Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 695/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 9. April 2020 gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein berufliches Tätigkeitsverbot gegen Herrn T. X. , geboren am 0.00.0000, wohnhaft F. 00, 00000 N. , zunächst befristet auf drei Wochen, auszusprechen,
4hat keinen Erfolg. Er ist lediglich bezüglich der Antragssteller zu 2. und 4. zulässig und insgesamt unbegründet.
5Der nach § 123 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der an Mukoviszidose erkrankten minderjährigen Antragsteller zu 2. und 4. zulässig. Insbesondere bestehen gegen deren Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO keine Bedenken. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des von ihm begehrten Verwaltungsakts möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. In Fällen, in denen ein behördliches Einschreiten gegen einen Dritten wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – hier durch Erlass eines beruflichen Tätigkeitsverbots – geltend gemacht wird, ist dies der Fall, wenn die Eingriffsnorm, deren Aktivierung der Antragsteller anstrebt, überhaupt individuellen Interessen des Bürgers zu dienen bestimmt ist (individualschützende Wirkung), es nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen erscheint, dass gerade er von dem Schutzzweck der Norm erfasst ist, und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm vorliegen; weiterhin sind in solchen Fällen Tatsachen vorzutragen, nach denen eine Reduktion des der Behörde eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessens auf das begehrte Einschreiten immerhin möglich erscheint,
6vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 6 K 2336/13 – Rn. 63, juris.
7Vorliegend ist nicht rundweg ausgeschlossen, dass das Unterlassen des begehrten Einschreitens in Form eines behördlichen Tätigkeitsverbots gegen ihren Vater – Herrn T. X. – nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 31 IfSG die Antragsteller zu 2. und 4. in ihren Rechten verletzt und ihnen daher ein Anspruch – und sei es nur im Wege der Reduktion des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens – zustehen könnte.
8Den streitgegenständlichen Eingriffsnormen des Infektionsschutzrechts kommt auch individualrechtschützender Charakter zu. Die Antragstellerseite verweist insoweit zutreffend auf die Gesetzesbegründung,
9BT-Drucksache 14/2530, S. 43,
10wonach es Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist, Leib und Leben des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen. Diese Zwecksetzung kommt – wie die Antragstellerseite ebenfalls zutreffend darlegt – auch im Wortlaut der „Verhütungs-Generalklausel“ des § 16 Abs. 1 IfSG (allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde) zum Ausdruck. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Entsprechendes muss für Maßnahmen nach den „Bekämpfungsnormen“ der § 28 ff. IfSG gelten.
11Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsteller zu 2. und 4. in der aktuellen Situation aufgrund ihrer Lungenvorerkrankung besonders gefährdet sind und zu einer Risikogruppe,
12vgl. dazu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, Stand 23. März 2020, zuletzt abgerufen am 20. April 2020,
13gehören. Durch die Mukoviszidose ist die Lungenschleimhaut abwehrgeschwächt und daher empfänglicher für eine virale Infektion,
14vgl. dazu: https://www.muko.info/fileadmin/user_upload/news/erklaerung_cf-risiko_corona.pdf, zuletzt abgerufen am 20. April 2020.
15Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, dass zu ihrem Schutz Maßnahmen zur Kontaktreduzierung zu treffen seien könnten, die über das allgemeine Maß hinausgehen und grundsätzlich auch ein Verbot der beruflichen Tätigkeit des Vaters umfassen dürften. Insoweit kann den Antragstellern entgegen der Auffassung der Antragsgegnerseite auch nicht das Rechtschutzbedürfnis abgesprochen werden. Ob die begehrte Maßnahme zur Abwehr der geltend gemachten Gefahr erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.
16Hingegen kommt der Antragstellerin zu 1. – der Mutter der übrigen Antragsteller und Ehefrau von Herrn T. X. – eine Antragsbefugnis nicht zu. Sie betreffend ist keine besondere individuelle Gefährdung durch das Unterlassen der geforderten Eingriffsmaßnahme dargetan. Sie unterliegt vielmehr (allein) dem allgemeinen Lebensrisiko in Zeiten einer Pandemie. Entsprechendes gilt nach dem derzeitigen Kenntnisstand für den Antragsteller zu 3. Es ist nicht dargetan, dass seine (nicht näher konkretisierte) Erkrankung einen erheblichen zusätzlichen Risikofaktor darstellt.
17Der somit nur hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 4. zulässige Antrag ist unbegründet.
18Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen.
19Vorliegend ist es den Antragstellern nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ihnen steht – soweit im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung feststellbar – kein Anspruch auf eine Untersagung der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters – Herrn T. X. – zu.
20Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. der speziellen Befugnis für berufliche Tätigkeitsverbote nach § 31 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 lfSG genannten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Ihnen kann die Behörde nach § 31 Satz 1 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Nach § 31 Satz 2 lfSG gilt dies auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr der Weiterverbreitung besteht.
21Mögliche Adressaten eines Berufsverbots nach § 31 IfSG sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur die dort eigens benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine übertragbare Krankheit verursachen können.
22Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 – Rn. 25, juris.
24Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift grundsätzlich dem Schutz des beruflichen Umfelds vor von einem Berufsträger als möglicher Ansteckungsquelle ausgehenden Gefahren dient. Es erscheint deshalb bereits fraglich, ob sie umgekehrt auch als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann, wenn der Schutz des Berufsträgers (und seiner Familie) vor von dem beruflichen Umfeld ausgehenden Gefahren begehrt wird.
25Jedenfalls ist Herr T. X. nicht tauglicher Adressat der Norm. Er ist unstreitig zum jetzigen Zeitpunkt nicht an Covid-19 erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider. Er kann entgegen den Ausführungen der Antragstellerseite auch nicht als Ansteckungsverdächtiger qualifiziert werden.
26Ansteckungsverdächtiger ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
27Die Aufnahme von Krankheitserregern in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des BVerwG „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen, sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, „flexiblen“ Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht i. S. von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 – Rn. 31 ff., juris.
29Von der Krankheit COVID-19 geht sowohl hinsichtlich des Ansteckungsrisikos als auch mit Blick auf die teilweise schwerwiegenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit eine besondere Gefährdung der Bevölkerung aus. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt hierzu in seiner Risikobewertung aus: „Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu.“
30vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 20. April 2020)
31Somit sind hier grundsätzlich geringe Anforderungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Erregeraufnahme zu stellen.
32Aber auch unter Anlegung dieses großzügigen Maßstabes ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass Herr T. X. konkrete infektionsrelevante Kontakte hatte. Dass es im privaten oder beruflichen Umfeld (nach der häuslichen Quarantäne der Familie vom 00.0.2020 bis 00.0.2020 wegen eines Kontakts des Antragstellers zu 4. zu einem erkrankten Lehrer) noch entsprechende Kontaktsituationen gegeben hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
33Die Antragsteller stützen den Ansteckungsverdacht hinsichtlich des Vaters insoweit allein auf die aktuelle (allgemeine) Gefährdungslage für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland. Bei Zugrundelegung des von der Antragstellerseite vorgelegten Datenmaterials und der aktualisierten Zahlen des RKI,
34https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/, zuletzt abgerufen am 20. April 2020
35sowie des Covid-Statusberichts der kreisfreien Stadt N. vom20. April 2020 (Stand 9:00 Uhr),
36danach wurden seit dem 3. März 2020 in N. 427 Fälle nachgewiesen. Aktuell sind dort 159 Personen mit dem neuartigen Coronavirus infiziert,
37ist – auch bei Berücksichtigung einer ggf. nicht unerheblichen Dunkelziffer – jedoch jedenfalls derzeit nicht davon auszugehen, dass sich die Infektionslage derart verdichtet hat, dass allein die Interaktion im öffentlichen Raum die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Erregeraufnahme begründet. Andernfalls wäre derzeit gleichsam jede Person mit Kontakt zur Außenwelt als ansteckungsverdächtig im Sinne der Norm zu qualifizieren. Soweit geht auch die Antragstellerseite nicht. Vielmehr stellt sie im Wesentlichen auf Schätzungen zur zukünftigen Verbreitung der Erkrankung ab. Auf den Gesichtspunkt der Möglichkeit der Erregeraufnahme bei einer beruflichen Tätigkeit in der Zukunft (die Antragstellerseite fasst dies unter den Begriff „potentieller Ansteckungsverdächtiger“) kann es für die Feststellung der Störereigenschaft (status quo im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt) jedoch nicht ankommen.
38Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerseite zur Prognose der weiteren Ausbreitung herangezogene Basisreproduktionszahl (zwei bis drei Personen) das epidemiologische Potential des Erregers ohne Intervention abbildet, die effektive Reproduktionszahl wird durch das RKI mit Datenstand vom 18. April 2020 auf 0,8 geschätzt (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-04-19-de.pdf?__blob=publicationFile)
39Die Antragsteller können einen Anspruch auf Erlass eines behördlichen Tätigkeitsverbots auch nicht aus der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ableiten. Die Vorschrift begrenzt – anders als § 31 IfSG – den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahingehend, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber Störern in Betracht kommen.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., Rn. 25, juris.
41Aufgrund des gravierenden Eingriffs in die grundgesetzliche Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kann der Erlass eines Berufsverbots gegenüber einem Nichtstörer jedoch nur als Ultima Ratio in Betracht kommen. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung des Übermaßverbots zu prüfen, ob der Gefahr der Weiterverbreitung nicht durch einen geringeren Eingriff als durch ein Berufsverbot begegnet werden kann.
42Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe besteht – bei allem Verständnis für die besondere Situation der Familie – keine Ermessensreduzierung auf Null auf Erteilung eines beruflichen Tätigkeitsverbots hinsichtlich des Vaters. Es ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich, dass die Verhängung eines ordnungsbehördlichen beruflichen Tätigkeitsverbots zum Schutz der Antragsteller vor einer Infektion „notwendig“ im Sinne der Vorschrift ist. Die Antragsgegnerin verweist insoweit im Ergebnis zutreffend auf weniger einschneidende Schutzmaßnahmen, welche einen ausreichenden Schutz der Antragsteller gewährleisten.
43Das Gericht unterstellt mangels anderer Anhaltspunkte, dass der Familienvater selbstverständlich (auch ohne besondere behördliche Anordnung) bereit ist, sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen zum Schutz seiner Kinder zu ergreifen. Die Antragstellerseite hat entsprechend betont, dass er sich sogar dem behördlichen Berufsverbot – der ihn am härtesten treffenden Maßnahme – freiwillig unterordnen würde. Auf den Vortrag, dass die Antragsteller selbst nicht „verfügungsbefugt“ über die Berufsausübung ihres Vaters seien, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an.
44Die Notwendigkeit der Einhaltung von Hygieneregeln ist Mukoviszidose-Patienten und ihren Angehörigen hinreichend bekannt, denn sie begleiten sie ihr ganzes Leben lang. Der Familie ist es auch zuzumuten, in der derzeitigen Situation besondere Schutzmaßnahmen, z.B. durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit und ggf. auch im Rahmen der eigenen Wohnung, zu treffen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass es die Wohnsituation der Familie (diese bewohnt nach eigenen Angaben eine 120m² große Eigentumswohnung) ausschließt, dass der Vater und die Antragsteller in dieser besonderen Lage körperlich Abstand zu einander halten – so schmerzlich dies auch sein mag. Die Pflege der erkrankten Kinder übernimmt ausweislich der Antragsschrift überwiegend die Antragstellerin zu 1.
45Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsteller in der besonderen Situation einer Pandemie besonderes darauf angewiesen sind, dass auch der Rest der Gesellschaft die Hygiene- und Abstandsregeln einhält. Die zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes-, und kommunaler Ebene haben hierauf mit massiven Maßnahmen und Einschnitten in das öffentliche und private Leben reagiert, welche gerade auch dem Schutz von Risikogruppen dienen sollen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei nunmehr auch auf dem Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz:
46§ 12a Abs. 2 der neuen Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020,
47abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-17_coronaschvo_in_der_ab_20.04.2020_geltenden_fassung.pdf, zuletzt abgerufen am 20. April 2020,
48verpflichtet Betriebe und Unternehmen nunmehr explizit zu Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsrisiken:
49(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um
501. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
512. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
523. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
53Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
54Die Bundesregierung hat zudem am 16. April 2020 einen bundeseinheitlichenSARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschlossen,
55https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2020.
56Dieser enthält gerade auch Regelungen für die von der Antragstellerseite als besonderes kritisch dargestellte Situation der außerbetrieblichen Tätigkeit (Standard 4, z.B. auf der Baustelle). Danach sind bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Standard 8 sieht als organisatorische Maßnahme vor, dass die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) so anzupassen ist, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden. Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
57Es ist dem Vater der Antragsteller zumutbar, sich gegenüber seiner Arbeitgeberin auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu berufen. Er greift damit entgegen der Auffassung der Antragstellerseite auch nicht in unzulässiger Weise in die unternehmerischen Entscheidungen seiner Arbeitgeberin ein, sondern fordert lediglich deren Fürsorgepflicht ein. Dass mit der handwerklichen Tätigkeit als Dachdecker ein besonderes Gefahrenpotential einhergeht, dem auch mit den genannten Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann, ist nicht ersichtlich.
58Soweit ein Restrisiko der Ansteckung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verbleibt, geht dieses Infektionsrisiko nicht über ein solches hinaus, das auch in Anbetracht der weiteren – natürlich stark eingeschränkten – Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allgemein besteht. Dass die Familie – mit Ausnahme der beruflichen Tätigkeit des Vaters – völlig isoliert von der Außenwelt lebt, d.h. auch auf Spaziergänge, Einkäufe etc. verzichtet, ist – worauf die Antragsgegnerseite zutreffend hinweist – nicht vorgetragen.
59Es ist naheliegend, dass der Familie ein behördliches Tätigkeitsverbot insbesondere mit Blick auf die Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen wegen der erwarteten Entschädigung nach § 56 IfSG,
60wobei diese jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm nur bei einem Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG gewährt würde und nicht bei einer allein auf die Generalklausel gestützten Maßnahme,
61als vergleichbar geringer Einschnitt erscheint. Hierzu sei aber angemerkt, dass es unzulässig wäre, eine Anordnung nur deshalb zu erlassen, um einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auszulösen,
62vgl. Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2020, § 31.
63Die Versagung des Beschäftigungsverbots stellt schließlich keine nach Art. 3 GG unzulässige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes da. Der Vergleich zu einem Besuchsverbot für Außenstehende in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen hinkt. Es geht den Antragstellern ja nicht darum, den Kontakt mit ihrem Vater zu unterbinden. Im Übrigen sieht die Coronaschutzverordnung auch für diese Einrichtungen keine Quarantäne vor,
64dies wäre wohl verfassungsrechtlich auch nicht zu rechtfertigen.
65Vielmehr bestehen über das Personal auch weiter Kontakte zur Außenwelt. Auch die Bewohner dürfen die Einrichtung im Übrigen – unter Berücksichtigung besonderer Schutzvorkehrungen – verlassen.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
67Rechtsmittelbelehrung:
68(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
69Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
70Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
71Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
72Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
73Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
74(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
75Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
77Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
78Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
79War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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