Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2741/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung ihrer Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
4Sie ist als Flugbegleiterin bei der E. M. B. an den Flughäfen G. , C. , I. und N. angestellt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 stellte die Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit fest.
5Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 11. August 2015 wurde gegen die Antragstellerin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen, gebildet aus zwei Einzelgeldstrafen von je 50 Tagessätzen, festgesetzt. Das Amtsgericht stützte den Strafbefehl auf die folgenden Sachverhaltsfeststellungen: Die Antragstellerin habe am 5. Juni 2015 gegen 18.40 Uhr mit einem PKW die Q.---straße in X. befahren, wobei ihre Blutalkoholkonzentration mindestens 2,67 Promille betragen habe. Infolge Alkoholgenusses sei sie nicht in der Lage gewesen, den PKW sicher zu führen. Sie sei gegen einen PKW gestoßen, so dass ein Fremdschaden in Höhe von ca. 1.400,00 Euro entstanden sei. Obwohl sie den Unfall bemerkt habe, habe sie die Unfallstelle verlassen, ohne ihren Pflichten zu genügen. Nach dem Unfall sei ihr bekannt gewesen, dass sie infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei.
6Am 16. Juli 2018 beantragte die Antragstellerin über ihre Arbeitgeberin bei der Bezirksregierung die Durchführung der turnusmäßigen Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG. Daraufhin informierte die Bezirksregierung die Antragstellerin, dass die Verurteilung vom 11. August 2015 von sicherheitsrelevanter Bedeutung sei und dazu führen könne, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.v. § 7 LuftSiG nicht bejaht werde. Die Antragstellerin teilte der Behörde mit, dass sie im Juni 2015 massive familiäre und gesundheitliche Probleme gehabt habe. Sie habe Alkohol getrunken und sei dann leider Auto gefahren. Das bereue sie sehr. Dabei habe sie – von ihr unbemerkt – ein parkendes Auto seitlich touchiert, wodurch der Vorwurf der Fahrerflucht entstanden sei. Sie könne mit Sicherheit sagen, dass ihr so etwas nie wieder passieren werde.
7Mit Bescheid vom 15. August 2018 versagte die Bezirksregierung der Antragstellerin die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der Verurteilung der Antragstellerin zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen sei davon auszugehen, dass es ihr an der erforderlichen Zuverlässigkeit zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs fehle. Denn in der Regel fehle nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sei, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls der Antragstellerin habe keine entlastenden Momente ergeben, die geeignet seien, die Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. Die Verurteilung sei von sicherheitsrelevanter Bedeutung, da die Antragstellerin durch die abgeurteilte Straftat gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften zu achten. Dadurch, dass sie ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl sie habe erkennen müssen, dass sie hierzu aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen sei, habe sie verantwortungslos gehandelt und sich und Dritte in große Gefahr gebracht. Deshalb bestünden erhebliche Zweifel, dass sie in der Lage und gewillt sei, das besonders hohe Maß an Verantwortung aufzubringen, das die Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen erfordere. Da der Luftverkehr mit besonderen Risiken verbunden sei, deren Bewältigung in besonderem Maße verantwortungsvolles Verhalten, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung von Rechtsvorschriften des dort beschäftigten Personals voraussetze, stelle bereits der Zweifel an der Redlichkeit und charakterlichen Eignung einer Person ein Sicherheitsrisiko dar.
8Die Antragstellerin wurde infolge der Verneinung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ohne Bezug von Arbeitsentgelt von der E. M. B. suspendiert. Sie verlor ihr Jobticket und ihre Parkmarke für den G1. Flughafen und wurde von ermäßigten Mitarbeiterflügen ausgeschlossen. Die E. M. B. stellt ihr die Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht.
9Die Antragstellerin hat gegen den ablehnenden Bescheid am 13. September 2018 Klage erhoben (6 K 7503/18), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt.
10Zur Begründung trägt sie vor, dass die Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG nicht einschlägig sei. Die Regelvermutung verlange, dass der zu Überprüfende wegen einer Vorsatztat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei. Eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe sei deshalb nur zu berücksichtigen, sofern es sich bei allen Straftaten um Vorsatztaten handele. Auch die zweite Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG sei nicht erfüllt. Denn sie setze eine zweimalige rechtskräftige Verurteilung – also zwei unterschiedliche Urteile – voraus. Hier existiere jedoch nur ein einziger – einem Urteil gleichstehender – Strafbefehl. Zwar bejahe die Rechtsprechung in Bezug auf § 5 Waffengesetz (WaffG) in der vorliegenden Konstellation die Verwirklichung eines Regelbeispiels. Diese Rechtsprechung sei aber nicht auf § 7 LuftSiG übertragbar. Zum einen seien die Hürden der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung höher als die der waffenrechtlichen, denn die Negierung oder der Verlust des Rechts zum Führen von Waffen sei erheblich weniger grundrechtsrelevant als das existenzgefährdende faktische Verbot der (weiteren) Berufsausübung, das gegebenenfalls aus der Verneinung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit folge. Zum anderen enthalte der Regelkatalog des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 WaffG gerade keine fahrlässig verwirklichten Straftaten, so dass diese bei dem Erreichen der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigungsfähig seien. Der Gesetzgeber habe sich hier – im Gegensatz zu § 5 WaffG – dazu entschieden, strafrechtliche Unwerturteile, die sich auf Fahrlässigkeitstaten bezögen, nicht im Rahmen der Regelvermutung zu berücksichtigen. Auch eine Gesamtwürdigung unabhängig von der Verwirklichung eines der gesetzlichen Regelbeispiele führe nicht zu der Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin.
11Die Antragstellerin beantragt,
12dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (6 K 7503/18) ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit festzustellen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er trägt vor, dass es für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG ausreiche, dass der Betroffene zu einer Gesamtgeldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei und jedenfalls eine der gesamtstrafenfähigen Straftaten eine Vorsatztat darstelle. Anderenfalls werde die Regelung im Falle einer gesamtstrafenfähigen Fahrlässigkeitstat ad absurdum geführt. Denn dann komme eine Unzuverlässigkeit auf Grund der Regelvermutung nicht mehr in Betracht, sobald mehrere kleinere Vorsatztaten mit einer einzigen Fahrlässigkeitstat zu einer Gesamtstrafe von über 60 Tagessätzen abgeurteilt würden. Der Gesetzgeber habe die Verwirklichung des Regelbeispiels aber nicht von der dogmatischen Einordnung abhängig machen wollen, ob eine Straftat gesamtstrafenfähig sei oder nicht. Vielmehr sei es ihm nur darauf angekommen, ob es aufgrund von jedenfalls einer Vorsatztat zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen gekommen sei. Anderenfalls bleibe das erhebliche Unwerturteil, dass eine Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen aufgrund einer Fahrlässigkeits- und einer Vorsatztat zur Folge habe, außer Betracht. Aufgrund der identischen Einzelgeldstrafen trete hier die Vorsatztat auch nicht hinter der Fahrlässigkeitstat zurück. Vielmehr überwögen die vorsätzlichen Elemente, da die Antragstellerin aufgrund von nur einer Fahrlässigkeits- aber wegen zwei Vorsatztaten zu der Gesamtstrafe verurteilt worden sei. Auf die zutreffende Feststellung der Antragstellerin, dass das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 LuftSiG nicht verwirklicht sei, komme es daher nicht an.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen.
17II.
18Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
19Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Letzteres setzt allerdings voraus, dass ein Erfolg in der Hauptsache ganz überwiegend wahrscheinlich ist.
20Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine – auch teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Grad an Gewissheit glaubhaft gemacht. Die Versagung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung durch die Bezirksregierung ist nach der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit steht der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu. Sie wird sich wahrscheinlich als nicht zuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne erweisen.
21Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar,
22vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., B.A. S. 7 und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7 m.w.N.,
23der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war.
24Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG,
25vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010– 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010, 1146 ff.,
26wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris und vom 4. Mai 2005– 20 B 2825/04 –, zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris.
28Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung.
29Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53.
30Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine Aufzählung der in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3.
31Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt.
32So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –.
33Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 – und Urteil vom 28. April 2005– 20 A 4721/03 –, juris,
35als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist.
36Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris.
37Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 21.
39Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach Aktenlage voraussichtlich zu Recht verneint. Es deutet nach summarischer Prüfung Vieles darauf hin, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit verfügt.
40Insoweit kann dahinstehen, ob die Verurteilung vom 11. August 2015 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG erfüllt.
41Dem steht zwar aller Voraussicht nach nicht entgegen, dass die für die Verwirklichung des Regelbeispiels erforderliche Schwelle von 60 Tagessätzen hier erst im Wege einer Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB überschritten wurde. Denn es sprechen gute Gründe dafür, dass der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG auch dann erfüllt ist, wenn der Betroffene wegen einschlägiger Straftaten (lediglich) zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde, die die gesetzliche Schwelle von 60 Tagessätzen überschreitet.
42Dies nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, der die (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit ebenfalls in der Regel verneint, wenn der Betroffene zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, weitgehend an.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 – 20 A 2653/15 –, n.v., B.A. S. 3 und vom 8. Januar 2018 – 20 B 502/17 –, n.v., B.A. S. 5 f.; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2005 – 19 ZB 05/2148 –, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 11 TG 2490/04 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2006 – 8 LA 114/06 –, juris Rn. 7.
44Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 5 WaffG,
45BT-Drs. 14/7758, S. 54, 105, 128,
46hat der Gesetzgeber die Verwirklichung des Regelbeispiels allein an den Strafausspruch bei der (Erst-)Verurteilung wegen einer einschlägigen Tat geknüpft und dabei lediglich „geringfügige Strafaussprüche“ nicht in den Katalog der Regelbeispiele aufnehmen wollen. Denn während derartige geringfügige Strafaussprüche der Ahndung von Bagatelldelikten dienen, enthalten Verurteilungen zu mindestens 60 Tagessätzen nach der Praxis der Gerichte ein erhebliches Unwerturteil. Auf die strafrechtliche Einordnung, ob einzelne Straftatbestände in Tateinheit oder Tatmehrheit zu einander stehen, kommt es vor diesem Hintergrund demgegenüber nicht an. Denn durch die Gesamtstrafenbildung erfolgt in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten untereinander – also des (Gesamt-)Unwertes der Tat. Daher kann allein auf die Gesamtstrafe abgestellt werden, ohne die jeweiligen Einzelstrafen zu berücksichtigen.
47Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2005 – 19 ZB 05/2148 –, juris Rn. 7 f.; VGH Hessen, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 11 TG 2490/04 –, juris Rn. 6.
48Diese Rechtsprechung dürfte auf § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG übertragbar sein, da der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Regeltatbestände ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere an § 5 WaffG orientiert,
49vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53,
50und § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nahezu wörtlich übernommen hat.
51Allerdings ist zweifelhaft, ob die jeweiligen Einzelstrafen auch dann noch außer Betracht bleiben können, wenn sie sich nicht ausschließlich auf vorsätzliche – und damit i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG einschlägige – Straftaten beziehen, sondern unter anderem auch – wie hier – auf fahrlässig verwirklichte Straftaten,
52ausdrücklich offengelassen zu § 5 WaffG: BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2005 – 19 ZB 05/2148 –, juris Rn. 9; bejahend: VG Saarlouis, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 K 50/09 –, juris Rn. 58.
53Dafür spricht zwar, dass bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen auch im Falle einer aus Einzelstrafen für Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten gebildeten Gesamtgeldstrafe nicht lediglich von einem nur geringfügigen Strafausspruch, sondern von einer Verurteilung mit einem erheblichen Unwerturteil auszugehen ist. Dieses erhebliche Unwerturteil beruht jedoch nicht nur auf vorsätzlichen Straftaten, sondern auch auf mindestens einer fahrlässigen Straftat. Der Gesetzgeber geht jedoch augenscheinlich nur in Bezug auf vorsätzliche und nicht auch im Hinblick auf fahrlässige Straftaten davon aus, dass die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei einer Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen im Regelfall zu verneinen ist. Denn anderenfalls hätte er den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht ausdrücklich auf vorsätzliche Straftaten eingeschränkt und sich so von der Vorbildnorm des § 5 WaffG entfernt. Ferner beziehen sich auch die in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 und 3 LuftSiG genannten Regeltatbestände ausschließlich auf vorsätzlich verwirklichte (Straf-)Taten.
54Bei einer Gesamtstrafe, die aus vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten gebildet worden ist, sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, bei denen aus dem Strafurteil nicht hervorgeht, wie die einzelnen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet worden sind. Denn abgesehen von der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB als Einsatzstrafe voll in Ansatz zu bringenden höchsten Einzelstrafe ist der Strafrichter bei der Bildung der Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe weitgehend frei. Er muss lediglich die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend würdigen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), wobei die gebildete Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Deshalb ist bei einer sowohl aufgrund vorsätzlicher als auch aufgrund fahrlässiger Straftaten gebildeten Gesamtstrafe für die Behörde und das Gericht nicht nachvollziehbar, ob allein die vorsätzlich verwirklichten Straftatbestände im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zusammen die gesetzliche Schwelle von 60 Tagessätzen erreichen. Beispielsweise ist bei einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen, die aus zwei Einzelstrafen zu je 30 Tagessätzen (wegen Diebstahls sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung) und einer Einzelstrafe von 40 Tagessätzen (wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort) gebildet wurde, nicht ersichtlich, mit welcher Tagessatzhöhe der Diebstahl in die Gesamtstrafe eingeflossen ist und ob die 60-Tagessätze-Schwelle bereits allein durch die beiden Vorsatztaten erreicht ist.
55Erst recht bei der Antragstellerin ist zweifelhaft, ob sie das Regelbeispiel verwirklicht. Denn da die Gesamtstrafe aufgrund zweier in Tateinheit stehender Vorsatztaten und einer dazu in Tatmehrheit stehenden Fahrlässigkeitstat gebildet wurde, erreichen die vorsätzlich verwirklichten Straftatbestände allein unzweifelhaft nicht die 60-Tagessätze-Schwelle, sondern erst unter Hinzunahme der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs. Das erhebliche Unwerturteil der Verurteilung, das nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit Überschreiten der 60-Tagessätze-Schwelle erreicht ist, beruht bei der Antragstellerin nicht nur auf vorsätzlichen Straftaten, sondern auch auf einer fahrlässigen Straftat.
56Ob die angesprochenen Erwägungen dazu führen, dass die Verwirklichung eines Regelbeispiels zu verneinen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn unabhängig davon begründen die in dem Strafbefehl vom 11. August 2015 festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten voraussichtlich jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin.
57Liegt – wie hier – eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat unterhalb der gesetzlichen Schwelle der Verwirklichung eines Regelbeispiels von 60 Tagessätzen in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 LuftSiG bzw. eine Verurteilung wegen einer fahrlässig verwirklichten Straftat vor, können sich gleichwohl aus den Gesamtumständen der Tat hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des zu Überprüfenden ergeben. Wie geschildert, haben die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG keinen abschließenden Charakter. Vielmehr ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bei sonstigen – d.h. gerade nicht in den Regeltatbeständen genannten – Verurteilungen oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Liegt das Strafmaß unterhalb der Schwelle der Verwirklichung eines Regelbeispiels, bedeutet das also nicht, dass von der Zuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist. Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist in diesen Fällen nicht in Richtung auf eine negative Entscheidung gesetzlich vorgezeichnet. Vielmehr verbleibt es bei einer Gesamtwürdigung im Einzelfall. Dabei darf die in den Regelbeispielen zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung nicht überspielt werden.
58Vgl. Kammerbeschluss vom 7. Juni 2017 – 6 L 2506/17 –, juris Rn. 46 ff.
59Wie auch § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG zum Ausdruck bringt, bietet jede strafgerichtliche Verurteilung Anlass, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Verurteilten in Frage zu stellen. Denn die Begehung von Straftaten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel zu begründen, ob sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtreu verhalten und hinreichende Gewähr dafür bieten wird, die Belange der Luftsicherheit zu bewahren. Straftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Die Straftat muss dabei keinen spezifischen luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen. Denn eine Gefährdung kann auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens hat oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. Eine Verurteilung gebietet deshalb grundsätzlich eine weitere Gesamtwürdigung des Einzelfalls dahin, ob sich aus den festgestellten Vorgängen Bedenken ergeben, der Betreffende könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 20 ff. und vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 – sowie Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674 –, juris Rn. 9.
61Bei der weiteren Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sind neben dem in der Höhe des Strafauspruchs zum Ausdruck kommenden Gewicht der abgeurteilten Verfehlung deren indizielle Aussagekraft für das in Rede stehende besondere Gefährdungspotential in den Blick zu nehmen. Der indizielle Aussagewert der Verurteilung ist regelmäßig anhand der Gesamtumstände der Tat zu beurteilen, wie sie sich aus den Feststellungen des Strafurteils ergeben.
62Vgl. Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: 20. Ergänzungslieferung Januar 2018, § 7 LuftSiG, Rn. 37.
63Ferner können sich gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen auch bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ergeben. Als solche kommen gemäß Satz 4 Nr. 1 insbesondere Alkoholabhängigkeit oder regelmäßiger Alkoholmissbrauch in Betracht.
64So bereits vor Einfügung des Abs. 1a: VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2015 – W 6 S 15.646 –, juris; Kammerurteil vom 9. Juni 2005 – 6 K 7954/04 –, juris Rn. 32.
65In Anwendung dieser Maßstäbe bietet die strafrechtliche Verurteilung vom 11. August 2015 jedenfalls in der Zusammenschau mit den konkreten Umständen des Vorfalls und der nach Aktenlage indizierten Alkoholproblematik der Antragstellerin bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit.
66Die Gesamtumstände der durch die Antragstellerin am 5. Juni 2015 begangenen Tat weisen auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Sie hat durch die Straftat gezeigt, dass sie nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass sie ihre persönlichen Interessen über die Rechtsgüter anderer (hier das Eigentum sowie Leib und Leben Dritter) bzw. der Allgemeinheit (hier die Sicherheit des Straßenverkehrs) stellt, wobei sie nicht vor der Begehung einer Straftat zurückschreckt. Eine derartige Einstellung lässt befürchten, dass die Antragstellerin auch ihre Pflichten im Luftverkehr den eigenen Interessen nachordnet und dass sie nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
67Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich Straftaten begangen hat, die geeignet sind, eine unbestimmte Vielzahl fremder Rechtsgüter zu verletzen. Ihr Verhalten offenbart daher eine fehlende Einsicht oder Einsichtsfähigkeit in die besonderen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und Gemeinwohlbelange, die durch das missachtete Verbot geschützt werden sollen. Die Antragstellerin hat gezeigt, dass sie im Bereich des Straßenverkehrs nicht willens oder in der Lage ist, den Grad ihrer Alkoholisierung zu hinterfragen und die damit einhergehenden möglichen Folgen für die Rechtsgüter Dritter und die Sicherheit der Allgemeinheit hinreichend zu berücksichtigen. Deshalb liegt es nahe, dass ihr dieser Wille bzw. diese Fähigkeit auch im luftsicherheitsrelevanten Bereich fehlt. Denn ebenso wie im Straßenverkehr können im Bereich des Luftverkehrs kleinste Nachlässigkeiten weitreichende Folgen für eine nicht eingrenzbare Vielzahl an (Luft-)Verkehrsteilnehmern haben. Ihr Verhalten begründet deshalb die Befürchtung, sie könne sich in beruflichen Zusammenhängen ebenfalls entsprechend unreflektiert und eigeninteressiert verhalten und dabei – sei es auch nur in Verkennung der Tragweite ihres Verhaltens – die Luftsicherheitsinteressen der Allgemeinheit aus den Augen verlieren.
68Vgl. Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 2011 – 6 L 1002/11 –, juris Rn. 36 (zum Fahren ohne Fahrerlaubnis) und vom 10. Februar 2010 – 6 L 81/10 –, n.v., B.A. S. 8 (zu vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr).
69Das gilt umso mehr, also die Antragstellerin – obwohl ihr infolge des Unfalls klar geworden war, dass sie fahruntüchtig war – nach dem Unfall im fahruntüchtigen Zustand weitergefahren ist und damit erneut – nun sogar bewusst – die Verletzung von Rechtsgütern Dritter bzw. der Allgemeinheit in Kauf genommen und ihren eigenen Interessen nachgeordnet hat.
70Hinzu kommt, dass die bei der Antragstellerin anlässlich der von ihr begangenen Straftaten festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille nach Aktenlage jedenfalls einen Alkoholmissbrauch begründet. Denn nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen,
71Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, S. 74,
72ist bereits bei einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration – wie hier – von Alkoholmissbrauch auszugehen. Die Begutachtungsleitlinien geben den aktuellen Stand der verkehrsmedizinischen Alkoholforschung wieder und können so über den Bereich des Straßenverkehrs hinaus als sachverständige Erkenntnisquelle auch im luftsicherheitsrechtlichen Verfahren herangezogen werden. Aufgrund der hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Trunkenheitsfahrten ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin deutlich häufiger fahruntüchtig ein Kraftfahrzeug geführt hat, als es in der strafrechtlichen Verurteilung zum Ausdruck kommt. Ferner liegt der begründete Verdacht einer bereits verfestigten Alkoholproblematik und damit eines chronischen Missbrauchs im klinischen Sinn umso näher, je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,1 Promille überschreitet.
73Vgl. zum Verdacht des chronischen Missbrauchs im klinischen Sinn: Schubert u.a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 249.
74Der hohe Alkoholkonzentrationswert der Antragstellerin bei der Trunkenheitsfahrt begründet überdies objektive Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit. Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit sind nach 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung die Diagnosekriterien nach der sog. Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme-10 (ICD-10). Maßgebend sind danach ein süchtiges Verlangen des Betroffenen nach Alkohol, eine verminderte Fähigkeit, den Alkoholkonsum zu steuern, ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Alkoholkonsums, eine Toleranzbildung, eine Interessenseinengung und anhaltender Konsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen. Diese Kriterien lassen sich in der Regel ohne aktive Mithilfe des Betroffenen nicht objektivieren. Objektive Anknüpfungstatsachen sind aber bei dem Betroffenen festgestellte Atem- bzw. Blutalkoholkonzentrationen. Dabei können aus der Höhe der anlässlich von Auffälligkeiten bestimmten Blut- oder Atemalkoholkonzentrationen Rückschlüsse auf das Kriterium Toleranzbildung gezogen werden. Der Nachweis einer Toleranz bedeutet, dass zunehmend höhere Alkoholdosen erforderlich sind, um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen hervorzurufen. Es gibt dabei keine feste Grenze, ab wann von einer Toleranzbildung ausgegangen werden muss. In der Literatur wird häufig als Grenze 2,0 Promille vorgeschlagen, sofern adäquate Trunkenheitssymptome fehlen. Werden Kraftfahrer im Straßenverkehr mit Werten um oder über 1,5 Promille angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung anzunehmen. Als objektive Anknüpfungstatsache für eine Alkoholabhängigkeit kann also insbesondere ein hoher ermittelter Blutalkoholwert des Betroffenen in Zusammenhang mit seinem körperlichen und geistigen Befinden und Verhalten herangezogen werden. Dabei sind umso weniger Zusatzinformationen notwendig, je näher der festgestellte Blutalkoholkonzentrationswert einem Wert von 3,0 Promille kommt. Denn ein Blutalkoholkonzentrationswert von 3,0 Promille spricht nach medizinischen Erkenntnissen mit einer großen Sicherheit für eine Alkoholabhängigkeit.
75Vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2018 – 6 L 6017/17 –, n.v., B.A. S. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2013 – 11 CS 13.1064 –, juris Rn. 14, vom 2. September 2016 – 11 ZB 16.1359 –, juris Rn. 21 und vom 27. März 2017 – 11 CS 17.420 –, juris Rn. 16; Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, S. 76 f.; Schubert u.a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 280 ff.
76Nach diesen Maßstäben bietet die bei der Antragstellerin am 5. Juni 2015 festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie trotz der sich an den Schwellenwert von 3,0 Promille annähernden Blutalkoholkonzentration in der Lage war – wenn auch unter Touchierung eines parkenden Autos – ein Kraftfahrzeug zu führen, hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit.
77Auch unabhängig von einem Alkoholmissbrauch bzw. einer Alkoholabhängigkeit zeigt das Verhalten der Antragstellerin im Jahr 2015, dass sie zumindest in schwierigen Situationen die Kontrolle verliert und Alkohol in ungewöhnlich hohen Mengen konsumiert, um diese zu bewältigen. Diese Umstände weisen auf eine erhebliche Charakterschwäche hin. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin auch künftig in für sie schwierigen Situationen übermäßig Alkohol konsumieren wird.
78Aufgrund der bei der Antragstellerin anlässlich der Trunkenheitsfahrt festgestellten erheblichen Blutalkoholkonzentration bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht jederzeit in der Lage ist, die Belange des Luftverkehrs zu wahren. Übermäßiger Alkoholkonsum beeinflusst die Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung. Deshalb besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand von dritter Seite dahingehend beeinflussbar ist, die Belange des Luftverkehrs außer Acht zu lassen.
79Vgl. Kammerbeschluss vom 10. Februar 2010 – 6 L 81/10 –, n.v., B.A. S. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 12. August 2015 – W 6 S 15.646 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2017 – VG 3 L 115/17 –, juris Rn. 21.
80Aus der Zusammenschau der oben angeführten Umstände ergeben sich mithin Indizien für eine – unter Umständen auch durch Alkoholabhängigkeit krankheitsbedingte – Persönlichkeit der Antragstellerin, die jedenfalls bei summarischer Prüfung Zweifel daran begründen, ob sie tatsächlich unbedingt fähig und bereit ist, sich im Bereich der Luftsicherheit so zu verhalten, wie es die Sicherheitsanforderungen gebieten.
81Umstände, die demgegenüber durchgreifend die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin zukünftig gleichwohl ohne jeden – auch nur geringen – Zweifel die Gewähr bietet, die Belange der Luftsicherheit zu wahren, fehlen. Solche hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres angenommen, werden, dass die Antragstellerin einen etwaig 2015 bestehenden regelmäßigen Alkoholmissbrauch bzw. eine Alkoholabhängigkeit mittlerweile überwunden hat. Denn aus der vorwiegend straßenverkehrsrechtlichen Forschung ist bekannt, dass bei einer Alkoholproblematik aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit von Alkohol eine hohe Rückfallgefahr besteht. Zudem verschwindet die einmal erreichte Giftfestigkeit nicht mehr vollständig aus dem Organismus, sondern bleibt bestehen, selbst wenn größere Trinkpausen bestehen oder der Konsum längerfristig erheblich reduziert wurde. Dadurch fehlen die natürlichen alarmierenden Reaktionen des Organismus, die normalerweise durch den Konsum größerer Alkoholmengen ausgelöst werden bzw. sind nur gering ausgeprägt. Voraussetzung für eine positive Verhaltensprognose ist deshalb neben einer stabilen Änderung des Trinkverhaltens, dass diese Toleranzbildung dem Betroffenen bewusst ist. Eine einmal bestehende Alkoholabhängigkeit kann sogar erst nach einer stabilen, mindestens einjährigen Alkoholabstinenz als therapiert angesehen werden.
82Vgl. Schubert u.a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 263 ff., 296; Bundesanstalt für Straßenwesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, S. 77.
83Selbst wenn man den Ausgang des Klageverfahrens und damit die Frage der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids als offen ansehen wollte, müsste die Gewährung von Eilrechtsschutz auch im Rahmen einer Interessenabwägung in Gestalt einer Folgenabwägung ausscheiden.
84Lässt sich nicht hinreichend zuverlässig abschätzen, ob dem Antragsteller der begehrte Anspruch in der Hauptsache zusteht, kann das Gericht lediglich eine Interessenabwägung in Form einer Folgenabschätzung vornehmen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt wird, der geltend gemachte Anspruch aber besteht, gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg hat, sich die Versagung des Antrags aber später als rechtmäßig erweist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
85Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, NVwZ 2005, 927 (= juris Rn. 23 ff.).
86Diese Abwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
87Für die Antragstellerin streitet ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer weiteren Beschäftigung bei der E. M. B. . Hiergegen steht das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Sollte die Antragstellerin nicht zuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinn sein, dürfte sie aber gleichwohl im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens arbeiten, würde dies ein erhebliches Gefährdungspotential der Antragstellerin für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr bedeuten. Wird umgekehrt die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht vorläufig festgestellt, obwohl sie zuverlässig ist, muss sie zwar die für sie persönlich schwerwiegende Folgen in Gestalt des Verlustes ihres Arbeitsplatzes hinnehmen. Im Vergleich dazu wiegt aber der möglicherweise eintretende Schaden an der potentiellen Vielzahl der geschützten hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter der Luftverkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortbar wäre, der Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihrer Zuverlässigkeit vorerst die weitere Beschäftigung im sicherheitsrelevantem Bereich eines Flughafens zu ermöglichen.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).
90Rechtsmittelbelehrung:
91(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
92Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
93Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
94Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
95Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
96Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
97(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
98Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
99Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
100Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
101Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
102War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- 8 LA 114/06 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 115/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 81/10 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 50/09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 7954/04 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1985/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 9/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- 6 K 7503/18 2x (nicht zugeordnet)
- 6 L 2506/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 111/05 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 4721/03 1x (nicht zugeordnet)
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