Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 M 48/18

Tenor

I. 1. Die Durchsuchung der „O.           Verlag und Vertrieb GmbH“, I. Straße 0, 00000 P.   , vertreten durch den Geschäftsführer C. M., G.----straße 0, 00000 D.         , und der „O1. O2.        GmbH“, I.           Straße 0, 00000 P.    , vertreten durch den Geschäftsführer C.  M.    , G.----straße 00, 00000 D.          , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge

a) zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der „O.            Verlag und Vertrieb GmbH“ und der „O1.  O2.         GmbH“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, insbesondere:

-          Unterlagen zur Geschäftsführung, Finanzierung und Funktionsweise der Gesellschaften,

-          auf die Vereinigung „O.            Verlag und Vertrieb GmbH“ sowie die „O1.  O2.         GmbH“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Versammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen,

-          Propaganda- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten,

-          Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen

b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage) zur Durchsicht,

2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1.a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel,

3. die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O.            Verlag und Vertrieb GmbH“, I.        Straße 0, 00000 P.    , vertreten durch den Geschäftsführer C.  M.     , G.----straße 00, 00000 D.          , und der „O1. O2.      GmbH“, I.        Straße 0, 00000 P.     , vertreten durch den Geschäftsführer C.  M.    , G.----straße 00, 00000 D.          , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 (Az. IS 1 – 619 314/27) beschlagnahmten Vermögens der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)“, „Berxwedan-Verlags-GmbH“ und Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency (Kurd-Ha)“ sowie der „Förderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA-Kurdistan)“ einschließlich ihrer Teilorganisationen und des „Kurdistan-Komitees e.V.“

werden angeordnet.

II. Die Maßnahmen unter Ziffer I. sind von U.    U1.    , geboren 00.00.0000 in U2.    /Türkei, I.       Straße 0, 00000 P.    , und X.    A., geboren 00.00.0000 in U3.       /Türkei, I       Straße 0, 00000 I.    , zu dulden.

III. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt.


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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 A 7/19
26. Januar 2022
6 A 7/19 26. Januar 2022

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