Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 245/19
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 14,30 Euro übersteigt.
In Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Halter eines PKW der Marke W. , der im Dezember 2016 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 0000 auf ihn zugelassen wurde. Der Kläger setzt dieses Fahrzeug, das er als "Minicar" bezeichnet, als Mietwagen (§ 47 PBefG) ein, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Fahrzeug hat eine jährliche Laufleistung von rund 50.000 km. Es wird mindestens zwei Mal monatlich mit Hochdruckreinigern bzw. in der Waschstraße gereinigt und wird täglich eingesetzt.
3Die beim Beklagten beschäftigte Polizeikommissarin P. stellte am 26. Oktober 2018 um 18:00 Uhr auf der W1. Straße in W2. fest, dass das Siegel auf dem vorderen Kennzeichen fehlte. Sie gab dem Kläger schriftlich auf, den Mangel bis zum 3. November 2018 zu beseitigen. Den Kontrollbericht übersandte sie an die Abteilung Fahrzeugzulassung des Beklagten.
4Am 31. Oktober 2018 erschien der Kläger auf der Zulassungsstelle. Hierüber nahm der zuständige Sachbearbeiter den folgenden Vermerk auf:
5"Halter sprach heute bezüglich einer Mängelkarte vor. Diese wurde von der Polizei ausgestellt, da ein Kennzeichen von seinem Fahrzeug ohne Siegel war. Dieses legte er mir auch vor. Das Kennzeichen war komplett ohne Siegel, es war nicht ersichtlich, dass jemals ein Siegel dort vorhanden war. Ich erklärte ihm, dass wir in so einem Fall das Fahrzeug umkennzeichnen müssen. Das Fahrzeug ist jedoch finanziert und er müsste erst den Brief anfordern. War ziemlich aufbrausend und wollte es nicht einsehen."
6Am 8. November 2018 erschien in derselben Angelegenheit eine Frau auf der Zulassungsstelle. Über deren Vorsprache notierte die Sachbearbeiterin:
7"Eine Dame (N. S. kennt sie von früher als N1. U. ) versuchte noch einmal, ein neues Siegel für vorne zu erlangen. Auf diesem Schild klebte nun ein Rest eines Siegels (unterer u-förmiger Teil), es sah darüber hinaus nicht danach aus, dass am restlichen Teil des Kennzeichens bereits einmal etwas geklebt hätte. Der Dame wurde noch einmal mitgeteilt dass das Fahrzeug umgekennzeichnet werden muss. Ihr wurde auch erklärt, dass letzte Woche noch nichts auf dem vorgelegten Kennzeichen geklebt hat. Daraufhin sagte sie, sie wüsste nicht, was meine Kollegin da gesehen hätte. Sie war einverstanden umzukennzeichnen, wenn der Kreis die Kosten übernehmen würde. Dies wurde verneint.
8Der Siegelrest war innen genau scharf abgeschnitten wie es unsere Entwertungsmaschinen abtrennen. Die Wahrscheinlichkeit dass ein Siegel genauso einfach abfällt läuft gegen Null. Sie verließ mit 'ist das ein Sauladen hier!' und mit lautem Türknallen mein Büro."
9Am 12. November 2018 erinnerte der Beklagte den Kläger schriftlich daran, dass er das Fahrzeug umkennzeichnen oder außer Betrieb setzen müsse. Gleichzeitig hörte er ihn zur Außerbetriebsetzung an. Vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten erklärte der Kläger daraufhin, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf das Anbringen eines amtlichen Siegels. Entweder sei das Siegel bereits bei der Zulassung nicht angebracht worden oder der Beklagte habe das Siegel nicht fachgerecht aufgebracht, wodurch es sich gelöst habe. Jedenfalls habe er das Kennzeichenschild weder verloren noch sei es gestohlen worden. Ein neues Siegel koste nur wenige Euro, die Außerbetriebsetzung sei daher unverhältnismäßig.
10Der Beklagte erläuterte dem Kläger die Notwendigkeit der Umkennzeichnung erneut ausführlich und setzte eine Frist bis zum 20. Dezember 2018. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Am 8. Januar 2019 erließ der Beklagte die angekündigte Ordnungsverfügung. Sofort vollziehbar untersagte er die Teilnahme des Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr und forderte die Vorlage von Fahrzeugschein und Kennzeichenschildern innerhalb von spätestens zehn Tagen seit Zustellung. Gleichzeitig drohte er die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs an. Zugleich setzte er eine Gebühr in Höhe von 56,26 Euro fest, die er als Pauschale bezeichnete, bei der u.a. der benötigte Zeitaufwand der Mitarbeiter Berücksichtigung gefunden habe. Zudem verlangte er Zustellkosten in Höhe von 2,14 Euro.
11Am 14. Januar 2019 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor, er habe in seiner Garage gesucht und den Rest des Siegels gefunden, welches seine Frau dann am 8. November 2018 beim Beklagten vorgelegt habe. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Am 21. Januar 2019 hat der Kläger das Fahrzeug umgekennzeichnet. Er beabsichtigt, gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zu erheben. Der Kläger will die ihm entstandenen Einnahmeausfälle sowie die Kosten der Umkennzeichnung vom Beklagten verlangen.
12Er beantragt nunmehr,
13festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2019 rechtswidrig gewesen ist.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Umkennzeichnungsverlangen sei rechtmäßig, weil unklar gewesen sei, ob das Kennzeichen mehrfach im Umlauf sei. Nur so seien Kennzeichenmissbräuche ausgeschlossen. Er weist darauf hin, dass die Plaketten Druckstücknummern aufweisen, die sich eindeutig dem Zulassungsvorgang zuordnen ließen. Es sei daher praktisch ausgeschlossen, dass ein Siegel nicht verklebt worden sei. Dass das am 31. Oktober 2018 vorgelegte Kennzeichenschild das ursprünglich gesiegelte gewesen sei, von dem sich die Siegelmarke abgelöst habe, sei kaum denkbar. Denn die Siegelmarken seien so ausgestaltet, dass sie sich beim Ablösen selbst zerstörten und Rückstände auf dem Kennzeichenschild hinterließen. Solche Rückstände seien aber nicht festzustellen gewesen. Daraus sei zu schließen, dass auf dem am 31. Oktober 2018 vorgelegten Kennzeichenschild nie ein Siegel angebracht gewesen sei. Das am 8. November 2018 vorgelegte Kennzeichenschild habe die untere Hälfte einer Siegelmarke getragen und oberhalb die Fräskante gezeigt, die die Entwertungsmaschine in der Zulassungsstelle verursache.
17Entscheidungsgründe:
18Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Er konnte nach Anhörung durch Gerichtsbescheid entscheiden, für den die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten, § 84 VwGO.
19Die Klage bleibt bis auf einen kleinen Teil erfolglos.
201. Soweit der Kläger die Klage gegen die nach Klageerhebung erledigte Außerbetriebsetzungsverfügung als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO fortführt, um eine Schadensersatzklage – das Gericht unterstellt: Amtshaftungsklage – gegen den Beklagten vorzubereiten, ist die Klage zulässig. Die Klage ist indessen unbegründet, weil die angegriffene Außerbetriebsetzung rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat.
21Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Untersagungsverfügung ist § 5 Abs. 1 FZV. Danach gilt: Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Ein Fahrzeug ist gemäß § 10 FZV nur vorschriftsmäßig, wenn vorne und hinten Kennzeichenschilder nach näherer Vorgabe diese Norm angebracht sind. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV müssen die Kennzeichenschilder abgestempelt sein, also jeweils eine Stempelplakette tragen. Als die angegriffene Verfügung erging, trug das vordere Kennzeichenschild, das am Kraftfahrzeug angebracht war, die erforderliche Stempelplakette nicht. Auch das einige Tage zuvor vorgezeigte – ggf. zweite – Kennzeichenschild trug nur eine verstümmelte Stempelplakette. Keines der Kennzeichenschilder war vorschriftsmäßig. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Untersagung im maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses erfüllt gewesen.
22§ 5 Abs. 1 FZV räumt der Zulassungsbehörde ein Stilllegungsermessen ein. Dessen Ausübung darf das Gericht nur auf Ermessensfehler prüfen, § 114 Satz 1 VwGO. Solche Fehler lassen sich nicht feststellen.
23Nachdem der Beklagte dem Kläger zweifach die Möglichkeit eingeräumt hatte, den vorschriftswidrigen Zustand zu beheben und nachzuweisen, der Kläger hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hatte, war es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte sich als letztes Mittel zur Abwendung des rechtswidrigen Zustandes entschloss, einzuschreiten und den Betrieb des vorschriftswidrigen Fahrzeugs zu untersagen.
24Ein Ermessensfehler wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Zulassungsbehörde die Umkennzeichnung nicht hätte fordern dürfen. Rechtsgrundlage für die Änderung eines Kennzeichens ist § 8 Abs. 3 FZV. Danach kann die Zulassungsbehörde das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. Tatbestandliche Voraussetzungen für ein Umkennzeichnungsverlangen sieht das Gesetz nicht vor. Es steht also im behördlichen Ermessen, dessen Ausübung das Gericht ebenfalls nur begrenzt überprüfen kann. Ermessensfehlerhaft wäre das Umkennzeichnungsverlangen, wenn es unverhältnismäßig gewesen wäre, insbesondere wenn es als missbräuchlich einzustufen wäre.
25Für ein missbräuchliches Verlangen des Beklagten fehlt indessen jeder Anhaltspunkt. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass ein Kennzeichenschild mit dem zugeteilten Kennzeichen ohne Stempelmarke und möglicherweise eines mit einem Stempelplakettenrest existierte, dessen Herkunft und Gültigkeit zweifelhaft sein konnte, war es jedenfalls nicht missbräuchlich, die Ungewissheit durch Umkennzeichnung aus der Welt zu schaffen.
26Das Gesetz legt der Eindeutigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des abgestempelten Kennzeichenschildes, das zusammen mit dem zugehörigen Kfz. eine Gesamturkunde bildet, einen hohen Wert bei, vgl. § 10 Abs. 3 FZV. Dagegen ist das Interesse an der Beibehaltung des zunächst zugeteilten Kennzeichens gering, weil es sich lediglich um ein behördliches Unterscheidungsmerkmal ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer handelt. Die Buchstaben-Zahlen-Kombination steht mit der Person des Halters in keinem Zusammenhang. Für die Beibehaltung des zunächst zugeteilten Kennzeichens spricht daher allenfalls, dass der Halter auf seine Kosten neue Kennzeichenschilder prägen und abstempeln lassen sowie eventuelle Folgeumschreibungen durchführen lassen muss. Die Mühewaltung ist aber so gering und die dafür anfallenden Kosten liegen im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Kfz so niedrig, dass sie bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zurücktreten, das an einem durch ein gültig abgestempeltes Kennzeichen unzweifelhaft identifizierten Fahrzeug besteht.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 – 5 A 470/14, NWVBl. 2017, 164 (= juris Rn. 31) zu einem Betrag von 238,98 EUR für einen Kfz-Halter.
28Der Beklagte musste daher nach Lage der Akten nicht aufwändig der Frage nachgehen, ob es sich um einen seltenen Fall handelte, bei dem sich die Stempelplakette im Laufe der Zeit von selbst gelöst hatte, ob an ihr manipuliert worden war (wofür die Fräskante auf dem zweiten vorgelegten Kennzeichenschild spricht) oder ob ein Kennzeichenverlust oder gar -diebstahl in Betracht kam. Auch kam nach Lage der Dinge nicht ernstlich in Betracht, dass die Plakette seit dem Tag der Zulassung fehlte, weil sie nicht angebracht worden ist; insofern verweist die Kammer auf die im Tatbestand wiedergegebenen Erläuterungen des Beklagten, die sie überzeugen.
292. Auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV hat der Beklagte die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder zur Entstempelung rechtmäßig angeordnet.
303. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist nach den in der Begründung des Bescheids aufgeführten §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der zehntägigen Frist zur Vorlage der Kennzeichenschilder und Fahrzeugpapiere nicht zu beanstanden.
314. Das Gericht legt den Klageantrag nach § 88 VwGO zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass sich die einschränkungslos erklärte Umstellung von der Anfechtungs-. auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht auf die Kostenfestsetzung bezieht, die nach § 22 Abs. 1, 2. Halbs. VwKostG i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVO ebenfalls angefochten war.
32Die Gebührenfestsetzung ist teilweise rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit sie 14,30 EUR übersteigt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Sie erweist sich jedoch der Höhe nach als ermessensfehlerhaft. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnet dem Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286,- EUR vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO).
33Diesen Maßstab zugrunde gelegt, stellt sich die Ermessensausübung des Beklagten als fehlerhaft dar. Zwar mag eine pauschalierte Gebührenbemessung im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat der Beklagte nach seinen Einlassungen lediglich eine zeitbasierte Gebührenbedarfsberechnung vorgenommen. Eine solche ist bei einer Rahmengebühr ermessensfehlerhaft. Vielmehr bedarf es einer Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat. An einer solchen Einordnung fehlt es indessen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13, NWVBl. 2017, 338, juris Rn. 108, sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2017 – 9 A 776/15, juris Rn. 17, und vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17, NWVBl. 2018, 208, juris Rn. 42.
35Die Gebührenfestsetzung war nicht insgesamt ermessensfehlerhaft, weil hinsichtlich des untersten Gebührenrahmensbetrags von 14,30 Euro kein Ermessen auszuüben ist. Beabsichtigt der Beklagte einen darüber hinausgehenden Gebührenbetrag festzusetzen, ist er daran in den Grenzen der Festsetzungsverjährung nicht gehindert.
36A.A. VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20 –, juris Rn. 49.
37Die Postauslagenerstattung – hier 2,14 Euro – ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt festgesetzt.
38Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger obsiegt hat, fällt dieser Teil wegen Geringfügigkeit kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
41(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
42Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
43Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
44Die Berufung ist nur zuzulassen,
451. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
462. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
473. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
484. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
495. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
50Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
51Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
52Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
53Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
54(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
55Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
56Der Antrag soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.558,40 Euro.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
61Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
65War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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