Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 7414/19.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1987 in B. (Syrien) geborene Kläger zu 1), die am 00.00.1973 in E. (Syrien) geborene Klägerin zu 2), die am 00.00.2014 in B1. (Jordanien) geborene Klägerin zu 3) und der am 00.00.2014 in B1. (Jordanien) geborene Kläger zu 4) sind syrische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) und 4).
3Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 9. April 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29. April 2019 Asylanträge. Die Kläger zu 1) und 2) wurden am 8. Mai 2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
4Mit Bescheid vom 12. September 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte die Abschiebung der Kläger nach Griechenland an und stellte fest, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3). Schließlich ordnete es ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Ausweislich der Angaben im vorgenannten Bescheid wurde den Klägern durch Griechenland bereits am 18. Mai 2018 internationaler Schutz gewährt. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid „innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage“ erhoben werden kann.
5Ausweislich der Empfangsbestätigung (Bl. 228 f. des Verwaltungsvorganges, Bl. 31. der Gerichtsakte) haben die Kläger zu 1) und 2) den Erhalt des vorgenannten Bescheides neben dem Textfeld „Ort, Datum“, welches handschriftlich mit „S. , 18.09.2019“ ausgefüllt wurde, mit ihrer Unterschrift quittiert. Das Textfeld „Ausgehändigt durch“ enthält den Stempelaufdruck „Bezirksregierung E1. / Im Auftrag“ und den handschriftlichen Text „M. “. Das Textbild des handschriftlichen Textes „M. “ entspricht dem Textbild des handschriftlichen Textes im Feld „Ort, Datum“. Die Empfangsbestätigung enthält ferner einen Eingangsstempel des Bundesamtes (Liegenschaft C. ) vom 23. September 2019.
6Die Kläger haben am 9. Oktober 2019 Klage erhoben.
7Auf dem von den Klägern mit der Klageschrift eingereichten Bescheid ist auf Seite 1 handschriftlich der Text „ausgehändigt am 30.09.2019, M. “ vermerkt und der Stempelaufdruck „Bezirksregierung E1. , Im Auftrag (M. )“ enthalten.
8Die Kläger haben die Klage nicht begründet.
9Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
10- 1.11
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2019 aufzuheben,
- 2.12
die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
- 3.13
hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,
- 4.14
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Sie macht geltend, dass die Klage nicht fristgerecht eingegangen ist und bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid.
18Mit Beschluss der Kammer vom 5. November 2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
19Die Kläger sind mit Schreiben vom 5. November 2019 zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (Az. 000-0000/0.00) auf eine Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
23Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 5. November 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).
24A. Die Klage ist unzulässig.
25Die Klage ist nicht fristgerecht erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. Oktober 2019 war die Klagefrist bereits abgelaufen.
26I. Nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Klage ist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG innerhalb von einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10). Enthält eine Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene, so ist die längere Frist maßgeblich.
27II. Der angefochtene Bescheid wurde nach § 5 Abs. 1 VwZG ausweislich der von den Klägern zu 1) und 2) unterzeichneten Empfangsbestätigung am 18. September 2019 zugestellt. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB begann damit die Klagefrist am 19. September 2019 um 0:00 Uhr zu laufen.
281. Die unterzeichnete Empfangsbestätigung bietet hinreichende Gewähr dafür, dass der Bescheid den Klägern am 18. September 2019 tatsächlich zugestellt worden ist. Die Unterschriften stammen offenbar von den Klägern zu 1) und 2), da sie offenkundig mit den Unterschriften unter der vom Prozessbevollmächtigten mit der Klage eingereichten Vollmacht vom 3. Oktober 2019 übereinstimmen. Der auf der Empfangsbestätigung vermerkte Eingangsstempel des Bundesamtes (Liegenschaft C. ) vom 23. September 2019 begründet ebenfalls keinen Zweifel an der Richtigkeit des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Zustellungsdatums. Unter Berücksichtigung des üblichen Postlaufs spricht der vorgenannte Posteingangsstempel vielmehr für die Richtigkeit des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Zustellungsdatums am 18. September 2019.
292. Durch die Aushändigung einer Bescheidausfertigung am 30. September 2019 durch einen Mitarbeiter der Bezirksregierung werden keine Zweifel an der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. September 2019 begründet. Die Kläger haben zu den Umständen der Bescheidzustellung lediglich angegeben, sich an das genaue Datum der Bescheidzustellung nicht mehr erinnern zu können.
30III. Die Klage ist am 9. Oktober 2019 nach Ablauf der einwöchigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Hs. 2, 36 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 10 AsylG), welche am 25. September 2019 endete, erhoben worden.
31Die gesetzliche Klagefrist gegen den angefochtenen Bescheid beträgt eine Woche. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung wäre nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung zu stellen gewesen. Der Asylantrag der Kläger wurde nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt somit nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Gleiches gilt nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG auch für die Anordnung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Den vorgenannten Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG entsprechend, hat das Bundesamt in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides angeordnete Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung hat keine Auswirkung auf die einwöchige Klagefrist.
32IV. Die Klage ist am 9. Oktober 2019 auch nach Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgewiesenen Klagefrist von zwei Wochen, welche am 2. Oktober 2019 endete, erhoben worden.
33Enthält eine Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft eine längere Frist als die gesetzlich vorgesehene, so ist die längere Frist maßgeblich. Sie darf jedoch nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO übersteigen. Der Rechtsbehelf kann demnach bis zum Ablauf der in der Belehrung fehlerhaft benannten längeren Frist fristwahrend eingelegt werden. Dafür spricht vor allem, dass der Fehler den Betroffenen nicht hindern kann, den Rechtsbehelf innerhalb der gesetzlichen oder in der in der Belehrung genannten Frist einzulegen, und er deshalb des besonderen Schutzes durch § 58 Abs. 2 VwGO nicht bedarf.
34BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 B 36/19 -, juris Rn. 10.
35Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält eine längere als die gesetzlich vorgesehene einwöchige Klagefrist. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung weist die Kläger darauf hin, dass „innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage“ gegen den Bescheid erhoben werden kann.
36V. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wurde nicht gestellt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §§ 83b und 83c AsylG.
38C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 RVG.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
41(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
421. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
432. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
443. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
45Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
46Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
47In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
48Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
49Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
51Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
52Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- VwGO § 80 2x
- § 5 Abs. 1 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- § 36 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 2 B 36/19 1x (nicht zugeordnet)