Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 9276/18
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe bei der Bezirksregierung E. vom 00. März 2018 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00. Oktober 2018 verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung in der Altenpflegehilfe als Wiederholungsversuch nach erneuter Durchführung des praktischen Prüfungsteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Von den Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land 2/3 und der Kläger 1/3.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nahm zum 00. O. 2016 die Ausbildung zur Altenpflegehilfe in der Bildungsakademie für Gesundheits- und Sozialberufe N. – Fachseminar für Altenpflege – auf. Als Vornoten für die Abschlussprüfung wurden für den Kläger für den schriftlichen Prüfungsteil 2,6, für den mündlichen Prüfungsteil 2,6 und für den praktischen Prüfungsteil 3,0 festgesetzt.
3Im Herbst 2017 nahm der Kläger erstmals an der staatlichen Prüfung in der Altenpflegehilfe teil. Dabei erzielte er – unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Vornoten – im praktischen Teil die Gesamtnote „ungenügend“, im mündlichen Teil die Gesamtnote „ausreichend“ und im schriftlichen Teil die Gesamtnote „gut“. Mit Bescheid vom 00. Dezember 2017 teilte die Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) dem Kläger mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Der nicht bestandene praktische Prüfungsteil könne in drei Monaten wiederholt werden, wobei ihm zur Auflage gemacht werde, während der um diesen Zeitraum verlängerten Ausbildung an der praktischen Ausbildung bei einer ausbildenden Einrichtung teilzunehmen. Weiter wurde der Kläger vorbehaltlich des Widerrufs zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Diesen Bescheid griff der Kläger mit Widerspruch an, der durch Bescheid vom 00. März 2018 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Kläger am 00. April 2018 Klage, die unter dem Az. 15 K 3461/18 ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängig ist.
4Den Wiederholungsversuch des praktischen Teils seiner Abschlussprüfung mit den Prüfungsaufgaben „GP im Bett, Insulingabe, Medikamentengabe, Mobilisation im Rollstuhl, Blutzuckermessung und Sturz- und Kontrakturprophylaxe“ absolvierte der Kläger am 00. Februar 2018 im E1. Seniorenzentrum Haus C. in I. .
5Geprüft wurde der Kläger von den Fachprüferinnen Frau K. und Frau O1. ; daneben waren bei der Prüfung die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Frau N1. sowie als Praxisanleiter Herr T. anwesend.
6Die Fachprüferinnen legten ihrer Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers ein „Kriterienraster zur Durchführung der praktischen Prüfung in der Altenpflegehilfeausbildung“ (Kriterienraster) zu Grunde, für dessen Einzelheiten auf Bl. 243 ff. der beigezogenen Prüfungsakte verwiesen wird. Dieses untergliedert die zu erbringende Prüfungsleistung in die Teile (1.) „Planung und Vorbereitung“, (2.) „Durchführung“ und (3.) „Erläuterung“, wobei Teil 2 nochmals aufgeteilt wird nach (2.a.) „Übergabe“, (2.b.) „Pflege und Begleitung des alten Menschen“ – mit den Unterkategorien „Durchführungsqualität der pflegerischen Tätigkeiten“, „Integration des zu pflegenden alten Menschen“ und „Institutionelle Vorgaben“ – und (2.c.) „Dokumentation und Übergabe“. Das Kriterienraster führt in den einzelnen Teilen und Unterkategorien jeweils fachliche Aspekte auf, unter denen die Prüfungsleistung durch die Vergabe einer Punktzahl zwischen 1 und 5 zu bewerten ist. Jeder Punktzahl ordnet das Kriterienraster dabei eine an dem jeweiligen fachlichen Aspekt orientierte Leistungsumschreibung zu. Ferner weist das Kriterienraster für jeden Prüfungsteil und jede Unterkategorie einen Gewichtungsfaktor aus, mit dem zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung jede dort erzielte Punktzahl zu multiplizieren ist. Die Note der praktischen Prüfung ergibt sich anhand der addierten Gesamtpunktzahl aus dem ebenfalls in der Prüfungsakte befindlichen „Bewertungsschema der Praktischen Prüfung Lehrgang“, das jedem Punktwert eine auf eine Nachkommastelle gerundete Note zuordnet.
7Die Leistungen des Klägers in dem praktischen Teil der staatlichen Prüfung beurteilten die beiden Fachprüferinnen durch gemeinsames Ankreuzen jeweils einer in dem Kriterienraster zu jedem fachlichen Aspekt vorgesehenen Punktzahl, multiplizierten diese Punktzahl mit dem jeweils zugehörigen Faktor, stellten fest, dass der Kläger danach von den 200 zu vergebenden Punkten 70 Punkte erzielt hatte, und bewerteten seine Leistung in Anwendung des in dem Bewertungsschema enthaltenen Punkteschlüssels mit der Note "mangelhaft" (5,4).
8Mit Bescheid vom 00. März 2018 teilte der Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung in der Altenpflege bei der Bezirksregierung dem Kläger mit, dass er die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe endgültig nicht bestanden habe.
9Der Kläger erhob am 00. April 2018 Widerspruch und machte geltend, die praktische Prüfung weise sowohl hinsichtlich des Prüfungsverfahrens als auch der Bewertung der Prüfungsleistungen Fehler auf. Eine Entscheidung über die Dauer einer Verlängerung seiner Ausbildung und deren Inhalt sowie ein Einverständnis der pflegebedürftigen Person in die Prüfungssituation seien der Akte nicht zu entnehmen. Zudem habe die Prüfung mit 100 Minuten zu lange gedauert. Auch sei die Bildung der Abschlussnote fehlerhaft gewesen. Die Prüfungsausschussvorsitzende habe ihm auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Note der Fachprüferinnen 4,8 ergeben habe. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung ergebe sich eine Gesamtnote von „ausreichend“ (4,35). Seine Leistung habe im Ganzen den Anforderungen entsprochen. Die Angaben der Fachprüferinnen zum Prüfungsgeschehen seien teilweise nicht zutreffend. Insgesamt entstehe der Eindruck, die Fachprüferinnen seien ihm nicht mehr unvoreingenommen begegnet.
10Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 00. Oktober 2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfung sei formell und inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine Einverständniserklärung der pflegebedürftigen Person habe vorgelegen. Die Prüfung habe entsprechend der gesetzlichen Vorgabe 90 Minuten gedauert. Die Prüfungszeit habe im Interesse des Klägers voll ausgeschöpft werden müssen. Die Bewertung der praktischen Prüfung des Klägers mit „mangelhaft“ sei nicht zu beanstanden, da die Prüfungsleistung des Klägers zahlreiche Mängel aufgewiesen habe. Der Prüfungsausschuss sei zutreffend besetzt und beschlussfähig, seine Mitglieder dem Kläger gegenüber nicht voreingenommen gewesen.
11Der Kläger hat am 00. November 2018 Klage erhoben.
12Zusätzlich zu seinem Widerspruchsvorbringen macht er geltend, mangels Bekanntgabe existiere betreffend seinen Wiederholungsversuch bis heute kein wirksamer Verwaltungsakt. Bei dem auf den 00. Februar 2018 terminierten Prüfungsversuch handele es sich – mangels Ablaufs der erforderlichen, in seinem Fall aber nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Verlängerung der Ausbildung – nicht um die Wiederholungsprüfung, sondern um die Beseitigung der dem vorangegangenen Prüfungsversuch anhaftenden Fehler. Er habe Anspruch darauf, dass die Prüfung für bestanden erklärt werde. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Neubewertung anhand des Prüfungsprotokolls. Die Prüfungsentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei ihm gegenüber befangen gewesen. Die Prüfungsprotokolle seien mit Unwahrheiten über den Prüfungsablauf durchzogen. Die dort enthaltene überwiegend positive Gesamtschau seiner Leistungen entspreche im Übrigen der Note „befriedigend“, mindestens aber „ausreichend“. Das bei der Prüfung verwendete Kriterienraster enthalte Vorgaben Dritter ohne eigene Beurteilungsspielräume für die Prüfer. Außerdem verleite es dazu, jeweils nur einen Minimalpunkt zu geben. Die Möglichkeit einer weiteren praktischen Wiederholungsprüfung stelle eine für ihn nicht zumutbare neue Belastung dar.
13Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt,
14- 1.15
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe bei der Bezirksregierung E. vom 00. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00. Oktober 2018 zu verpflichten, den praktischen Prüfungsteil als Wiederholungsversuch mit der Note „ausreichend“ für bestanden zu erklären,
hilfsweise
17das beklagte Land zu verpflichten, ihn über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung für die Altenpflegehilfe
18nach Neubewertung des praktischen Prüfungsteils als Wiederholungsversuch,
19hilfsweise
20nach erneuter Abnahme des praktischen Prüfungsteils als Wiederholungsversuch
21unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
22- 2.23
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Er beantragt nunmehr,
25- 1.26
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Prüfungsausschusses für die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe bei der Bezirksregierung E. vom 00. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00. Oktober 2018 zu verpflichten,
ihn über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung für die Altenpflegehilfe
28nach erneuter Abnahme des praktischen Prüfungsteils als Wiederholungsversuch
29unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
30- 2.31
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das beklagte Land beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Es ist der Auffassung, die Prüfung leide nicht an formellen Fehlern. Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildung nach dem erstmaligen Nichtbestehen des praktischen Prüfungsteils sei ordnungsgemäß getroffen und dem Kläger mitgeteilt worden. Die dreimonatige Verlängerung habe es dem Kläger in ausreichender Weise ermöglicht, seine Defizite in der Praxis auszugleichen. Der Vorwurf der Befangenheit gegenüber der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entbehre jeder Grundlage; zudem sei eine Befangenheitsrüge am Prüfungstag nicht geführt worden.
35Die Bewertung der Prüfung unter Verwendung des Kriterienrasters sei nicht zu beanstanden. Dieses Bewertungsinstrument, dessen Einsatz das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales O2. -X. den Prüfern in seinem Leitfaden zur „Ausbildung in der Altenpflegehilfe“ und den zugehörigen Anlagen verbindlich vorschreibe, sei in Zusammenarbeit zwischen Praktikern und Vertretern der Bezirksregierungen entwickelt worden, basiere auf pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Erkenntnissen und solle zwecks Vereinfachung der Bearbeitung durch die Träger und die Bezirksregierungen einheitlich verwendet werden. Es sei transparent und sachgerecht und erlaube es dem Prüfungsausschuss, sich mit allen denkbaren zu bewertenden Aspekten einer praktischen Prüfung auseinanderzusetzen und sich zu jeder der zu erbringenden Teilleistungen zu äußern. So werde gewährleistet, dass der Notengebung eine umfassende Betrachtung der erbrachten Prüfungsleistung zu Grunde liege. Außerdem sorge es für eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge. Das Kriterienraster schränke die Fachprüfer bei der Wahrnehmung ihrer eigenverantwortlichen Prüfertätigkeit nicht unzulässig ein. Es nehme in seiner Anwendung nicht das Gesamtergebnis der Prüfung vorweg, da nur Punkte, nicht aber direkte Bewertungen vergeben würden. Deshalb komme den einzelnen Fachprüfern – anders als bei einem vom Oberverwaltungsgericht für das Land O2. -X. beanstandeten in der Rettungsassistentenprüfung herangezogenen Bewertungsschema – auch unter seiner Anwendung ein Beurteilungsspielraum zu.
36Wegen der weiteren Einlassungen der Beteiligten im Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 00. November 2020 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 K 3461/18 und der in den vorbenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger das Begehren, seine am 00. Februar 2018 absolvierte praktische Prüfung für bestanden zu erklären, aufgegeben und damit insoweit die Klage zurückgenommen hat.
39Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
40Sie ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Denn es liegt, da das Prüfungsverfahren hier mit der vollständigen Abnahme und Bewertung der Leistung des Klägers beendet worden ist, eine gerichtlich zu überprüfende Bewertungsentscheidung vor.
41Anders für den Fall des Abbruchs der Prüfung vor ihrem Abschluss BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rdnr. 8.
42Ferner ist die Klage auch begründet.
43Der Bescheid des Prüfungsausschusses für die staatliche Prüfung in der Altenpflegehilfe bei der Bezirksregierung vom 00. März 2018 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 00. Oktober 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis seiner staatlichen Prüfung für die Altenpflegehilfe nach erneuter Abnahme des praktischen Prüfungsteils im Wiederholungsversuch (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
44Das Verfahren der Bewertung der Leistungen des Klägers im praktischen Teil der staatlichen Prüfung für die Altenpflegehilfe am 00. Februar 2018 leidet an rechtserheblichen Mängeln, die sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können.
45Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2010 (GV. NRW. S. 261), (APRO-APH) besteht der praktische Teil der Prüfung aus einer Aufgabe zur direkten Pflege einschließlich der Betreuung und Begleitung eines pflegebedürftigen Menschen. Mindestens zwei Fachprüfer nehmen die Prüfung ab und benoten die Leistung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 APRO-APH).
46Die Fachprüfer haben zu bewerten, ob der Prüfling eine sichere stabile Pflegesituation gemäß § 1 Abs. 1 APRO-APH übernehmen kann (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 APRO-APH). Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege alter Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Aufsicht einer Pflegefachkraft erforderlich sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 APRO-APH). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 APRO-APH zählen hierzu insbesondere (1.) die fachkundige umfassende Grundpflege älterer Menschen in stabilen Pflegesituationen unter Berücksichtigung ihrer Selbstständigkeit einschließlich ihrer Fähigkeiten und Ressourcen zur Selbstpflege auf der Grundlage der von einer Pflegefachkraft erstellten individuellen Pflegeprozessplanung, (2.) die Mitwirkung bei der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation unter Anleitung einer Pflegefachkraft, (3.) die Mitwirkung bei der Erhebung von Daten des zu Pflegenden und deren Dokumentation, (4.) die Mithilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung sowie der Erhaltung und Förderung sozialer Kontakte und (5.) die Anregung und Begleitung von Familien- und Nachbarschaftshilfe.
47Anhand welcher Kriterien die Fachprüfer zu beurteilen haben, ob der Prüfling dieses Ausbildungsziel erreicht hat, geben weder das Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 277) in der Fassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) noch die APRO-APH vor.
48Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 4. O. 2019 – 14 E 870/19 –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n. v.; für eine ähnliche Regelung in der RettAssAPrV OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2019 – 14 A 1981/18 –, juris, Rdnr. 34.
49Es obliegt daher – in Ausfüllung ihres prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums – eigenverantwortlich allein den Prüfern, Kriterien für ihre Bewertung und Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen zu entwickeln. Denn ein Prüfer muss bei seinem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die er im Laufe seiner Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt hat, und diese allgemein anwenden. Er hat eine selbständige, eigenverantwortliche, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen und darf dabei keine Wertungen Dritter als verbindlich hinnehmen
50Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1961 – 7 C 25.61 –, juris, Rdnr. 37, und vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7.02 –, juris, Rdnr. 12, sowie Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25.04 –, juris, Rdnr. 11; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2019 – 14 A 1981/18 –, juris, Rdnr. 34, und Beschluss vom 4. O. 2019 – 14 E 870/19 –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n. v.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 320 ff., 635.
51Diesen Anforderungen sind die Fachprüferinnen bei der Bewertung der praktischen Prüfungsleistung des Klägers nicht gerecht geworden. Sie haben die Leistung nicht eigenverantwortlich, sondern auf Grundlage eines nicht von ihnen selbst entwickelten Kriterienrasters beurteilt, das ihnen von dem beklagten Land verbindlich vorgegeben worden ist und ihren Beurteilungsspielraum zu einem nicht unerheblichen Teil rechtswidrig eingeschränkt hat.
52Die Verwendung des Kriterienrasters war für die Fachprüferinnen verbindlich; es wurde ihnen zwecks Bewertung des praktischen Prüfungsteils des Klägers nicht lediglich als Lösungshinweis zur Verfügung gestellt.
53Dies ergibt sich aus dem „Erlass zur Durchführung und Prüfung in der Altenpflegehilfeausbildung“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 25. August 2006 – V 6 - 5665.21.6. Hiernach werden auf Grundlage der APRO-APH mit dem beigefügten „Verbindlichen Leitfaden Altenpflegehilfe“ die Prüfer bindende Regelungen für die Durchführung der Prüfung getroffen. Verbindlich sind ferner die Formblätter in Anlage 24 des Leitfadens, in der sich – neben dem Vordruck eines Ergebnisprotokolls der praktischen Prüfung – auch das Kriterienraster findet. Demgemäß hat auch das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Verwendung des Rasters sei für alle Prüfer im praktischen Teil zwingend.
54Mit der zwingend vorgegebenen Verwendung des Kriterienrasters geht eine unzulässige Beschränkung des den Fachprüfern der praktischen Prüfung zustehenden Beurteilungsspielraums einher.
55Zum einen gibt das Kriterienraster durch die Formulierung konkreter Leistungsziele, die jeweils an die Aufteilung der zu erbringenden Prüfungsleistungen in unterschiedliche Prüfungsteile und Unterkategorien anknüpfen, sowie durch deren jeweilige Bepunktung nach dem Grad ihrer Erfüllung („umfassend“, „überwiegend“, „teilweise“, „in Ansätzen und fehlerhaft“ und „nicht ausreichend“) einen in sich abgeschlossenen Katalog von Bewertungskriterien vor, den die Fachprüfer ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen haben. Eine Erweiterung des Katalogs durch Einbeziehung weiterer Kriterien wird ihnen ebenso wenig ermöglicht wie die Nichtberücksichtigung bestimmter in dem Kriterienraster aufgeführter Merkmale.
56Ferner legt das Kriterienraster die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile untereinander und ihre Bedeutung für das Gesamtergebnis zwingend fest. Die Fachprüfer können für die Leistung in den einzelnen Prüfungsteilen und Unterkategorien jeweils lediglich eine konkrete Höchstpunktzahl vergeben, die sich aus der Multiplikation der vergebenen Punktebewertung mit einem für jede Kategorie festgelegten Faktor ergibt. Eine Gewichtung bestimmter Aspekte über diese Punktzahl hinaus ist – ebenso wie eine Verringerung des Gewichts eines bestimmten Leistungsgesichtspunkts – nicht möglich. Denn auch die Gesamthöchstpunktzahl sowie die Zuordnung der erreichten Punktzahl zu einer Notenstufe sind vorgegeben.
57Zudem schränkt das Kriterienraster den Bewertungsspielraum von Fachprüfern dadurch ein, dass ihnen innerhalb der dort vorgesehenen Prüfungsteile und Unterkategorien die Möglichkeit einer differenzierten Bewertung unterschiedlicher Leistungsanforderungen versperrt wird. Durch die jeweils blockweise Zusammenfassung mehrerer unterschiedlicher Leistungsaspekte und Bewertungskriterien werden die betreffenden Leistungen in Bezug auf die in einem Block zusammengefassten Leistungsaspekte vielmehr einer einheitlichen Punktebewertung unterworfen, indem die Fachprüfer übergreifend zu entscheiden haben, ob die Anforderungen in den einzelnen Bereichen „umfassend“, „überwiegend“, „teilweise“, „in Ansätzen und fehlerhaft“ oder „nicht ausreichend“ umgesetzt worden sind. Beispielsweise werden im Prüfungsteil „Planung und Vorbereitung“ das Aufgabenverständnis, die Erfassung der wesentlichen Pflege- und Begleitungserfordernisse der zu pflegenden Person und die Abstimmung des geplanten Ablaufs auf die Pflegeplanung gemeinsam zur Bewertung gestellt. Für eine Zuordnung der einzelnen Leistungsaspekte zu unterschiedlichen Stufen der Punktebewertung sowie eine Gewichtung der einzelnen Anforderungen innerhalb einer Unterkategorie unter Berücksichtigung des jeweiligen Grades ihrer Erfüllung bieten die Vorgaben des Rasters hingegen keinen Raum.
58Zwar trifft es zu, dass den Fachprüfern in Anwendung des Kriterienrasters noch die Bewertung verbleibt, inwiefern das jeweils vorgegebene Kriterium von dem Prüfling erfüllt worden ist. Auch mag das Raster das Gesamtergebnis der Prüfung nicht vorwegnehmen, da es nur die Vergabe von Punkten innerhalb der einzelnen Kategorien vorsieht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits die Auswahl der Bewertungskriterien und die Gewichtung der Prüfungsbestanteile den Fachprüfern vorbehalten ist und eine verbindliche Vorgabe eine eigenverantwortliche Prüfertätigkeit ausschließt.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 2019 – 14 A 1981/18 –, juris, Rdnr. 36 (für die Prüfung zum Rettungsassistenten), und Beschluss vom 4. O. 2019 – 14 E 870/19 –, S. 3 des Beschlussabdrucks, n. v.
60Der dargelegte Fehler ist prüfungsrechtlich auch beachtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Prüfung des Klägers anders ausgefallen wäre, wenn seine Leistung ohne Anwendung des Kriterienrasters bewertet worden wäre.
61Zum Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 20. O. 1987 – 7 C 3.87 –, juris, Rdnr. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rdnr. 7, und Urteil vom 31. Januar 2019 – 14 A 1981/18 –, juris, Rdnr. 30 f.
62Insbesondere stellen die in dem Kriterienraster vorgesehenen Bewertungsvorgaben – wie gezeigt – nicht die einzig mögliche Art und Weise dar, die Leistung eines Prüflings nach den Vorgaben der APRO-APH zu beurteilen.
63Unerheblich ist, dass der Kläger den dargelegten Mangel der Gestaltung des Bewertungsverfahrens nicht vor oder zeitnah nach der Prüfung gerügt hat.
64Zwar muss ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungsobliegenheit. Zum einen soll verhindert werden, dass er, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rdnr. 26, und Beschluss vom 8. O. 2005 – 6 B 45.05 –, juris, Rdnr. 5, vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 –, juris, Rdnr. 18.
66Da die Rügeobliegenheit aber nicht dazu führen kann, dass letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren auferlegt wird, kann eine Rüge lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden; der Prüfling verletzt die Obliegenheit zur Mitwirkung nur, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rdnr. 13; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 217.
68Letzteres war hier nicht der Fall. Selbst wenn man die Verwendung des verbindlichen Kriterienrasters durch die Fachprüferinnen als objektiven Verfahrensfehler – und nicht als materiell-rechtlichen Bewertungsfehler – qualifiziert, zog er jedenfalls hier keine Rügeobliegenheit nach sich, da er im ausschließlichen Einflussbereich der Prüfungsbehörde lag und für den Kläger vor Beendigung des Prüfungsverfahrens nicht erkennbar war.
69Vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 217; für den Fall der fehlenden Ausgabe von praktischen Aufgaben vor der mündlich-praktischen Prüfung nach § 24 ÄApprO OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 – 14 B 703/18 –, juris, Rdnr. 7, und vom 18. Januar 2019 – 14 A 2042/18 –, juris, Rdnr. 35.
70Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote berücksichtigt die Tatsache, dass die Klage mit dem auf Neubescheidung nach erneuter Ablegung der Prüfung gerichteten Begehren Erfolg hat, dem etwa zwei Drittel des Gewichts zukommt, das dem zurückgenommenen Klageziel entspricht, das Bestehen der Prüfung zu erreichen.
71Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist begründet.
72Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
73Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 – 6 B 14.09 –, juris Rdnr. 5, und vom 9. Mai 2012– 2 A 5.11 –, juris.
74In Anwendung dieser Grundsätze war hier die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den Kläger erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass der rechtsunkundige Kläger seine Rechte in dem umfangreichen und nicht einfach gelagerten Prüfungsrechtsstreit hätte selbst ausreichend wahren können oder müssen. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen auch bereits im Vorverfahren tätig geworden.
75Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
76Rechtsmittelbelehrung:
77Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
78Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
79Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
80Die Berufung ist nur zuzulassen,
811. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
822. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
833. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
844. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
855. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
86Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
87Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
88Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
89Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
90Beschluss:
91Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
92Gründe:
93Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. In Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst die Kammer die Bedeutung der Sache für den Kläger in Verfahren, die eine berufseröffnende Prüfung betreffen, regelmäßig mit einem Wert von 15.000,00 Euro.
94Der Wert des ursprünglich als Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Erklärung der Prüfung als „bestanden“ ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise betreffen der ursprüngliche Hauptanspruch und der ursprüngliche Hilfsanspruch auf Neubescheidung denselben Gegenstand. Denn die geltend gemachten Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen und sind auf dasselbe Interesse, nämlich die Eröffnung des Berufszugangs in dem vom Kläger angestrebten Beruf gerichtet.
95OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 – 18 E 1241/12 –, juris, Rdnr. 11 f.
96Rechtsmittelbelehrung:
97Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
98Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
99Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
100Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
101Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
102War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 14 A 2042/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 67 1x
- 19 B 1243/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 155 1x
- 18 E 1241/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 92 1x
- 14 E 870/19 3x (nicht zugeordnet)
- 14 B 703/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- 15 K 3461/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1981/18 4x (nicht zugeordnet)
- § 24 ÄApprO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 3461/18 1x (nicht zugeordnet)