombination mit dem ebenfalls erworbenen Rauchmelder.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 zu verpflichten, ihm auf der Grundlage seines Beihilfeantrags vom 25. Februar 2015 eine Beihilfe in Höhe von 222,11 Euro für den Erwerb von zwei „Feueralarmsendern akustisch“, zwei „Rauchwächtern“ und zwei „Mikrofonkabeln 5 m“ zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2015. Darüber hinaus führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2014 – B 3 KR 8/13 R – nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, da es sich bei den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe um grundverschiedene Versorgungssysteme handele. Die Beihilfe sei lediglich eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, mit der die wirtschaftliche Lage des Beamten in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß erleichtert werden solle. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssten auch Härten und Nachteile hingenommen werden. Eine Vollversorgung wie im System der gesetzlichen Krankenversicherung sei im System der Beihilfe nicht angelegt. Zudem seien in der Anlage 11 zu § 25 BBhV keine Rauchmelder mit Lichtsignalanlage für Gehörlose oder hochgradig Schwerhörige aufgeführt. Der Verordnungsgeber habe diese auch in der letzten – nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts erfolgten – Änderung der BBhV vom 17. Juli 2015 nicht in die Anlage 11 aufgenommen. Daher sei davon auszugehen, dass diese speziellen Rauchmelder nicht erstattet werden sollten.
13Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Absatz 2 VwGO).
17Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beihilfe zu den von ihm mit Antrag vom 25. Februar 2015 geltend gemachten Aufwendungen für die ärztlich verordneten Hilfsmittel „Feueralarmsender akustisch“ (im Folgenden: Feueralarmsender) und die „Mikrofonkabel 5m“ (im Folgenden: Mikrofonkabel), jedoch nur in Höhe von 149,80 Euro. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO (I.). Soweit die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zwei Rauchmelder abgelehnt wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.).
19Der Kläger ist als ehemaliger Soldat Versorgungsempfänger und damit beihilfeberechtigt gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Die Ehefrau des Klägers ist gemäß § 4 Absatz 1 BBhV berücksichtigungsfähig mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent (§ 46 Absatz 2 Nr. 3 BBhV).
20I. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb der zwei Feueralarmsender und der zwei Mikrofonkabel (1.), und zwar in Höhe von 149,80 Euro (2.).
211. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 6 Absatz 1 Satz 1, 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 der BBhV in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 BBhV sind beihilfefähig, vorbehaltlich des Absatzes 4, Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Einschränkungen ergeben sich aus § 25 Absatz 2 BBhV; danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die einen geringen oder umstrittenen Nutzen haben (Nr. 1 der Vorschrift), einen niedrigen Abgabepreis haben (Nr. 2), der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Nr. 3) oder in Anlage 12 genannt sind (Nr. 4).
22Die hier im Streit stehenden Gegenstände sind der Ehefrau des Klägers mit Rezept des behandelnden Arztes vom 14. Januar 2015 verordnet worden, in dem zwei Rauchmelder für die Lichtsignalanlage aus der Reihe „Lisa“ der I. GmbH aufgeführt sind. Zweifel an der wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen hierfür sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zur Ausstattung der Wohnung des Klägers erscheinen jeweils zwei Feueralarmsender und Mikrofonkabel angemessen, um zwei Rauchmelder auf die Bedürfnisse der fast gehörlosen Ehefrau des Klägers einzurichten.
23Es handelt sich bei dem Feueralarmsender und dem Mikrofonkabel auch grundsätzlich um Hilfsmittel im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 BBhV. Der Begriff des Hilfsmittels ist in den Beihilfevorschriften nicht definiert. Als Hilfsmittel kommen in Betracht Gegenstände, die ohne Arzneimittel (§ 22 BBhV) zu sein, zum Ausgleich eines angeborenen oder erworben Körperschadens notwendig sind. Der Feueralarmsender und das Mikrofonkabel dienen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 BBhV dem Ausgleich der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit der Ehefrau des Klägers. Denn das akustische Signal eines einfachen Rauchmelders ist für sie nicht wahrnehmbar. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit, wenn sie keine Hörgeräte trägt, da die Gefahr durch unbemerkte Feuer- oder Rauchentwicklung besonders hoch ist. Der Feueralarmsender ermöglicht die Anbindung eines Rauchmelders an ein Lichtanlagensystem. Dabei wird der Alarmton eines Rauchmelders über ein Mikrofonkabel akustisch abgegriffen und als Signal an das Lichtanlagensystem übermittelt. Die Lichtsignale sind auch von der Ehefrau des Klägers wahrnehmbar.
24Die Beihilfefähigkeit dieser beiden Hilfsmittel ergibt sich aus der Nummer 12.4 des Abschnitts 1 der Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 BBhV. Hiernach sind Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig schwerhörige Personen ersatzfähig. Nach Ziffer 25.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 13. Juni 2013 enthalten die Anlagen zur BBhV Oberbegriffe, die mehrere Ausführungen erfassen können. Angesichts der Vielzahl und der schnellen Entwicklung neuer Produkte sei ein vollständiges Verzeichnis aller Hilfsmittel oder sogar aller Modelle und Modellvarianten weder möglich noch zweckmäßig. Es müsse daher in jedem Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob ein Gegenstand unter einen der Oberbegriffe der Anlage 11 fällt. Auch der Feueralarmsender und das zugehörige Mikrofonkabel können danach unter den Oberbegriff Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig schwerhörige Personen subsumiert werden. Lichtsignalanlagen wandeln akustische Signale in optische um, weswegen sie für Gehörlose und hochgradig schwerhörige Personen als erstattungsfähig aufgelistet werden. Die Lichtsignalanlage allein ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr muss ein akustisches Signal an die Anlage weitergeleitet werden. Dies kann das Klingeln eines Telefons, einer Türklingel oder aber der Warnton eines Rauchmelders sein. Um die Funktionsfähigkeit der Lichtsignalanlage herzustellen, müssen demnach auch die entsprechenden Tonquellen dem Oberbegriff der Nummer 12.4 der Anlage 11 zugeordnet werden. Diese Auslegung wird auch in systematischer Hinsicht durch einen Vergleich mit Nummer 11.2 der Anlage 12 zu § 25 Absatz 1, 2 und 4 BBhV bestätigt. Hierin sind lediglich Klingelleuchten von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, soweit sie nicht unter Nummer 12.4 der Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 BBhV fallen. Der Begriff Klingelleuchte bezieht sich dabei speziell auf Einrichtungen, die beim Betätigen neben einem akustischen auch ein optisches Signal geben.
25Vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Loseblattsammlung, Stand: 141. AL, Oktober 2011, AIII/§ 25, Anmerkung 11 zu Abs. 1.
26Bei dem Begriff der Lichtsignalanlage handelt es sich um einen Oberbegriff für Anlagen, die akustische Signale – die nicht nur durch Betätigen einer Einrichtung, bspw. einer Klingel, entstehen können – in optische Signale umwandeln. Diese Auslegung wird ebenfalls durch die bisherige Praxis der Beklagten bestätigt, die mit Bescheid vom 11. November 2008 auf Antrag des Klägers vom 22. Oktober 2008 neben einer „Blitzlampe Kleine Lisa“ die Beihilfefähigkeit eines „I. Mikrofonkabels“ sowie eines „I. Telefonsenders akustisch“ anerkannt hat. Dabei handelt es sich um die für die Funktionsfähigkeit der Lichtsignalanlage benötigten Transmitter. Die Auslegung des Oberbegriffs der Lichtsignalanlage ist auch unter Berücksichtigung der Zwecksetzung von § 25 Absatz 1 Satz 1 BBhV gerechtfertigt, wonach es sich um ein Hilfsmittel handeln muss, das dem Ausgleich einer Behinderung dient.
27Bei dem Feueralarmsender und dem zugehörigen Mikrofonkabel handelt es sich auch nicht um außergewöhnliche, ersichtlich nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasste Hilfsmittel. Vielmehr gehören Rauchwarnmelder heute nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen. Auch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) sieht in der geänderten Fassung vom 1. April 2013 in § 49 Absatz 7 die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie bestimmten Fluren vor.
28Die Beihilfefähigkeit der vom Kläger gemachten Aufwendungen ist auch nicht gemäß § 25 Absatz 2 Nr. 3 BBhV ausgeschlossen, der bestimmt, dass Aufwendungen für Hilfsmittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, nicht beihilfefähig sind. Durch diesen Ausschluss sollen Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung bedarf, von Kosten abgegrenzt werden, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des Üblichen anfallen können und die der Beamte aus seinen Bezügen zu bestreiten hat. Der Feueralarmsender und das Mikrofonkabel sind danach nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Denn die technische Umwandlung der akustischen Signale eines Rauchmelders in Lichtsignale erweitert dessen übliche akustische Warnfunktion im Hinblick auf die Bedürfnisse Gehörloser oder stark Schwerhöriger.
29Die streitgegenständlichen Hilfsmittel sind nicht ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit gemäß § 25 Absatz 2 Nr. 4 BBhV i.V.m. der Anlage 12 zu § 25 Absatz 1, 2 und 4 BBhV ausgeschlossen. Der Feueralarmsender und das Mikrofonkabel fallen nicht unter die Nummer 11.2., nach der nicht beihilfefähig sind Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 BBhV erfasst sind, da sie – wie bereits dargelegt – den Lichtsignalanlagen gemäß Nummer 12.4 unterfallen. Sie sind auch nicht mit einem der sonstigen dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar und damit nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
302. Dem Kläger steht für das Hilfsmittel – Feueralarmsender + Mikrofonkabel – eine Beihilfe in Höhe von 74,90 Euro je Einheit, insgesamt 149,80 Euro zu, da der behandelnde Arzt zwei Rauchmelder verschrieben hat und dafür jeweils ein Feueralarmsender sowie ein Mikrofonkabel benötigt werden. Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Betrages sind sowohl der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent gemäß §§ 46 Absatz 2 Nr. 3, 4 Absatz 1 BBhV als auch der Eigenbehalt des Klägers gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV zu berücksichtigen.
31Gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei Hilfsmitteln. Danach ist von den 117,00 Euro (1 x Feueralarmsender (107,00 Euro) + 1 x Mikrofonkabel (10,00 Euro)) ein Betrag von 107,00 Euro (117,00 Euro – 10,00 Euro „Höchstminderung“) als beihilfefähige Aufwendung anzuerkennen, sodass insgesamt ein Betrag von 214,00 Euro für beide Anlagen anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungssatzes von 70 Prozent ergibt sich demnach eine Beihilfe in Höhe von 149,80 Euro.
32II. Für den Erwerb der zwei Rauchmelder kann eine Beihilfe nicht bewilligt werden, weil die insoweit getätigten Aufwendungen nicht beihilfefähig sind.
33Bei den Rauchmeldern handelt es sich nicht um Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1 BBhV. Die allein in Betracht kommende letzte Variante dieser Regelung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Warnmechanismus des Rauchmelders dient dem Schutz aller Bewohner vor den von einem unerkannten Feuer ausgehenden Gefahren unabhängig vom Vorliegen einer Behinderung. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Pflicht gemäß § 49 Absatz 7 BauO NRW, wonach Wohnungen mit Rauchmeldern auszustatten sind, unabhängig von der körperlichen Verfassung der Bewohner. Der Rauchmelder an sich ist nicht geeignet, die starke Schwerhörigkeit der Ehefrau des Klägers auszugleichen. Denn bei Rauchentwicklung wird durch den Rauchmelder ein akustischer Warnton ausgelöst. Da die Ehefrau des Klägers diesen ohne Hörgeräte nicht wahrnehmen kann, sind vielmehr die unter I. genannten Hilfsmittel erforderlich. Die Rauchmelder sind vor diesem Hintergrund auch von der Beihilfefähigkeit nach § 25 Absatz 2 Nr. 3 BBhV ausgeschlossen, da sie der allgemeinen Lebenshaltung in der Form des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses zuzurechnen sind.
34Das als beihilfefähig anerkannte Hilfsmittel (Feueralarmsender + Mikrofonkabel) als Bestandteil der vom behandelnden Arzt verordneten zwei Rauchmelder zur Anbindung an die Lichtsignalanlage „Lisa“ ist auch nicht als untrennbare Einheit mit dem Rauchmelder anzusehen. Vielmehr handelt es sich um selbständige technische Komponenten. Der Rauchmelder wird durch das als Einheit zu begreifende Hilfsmittel (Feueralarmsender + Mikrofonkabel) zur Umwandlung der akustischen in optische Signale ergänzt. Wie sich aus der Produktbeschreibung des Feueralarmsenders ergibt, ermöglicht dieser auch die Anbindung eines vorhandenen Rauchmelders an das Lisa-Steckersystem, sodass im vorliegenden Einzelfall zum Ausgleich der Behinderung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 BBhV kein besonderer Rauchmelder als Hilfsmittel erforderlich ist.
35Vgl. Produktbeschreibung unter: http://www.humantechnik.com/main.php?datei=feueralarmsender.php&ordner=produkte/gruppe1/lisa_eurostecker_system&untermenu=ja&language=de&aktion=anzeigen.
36Diese Produktbeschreibung wurde ebenfalls telefonisch auf Rückfrage durch die I. GmbH sowie die Firma H. Hörgeräte bestätigt. Vor diesem Hintergrund kann dem Vortrag des Klägers, dass die Hilfsmittel nur mit diesem speziellen Rauchmelder funktionierten, nicht gefolgt werden.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
38Beschluss:
39Der Streitwert wird auf 222,11 Euro festgesetzt.
40Gründe:
41Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 GKG erfolgt.
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Referenzen
- BBhV § 46 Bemessung der Beihilfe 2x
- § 47 Absatz 4 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 155 1x
- BBhV § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke 17x
- BBhV § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit 1x
- BBhV § 4 Berücksichtigungsfähige Personen 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- BBhV § 49 Eigenbehalte 2x
- BBhV § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 2x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 3 KR 8/13 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 6 Absatz 1 Satz 1, 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 der BBhV 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Absatz 7 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- BBhV § 22 Arznei- und Verbandmittel 2x