Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 3294/14
Tenor
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. Juli 2013 – Reg.-Nr.: 22‑BA-1458/12 – in der Fassung der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) der Beklagten vom 10. Oktober 2014 – Reg.-Nr.: 22-BA-0501/14 – und der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) der Beklagten vom 20. November 2015 – Reg.-Nr.: 22-BA-1998/15 – wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück R.-----straße 68 (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 185) Sondereigentümer der im Erdgeschoss des dort aufstehenden Wohnhauses links gelegenen Wohnung Nr. 1a, die Klägerin zu 3. in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an diesem Grundstück Sondereigentümerin der im 1. Obergeschoss dieses Wohnhauses links gelegenen Wohnung Nr. 2. Im Zeitpunkt der Erteilung des Bauerlaubnisscheines Nr. 3560 vom 3. März 1928 für den Neubau des Wohnhauses bildete das heutige Flurstück 185 mit den heutigen östlich benachbarten Parzellen 186 und 187 ein Buchgrundstück. Seit Herausparzellierung dieser beiden Flurstücke, denen danach im Zuge einer genehmigten Bebauung mit Garagen und Abstellraum die Hausnummer R.-----straße 70 vergeben wurde, steht das Gebäude R.-----straße 68 mit seiner östlichen Giebelwand grenzständig zum Flurstück 187. In dieser Giebelwand befindet sich in Höhe des 1. Obergeschosses eine zur Wohnung Nr. 2 gehörende Fensteröffnung. Die Giebelwand ist in Höhe des Erdgeschosses zur Wohnung Nr. 1a geschlossen. Zur Gartenseite und zur Straßenseite weisen die Wohnungen Nr. 1a und 2 Fensteröffnungen auf.
3Die Beigeladene lässt auf dem Grundstück P. Straße 157, 159, 161 (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstücke 186, 187, 189, 190, 192 und 193) – im Folgenden: Vorhabengrundstück – ein Gebäude mit einem Supermarkt, zwei Ladenlokalen, Wohneinheiten und einer Tiefgarage errichten. Sie beabsichtigt, den Verkehr für die Belieferung des Supermarktes und für die Entsorgung des bei seinem Betrieb anfallenden Abfalls von der R.-----straße aus über die Parzelle 187 abzuwickeln, die in einer Breite von 5 m an die R.-----straße grenzt und deren Breite sich im rückwärtigen Verlauf bis auf 3,25 m verengt. An der westlichen Längsseite der Parzelle 187 grenzt das Flurstück 185 mit dem dort grenzständig aufstehenden Wohnhaus und dem rückwärtigen Gartenbereich an. Östlich der Parzelle 187 liegt das mit einem Wohnhaus nebst von der R.-----straße aus an- und abfahrbarer Tiefgarage bebaute Grundstück R.-----straße 72 und 74 (Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 188).
4Die Grundstücke R.-----straße 68, 72/74 und das Vorhabengrundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des am 5. Juli 1988 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 5278/51 der Beklagten. Der Bebauungsplan setzt dort ein allgemeines Wohngebiet, geschlossene Bauweise und für die Grundstücke R.-----straße 68 und 72/74 unter „Übernahme“ des baulichen Bestandes durch vordere Baulinien und im Übrigen umlaufende Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen – Baufenster – fest. Für die Parzellen 189 und 190 weist er – gemessen von der öffentlichen Verkehrsfläche der P. Straße – ein ca. 19 m tiefes Baufenster mit vorderer Baulinie aus, für die Parzellen 192 und 193 – gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie – ein ca. 14 m tiefes Baufenster mit vorderer Baulinie. Auf dem Grundstück R.-----straße 72/74 und auf den Parzellen 192, 193 setzt er jeweils Flächen für unterirdische Stellplätze mit je einer Rampe zur öffentlichen Verkehrsfläche der R.-----straße bzw. der P. Straße fest. Nach seiner textlichen Festsetzung unter „5. Ausnahmen (§ 23, Abs. 2 bzw. 3, Satz 3 und Abs. 5 BauNVO“ – 1977 - können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in Einzelfällen Treppen und überdachte Hauseingänge, Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO – 1977 – sowie unterirdische Gebäude und Teile von Gebäuden zugelassen werden. Die Parzelle 187 liegt außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen. Nach seiner textlichen Festsetzung unter „6. Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Verkehrsfläche (§ 9, Abs. 1 Nr. 11 BBauG)“ ist je Grundstück nur eine Ein- und Ausfahrt zulässig. Wegen der übrigen Festsetzungen insbesondere zum zulässigen Maß der Bebauung wird auf den Inhalt der als Kopie vorliegenden Planurkunde Bezug genommen.
5Unter dem 2. Juli 2012 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Supermarktes, zwei kleiner Läden, von zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage unter Erteilung von Befreiungen von diversen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, u.a. von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche insbesondere wegen der beabsichtigten Errichtung des Gebäudeteilkomplexes für die künftige Supermarktnutzung auf einer Länge von ca. 50 m außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Im Rahmen der Beteiligung der Fachämter nahm das Amt für Verkehrsmanagement der Beklagten zur Frage der Anfahrbarkeit des Anlieferbereichs des geplanten Supermarktes von der R.-----straße aus über die Parzelle 187 unter dem 15. November 2012 u. a. wie folgt Stellung: Da die Anfahrbarkeit der Anlieferungsrampe als problematisch angesehen werde, müsse folgender Text als Auflage mit in die Baugenehmigung aufgenommen werden „Die Anlieferung muss, dauerhaft für alle Lieferfahrzeuge, über die Anlieferungsrampe an der Front R.-----straße aus erfolgen“. Unter dem 19. März 2013 nahm es ergänzend u. a. dahin Stellung, mehrfaches Vor- und Zurücksetzen – auf der R.-----straße – könne nicht zugelassen werden.
6Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung - Registrier-Nr.: 22-BA-1458/12 - für das Vorhaben „Neubau eines Supermarktes, zwei kleiner Läden, von 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage“ auf dem oben genannten Vorhabengrundstück.
7Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen haben die beiden separaten, im Erdgeschoss des Gebäudes zur P. Straße gelegenen kleineren Einzelhandelsladenlokale Verkaufsflächen von 96,44 m² (Backshop Einzelhandel 1) und von 98,55 m² (Einzelhandel 2) sowie der ebenfalls im Erdgeschoss gelegene Supermarkt mit Kunden-Ein- und -Ausgang zur P. Straße eine Verkaufsfläche von 717,31 m². In den oberen Geschossen, mit denen die beiden Ladenlokale vollständig und der Supermarkt zum Teil überbaut werden, sind die Wohnungen genehmigt. Die notwendigen Stellplätze werden in der gemeinsamen Tiefgarage im Untergeschoss nachgewiesen.
8Nach dem weiteren Inhalt der Baugenehmigung (Lageplan, Betriebsbeschreibung, schalltechnisches Gutachten vom 4. Juni 2012 der Q. D. GmbH – Bericht F 6949-1 – und den Nebenbestimmungen 21 Abs. 7, 24.11., 24.13. und 24.16 des Bescheides) darf die Belieferung des genehmigten Supermarktes nur über die Zu- und Abfahrtsrampe auf der Parzelle 187 von der R.-----straße aus werktags außerhalb der Ruhezeiten zwischen 7 und 20 Uhr durch maximal drei Sattelzüge (Länge rund 17 m) und durch maximal fünf Kleintransporter erfolgen. Der im Supermarkt gelegene Raum für die „Frühanlieferung“ ist zur Rampe mit Rolltor verschließbar. Mangels einer für Sattelzüge ausreichenden Fläche zum Wenden auf dem Vorhabengrundstück können die Sattelzüge die Rampe von der R.-----straße aus zum „Andocken“ an den Anlieferbereich mit Vorsatzschleuse und Torabdichtung nur rückwärts anfahren. Auf die im Lageplan wiedergegebene, die Fahrbahn und den Gehweg vor der Rampe teilweise überdeckende „Schleppkurve“ wird Bezug genommen. Die Rampe mit einer Neigung von 7,3 % zum Anlieferbereich ist teilweise „einzuhausen“. Die Ladezone ist neben dem Wohnhaus R.-----straße 68 giebelseitig mit Überdachung und in Richtung des Gebäudes R.-----straße 72 mit geschlossener Seitenwand einschließlich baulicher Maßnahmen zur Schalldämmung auszuführen. Die Betriebszeit des Lebensmittelmarktes ist auf werktags 6 bis 22 Uhr begrenzt. Auf die Nebenbestimmung 24.17. über die Immissionsrichtwerte, die die von dem Lebensmittelmarkt einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen nicht überschreiten dürfen, wird Bezug genommen. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens werden unter der Voraussetzung der Umsetzung der dort vorgeschlagenen schallschutztechnischen Maßnahmen folgende Beurteilungspegel nicht überschritten: am Immissionsort Nr. 5 (vor dem nächstgelegenen gartenseitigen Fenster der Wohnung Nr. 1a) 55 dB(A), am Immissionsort Nr. 6 (vor dem giebelseitigen Fenster der Wohnung Nr. 2) 51 dB(A) und am Immissionsort Nr. 7 (vor dem nächstgelegenen straßenseitigen Fenster der Wohnung Nr. 1a) 48 dB(A).
9Wegen des Inhalts der Baugenehmigung im Übrigen wird auf den Bescheid und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Vorlagen Bezug genommen.
10Die Frage der rückwärtigen Anfahrbarkeit der Rampe mittels Sattelzügen hat das Amt für Verkehrsmanagement der Beklagten nach Erteilung der Baugenehmigung ausweislich interner Vermerke vom 23. September 2013 und 22. November 2013 anhand der von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen, insbesondere des Lageplanes mittels Auflegen transparenter Schleppkurvenschablonen überprüft: Ein typisches Bemessungsfahrzug für eine Supermarktanlieferung sei dabei bspw. der „Große Lkw (3-achsig)“. Nach einer Plausibilitätsprüfung mit den statischen Schleppkurven sei die Zufahrt theoretisch anfahrbar.
11Am 15. Mai 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben.
12Auf den Bauantrag der Beigeladenen vom 5. März 2014 hat die Beklagte ihr die Baugenehmigung (veränderte Ausführung) – Registrier-Nr.: 22-BA-0501/14 - vom 10. Oktober 2014 für die veränderte Ausführung des Vorhabens erteilt. Die veränderte Ausführung beinhaltet die Änderung der Verkaufsflächen des Supermarktes auf knapp 700 m², des „Backshops“ auf 96,24 m² und des weiteren Ladenlokals auf 131,51 m² sowie die Erhöhung der Wohneinheiten auf zwölf u. a. mittels Veränderung der Grundrisse. Das Gefälle der zum Anlieferbereich abfallenden Rampe auf der Parzelle 187 soll danach 7,9 % betragen. Auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides sowie der zugehörigen Bauvorlagen, insbesondere des Lageplanes, der Betriebsbeschreibung, der „Planzeichnung Einhausung“ und der ergänzenden Stellungnahme der Q. D. GmbH vom 31. Juli 2014 zur veränderten Ausführung des Vorhabens – Bericht-Nr.: FB 6949-2 – wird Bezug genommen. Nach dem Genehmigungsbescheid behalten die Bedingungen und Auflagen der Baugenehmigung vom 18. Juli 2013 mit der Registrier-Nr. 22-BA-1458/12 weiterhin ihre Gültigkeit. Die Nebenbestimmungen des Umweltamtes unter 10. bis einschließlich 17. im Genehmigungsbescheid vom 10. Oktober 2014 entsprechen inhaltlich den Nebenbestimmungen des Umweltamtes unter 24.11 bis einschließlich 24.18 im Genehmigungsbescheid vom 18. Juli 2013 mit ergänzender Angabe der Stellungnahme der Q. D. GmbH vom 31. Juli 2014 unter der Nebenbestimmung 10. – dort unter Wiedergabe des Eingangsdatums „12.08.2014“ - und unter zusätzlicher Aufnahme der Immissionspunkte R.-----straße 68 und 72 unter der Nebenbestimmung 16. a.).
13Schließlich hat die Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 25. August 2015 die Baugenehmigung (veränderte Ausführung) vom 20. November 2015 – Reg.-Nr.: 22-BA-1998/15 – für das Vorhaben „Neubau eines Supermarktes, einem Backshop, einer Gewerbeeinheit (Einzelhandel) und Eigentumswohnungen – veränderte Ausführung Brandschutz im EG“ auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides und der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen wird Bezug genommen.
14Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen sinngemäß vor, die Baugenehmigung in der Fassung für ihre veränderten Ausführungen sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten insbesondere im Hinblick darauf, dass der Abstand der jeweils nächstgelegenen straßen- und gartenseitigen Fenster der beiden Wohnungen zur östlich gelegenen Parzelle 187 nur 1,24 m betrage und die Anlieferung des Supermarktes ausschließlich über diese Parzelle abgewickelt werden solle. Die Schalltechnische Untersuchung der Q. D. GmbH genüge nicht für eine zuverlässige Immissionsschutzprognose, wie die Ingenieure C. & C1. , S. in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2014 dargelegt hätten.
15Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger nebst Anlagen Bezug genommen.
16Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
17die Baugenehmigung der Beklagten vom 18. Juli 2013 – Reg.-Nr.: 22‑BA-1458/12 – in der Fassung der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) der Beklagten vom 10. Oktober 2014 – Reg.-Nr.: 22-BA-0501/14 – und der Baugenehmigung (veränderte Ausführung) der Beklagten vom 20. November 2015 – Reg.-Nr.: 22-BA-1998/15 – aufzuheben.
18Die Beklagte und der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen beantragen schriftsätzlich,
19die Klage abzuweisen.
20Wegen der Klageerwiderungen dieser Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Das Gericht hat zur Frage der Anfahrbarkeit der Rampe mit dreiachsigen Sattelzügen (Länge ca. 17 m) im Rückwärtsgang von der R.-----straße aus im Wege der Durchführung eines Ortstermins am 8. März 2016 Beweis erhoben. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls nebst Anlagen Bezug genommen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten und Pläne der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Das Gericht hat mit schriftsätzlich erklärtem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 101 Abs. 2 VwGO).
25Die Klage hat Erfolg.
26Die Baugenehmigung in der Fassung ihrer veränderten Ausführungen ist rechtswidrig und verletzt die Kläger im Hinblick auf ihr jeweiliges Wohnungssondereigentum in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Die Baugenehmigung ist zu Lasten der Kläger insoweit unbestimmt, als nach ihrem Inhalt nicht feststeht, ob das von der Genehmigung umfasste Vorhaben der Errichtung und des Betriebs eines ausschließlich von der R.-----straße aus anlieferbaren Lebensmittelsupermarktes mit knapp 700 m² an Verkaufsfläche als im hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässiges Vorhaben nicht doch im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 unzulässig ist, weil von ihm in Bezug auf die jeweils klägereigene Eigentumswohnung Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst unzumutbar sind. Sie ist zu Lasten der Kläger auch insoweit unbestimmt, als nicht feststeht, ob die von der Baugenehmigung mitumfasste Errichtung der Rampe mit Einhausung – ihre allgemeine Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung als untergeordnete Nebenanlage unter den Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 BauGB; 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 hier unterstellt - im Hinblick auf die genehmigte Errichtung außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im Wege der Erteilung einer hier nur möglichen Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der textlichen Festsetzung unter 5. des Bebauungsplanes wegen etwaiger unzumutbarer Lärmemissionen nicht zugelassen werden kann. Schließlich ist sie zu Lasten der Kläger auch insoweit unbestimmt, als die Baugenehmigung konkludent auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der textlichen Festsetzung unter 6. des Bebauungsplanes beinhaltet, wonach je Grundstück nur eine Ein- und Ausfahrt zulässig ist, und nicht feststeht, ob die Baugenehmigung wegen etwaiger unzumutbarer Lärmemissionen beim Betrieb der Rampe als zweiter Zufahrt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in der nach § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Würdigung nachbarlicher Interessen verankert ist, zu Lasten der Kläger verletzt.
28Ob von einem Vorhaben unzumutbare Belästigungen oder Störungen im vorstehenden Sinne ausgehen, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Rückgriff auf und nach Maßgabe des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu beantworten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind auch Anlagen, die – wie hier - keiner bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Inhaltlich maßgeblich sind insoweit die technischen Vorgaben der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) als nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift.
29Der Nachweis, dass beim Betrieb der Rampe der unter Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten tags einzuhaltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) an den hier in Frage kommenden maßgeblichen Immissionsorten nach Nr. 2.3 TA Lärm auf dem Grundstück R.-----straße 68 nicht überschritten wird, ist nicht geführt.
30Nach Nr. 2.3 TA Lärm in Verbindung mit Nr. A.1.3 ihres Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes im Einwirkungsbereich der Anlagen.
31Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung vom 4. Juni 2012 der Q. D. GmbH – Bericht F 6949-1 – (im Folgenden: Gutachten) betragen die prognostizierten Beurteilungspegel laut Tabelle 5.2, Seite 23 des Gutachtens am Immissionsort Nr. 5 (vor dem nächstgelegenen gartenseitigen Fenster der Wohnung Nr. 1a) 55 dB(A), am Immissionsort Nr. 6 (vor dem giebelseitigen Fenster der Wohnung Nr. 2) 51 dB(A) und am Immissionsort Nr. 7 (vor dem nächstgelegenen straßenseitigen Fenster der Wohnung Nr. 1a) 48 dB(A) und überschreiten danach die dort einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nicht.
32Insoweit erscheint zu Lasten der Klägerin zu 3. zweifelhaft, ob es sich bei dem Immissionsort Nr. 6 vor dem Fenster der Wohnung Nr. 2 in der zur Parzelle 187 grenzständigen Giebelwand des Wohnhauses um einen im Sinne der TA Lärm maßgeblichen Immissionsort handelt, weil seit dem Inkrafttreten der BauO NRW 1962 durchgehend Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden in weniger als 2,50 m Entfernung von der Nachbargrenze – so jetzt § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW – unzulässig sind und der aus dem Bauerlaubnisschein von 1928 abzuleitende Bestandsschutz für diese Öffnung entfallen sein dürfte, weil ausweislich einer in der beigezogenen Hausakte des ehemaligen Grundstücks R.-----straße 70 befindlichen Fotografie aus dem Jahr 1966 die genehmigten Fensteröffnungen im 1. Obergeschoss des Wohnhauses R.-----straße 68 abweichend vom Bauerlaubnisschein aus dem Jahr 1928 wohl bereits geschlossen waren. Dies kann jedoch für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, weil als maßgeblicher Immissionsort dann das nächstgelegene gartenseitige Fenster dieser Wohnung oberhalb des Immissionsortes Nr. 5 in Frage kommt.
33Gleichwohl ist das Gutachten auch zu Gunsten der Klägerin zu 3. so nicht verwertbar, weil es auf einer unzutreffenden tatsächlichen Prognosegrundlage beruht und auch die im öffentlichen Verkehrsraum entstehenden Lärmemissionen des vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehrs vernachlässigt, soweit sie dem Vorhaben nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zuzurechnen sind.
34Das Gutachten geht bei den Nutzungsansätzen, soweit die Anlieferung durch Sattelzüge erfolgen soll, gemäß den Angaben des künftigen Betreibers des Supermarktes von drei Anlieferungsvorgängen außerhalb der Ruhezeiten mittels dreier Sattelzüge (17 m) aus (Tabelle 3.1 des Gutachtens, Seite 9). Im Zuge der Ermittlung der Schallemissionsgrößen als Vorgaben für eine detaillierte Prognoseberechnung der Beurteilungspegel ist ein längenbezogener Beurteilungsschallleistungspegel für 1 m Fahrweg in Bezug auf die mit den Warenanlieferungen stattfindenden Fahrt- und Rangiervorgänge durch die zugelassenen Lkw- und Kleintransporterbelieferungsvorgänge berechnet worden. Im Gutachten ist insoweit ein zeitlich gemittelter Schallleistungspegel für 1 Lkw/h und 1 m von 63 dB(A) für Lkw-Fahren und von 68 dB(A) für Lkw-Rangieren eingestellt worden (Gutachten unter 6.2.2 auf Seite 17f.). Aus dem in Anlage 2 des Gutachtens befindlichen „Detailausschnitt des digitalen Simulationsmodells“ ergibt sich, dass im Gutachten für die Anlieferung durch einen Sattelzug mit einer Länge von etwa 17 m - kenntlich gemacht durch die linke der beiden orangefarbenen Linien – ein einfacher Anfahrvorgang rückwärts mit Abstellen des Sattelzuges beginnend in der Berechnung etwa ab der Mitte der Breite des der Rampenparzelle 187 vorgelagerten Gehweges der R.-----straße berücksichtigt worden ist (s. auch Gutachten, Anlage 1 „Übersichtslageplan des digitalen Simulationsmodells“).
35In der Beweisaufnahme vor Ort hat sich dieser theoretische Ansatz als praktisch undurchführbar herausgestellt. Im Ortstermin hat das „Einparken“ in die Belieferungsrampe mit mehrfachem Vor- und Zurücksetzen des Sattelzuges insgesamt 7 Minuten gedauert.
36Inwieweit die dabei entstehenden Lärmemissionen zu berücksichtigen, nach welchen technischen Vorgaben sie zu berechnen und nach welchen Immissionsgrenzwerten sie zu bewerten sind, ist in Nr. 7.4 TA Lärm geregelt. Nach ihrem Absatz 1 Satz 1 sind nicht nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst, sondern auch solche bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage – wie hier – entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung als dem Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende geplante Anlage voraussichtlich hervorgerufen wird (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm), zu erfassen und zu beurteilen.
37Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt werden demnach ebenso behandelt wie solche auf dem Betriebsgrundstück. Aus der besonderen Erwähnung der Ein- und Ausfahrt ist zu folgern, dass ihr gegenüber den Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück eine eigenständige Bedeutung dahin zukommt, dass sie sich auch auf Fahrzeuggeräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks bezieht, soweit diese bei der Ein- und Ausfahrt verursacht werden.
38Vgl. Hausmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Kommentar, Stand:1. Mai 2016, 3.1 TA Lärm Rdnr. 41.
39Ob dabei nur diejenigen Fahrzeuggeräusche erfasst werden, die sich von den üblichen Verkehrsgeräuschen deutlich unterscheiden, oder alle Fahrzeuggeräusche, kann für die vorliegende Entscheidung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Verursachung durch die Ein- oder Ausfahrt sich allein aus dem funktionalen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb ergibt, z. B. bei Geräuschen der Entladung eines außerhalb des Betriebsgrundstücks stehenden Anlieferfahrzeugs, oder mittels Abgrenzung zu den in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm behandelten Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Verkehrsflächen bestimmt werden muss.
40Vgl. Hausmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Kommentar, Stand:1. Mai 2016, 3.1 TA Lärm Rdnr. 41.
41Fahrzeuggeräusche, die – wie hier - durch ein unablässiges Vor- und Zurücksetzen eines Sattelzuges über die Dauer von 7 Minuten zwecks rückwärtigen Einfahrens auf das Betriebsgrundstück hervorgerufen werden, unterscheiden sich in ihrer Intensität und Häufigkeit deutlich von den üblichen Verkehrsgeräuschen. Sie sind vorliegend auch dann nach den technischen Vorgaben der TA Lärm und ihren Immissionsgrenzwerten zu berücksichtigen, wenn ihre Verursachung im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfahrt nicht allein durch den funktionalen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb, sondern demgegenüber einschränkend mittels Abgrenzung zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bestimmt wird.
42Auf öffentlichen Verkehrsflächen sollen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Bei Berechnung des Beurteilungspegels nach der 16. BImSchV wird auf die äußeren Fahrbahnstreifen abgestellt. Daraus folgt, dass bei einem Kraftfahrzeug die Einfahrt beginnt, sobald seine erste Achse die Fahrbahn verlässt (z. B. auf einen zur öffentlichen Straße gehörenden Fußweg einbiegt) und dass die Ausfahrt endet, wenn es sich mit allen Achsen auf der dem öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Fahrbahn befindet.
43So Hausmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Kommentar, Stand:1. Mai 2016, 3.1 TA Lärm Rdnr. 41.
44Diejenigen Fahrzeuggeräusche, die beim mehrfachen Zurück- und Vorsetzen des Sattelzuges unter Überfahren des Gehweges vor der Rampenparzelle mit der Achse des Aufliegers verursacht worden sind, während sich das Fahrzeug mit seiner überwiegenden Länge noch im Bereich der Fahrbahn (und des gegenüberliegenden Gehweges) der R.-----straße befunden hat, sind im Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm in die Berechnung der anlagenbezogenen Zusatzbelastung nach Maßgabe der Berechnungsvorgaben der TA Lärm einzustellen sind. Das Gutachten vernachlässigt ferner diejenigen Fahrzeuggeräusche, die nicht nur bei den Sattelzügen, sondern auch bei den Kleintransportern im Rahmen der zu Grunde gelegten Nutzungsansätze beim Einfahren und Verlassen der Rampe entstehen, bis die letzte Achse des betreffenden Fahrzeugs den Gehweg verlassen hat. Nach der linienförmigen Darstellung der Fahrzeugbewegungen in den genannten Anlagen 1 und 2 des Gutachtens endet die Zurechnung in etwa der Hälfte der Breite des Gehwegs vor der Rampe. Die Schallemissionsgrößen der Lkw- und Kleintransporter-Fahrt- und Rangiervorgänge (dazu Gutachten unter 6.2.1) sind deshalb zu niedrig angesetzt.
45Angesichts des Umstandes, dass schon nach jetziger, für die Beigeladene vorteilhafter Prognose der Immissionsrichtwert am Immissionsort Nr. 5 gerade eingehalten wird und dies auch nur bei Umsetzung ergänzender baulicher Maßnahmen zur Lärmreduzierung, besteht die ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass beim Betrieb der Anlieferungsrampe der Immissionsrichtwert jedenfalls vor den nächstgelegenen gartenseitigen Fenstern der Wohnungen Nr. 1a und Nr. 2 überschritten wird.
46Eine Teilaufhebung der Baugenehmigung, soweit sie die Errichtung und den Betrieb des Lebensmittelsupermarktes beinhaltet, kommt nicht in Betracht.
47Gegenstand einer Baugenehmigung ist das Vorhaben, wie es der Bauherr zur Genehmigung stellt. Die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie darf den Antragsgegenstand nicht – etwa durch Nebenbestimmungen - derart verfremden, dass der Bauherr eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erhält, das er nicht beantragt hat. Es ist – innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind – Sache des jeweiligen Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag festzulegen, was "das Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Das den Gegenstand eines Bauantrags bildende Vorhaben kann nur dann in mehrere, einer gesonderten baurechtlichen Überprüfung zugängliche Vorhaben unterteilt werden, wenn der Bauherr subjektiv mit einer solchen Teilung einverstanden ist und das Vorhaben objektiv in bau- rechtlich und bautechnisch selbständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden kann.
48So OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 -, BRS 81 Nr. 168 = Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158 = Juris Rn. 11 und OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 386/11 -, Juris m. w. N.
49Dem korrespondiert, dass ein einheitlicher Genehmigungsgegenstand es verbietet, eine Baugenehmigung im gerichtlichen Verfahren für Teilgegenstände aufzuheben, die in untrennbarem Zusammenhang mit anderen Genehmigungsgegenständen stehen. Wenn nach gedachter Teilaufhebung der bestehen bleibende Genehmigungsrest sinnvoller- oder rechtmäßigerweise nicht existieren kann, ist eine Teilaufhebung materiell-rechtlich unzulässig.
50So OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 -, BRS 81 Nr. 168 = Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, BRS 42 Nr. 176 = Juris (zur isolierten Aufhebung einer Auflage) und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, Juris sowie Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 386/11 -, Juris jeweils m. w. N.
51Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nur als einheitliches Gesamtvorhaben betrachtet werden, das einer teilweisen Aufhebung nicht zugänglich ist. Weder ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben objektiv teilbar ‑ die Gebäudeteile für die Supermarktnutzung lassen sich bautechnisch nicht herauslösen ‑, noch entspricht eine Teilbarkeit in die jeweiligen genehmigten gewerblichen Nutzungen und die Wohnnutzung erkennbar dem subjektiven Willen der Beigeladenen als Bauherrin.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
54Beschluss:
55Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
56Gründe:
57Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
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Referenzen
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