Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 1830/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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Links">Nach 67; 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

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class="absatzLinks">Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine unbefristete Fortgeltung des TierschutzVMG NRW folge aus einem Verstoß gegen Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Befristung und das Auslaufen des TierschutzVMG NRW in Übereinstimmung mit diesen Verfahrensanforderungen erfolgt ist. Denn jedenfalls führte ein Verstoß nicht zur Unbeachtlichkeit der Befristungsregelung in § 4 Satz 2 TierschutzVMG.

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class="absatzLinks">Die vom Kläger angenommene Bindungswirkung der Art. 122 und 123 des fünften Befristungsgesetzes für die nachfolgende Landesgesetzgebung widerspricht auch dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität. Demokratie ist Herrschaft auf Zeit. Dies impliziert, dass spätere Gesetzgeber innerhalb der durch die Verfassung vorgegebenen Grenzen Rechtssetzungsakte früherer Gesetzgeber revidieren können müssen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Parlament die Gesetzgeber späterer Legislaturperioden binden und in ihren Möglichkeiten beschränken könnte, gesetzgeberische Entscheidungen der Vergangenheit aufzuheben oder zu korrigieren, weil dadurch politische Auffassungen auf Dauer festgeschrieben würden.

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nks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris, Rn. 84; VG Münster, Urteil vom 11. April 2019 - 2 K 486/16 -, juris, Rn. 61.

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ss="absatzLinks">Die Berufung ist nur zuzulassen,

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