Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 654/20.A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Frist zur Überstellung des Klägers nach Österreich mit Ablauf des 19. Januar 2020 abgelaufen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Mai 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Juni 2019 einen Asylantrag. Zuvor hatte er ausweislich des EURODAC-Ergebnisses bereits am 21. August 2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt.
3Am 17. Juli 2019 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich, dem die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2019 gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO stattgaben.
4Mit Bescheid vom 23. Juli 2019, den der Kläger nicht angefochten hat, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Österreich an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
5Mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte die Christliche Gemeinde O. mit, dass sie dem Kläger seit dem 4. August 2019 Kirchenasyl gewähre und gab bekannt, dass er sich während des Kirchenasyls unter folgender Adresse aufhalte: Christliche Gemeinde O. , G.---------straße 00-00, 00000 O. .
6Auf Betreiben der Beklagten nahm die Gemeinde mit Schreiben vom 30. August 2019 zum Kirchenasyl Stellung.
7Nach einer Überprüfung gelangte das Bundesamt zur Auffassung, dass keine besonderen individuellen Härten vorgetragen worden seien, die gegen eine Überstellung nach Österreich sprächen, und gab die Entscheidung der Kirchengemeinde sowie der für den Vollzug der Überstellung zuständigen Zentralen Ausländerbehörde F. bekannt.
8Nachdem die Christliche Gemeinde O. unter dem 9. September 2019 angegeben hatte, dass das Kirchenasyl aufrechterhalten werde, teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2019 an das zuständige Bundesasylamt in Österreich mit, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil der Kläger flüchtig sei. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist. Fristende sei am 19. Januar 2021.
9Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt auf, das Ende der Überstellungsfrist zum 19. Januar 2020 mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Überstellungsfrist geendet.
10In seinem Antwortschreiben vom 27. Januar 2020 vertrat das Bundesamt die Auffassung, dass der Kläger flüchtig sei, weil er sich weiterhin im Kirchenasyl befinde. Aufgrund dessen gelte die 18-monatige Überstellungsfrist.
11Der Kläger hat am 7. Februar 2020 Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass das Kirchenasyl der Durchführung der Überstellung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehe. Sein Aufenthaltsort sei der Beklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen. Die Überstellungsfrist sei damit abgelaufen.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers im nationalen Verfahren fortzusetzen,
142. hilfsweise festzustellen, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 19. Januar 2020 abgelaufen ist.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 erklärte die Beklagte, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise ausgesetzt werde.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten vorliegend durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
21Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
22Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren begehrt, ist die Klage unzulässig.
23Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann durch Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts beantragt werden.
24Mit der begehrten Fortsetzung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren erstrebt der Kläger bereits nicht den Erlass eines Verwaltungsakts. Der mit dem erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO) einhergehende Zuständigkeitsübergang auf Deutschland führt zur Zulässigkeit des Asylantrags. Dies hat nach §§ 24, 31 AsylG automatisch zur Folge, dass das Bundesamt den Asylantrag inhaltlich prüfen und die in §§ 31 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Entscheidungen treffen muss. Eine vorgeschaltete gesonderte Prüfung durch das Bundesamt, ob das Asylverfahren im nationalen Verfahren fortgesetzt wird, ist daher nicht erforderlich und im Gesetz auch nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt hier auch nicht getroffen. Vielmehr hat es dem Kläger in seinem Schreiben vom 27. Januar 2020 unter Darlegung seiner Rechtsauffassung nur mitgeteilt, dass die 18-monatige Überstellungsfrist gelte.
25Aus denselben Gründen kommt auch keine - auf Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts gerichtete - Untätigkeitsklage in Betracht.
26Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist zudem, dass vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos ein Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt wurde.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rn. 23.
28Auch hieran fehlt es. Der Kläger hat zuvor beim Bundesamt keinen auf die Fortsetzung seines Asylverfahrens im nationalen Verfahren gerichteten Sachantrag gestellt. In dem Schreiben vom 20. Januar 2020 wurde das Bundesamt lediglich aufgefordert, das Ende der Überstellungsfrist zum 19. Januar 2020 mitzuteilen.
29Die hilfsweise gestellte Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
30Beim Ablauf der Überstellungsfrist, der zur Folge hat, dass das Asylverfahren des Klägers in Deutschland durchzuführen und eine Überstellung nach Österreich nicht mehr möglich ist, handelt es sich um ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverhältnis, das das subjektiv öffentliche Recht des Klägers auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zum Gegenstand hat.
31Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 43 Rn. 11.
32Der Kläger kann sich im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen.
33EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 70.
34Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier nicht der Fall.
35Zwar hätte der Kläger gegen den Bescheid vom 23. Juli 2019 Anfechtungsklage erheben können, um im Ergebnis sein Ziel einer Entscheidung im nationalen Verfahren zu erreichen. Wäre diese im Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist noch anhängig und zulässig, wäre der Bescheid des Bundesamtes wegen des Fristablaufs durch das Gericht aufzuheben gewesen, da es für die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ankommt.
36Der Kläger wendet sich jedoch nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Juli 2019, sondern will lediglich die Frage der Überstellungsfrist geklärt wissen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit der Überprüfung im Wege der Anfechtungsklage nicht bzw. ist dem Kläger nicht zumutbar.
37Innerhalb der einwöchigen Frist für eine Anfechtungsklage (§§ 74 Abs. 1, 2. HS, 34a Abs. 2 AsylG) läuft die Überstellungsfrist von 6 Monaten in der Regel noch nicht ab. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist steht, wenn zusätzlich ein Eilantrag gestellt wurde, oder bei Inhaftierung bzw. Flucht des Asylbewerbers ebenfalls noch nicht endgültig fest. Die Möglichkeit und das Bedürfnis nach einer Klärung der Überstellungsfrist ergibt sich damit erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anfechtungsklage regelmäßig bereits verfristet ist.
38Die Notwendigkeit einer Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage besteht auch dann, wenn die zunächst erhobene Anfechtungsklage im Zeitpunkt des Fristablaufs bereits entschieden oder auf anderem Wege, z.B. durch Klagerücknahme, beendet ist. Um den Asylantragsteller in diesen Situationen nicht rechtsschutzlos zu stellen, was mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 27 Dublin III-VO nicht vereinbar wäre, muss er sich für die nachträglich entstandene Frage des Fristablaufs der Feststellungsklage bedienen können. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht in diesen Fällen nicht entgegen, weil die zu klärende Fragestellung erst nachträglich entstanden ist.
39Ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 9. August 2019 – AN 17 K 18.50463 –, juris, Rn. 29.
40Eine Anfechtungsklage gegen die den österreichischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2019 mitgeteilte Verlängerung der Überstellungsfrist wäre nicht statthaft, weil die Fristfestlegung keinen an den Asylantragsteller gerichteten Verwaltungsakt darstellt. Die Fristverlängerung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) und wird dem ersuchten Staat lediglich mitgeteilt. Damit fehlt es an einer Regelungswirkung.
41Der Kläger kann sein Ziel, die Überstellungsfrist zu klären, auch nicht mittels Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erreichen. Abgesehen davon, dass das Interesse des Klägers nicht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Juli 2019 gerichtet ist, ist eine Erledigung des Bescheids vom 23. Juli 2019 nicht eingetreten. Denn nach Auffassung des Bundesamts der Bescheid kann der Bescheid weiterhin vollzogen werden. Trotz Ablaufs der Überstellungsfrist geht von dem Bescheid daher faktisch noch eine Regelungswirkung aus.
42Eine Verpflichtungsklage kommt aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Das Bundesamt ist im Falle seiner Zuständigkeit gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, inhaltlich über den Asylantrag zu entscheiden.
43Dem Kläger ist es auch nicht zuzumuten, zunächst einen auf Rücknahme des bestandskräftigen, rechtswidrig gewordenen Bescheids vom 23. Juli 2019 gerichteten Antrag nach § 48 VwVfG zu stellen und im Falle der Ablehnung des Antrags alsdann eine entsprechende Verpflichtungsklage zu erheben. Dies wäre für den Kläger mit erheblichen, insbesondere zeitlichen Nachteilen verbunden, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unangemessen und nicht hinnehmbar wären. Dem drohenden Vollzug der Abschiebungsanordnung stünde eine solche Klage nicht entgegen.
44Neben dem Interesse an einer zeitnahen inhaltlichen Prüfung seines Asylantrags ergibt sich aus der drohenden Überstellung auch das berechtigte Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 13. Mai 2020, die angesichts der in Europa bestehenden Corona-Krise getroffen wurde, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass sie wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist (dazu näher die folgenden Ausführungen) ohnehin ins Leere geht, ist angesichts der zurückgehenden Infektionszahlen jederzeit mit der Aufhebung der Aussetzungsentscheidung zu rechnen.
45Die Feststellungsklage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO mit dem 19. Januar 2020 abgelaufen.
46Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf 18 Monate liegen entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht vor.
47Nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO kann die Frist von sechs Monaten höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Ein Antragsteller ist „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
48EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 70.
49In den Fällen des sog. offenen Kirchenasyls ist der Antragsteller nicht „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrundeliegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel – so auch hier - gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Beim offenen Kirchenasyl ist der Staat aber weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Ein in der Sphäre des Asylantragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben.
50Ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 12 L 176/19.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12/13; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 - , juris, Rn. 23; VG München, Beschluss vom 6. Juni 2017 – M 9 S 17.50290 -, juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 20 ZB 18.50011 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 – 1 LA 7/18 -, juris, Rn.18 und VG Magdeburg, Urteil vom 12. November 2018 - 8 A 122/18 – juris, Rn. 16; a.A. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 – B 8 S 19.50007 -, juris.
51Gemessen daran war der Kläger allein aufgrund seines Aufenthalts im Kirchenasyl nicht „flüchtig“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Da er dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 5. August 2019 mitgeteilt hat, dass er sich seit dem 4. August 2019 im Kirchenasyl unter der im Rubrum genannten Anschrift befinde, war dem Bundesamt der Aufenthaltsort des Klägers bekannt. Die zuständige Zentrale Ausländerbehörde F. kennt den Aufenthaltsort des Klägers aufgrund des entsprechenden Schreibens des Bundesamts vom 7. August 2019 ebenfalls. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich entgegen seiner eigenen Angaben nicht unter der dort genannten Adresse im Kirchenasyl aufhält, liegen nicht vor. Demgemäß stand der Aufenthalt des Klägers im Kirchenasyl der Realisierung von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen nicht entgegen.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
54Rechtsmittelbelehrung:
55Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
56(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
571. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
582. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
593. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
60Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
61Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
62In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
63Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
64Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
65(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
66Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
67Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 24, 31 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 31 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 83b, 83c AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 43 2x
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 67 1x
- 6 C 42/06 1x (nicht zugeordnet)
- 12 L 176/19 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 5184/18 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 7/18 1x
- 8 A 122/18 1x (nicht zugeordnet)