Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 1830/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein bundesweit tätiger Tierschutzverein, wendet sich gegen die Kastenstandshaltung und die Nutzung von Abferkelkörben im Schweinezuchtbetrieb X. in V. .
3Der Betriebsinhaber dieses Schweinezuchtbetriebes beantragte im August 2014 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Sauenstalles, eines Ferkelaufzuchtstalles und von fünf Futtersilos sowie zur Erhöhung vorhandener Güllehochbehälter. Nach Akteneinsicht in die Bauantragsunterlagen forderte der Kläger mit Stellungnahmen vom 1. und 14. August 2014 den Erlass einer Auflage zur Baugenehmigung, wonach die Kastenstände mindestens so breit sein müssen, wie die darin gehaltene Sau an der höchsten Stelle hoch ist. Darüber hinaus forderte er den Beklagten mit einer Tierschutzanzeige vom 12. September 2014 unter Hinweis auf ein Urteil des VG Magdeburg vom 13. April 2014 auf, das zur Einhaltung der Vorgaben des § 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Erforderliche im Betrieb X. zu veranlassen.
4Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 12. August 2014 mit der Bitte um Stellungnahme und Weisung zur maßgeblichen Breite der Kastenstände an die übergeordneten Behörden. Mit Erlass vom 14. August 2014 teilte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW mit, die im Sendener Protokoll angegebenen Breiten – 65 cm für Jungsauen und 70 cm für Sauen – seien weiterhin maßgeblich; Beurteilungswerte anderer Bundesländer seien ebenfalls akzeptabel.
5Des Weiteren wurde die Tierhaltung im Betrieb X. am 00.0.2014 durch den Amtsveterinär kontrolliert. Hierbei stellte er fest, dass dänische Zuchtsauen mit einem Stockmaß zwischen 0,83 m und 0,86 m gehalten wurden und die Breite der Kastenstände und Fress-Liegebuchten zwischen 0,65 m und 0,67 m betrug, die Tierhaltung im Rahmen der vorliegenden Einzelfallbewertung – keine Auffälligkeiten beim Bewegungsmuster der Tiere, keine Druckstellen, keine Abschürfungen oder offene Wunden – jedoch nicht zu beanstanden sei.
6Unter dem 23. April 2015 erteilte der Beklagte dem Betriebsinhaber die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.
7Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, ob Auflagen entsprechend seinen Vorschlägen erlassen worden seien oder in welcher Form die Umsetzung der Vorgaben des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV für Kastenstände in den Deckbereichen sonst garantiert werde. Des Weiteren forderte er den Beklagten auf, die Verwendung von Abferkelkörben zu untersagen. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit, nach amtstierärztlichem Dafürhalten sei ein tierschutzrechtliches Eingreifen in der vom Kläger vorgeschlagenen Form nicht erforderlich. Daher seien durch das Veterinäramt des Kreises L.0; keine entsprechenden Anordnungen nach 167; 16 a TierSchG bezüglich der Kastenstände bzw. Abferkelkörbe erlassen worden.
8Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2016 letztmalig aufgefordert hatte, in Bezug auf die Kastenstandshaltung im Betrieb X. 0; ; die erforderlichen Maßnahmen nach § 16 a TierSchG zu verfügen, die die Umsetzung des § 24 Abs. 4 TierSchNutztV garantierten, hat er am 6. Februar 2017 Klage erhoben.
9Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte sei spätestens nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 betreffend die Auslegung von § 24 Abs. 4 TierSchNutztV verpflichtet gewesen, entsprechend den von ihm gestellten Anträgen tätig zu werden. Er - der Kläger - sei weiterhin klagebefugt. Das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) gelte zumindest für am 31. Dezember 2018 anhängige Klageverfahren fort. Mit dem Auslaufen des Gesetzes habe der Landesgesetzgeber gegen die für die Landesgesetzgebung verbindlichen Verfahrensanforderungen der Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes verstoßen. Es fehle an der nach Art. 123 erforderlichen redaktionellen Anmerkung. Bei der Verlängerung der Befristung des TierschutzVMG NRW durch das Verlängerungsgesetz vom 20. September 2016 sei die Pflicht zur Evaluierung missachtet worden. Das Ergebnis der Evaluierung sei dem Landtag nicht rechtzeitig vorgelegt worden, so dass sich die Mitglieder des zuständigen Ausschusses und des Landtags eine verantwortliche Meinung nicht mehr hätten bilden können und nicht mehr in der Lage gewesen seien, vom parlamentarischen Instrument der Sachverständigenanhörung Gebrauch zu machen. Die Evaluierung genüge auch inhaltlich nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Der Evaluierungsbericht sei nicht aussagekräftig und reiche für eine Anhörung zur Aufrechterhaltung des TierschutzVMG NRW nicht aus. Die vorgenannten Verstöße hätten eine unbefristete Fortgeltung des TierschutzVMG NRW zur Folge. Bei dem fünften Befristungsgesetz handele es sich um ein sog. Grundlagengesetz mit Vorrangwirkung auch gegenüber formal gleichrangigen formellen Landesgesetzen. Unterstelle man entgegen diesen Erwägungen das Auslaufen des TierschutzVMG NRW zum 31. Dezember 2018, sei es unvereinbar mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, ihm die im Klageverfahren erlangte verfahrensrechtliche Position zu entziehen. Das Beseitigen dieser Position setze eine hier fehlende klare gesetzliche Regelung voraus. Schließlich verstoße das Auslaufen des Gesetzes gegen das sich aus Art. 20 a GG und Art. 29 a Verf NW ergebende Verschlechterungsverbot. Im Falle der gegenteiligen Rechtsauffassung hätten es die Verwaltungsgerichte in der Hand gehabt, durch Liegenlassen – wie auch hier ̵1; gesetzlich zugelassene und zulässig erhobene tierschutzrechtliche Verbandsklagen unzulässig zu machen, um sich eine Entscheidung zu ersparen. Die Klage sei auch begründet. Die Kastenstandshaltung und die Verwendung von Abferkelkörben verstoße gegen § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG und § 24 Abs. 4 TierSchNutztV.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten ‑ soweit erforderlich unter Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juli 2015 ‑ zu verpflichten, die gegenwärtige Kastenstandshaltung von Schweinen und die gegenwärtige Nutzung von Abferkelkörben im Betrieb X. in V. auf der Grundlage von § 16 a TierSchG zu untersagen,
12hilfsweise, den Beklagten ‑ soweit erforderlich unter Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juli 2015 ‑ zu verpflichten, über den Antrag auf Untersagung der gegenwärtigen Kastenstandshaltung von Schweinen und die gegenwärtige Nutzung von Abferkelkörben im Betrieb X. in V. auf der Grundlage von § 16 a TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits bei ihrer Erhebung unzulässig gewesen. Dem Kläger habe von vornherein die Klagebefugnis gefehlt, weil hierzu die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 TierSchutzVMG NRW kumulativ vorliegen müssten, dem Kläger im Falle der Anordnungen nach § 16 a TierSchG jedoch keine Mitwirkungsrechte zustünden. Abgesehen hiervon sei das TierSchutzVMG NRW wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig. Des Weiteren sei das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Bei seinem Schreiben vom 6. Juli 2015 handele es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den der Kläger binnen Jahresfrist hätte Widerspruch erheben müssen. Jedenfalls aber sei die Klage nach Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW unzulässig geworden. Maßgeblich für das Vorliegen der Klagebefugnis sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Aus dem Wortlaut des § 1 TierschutzVMG NRW, wonach der Verein Rechtsbehelfe einlegen könne, ergebe sich nicht, dass die Klagebefugnis nur im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen müsse. Eine den Vorgaben der Befristungsgesetze entsprechende Evaluation habe stattgefunden, weshalb sich die unterbliebene redaktionelle Anmerkung schon nicht ausgewirkt habe. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Gesetz sei von vornherein ausdrücklich befristet gewesen, so dass der Kläger mit der Möglichkeit des Entfalls der Klagebefugnis habe rechnen müssen. Zudem habe er selbst dazu beigetragen, dass sich das gerichtliche Verfahren verzögert habe. Abgesehen hiervon sei das Klagerecht des Vereins nicht grundrechtlich geschützt. Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW verstoße auch nicht gegen Art. 20 a GG und Art. 29 a Verf NW. Nach der durchgeführten Evaluierung werde das Gesetz nicht benötigt, um einen ausreichenden Tierschutz durchzusetzen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine sofortige vollständige Untersagung der Kastenstandshaltung und Nutzung von Abferkelkörben. Bereits eine abweichende Belegung der Kastenstände oder die Schaffung von Lücken sei als ausreichend anzusehen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.
19Links">Nach 67; 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
20Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Klagebefugnis zählt zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen. Sie ist zu verneinen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können,
21vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris, Rn. 9, und vom 27. März 1998- 4 C 14/96 -, juris, Rn. 20.
22Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte im Sinne der vorgenannten Vorschrift macht der Kläger nicht geltend, sondern wendet sich ausschließlich in seiner Eigenschaft als Tierschutzverein gegen die Unterlassung einer Anordnung nach 167; 16 a TierSchG. Der Kläger kann ein Klagerecht auch nicht aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung herleiten. Die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierschutzVMG NRW ist ungeachtet der Frage, ob ihre Voraussetzungen bei Klageerhebung erfüllt waren, nach § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten (I.). Sie gilt auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige gerichtliche Verfahren nicht fort (II.).
23I. Die vom Kläger gegen das Außerkrafttreten des Gesetzes erhobenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
24Die Befristung in § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere ist das Land NRW nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet, einem Tierschutzverein in Angelegenheiten des Tierschutzes ein unbefristetes Klagerecht zuzuerkennen.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 52 ff.; VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris, Rn. 34 ff.
26Aus Art. 9 GG lässt sich auch dann kein Recht eines Vereins zur gerichtlichen Geltendmachung ausschließlich objektivrechtlich geschützter Interessen ableisten, wenn die Verfolgung dieser Interessen dem autonom bestimmten Vereinszweck entspricht.
atzRechts">27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1980 - 7 C 23/78 -, juris, Rn. 7.
28Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen.
29Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris, Rn. 105, und Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, juris, Rn. 44.
30Die durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW geschaffene Klagemöglichkeit stellt jedoch kein Mittel zur Wahrung subjektiver Rechte des Vereins dar, sondern bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Durchsetzung von Vorschriften, die nach der sonstigen Rechtsordnung lediglich dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit und der von behördlichen Maßnahmen Betroffenen dienen.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 57.
32Art. 20 a GG und Art. 29 a Verf NW begründen kein Klagerecht von Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Zweck auf die Förderung von in der Vorschrift genannten öffentlichen Belangen gerichtet ist. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Staatszielbestimmungen mit bindender Wirkung für die staatlichen Organe, die keine subjektiven Rechte vermitteln. Der Gesetzgeber kommt der ihm obliegenden Verpflichtung zum Schutz der genannten Belange im Rahmen der Rechtssetzung nach. Hierbei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Konkretisierung von Art und Weise sowie der Mittel zur Erreichung der Ziele zu. Art. 20 a GG und Art. 29 a Verf NW verpflichten nicht zum höchstmöglichen Maß an Tierschutz, sondern zur Abwägung zwischen der Tiernutzung und dem Schutz der Tiere. Ausgehend hiervon steht es dem Gesetzgeber frei, ob er eine Verbandsklage einführt oder nicht und wie er das Klagerecht ausgestaltet.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -, juris, Rn. 18; Schlacke, Stellungnahme 15/1112 vom 28. November 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Mitwirkungsrechten für Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen, S. 7 f.; Gärditz, Tierschutzverbandsklagen, EurUP 2018, 487 (492); Fest/Köpernik, Das Verbandsklagerecht im Tierschutz, DVBl. 2012, 1473 (1475); Schürmeier, Zu Entwicklung und Stand des Tierschutz-Verbandsklagerechts, NuR 2017, 316 (318).
34Die zeitliche Befristung des TierschutzVMG NRW ohne Übergangsregelung und das Auslaufen des Gesetzes halten sich innerhalb dieses Gestaltungsspielraums. Art. 20 a GG und Art. 29 a Verf NW vermitteln keinen Anspruch auf unbefristete Geltung, insbesondere enthalten die Vorschriften kein Verschlechterungsverbot in dem Sinne, einen einmal festgelegten Schutzstandard in allen Einzelheiten beizubehalten.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 72.
36class="absatzLinks">Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine unbefristete Fortgeltung des TierschutzVMG NRW folge aus einem Verstoß gegen Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Befristung und das Auslaufen des TierschutzVMG NRW in Übereinstimmung mit diesen Verfahrensanforderungen erfolgt ist. Denn jedenfalls führte ein Verstoß nicht zur Unbeachtlichkeit der Befristungsregelung in § 4 Satz 2 TierschutzVMG.
37Dies folgt bereits aus der Normenhierarchie. Bei dem TierschutzVMG NRW und den Befristungsgesetzen handelt es sich um ranggleiche einfach-gesetzliche Normen des Landesgesetzgebers. Allein aus der Zielsetzung der Art. 122 und 123, die generelle Vorgehensweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Befristungen festzulegen, folgt kein Vorrang gegenüber anderen Gesetzen des Landes. Für die vom Kläger geltend gemachte dreifache Normenhierarchie unter Einbeziehung eines landesrechtlichen Grundlagengesetzes fehlt es an der erforderlichen verfassungsrechtlichen Grundlage. Bei dem vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführten Haushaltsgrundsätzegesetz sowie den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um verfassungsrechtlich geregelte (Art. 109 Abs. 4 GG bzw. Art. 25 Satz 2 GG) und nicht verallgemeinerungsfähige Sonderfälle.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 87 und 89; VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris, Rn. 61.
ss="absatzRechts">39Für ranggleiches Recht gilt der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung des lex-posterior-Grundsatzes wird abbedungen.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 50.
41Beides ist hier nicht der Fall, so dass das TierschutzVMG NRW den Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes wegen der zeitlichen Reihenfolge, in der die Gesetze erlassen worden sind, vorgeht.
42class="absatzLinks">Die vom Kläger angenommene Bindungswirkung der Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes für die nachfolgende Landesgesetzgebung widerspricht auch dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität. Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Dies impliziert, dass spätere Gesetzgeber innerhalb der durch die Verfassung vorgegebenen Grenzen Rechtssetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können müssen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Parlament die Gesetzgeber späterer Legislaturperioden binden und in ihren Möglichkeiten beschränken könnte, gesetzgeberische Entscheidungen der Vergangenheit aufzuheben oder zu korrigieren, weil dadurch politische Auffassungen auf Dauer festgeschrieben würden.
43nks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 84; VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris, Rn. 61.
44II. Ist nach alledem das TierschutzVMG NRW mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten, ist der Fortfall des Klagerechts aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
45Eine Änderung des Verfahrensrechts erfasst nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Verfahren.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris, Rn. 39 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 -, juris, Rn. 5 ff..
47Eine einschränkende Ausnahme hiervon kann aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geboten sein. Dieser ist allgemein zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt. Er beinhaltet in den Fällen der nachträglichen Beschränkung von Rechtsbehelfsmöglichkeiten, dass die Neuregelung auf anhängige Verfahren nur angewandt werden darf, wenn dies durch eine Übergangsbestimmung eindeutig vorgegeben wird.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris, Rn. 39 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris, Rn. 46, vom 24. März 2010 - 4 CN 3/09 -, juris, Rn. 16, und vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 -, juris, Rn. 9 ff.
49Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es hier nicht, § 1 Abs. 1 Nr. 3 TierschutzVMG auch über den in § 4 Abs. 2 TierschutzVMG NRW bestimmten Zeitpunkt hinaus anzuwenden. Der Verlust des Klagerechts beruht nicht auf einer nachtr8;glichen gesetzlichen Regelung. Vielmehr hat sich mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes zum 31. Dezember 2018 und dem Entfall der Klagebefugnis ab diesem Zeitpunkt lediglich die Verfahrenslage realisiert, die dem Gesetz von Anfang an immanent war und auf die sich der Kläger einstellen konnte und musste.
50Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in einen unbefristeten Fortbestand des prozessualen Klagerechts konnte aufgrund der Gesetzeshistorie und der Gesetzgebungsverfahren betreffend die Verlängerung des Gesetzes zu keinem Zeitpunkt entstehen.
51Mit dem am 6. Juli 2013 in Kraft getretenen TierschutzVMG NRW hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für ein prozessuales Recht, die Tierschutzverbandsklage, neu geschaffen. Das Gesetz war von vornherein bis zum 31. Dezember 2017 befristet und enthielt keine Übergangsregelung für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Dem Wortlaut des neu eingeführten § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW, wonach ein anerkannter Verein Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen kann, sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist nichts für einen gesetzgeberischen Willen zu entnehmen, dass die Klagebefugnis nur zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen musste. Nach der Gesetzesbegründung,
52vgl. LT- Drucksache 16/177, S. 14,
53orientiert sich das Verbandsklagerecht an den bestehenden Verbandsklageregelungen im Umwelt- und Naturschutzrecht. Dementsprechend wurde lediglich dieselbe Formulierung gewählt, die z.B. auch in § 2 Abs. 1 UmwRG oder § 64 Abs. 1 BNatSchG verwendet wird.
54Auch in der Folgezeit blieb die Frage einer Fortgeltung des Gesetzes in der Schwebe. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zum Befristungsmanagement im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. September 2016 wurde die Geltungsdauer lediglich um ein Jahr verlängert. Zweck der Verlängerung war es, angesichts einer als bislang nicht ausreichend angesehenen Beurteilungsbasis für die Evaluierung Zeit zu gewinnen, um die Evaluierung vornehmen und gegebenenfalls ein Gesetzgebungsverfahren zur Entfristung des TierschutzVMG NRW durchführen zu können,
55vgl. LT-Drucksache 16/12312, S. 1, 21.
56Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Absicht, innerhalb der verlängerten Frist eine Evaluierung und gegebenenfalls eine Entfristung des Gesetzes vorzunehmen, war mit dem Hinweis auf den Wechsel der Legislaturperiode sowie darauf verbunden, dass es einer entsprechenden Gesetzesänderung bedürfe, um eine gegebenenfalls gewünschte Fortgeltung des Gesetzes über das Verfallsdatum hinaus zu erreichen.
57Vgl. LT-Drucksache 16/12312, S. 21.
58Dieses konnte auch von den vom Gesetz betroffenen Vereinen nur dahingehend verstanden werden, dass die Befristung des Gesetzes weiterhin galt und die Beibehaltung des Gesetzes offen war.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 – 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 109
60Schließlich hat der Landesgesetzgeber seine Entscheidung, das TierschutzVMG NRW nach dem 31. Dezember 2018 auslaufen zu lassen, in dem sicheren Wissen getroffen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Klageverfahren bei Gericht anhängig waren und mit dem Auslaufen des Gesetzes möglicherweise der Verlust des Klagerechts verbunden war.
61Im Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen vom 6. November 2018,
62vgl. LT- Drucksache 17/4107, S. 5,
63betreffend die zweite Verlängerung des TierschutzVMG NRW um ein weiteres Jahr war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass noch keines der von den Tierschutzverbänden eingereichten Klageverfahren entschieden worden sei und das Auslaufen des Gesetzes die Einstellung der bei Gericht anhängigen Verfahren bedeuten werde.
64Konnte nach alledem ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers zu keinem Zeitpunkt entstehen, sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Grundsätze zum Prinzip der Rechtsmittelsicherheit hier auch wegen des besonderen Rechtscharakters des prozessualen Verbandsklagerechts nicht übertragbar.
hts">65n>Das Prinzip der Rechtsmittelsicherheit ist als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts in Fallkonstellationen entwickelt worden, in denen der Verlust einer grundrechtlich geschützten subjektiven Rechtsposition in Rede stand. Als Ausnahme ist es nach allgemeinen juristischen Grundsätzen einer weiten oder entsprechenden Auslegung und Anwendung nicht zugänglich. Das prozessuale Verbandsklagerecht ist weder im Hinblick auf seinen Stellenwert noch seine Schutzwürdigkeit mit Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten vergleichbar. Das TierschutzVMG NRW hat kein subjektives Recht eines anerkannten Tierschutzvereins auf Einhaltung des Tierschutzrechts geschaffen, sondern als Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Systementscheidung für den Individualrechtsschutz lediglich objektives Recht im Rahmen eines objektiven Beanstandungsverfahrens klagfähig gemacht.
66Vgl. Gärditz, Tierschutzverbandsklagen, EurUP 2018, 487 (494).
67Im Verhältnis zu Grundrechten, die durch Eingriffsvorbehalte und Art. 19 Abs. 1 und 2 GG besonders gegenüber Eingriffen geschützt sind, genießt das prozessuale Verbandsklagerecht nicht denselben Schutz gegenüber Änderungen oder Einschränkungen. Da nach den obigen Ausführungen keine rechtliche Verpflichtung besteht, ein Verbandsklagerecht einzuführen, beruht das TierschutzVMG NRW ausschließlich auf einer rechtspolitischen Entscheidung des Landesgesetzgebers. Dementsprechend ist der Landesgesetzgeber jederzeit frei in seiner Entscheidung, das Verbandsklagerecht wieder abzuschaffen. Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen obliegt es ausschließlich dem Gesetzgeber, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dem Einzelnen ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat,
68vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -, juris, Rn. 15.
69Schließlich hindert auch die vom Kläger thematisierte Dauer des Verfahrens die Anwendung des § 4 Satz 2 TierschutzVMG NRW nicht.
70Der Grundsatz fairer Verfahrensführung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verwehrt es den Gerichten, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten.
71Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -, juris, Rn. 22, vom 4. Mai 2004 ‑ 1 BvR 1892/03 ‑, juris, Rn. 10, und vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 10 f.</p>
72pan> Derartige Fehler oder Versäumnisse sind hier nicht erkennbar. Die lange vorprozessuale Verfahrensdauer hat der Kläger selbst zu verantworten. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die Frage der Kastenstandshaltung im Betrieb X. 60; bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, gegen die Baugenehmigung vom 23. April 2015 vorzugehen, und hat im Hinblick auf seine Tierschutzanzeige vom 12. September 2014 zur Minimierung des eigenen Prozessrisikos mehr als zwei Jahre bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 gewartet. Soweit der Kläger bezogen auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens meint, das Gericht habe die Klage „liegengelassen“, stellt dies keine treffende Charakterisierung des tatsächlichen Verfahrensablaufs dar. Dieser ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bereits mit der Eingangsverfügung vom 7. Februar 2017 auf Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage hingewiesen und eine Stellungnahme zu den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 TierschutzVMG NRW anheimgestellt wurde. Eine entsprechende Stellungnahme wäre dem Kläger schon aufgrund der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen. Trotz mehrfacher Erinnerung und mehrfacher Ankündigung durch den Kläger wurden weder diese Stellungnahme noch die mit Verfügung vom 5. April 2017 erbetene Stellungnahme zur Klageerwiderung des Beklagten vom 30. März 2017 vorgelegt. Das Gericht musste zur Förderung des Verfahrens schließlich von einer Verfügung auf der Grundlage von § 87 b VwGO Gebrauch machen, damit eine Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 – ein Jahr und fünf Monate nach Klageerhebung – jedenfalls zu den vorgenannten Gesichtspunkten einging. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Weder Berufung noch Sprungrevision sind zuzulassen. Der insoweit allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 i.V.m. 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Frage, welche Bedeutung den landesrechtlichen Vorschriften der Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes für zeitlich nachfolgende Landesgesetze zukommt, ist durch das Urteil des OVG NRW vom 5. Juli 2019 – 20 A 1165/16 – obergerichtlich geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Entfall des prozessualen Klagerechts mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, ist zu verneinen, weil sie sich auf ausgelaufenes Recht bezieht. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich diese Rechtsfrage für eine Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 B 28/17 -, juris, Rn.10. Beides ist hier nicht der Fall. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. ss="absatzLinks">Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- 1 BvR 1892/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 TierschutzVMG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- TierSchNutztV § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen 4x
- 4 CN 3/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1471/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1631/90 2x (nicht zugeordnet)
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- TierSchG § 16a 6x
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- 2 K 486/16 3x (nicht zugeordnet)
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