Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 97/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Verteilung der Kosten für den Betrieb einer Leitstelle. Bei der Klägerin handelt es sich um eine von insgesamt zehn kreisangehörigen Gemeinden des Beklagten. Der Beklagte betreibt am Standort der Feuerwache N. eine Leitstelle für die Aufgabenbereiche Rettungs-, Krankentransportdienst und Notarzteinsätze (Rettungsdienst) sowie Brand- und Katastrophenschutz.
3Der Leitstelle waren im Jahr 2017 die kreisangehörigen Gemeinden F. , I. , I1. , N. , S. und X. aufgeschaltet. Für diese wurden über die Leitstelle der Notruf 112 sowie der Krankentransportdienst über die Nummer 19222 abgefragt. Des Weiteren waren die Brandmeldeanlagen in diesen Gemeinden an die Leitstelle angeschlossen.
4Die Klägerin sowie die kreisangehörige Gemeinde M. waren im Jahr 2017 der Leitstelle nicht aufgeschaltet. Der Notruf 112 und der Krankentransport 19222 wurden aus den Ortsnetzen dieser Gemeinden nicht zur Leitstelle, sondern zur Rettungswache der Stadt M. geführt. Diese bearbeitete die Einsätze selbst, wobei der Status der ausrückenden Fahrzeuge über Funk der Leitstelle übermittelt wurde. Notrufe aus dem Mobilfunknetz gingen demgegenüber unmittelbar auf der Leitstelle ein, ebenso Querverbindungen von der Polizei oder anderen Leitstellen; in diesen Fällen wurde das Meldebild von der Leitstelle aufgenommen und anschließend die Rettungswache der Stadt M. alarmiert, die sodann die zuständigen Einsatzmittel verständigte.
5In der „Satzung des Kreises N. zur Regelung der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Leitstelle“ vom 30. März 1993 (Leitstellensatzung – LS) heißt es wörtlich:
6„§ 1
7(1) Der Kreis N. unterhält eine Leitstelle gemäß § 7 Abs. 1 RettG NW.
8(2) Für die Inanspruchnahme der Leitstelle bei der Durchführung des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet und der Durchführung des Notarztsystems der Stadt S. werden von den Benutzern keine Entgelte erhoben; eine Kostenerstattung erfolgt gem. § 15 Abs. 2 RettG durch die Träger der Rettungswachen nach Maßgabe dieser Satzung.
9§ 2
10Unter Inanspruchnahme ist jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen.
11§ 3
12(1) Kostenerstattungspflichtig sind die Träger der Rettungswachen.
13(2) Zu erstatten sind die anteiligen Kosten der Leitstelle, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen.
14(3) Verteilungsmaßstab der Kosten auf die einzelnen Träger der Rettungswachen ist die Anzahl der Einsätze.
15§ 4
16(1) Eine Kostenabrechnung mit Festsetzung einer evtl. Nachforderung bzw. Rückerstattung erfolgt durch den Kreis nach Ablauf des Kalenderjahres. […].“
17Unter dem 29. Juli 1997 schlossen der Beklagte und die der Leitstelle aufgeschalteten Gemeinden die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und Durchführung der Aufgaben der Leitstelle des Kreises N. in Verbindung mit den Aufgaben der Fernmeldezentralen der Feuer- und Rettungswachen der kreisangehörigen Städte F. , I. , I1. , N. , S. und X. “ (ÖRV) ab. Darin verpflichtet sich der Beklagte, die Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für die genannten Städte gemeinsam mit den Aufgaben seiner Leitstelle durchzuführen. In der Vereinbarung ist unter anderem ausgeführt:
18„§ 3
19(1) Der Kreis stellt die ständige Einsatzbereitschaft der Leitstelle und Fernmeldezentrale durch nachstehendes Personal sicher, dessen fachliche Qualifikation den landesrechtlichen Vorschriften entspricht.
20Zur Durchführung der Aufgaben nach § 2 besetzen der Kreis und die Stadt N. ständig in der Leitstelle je einen Bedienerplatz durch qualifizierte Bedienstete (Feuerwehrpersonal B III). Zusätzlich besetzt die Stadt N. in der Leitstelle einen weiteren Bedienerplatz durch qualifiziertes Personal täglich von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr.
21Darüber hinaus werden vom Kreis der Leiter der Leitstelle und ein Systembetreuer gestellt. [...].
22§ 6
23(1) Die durch den Betrieb der Leitstelle entstehenden Kosten werden vom Kreis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen über eine Betriebskostenabrechnung ermittelt.
24(2) Die Betriebskosten der im Erdgeschoss gelegenen Leitstelle werden wie folgt aufgeteilt:
25- 50 v. H. der tatsächlichen Kosten trägt der Kreis
26- 50 v. H. der tatsächlichen Kosten tragen die Städte. [...]
27(3) Zu den Betriebskosten gehören für die Dauer der Vereinbarung: […]
286. die Abschreibung der nicht durch Zuschüsse von Dritten gedeckten Investitionskosten,
297. die kalkulatorischen Zinsen für das aufgewandte Kapital nach Abzug der Zuschüsse von Dritten.
30§ 7
31(1) Die Personalkosten des Kreises im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden ohne Anrechnung von
32- anteiligen Personalkosten der Verwaltung
33- anteiligen Sachkosten für das Personal der Verwaltung
34- Gemeinkosten für das Personal der Leitstelle
35- anteiligen Gemeinkosten für das Personal der Verwaltung
36berechnet.
37(2) Die tatsächlichen Personalkosten zuzüglich der Kosten für Fortbildungen für die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Vereinbarung genannten Bediensteten und den Leiter der Leitstelle, welche vom Kreis gestellt werden, trägt der Kreis.
38(3) Die tatsächlichen Personalkosten für die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gestellten Bediensteten der Stadt N. zuzüglich der anteiligen Personalkosten und Sachkosten des Fachbereiches für die Leitstelle, der Verwaltungsgemeinkosten für das anteilige Personal des Fachbereiches für die Leitstelle, der Fortbildungs- und Verwaltungsgemeinkosten werden auf der Grundlage von 4,3 Planstellen (A 8/A 9 BBesG) für den einen Bedienerplatz und von 2,5 Planstellen (A 8/A 9 BBesG) für das zusätzliche Personal des weiteren Bedienerplatzes berechnet. Diese Kosten tragen die Städte.
39(4) Die tatsächlichen Personalkosten für den Systembetreuer (§ 3 Abs. 1) werden zu 50 v. H. vom Kreis und zu 50 v. H. von den Städten getragen. […]“
40Am 24. Mai 2012 erstattete Dipl.-Ing. I2. C. ein Gutachten mit der Überschrift „Migration und Ergänzungen für die Leitstelle N. , Ausbau der Leitstelle, Personalbesetzung“ (C. -Gutachten). Hiernach sei die Leitstelle technisch teilweise veraltet, personell unterbesetzt und räumlich zu klein dimensioniert. 2011 habe die Leitstelle 6.683 Feuerwehreinsätze, 29.152 Rettungseinsätze, 20.988 Krankentransporte und 6.783 sonstige Einsätze disponiert. Die Bearbeitungszeit je Einsatz habe für den Brandschutz durchschnittlich 31:00 Minuten, für den Rettungsdienst 9:20 Minuten, für den Krankentransport 6:30 Minuten und für die sonstigen Dienste 2:00 Minuten betragen.
41Unter dem 13. April 2016 unterzeichneten Vertreter des Beklagten und der N1. Bauverein e. G. ein mit „Dauernutzungsvertrag“ überschriebenes Dokument, wonach dem Beklagten gegen Zahlung eines als „Gesamtnutzungsgebühr“ bezeichneten Betrages in Höhe von monatlich 557,03 € die Nutzung einer 67,84 m² großen Wohnung überlassen wurde. Die Räumlichkeiten dieser Wohnung dienten fortan dem Leitstellenpersonal als Sozial- und Ruhebereiche für die in der Dienstplanung enthaltenen Bereitschaftszeiten.
42Im Jahr 2017 summierte sich die Anzahl der Rettungseinsätze in allen kreisangehörigen Gemeinden auf 79.014, was insgesamt Kosten in Höhe von 1.531.510,62 € verursachte. Die Kosten pro Einsatz beliefen sich somit auf 19,38 €. Im Gebiet der Klägerin kam es 2017 zu 3.903 Notfalleinsätzen und 1.535 Krankentransporten. Die Klägerin leistete an den Beklagten Vorauszahlungen in Höhe von 85.327,86 €.
43Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 erhob der Beklagte die Leitstellenumlage für das Jahr 2017. In der dem Bescheid als Anlage beigefügten „Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2017“ führt der Beklagte zunächst die Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle auf. Von diesen Gesamtkosten bringt er sodann die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragenden Kosten (Aufschaltungskosten) in Abzug. Die verbleibenden Kosten teilt der Beklagte zu 65 % dem Rettungsdienst und zu 35 % dem Brand- und Katastrophenschutz (vertikale Aufteilung) zu. Aus den auf den Rettungsdienst entfallenden Gesamtkosten und der Anzahl der gesamten Rettungsdiensteinsätze im Kreisgebiet errechnet er die durchschnittlichen Kosten je Einsatz. Diese multipliziert er schließlich mit der Anzahl der im Gemeindegebiet der Klägerin kalenderjährlich aufgetretenen Rettungsdiensteinsätze. Das Ergebnis stellte er der Klägerin abzüglich der bereits gezahlten Vorauszahlungen in Rechnung.
44Konkret forderte der Beklagte die Klägerin in seiner Abrechnung für das Jahr 2017 zu einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 20.075,67 € auf. Wörtlich heißt es im Bescheid:
45„Nach § 3 Abs. 2 der o. g. Satzung sind die anteiligen Kosten der Kreisleitstelle, die dem Kreis bei der Durchführung des Rettungsdienstes entstehen, zu erstatten. Der Anteil an den umlagefähigen Kosten wurde mit den Kostenträgern auf 65 % festgelegt und mit der Abrechnung 2013 erstmals umgesetzt.“
46Der Bescheid enthält folgende Berechnung:
47Kostenträgerrechnung |
Kalkuliert |
Ist |
Ergebnis |
Gesamtkosten der Leitstelle 2017 |
3.038.379,78 € |
3.246.313,28 € |
207.933,50 € |
Aufteilung: Anteil aufgeschaltete Städte (F. , I. , I1. , N. , S. , X. ) |
892.188,86 € |
892.965,10 € |
776,24 € |
Anteil Rettungsdienst (Leitstellenumlage) |
1.395.841,73 € |
1.531.510,62 € |
135.668,89 € |
verbleibender Anteil Kreis N. |
750.349,19 € |
821.837,56 € |
-71.488,37 € |
Zu den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle gehören ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Übersicht „Personalkosten Leitstellenpersonal“ unter anderem Personalkosten in Höhe von 1.409.438,31 €, von denen 89.928,70 € auf den stellvertretenden Leiter der Leitstelle und 88.737,14 € auf den Digitalfunkbeauftragten entfallen. Die unter anderem aus den vorbezeichneten Positionen bestehenden Personalkosten in Höhe von insgesamt 1.409.438,31 € werden zu 65 % auf die Gemeinschaft der kreisangehörigen Städte verteilt.
49Die Berechnung der „Personalkosten für das von der Stadt N. gestellte Personal“ enthält „für die Besetzung des 2. und 3. Bedienerplatzes der Leitstelle Personalkosten in Höhe von 438.910,71 € für 5,88 Stellen“. Darüber hinaus werden gemäß der dem Bescheid als Anlage beigefügten „Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2017“ anteilige „Gemeinkosten für [das] Personal der Verwaltung“ in Höhe von 43.891,07 € allein den aufgeschalteten Städten zugeschlagen. Insgesamt tragen sie für den zweiten und dritten Bedienerplatz mithin 482.801,78 €.
50Zu den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle zählt ferner eine kalkulatorische Abschreibung über 256.173,83 €, die sich aus Abschreibungen für eine Antennenmastanlage in Höhe von 4.299,45 €, für das Gebäude der Leitstelle in Höhe von 4.812,79 € und für Beschaffungen aus den Jahren vor 2008 bis 2017 in Höhe von 260.318,14 € abzüglich eines 5 %igen Abschlags von den Positionen Beschaffungen und Gebäude (13.256,55 €) zusammensetzt. Die Abschreibungen für Beschaffungen werden hälftig den aufgeschalteten Gemeinden zugewiesen. Die beim Beklagten zunächst verbleibende Hälfte wird sodann zu 65 % in der als „Umlage 2017“ bezeichneten und von allen kreisangehörigen Gemeinden zu tragenden Position berücksichtigt. Die Abschreibungen für die Antennenmastanlage und das Gebäude werden demgegenüber ohne vorherige Verteilung auf die aufgeschalteten Gemeinden vollständig dem Beklagten zugewiesen und sodann zu 65 % auf alle kreisangehörigen Gemeinden umgelegt.
51Die von der Klägerin zu tragenden Kosten berechnet der Beklagte sodann wie folgt:
52Kalkuliert |
Ist alt |
Ist neu |
||
Summe aller Einsätze |
81.891 |
|||
Kosten pro Einsatz |
~17,05 € |
~20,54 € |
~19,38 € |
|
Kalkuliert |
Ist alt |
Ist neu |
Ergebnis |
|
Leitstellenumlage Für Ihre Stadt wird für 2017 folgende Leitstellenumlage erhoben |
84.816,51 € |
111.717,63 € |
105.403,53 € |
20.075,67 € |
Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden“ könne. Einen Widerspruch legte die Klägerin nicht ein.
54Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2020, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die vom Beklagten angesetzten Aufschaltungskosten zu niedrig bemessen seien und dass die vertikale Aufteilung der Kosten für den Betrieb der Leitstelle in die Aufgabenbereiche Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz nicht nachvollziehbar sei.
55Die Klägerin beantragt,
56den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2019, Az.: 00-00/Xx, aufzuheben.
57Der Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Er ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Vorverfahren hätte durchführen müssen.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Gerichtsakten verwiesen.
61Entscheidungsgründe:
62Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 29 K 17430/17, dessen Akten beigezogen wurden, gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
63Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
64I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Festsetzung der Leitstellenumlage ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Insbesondere entfaltet die vom Beklagten getroffene hoheitliche Maßnahme Rechtswirkungen nach außen. Die kreisangehörigen Gemeinden sind nämlich keine Organe oder Organteile, deren Rechte und Pflichten auszugestalten der Kreis befugt wäre. Vielmehr treten sie dem Kreis als eigenständige Rechtssubjekte mit ihrem in Art. 28 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Verfassung für das Land NRW (Verf NRW) verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht entgegen.
65Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 28 ff.
66Die Klägerin ist auch klagebefugt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts, der ihr eine Zahlungspflicht auferlegt, in ihrer zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehörenden Planungs- und Finanzhoheit, die die betreffenden Selbstverwaltungsträger vor der Auferlegung finanzieller Lasten durch andere Hoheitsträger schützt, verletzt ist.
67Vgl. zur Adressatentheorie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, NVwZ 2011, S. 372, S. 374; vgl. zur Möglichkeit der Verletzung der zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehörenden Planungs- und Finanzhoheit BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, juris, Rn. 6 ff.
68Von dem Bescheid geht auch eine für die Klägerin belastende Wirkung aus, da gegen sie eine Zahlungspflicht in Höhe von 105.403,53 € festgesetzt wird und sie unter Berücksichtigung ihrer Vorauszahlungen zu einer Nachzahlung in Höhe von 20.075,67 € verpflichtet wird.
69Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) nicht erforderlich. Insbesondere liegt keine Ausnahme im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JustG NRW vor, da der streitgegenständliche Bescheid nicht aufgrund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) erlassen worden ist. Die Leitstellenumlage wird zwar aufgrund einer Satzung erhoben (vgl. zum allgemeinen Erfordernis einer Satzung für die Erhebung einer Abgabe § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Sie ist aber keine Abgabe im Sinne von § 1 KAG NRW (Steuern, Gebühren und Beiträge). Vielmehr handelt es sich bei Umlagen um ein Instrument des interkommunalen Finanz- und Lastenausgleichs. Sie werden öffentlichen Körperschaften von einer anderen öffentlichen Körperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt. Umlageberechtigte und umlagepflichtige Körperschaft stehen sich nicht wie abgabeberechtigter Staat und abgabepflichtiger Bürger einander gegenüber, weil mit der Umlage stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen, ohne dass dies insoweit mit einer speziellen Aufgaben- oder Ausgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müsste.
70Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, juris, Rn. 88, 98; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64/87 –, juris, Rn. 5; Driehaus/Holtbrügge, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, 45. Ergänzungslieferung, September 2011, § 1 Kommunalabgabengesetz, Rn. 36.
71Die Klägerin hat die Klagefrist eingehalten. Es gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt worden ist. Sie nennt als Rechtsbehelf nämlich den Widerspruch, obwohl dieser – wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben – unstatthaft ist. Die gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2019 am 8. Januar 2020 eingegangene Klage wurde mithin rechtzeitig erhoben.
72Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse. Sie kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass sie gegen die jeweiligen Vorausleistungsbescheide des Beklagten hätte vorgehen müssen. Vielmehr erledigt sich ein Vorausleistungsbescheid – wie vorliegend – durch den endgültigen Festsetzungsbescheid und wird in jeder Hinsicht gegenstandslos, wenn der Rechtsgrund für die Heranziehung nunmehr ausschließlich durch den endgültigen Bescheid vermittelt wird und dieser den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund vollständig ablöst.
73BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52/18 –, juris, Rn. 8.
74Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt auch nicht deshalb, weil sie die ihr in Rechnung gestellte Umlage ihrerseits gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) in Verbindung mit § 7 KAG NRW in die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren einfließen lassen kann. Die Möglichkeit der Refinanzierung der Umlage vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass die Klägerin zunächst unmittelbar mit einem sie belastenden Verwaltungsakt konfrontiert wird, der sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt.
75II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
761. Rechtsgrundlage für den Umlagebescheid ist § 4 Abs. 1 LS. Hiernach erfolgt eine Kostenabrechnung über den Betrieb der Leitstelle mit Festsetzung einer eventuellen Nachforderung bzw. Rückerstattung nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Leitstellensatzung ist ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar.
77a. Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, nämlich § 5 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW.
78Zwar nennt die Leitstellensatzung vom 30. März 1993 als Rechtsgrundlagen noch § 3 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW in der Fassung vom 13. August 1984 (KrO NRW a. F.) sowie § 15 Abs. 2 RettG NRW in der Fassung vom 24. November 1992 (RettG NRW a. F.). Hintergrund ist, dass die ursprünglich in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW a. F. enthaltene Satzungsermächtigung mit Wirkung vom 17. Oktober 1994, also erst nach Inkrafttreten der Leitstellensatzung, in die Vorschrift des § 5 Abs. 1 KrO NRW übertragen worden ist.
79Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, Nr. 34 vom 4. Juli 1994, S. 292 ff.; Bekanntmachung der Neufassung der KrO NRW vom 14. Juli 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, Nr. 55 vom 2. September 1994, S. 648.
80Gleiches gilt für die Befugnis zur Erhebung einer Leitstellenumlage, die mit Änderungsgesetz vom 25. März 2015 aus § 15 Abs. 2 RettG NRW a. F. gestrichen und in § 14 Abs. 6 RettG NRW aufgenommen wurde.
81Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, Nr. 16 vom 31. März 2015, S. 305 ff.
82Da sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach materiellem Recht richtet,
83vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87/88 –, juris, Rn. 12,
84und weder die KrO NRW noch das RettG NRW bzw. die jeweiligen Änderungsgesetze Übergangsvorschriften enthalten, spricht jedoch alles dafür, die Leitstellensatzung an den aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften zu messen. Letztlich kann diese Frage sogar offen bleiben, weil in beiden Fällen lediglich eine Neuordnung der Paragraphenfolge erfolgt ist, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden gewesen wäre.
85Zu beachten ist allerdings, dass die den Kreisen eingeräumte allgemeine Satzungsautonomie in § 5 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes für sich genommen nicht ausreicht, um Satzungsregelungen zu erlassen, die in die gesetzlich geschützte Sphäre anderer Rechtspersönlichkeiten eingreifen. Erforderlich ist vielmehr eine spezifische gesetzliche Rechtsgrundlage.
86OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 25 ff.
87Diese ist hier in §§ 14 Abs. 6 Satz 1, 6, 7 und 8 RettG NRW zu sehen. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW können die Kreise die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen auf die Träger von Rettungswachen umlegen. Nach § 6 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, einen bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Errichtung und die Unterhaltung einer Leitstelle (§ 7 RettG NRW), deren Aufgabe es ist, die Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken (§ 8 RettG NRW).
88b. Die Leitstellensatzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entsprechende Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
89c. Auch materiell liegen keine Mängel vor, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten.
90aa. Die Leitstellensatzung hält sich in den Grenzen ihrer Ermächtigungsgrundlage. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW können die Kreise die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle auf die Träger von Rettungswachen umlegen, sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben.
91Grundvoraussetzung für das Recht des Kreises zur Schaffung einer Umlagenfinanzierung ist mithin, dass der Kreis von den Benutzern keine Entgelte erhebt. Die Satzung des Beklagten trägt dieser Vorgabe in § 1 Abs. 2 LS Rechnung.
92Weiter gibt § 14 Abs. 6 RettG NRW vor, dass nur „anteilige Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle“ umgelegt werden können. Was hierunter konkret zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt und daher durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt hierfür ist der in § 1 RettG NRW definierte Geltungsbereich des Gesetzes, wonach es nur die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen regelt. Hieraus folgt, dass § 14 Abs. 6 RettG NRW nur solche Kosten umfasst, die in diesen Bereichen anfallen. Kosten, die dem Brand- und Katastrophenschutz zuzuordnen sind, können daher nicht auf der Grundlage einer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 6 RettG NRW erlassenen Satzung geltend gemacht werden.
93Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 14 Rn. 36; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 14 Rn. 108.
94Diesen Anforderungen wird die Leitstellensatzung gerecht. § 2 LS regelt ausdrücklich, dass unter einer Inanspruchnahme der Leitstelle „jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen“ ist.
95Eine weitere Vorgabe macht § 14 Abs. 6 RettG NRW hinsichtlich der Verteilung der Kosten. Diese sind auf die Träger von Rettungswachen umzulegen. Nähere Einzelheiten zum Umlageschlüssel, etwa ob die Berechnung nach Zeitaufwand oder nach Fallzahlen geschieht, nennt das Gesetz nicht. Den Kreisen steht diesbezüglich mithin ein Ermessensspielraum zu.
96Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 14 Rn. 108.
97§ 3 LS führt als Kostenerstattungspflichtigen in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Träger der Rettungswachen an. Er bestimmt ferner, dass die Kosten der Leitstelle „anteilig“ zu erstatten sind, wobei Verteilungsmaßstab „die Anzahl der Einsätze“ ist. Auch diese vom Satzungsgeber getroffenen Regelungen halten sich nach alledem in den gesetzlich vorgegebenen Schranken.
98bb. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
99Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – schon deshalb zu verneinen, weil die Satzung – wie dargelegt – nicht auf der Grundlage des Kommunalabgabenrechts erlassen worden ist, sie keine Abgabe im Sinne von § 1 KAG NRW (Steuern, Gebühren und Beiträge) darstellt, sondern ein Instrument des interkommunalen Finanz- und Lastenausgleichs.
100Die Leitstellensatzung hält zudem das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsvorschriften ein. Maßstab hierfür ist weder Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG noch Art. 70 Satz 2 Verf NRW. Diese Vorschriften betreffen Ermächtigungen der Exekutive zur Normsetzung durch Rechtsverordnung, nicht aber die Normsetzung von Selbstverwaltungskörperschaften durch Satzung.
101BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 – 1 BvR 203/53 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 22/63 –, VerwRspr 1966, S. 33, S. 37; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 34 m.w.N.
102Das heißt allerdings nicht, dass der Satzungsgeber von jedweden verfassungsrechtlichen Vorgaben frei wäre. Vielmehr hat er sich im Rahmen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründeten Bestimmtheitsgebots zu bewegen.
103OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 36.
104Hiernach brauchen Vorschriften nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei kann sich der Gesetzgeber auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität zu beachten hat. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist, dass Geltungsanspruch und Inhalt der Norm jedenfalls anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können. Der Betroffene muss die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten können.
105OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 43 ff.
106Diese Voraussetzungen erfüllt die Leitstellensatzung. Sie enthält einen umlagebegründenden Tatbestand (§ 2 LS in Verbindung mit § 3 Abs. 2 LS), legt den Kreis der Kostenerstattungspflichtigen fest (§ 3 Abs. 1 LS), definiert einen Verteilungsmaßstab (§ 3 Abs. 3 LS) und bestimmt einen Abrechnungszeitraum und einen Abrechnungszeitpunkt (§ 4 LS).
107Zum umlagebegründenden Tatbestand regelt § 3 Abs. 2 LS, dass „zu erstatten sind die anteiligen Kosten der Leitstelle, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen.“ Die originäre Aufgabe des Kreises besteht gemäß § 1 Abs. 1 LS in der Unterhaltung einer Leitstelle nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 RettG NRW. Aus § 2 LS folgt, dass unter einer Inanspruchnahme der Leitstelle „jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen“ ist. Zwar definiert der Beklagte nicht abschließend, wie sich die durch die „Inanspruchnahme“ (§ 2 LS) der Leitstelle entstehenden und zu „erstatten[den] Kosten“ (§ 3 Abs. 2 LS) zusammensetzen und nach welchen Maßstäben sie umlagefähig sind. Dennoch genügt die Regelungstiefe den an den Bestimmtheitsgrundsatz zu stellenden Anforderungen. Die betroffenen Träger der Rettungswachen können ohne weiteres erkennen, dass sie alle für den Betrieb der Leitstelle im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst anfallenden Kosten zu tragen haben und können ihr Verhalten hiernach einrichten.
108Vgl. zur Rettungsdienstgebühr Hamacher/Rudersdorf, KAG NRW, Loseblattsammlung, Stand: 24. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 6 Rn. 327, wonach schon die Formulierung „Inanspruchnahme des Rettungsdienstes“ als gebührenauslösender Tatbestand die Erfordernisse des Bestimmtheitsgebotes erfüllt.
109Demgegenüber ist es für die Bestimmtheit der Satzung nicht erforderlich, dass der Beklagte die einzelnen erstattungsfähigen Kostenarten konkret auffächert. Die hierdurch bedingten Unsicherheiten sind im Wege wertender Entscheidung lösbar. Eine solche Auslegung durch die dazu berufenen Verwaltungsbehörden und Gerichte ist weder ungewöhnlich noch gar den Normbetroffenen unzumutbar.
110OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 55.
111Auch hinsichtlich der übrigen Regelungen erweist sich die Satzung als ausreichend bestimmt. Soweit sie die Träger der Rettungswachen als kostenerstattungspflichtig benennt, ist dieser Begriff in § 6 Abs. 2 RettG NRW legaldefiniert. Als Umlageschlüssel regelt die Satzung ausdrücklich, dass die Anzahl der Einsätze maßgeblich ist. Abrechnungszeitraum ist gemäß § 4 LS das Kalenderjahr, frühester Abrechnungszeitpunkt ist der Ablauf des Kalenderjahres.
1122. Der streitgegenständliche Umlagebescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass des Bescheids folgt aus § 14 Abs. 6 RettG NRW in Verbindung mit der Leitstellensatzung. Der Klägerin ist auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar ist eine Anhörung unmittelbar vor Erlass des Umlagebescheids nicht mehr erfolgt, der Klägerin wurden die Kalkulationsgrundlagen jedoch in den Vorauszahlungsbescheiden mitgeteilt und sie wusste aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 LS zudem, dass eine Kostenabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen würde. Damit ist dem Sinn und Zweck der Anhörung, den Betroffenen vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen, Genüge getan.
113Vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 4 f.
114Selbst wenn man eine Anhörung nicht als gegeben ansähe, wäre ein solcher formeller Mangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW im Ergebnis unbeachtlich. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich der Fehler dann, wenn keine Kausalität zwischen der Verfahrens- oder Formverletzung und der getroffenen Entscheidung vorliegt, wenn also keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.
115OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 68.
116Eine etwaig unterbliebene Anhörung der Klägerin durch den Beklagten hätte schon deshalb keine Auswirkungen auf den Erlass des Umlagebescheids gehabt, weil dem Beklagten durch die Leitstellensatzung, auf der der Umlagebescheid beruht, kein Ermessen eingeräumt ist.
1173. Der Umlagebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Ermittlung der umgelegten Kosten der Leitstelle durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Kostenabrechnung, zu der ihn § 4 Abs. 1 LS ermächtigt, die Voraussetzungen von § 3 LS eingehalten. Hiernach haben die Träger der Rettungswachen (a.) die Kosten der Leitstelle (b.) anteilig (c.) zu erstatten, wobei Fälligkeit gemäß § 4 Abs. 1 LS frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt (d.).
118a. Die Klägerin ist als Mittlere kreisangehörige Stadt nach den Regelungen im Rettungsdienstbedarfsplan des Beklagten Trägerin einer Rettungswache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW und damit hinsichtlich der durch den Betrieb der Leitstelle entstehenden Kosten erstattungspflichtig.
119b. Gemäß § 3 Abs. 2 LS sind die anteiligen Kosten der Leitstelle zu erstatten, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 LS genannten Aufgaben entstehen. Die rechnerische Vorgehensweise des Beklagten bei der Ermittlung der hiernach zu erstattenden Kosten der Leitstelle ist nicht zu beanstanden (aa.). Hinsichtlich des Inhalts der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der darin geregelten Kostenverteilung unter den Vereinbarungspartnern sowie hinsichtlich der Festlegung des rettungsdienstlichen Anteils der Kosten der Leitstelle kommt dem Beklagten ein Gestaltungsspielraum zu, der allein durch das Übermaß- und Willkürverbot begrenzt und vom Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden ist (bb.).
120aa. Gegen das vom Beklagten angewandte vierstufige Rechengerüst zur Bemessung der von der Klägerin zu zahlenden Leitstellenumlage bestehen keine Bedenken.
121Zunächst addiert der Beklagte die für den Betrieb der Leitstelle anfallenden Einzelkosten zu einer Gesamtsumme (1. Stufe). Hiervon subtrahiert er die Aufschaltungskosten, die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die aufgeschalteten Gemeinden zu tragen haben (2. Stufe). Die verbleibenden Kosten teilt er zu 65 % dem Aufgabenbereich Rettungsdienst und zu 35 % dem Aufgabenbereich Brand- und Katastrophenschutz zu, wobei letztere bei dem Beklagten verbleiben und über die Kreisumlage geltend gemacht werden (3. Stufe). In einem letzten Rechenschritt dividiert der Beklagte die ermittelten Kosten des Rettungsdienstes durch die Gesamtzahl der im Kreisgebiet in einem Kalenderjahr registrierten Rettungsdiensteinsätze und erhält als Ergebnis die Kosten, die für einen Einsatz durchschnittlich anfallen. Diese wiederum multipliziert er mit den kalenderjährlichen Rettungsdiensteinsätzen in den jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden. Auf diese Weise berechnet er die von jeder Gemeinde individuell zu zahlende Leitstellenumlage (4. Stufe).
122Durch diese rechnerische Vorgehensweise werden die umlegbaren Kosten korrekt ermittelt. Es steht außer Frage, dass der Beklagte auf der 1. Stufe seiner Berechnungen zunächst von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle auszugehen hat. Konsequent ist es auch, wenn der Beklagte auf der 2. Stufe die Kosten, die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragen sind, in Abzug bringt. Auch die auf der 3. Stufe vorgenommene vertikale Aufteilung der Kosten auf die Aufgabenbereiche Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte verpflichtet, die Kosten für den Brand- und Katastrophenschutz aus der Umlage herauszurechnen, weil nach dem Anwendungsbereich des RettG NRW sowie gemäß § 2 LS nur Kosten umgelegt werden dürfen, die dem Rettungsdienst entspringen. Dass der Beklagte die umlagefähigen Kosten abschließend im Rahmen der 4. Stufe auf die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden herunterbricht, leuchtet schon deshalb ein, weil er für jede Gemeinde eine individuell zu zahlende Umlage zu berechnen hat.
123bb. Gegen die Ermittlung der umgelegten Kosten, insbesondere gegen die Höhe der von den Gesamtkosten in Abzug gebrachten Aufschaltungskosten sowie die Aufteilung der Kosten für den Rettungsdienst einerseits und den Brand- und Katastrophenschutz andererseits im Verhältnis 65 % zu 35 % ist entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu erinnern.
124Dem Beklagten kommt insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der aus seiner verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie abzuleiten ist. Diese steht den Gemeindeverbänden – anders als den Gemeinden, für die das weitreichendere Prinzip der Allzuständigkeit gilt – jedenfalls im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zur Seite.
125Vgl. zur Selbstverwaltungsgarantie der Gemeindeverbände Maunz/Dürig/Mehde, GG, Stand: 91. Ergänzungslieferung 2020, Art. 28 Abs. 2, Rn. 135.
126Den Kreisen als Trägern des Rettungsdienstes ist die Unterhaltung der Leitstelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Abs. 3 RettG NRW als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen.
127Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 27.
128Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Kreise an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Übrigen steht ihnen beim Betrieb der Leitstelle ein Selbstverwaltungsrecht bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe zu, soweit und solange eine Weisung gemäß § 16 RettG NRW nicht erteilt wird.
129OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1958 – 7 A 1063/56 –, OVGE 13, S. 356, S. 357 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. November 1996 – 1 D 31/94.NE –, juris, Rn. 49; BeckOK/Heusch, Kommunalrecht NRW, 13. Edition, Stand: 1. September 2020, § 3 GO NRW, Rn. 9; ausdrücklich für den Rettungsdienst Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 6 Rn. 44, § 16 Rn. 21; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 16 Rn. 4.
130Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte. Der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte Schutz erstreckt sich nicht nur auf bestimmte Sachaufgaben, sondern umfasst neben der Organisationshoheit auch die Personalhoheit und die Finanzhoheit.
131BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, juris, Rn. 6 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. November 1996 – 1 D 31/94.NE –, juris, Rn. 49.
132Wie der Beklagte seine Aufgaben beim Betrieb der Leitstelle durchführt, bestimmt er außerhalb des Ermächtigungsrahmens des Weisungsrechts demzufolge nach Ermessen.
133Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 16 Rn. 21; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 16 Rn. 4.
134Das schließt aufgrund seiner Organisations- und Finanzhoheit grundsätzlich die Befugnis ein, Vereinbarungen mit anderen Hoheitsträgern zu treffen, indem etwa – wie hier – andere Aufgaben wie die Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für bestimmte kreisangehörige Städte übernommen und gemeinsam mit den Aufgaben der Leitstelle durchgeführt werden. Zum Aufgabenspektrum des Beklagten als Träger des Rettungsdienstes gehören auch die Verhandlungen mit den Krankenkassen als Kostenträger des Rettungsdienstes darüber, welcher Aufteilungsschlüssel zwischen Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz für die Kosten der Leitstelle zugrunde gelegt wird.
135Gesetzliche Vorschriften, die diese Organisations- und Finanzhoheit des Beklagten im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie die Bestimmung des Aufteilungsschlüssels einschränken, liegen nicht vor.
136Soweit der Beklagte bei seinen Maßnahmen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 2a RettG NRW beachten muss, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er bei der Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels mit den Krankenkassen hiergegen verstoßen haben könnte. Im Gegenteil dürfte die gemeinsame Durchführung der Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für die aufgeschalteten Städte mit den Aufgaben der Leitstelle zu Synergieeffekten und damit Kosteneinsparungen führen, die mittelbar auch der Klägerin zugutekommen. Jedenfalls tragen die aufgeschalteten Städte einen Teil der Betriebs- und Personalkosten, was die Kosten des Beklagten für die Leitstelle senkt. Hinsichtlich der Vereinbarung mit den Krankenkassen, welche durch Beiziehung der Akte 29 K 17430/17 auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht wurde, scheidet ein möglicher Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot schon deshalb aus, weil der in dem Gespräch mit den Krankenkassen vom 24. September 2013 vereinbarte Kostenanteil des Rettungsdienstes von bis dahin 60 % auf 65 % erhöht wurde. Davon profitiert die Klägerin, da diese Kosten, anders als die auf den Brand- und Katastrophenschutz entfallenden Kosten, über die Rettungsdienstgebühren letztlich die Krankenkassen tragen.
137Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Gestaltungsspielraum des Beklagten nicht durch § 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) eingeschränkt. Nach § 23 Abs. 1 GkG NRW können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernehmen oder sich verpflichten kann, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Eine Regelung zur Finanzierung findet sich in § 23 Abs. 4 GkG NRW. Danach soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Die Verwendung der Begriffe „angemessen“, „soll“ und „in der Regel“ bestätigt gerade, dass den Vereinbarungspartnern bei der Bemessung der Entschädigung ein Spielraum bleibt, zumal dann, wenn – wie hier – aufgrund der gemeinsamen Durchführung mit anderen Aufgaben eine centgenaue Abrechnung der entstehenden Kosten nicht möglich ist.
138Was den Aufteilungsschlüssel betrifft, bestimmt § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW nur, dass die Kreise die „anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle“ umlegen können, ohne jedoch weitere Vorgaben dazu zu machen, wie der Anteil des Rettungsdienstbereichs der Leitstelle zu ermitteln ist.
139Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie aus anderen Gesetzen können zur Bestimmung des Maßstabs, anhand dessen Aufschaltungskosten und vertikale Kostenaufteilung zu überprüfen sind, nicht auf die Leitstellenumlage übertragen werden. Die in § 6 Abs. 3 KAG NRW gezogenen gesetzlichen Schranken des Gebührenrechts (Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Äquivalenzprinzip) sind entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht einschlägig. Sie entfalten keine unmittelbare Geltung bei der Berechnung der Leitstellenumlage, da es sich bei einer Umlage – wie bereits dargelegt – nicht um eine Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW handelt. Auch eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf die Umlage kommt nicht in Betracht, weil sich Beklagter und Klägerin nicht wie abgabeberechtigter Staat und abgabepflichtiger Bürger gegenüberstehen und mit einer Umlage stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen.
140BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, juris, Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15/02 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris, Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris, Rn. 28.
141Ein Rückgriff auf die gesetzlichen Grenzen des § 56 Abs. 4 KrO NRW, der bei der Erhebung der Kreisumlage für Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustattenkommen, das Äquivalenzprinzip gesetzlich anordnet, scheidet ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass nur der Rettungsdienst als solcher, nicht aber die Leitstelle für sich genommen eine „Einrichtung“ im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift darstellt,
142OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2017 – 1 K 8677/16 –, juris, Rn. 42 ff.,
143ist im Rahmen der Kreisumlage nur der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte Finanzbedarf des Kreises umlagefähig.
144OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 22, 27.
145Die von der Leitstelle wahrgenommenen Aufgaben des Rettungsdienstes werden durch die spezielle Umlage nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW finanziert. Daher fehlt es an einer über die Kreisumlage auszugleichenden Finanzierungslücke, so dass die Regelungen der KrO NRW keine Anwendung finden.
146Ebenso wenig lassen sich aus § 19 GkG NRW, der die Verbandsumlage regelt, Vorgaben zur Umlagefähigkeit der Kosten der Leitstelle entnehmen. Es fehlt bereits an der gemeinsamen Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben. Bei der Unterhaltung der Leitstelle handelt es sich eine originäre, vom Gesetz angeordnete Aufgabe des Beklagten, die er allein wahrzunehmen hat.
147Der Abschluss und die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ebenso wie Inhalt und Ergebnis der Verhandlungen mit den Krankenkassen fallen demnach in den Bereich der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte des Beklagten. Der ihm aufgrund seiner Selbstverwaltung zukommende Gestaltungsspielraum ist lediglich durch den in Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Willkürverbot begrenzt.
148BVerwG, Beschluss vom 31. August 1978 – VII B 127.77 –, juris, Rn. 4.
149Das schließt es aus, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Vereinbarung mit den Krankenkassen darauf zu überprüfen, ob sie am sinnvollsten und zweckmäßigsten sind oder ob auch andere Vereinbarungen mit anderen Inhalten hätten getroffen werden können.
150Der streitgegenständliche Bescheid ist nur darauf zu überprüfen, ob durch ihn die Klägerin „offenbar sachunangemessen […] benachteiligt“ wird,
151vgl. zur Krankenhausumlage BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, juris, Rn. 99, 100, 102, wonach die Umlage „sachbezogen“ bzw. „sachgerecht“ zu bestimmen ist; vgl. zur Abwasserumlage eines Zweckverbandes BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64/87 –, juris, Rn. 5; vgl. zur Gewässerunterhaltungsumlage eines Unterhaltungsverbandes BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris, Rn. 29; vgl. zur Datenverarbeitungsumlage eines Zweckverbandes OVG Sachsen, Urteil vom 30. März 2020 – 4 A 508/16 –, juris, Rn. 48,
152bzw. ob der Beklagte „willkürlich“ Kosten auf die Klägerin verteilt hat.
153Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 22/63 –, VerwRspr 1966, S. 33, S. 38; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, juris, Rn. 22, 27.
154Das ist nicht zu erkennen. Die Bemessung der Umlage durch den Beklagten hält sich im Rahmen der aufgezeigten Grenzen. Im Einzelnen:
155Die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom Beklagten berechneten Aufschaltungskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 13. Dezember 2019 von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle in Höhe von 3.246.313,28 € Aufschaltungskosten von 892.956,10 € in Abzug gebracht.
156Die Bemessung der Aufschaltungskosten durch den Beklagten führt nicht zu einer willkürlichen Benachteiligung der Klägerin. Dabei ist zweifelhaft, ob der Beklagte zugunsten der nicht aufgeschalteten Städte von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle überhaupt die Mehrkosten abziehen muss, die durch die Aufschaltung des Notrufs 112 entstehen. Die Leitstelle für den Rettungsdienst ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) mit der Feuerwehrleitstelle zu einer einheitlichen Leitstelle zusammenzufassen, weil Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdienst oft sachlich verbunden und eine wechselseitige Unterstützung sowie eine aufeinander abgestimmte Vorgehensweise unabdingbar sind.
157Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 7 Rn. 8.
158§ 28 Abs. 4 Satz 2 BHKG bestimmt, dass die Gemeinden den Notruf 112 grundsätzlich auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten haben.
159Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, juris, Rn. 66; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 20.
160Sobald eine Gemeinde, wie gesetzlich vorgesehen, den Notruf aufschaltet, obliegt die Aufgabe der Notrufannahme den Kreisen, die die Leitstelle unterhalten.
161OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 20.
162Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes die Kosten für diese von ihm wahrzunehmende Aufgabe gegenüber allen kreisangehörigen Gemeinden abrechnen darf, oder ob er zugunsten der nicht aufgeschalteten Städte, die ebenfalls die Möglichkeit hätten, sich auf die Leitstelle aufzuschalten, einen Abschlag vornehmen muss. Das kann hier jedoch offen bleiben, weil die Kosten für die Notrufannahme in den Aufschaltungskosten enthalten sind, die der Beklagte von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle in Abzug gebracht hat.
163Die Höhe der in Abzug gebrachten Aufschaltungskosten ergibt sich aus §§ 6, 7 ÖRV, die der Beklagte einwandfrei angewendet hat: Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖRV sind die Betriebskosten jeweils zu 50 % zwischen dem Beklagten und den aufgeschalteten Gemeinden aufzuteilen. Diese Regelung setzt der Beklagte in den Ziffern A.2.1 bis A.2.3 der mit „Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2017“ überschriebenen Anlage zu seinem Umlagebescheid um. Die anteiligen Personalkosten der Verwaltung (Ziffern A.1.2 und D.1.2), die anteiligen Sachkosten für das Personal der Verwaltung (Ziffern A.2.5 und D.2.5), die Gemeinkosten für das Personal der Leitstelle (Ziffern A.3.1 und D.3.1) sowie die anteiligen Gemeinkosten für das Personal der Verwaltung (Ziffern A.3.2 und – gemeint ist wohl – D.3.2) ordnet sich der Beklagte demgegenüber in Übereinstimmung mit der in § 7 Abs. 1 ÖRV getroffenen Regelung selbst zu. Soweit der Beklagte in Ziffer A.4.1 entgegen § 6 Abs. 2 ÖRV keine hälftige Kostenaufteilung vornimmt, erklärt sich dies dadurch, dass gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ÖRV nur Abschreibungen „der nicht durch Zuschüsse von Dritten gedeckten Investitionskosten“ zu den Betriebskosten gehören. Dem Beklagten wurden ab dem Jahr 2000 keine Zuschüsse des Landes NRW mehr für Investitionsmaßnahmen gewährt. Dies bedeutet, dass die aufgeschalteten Gemeinden kalkulatorische Abschreibungen nur für solche Investitionen hälftig zu tragen haben, die seit dem Jahr 2000 getätigt wurden. Aus diesem Grund sind von den aufgeschalteten Städten nur die Abschreibungen für das ab dem Jahr 2000 beschaffte Inventar anteilig zu erstatten. Die Abschreibungen für die Antennenmastanlage und das Gebäude der Leitstelle erfahren demgegenüber zu Recht keine hälftige Berücksichtigung bei der Berechnung der Aufschaltungskosten.
164Die Aufteilung der Personalkosten ist in § 7 ÖRV geregelt. Gemäß § 7 Abs. 2 ÖRV trägt der Beklagte die Kosten für einen Bedienerplatz sowie für den Leiter der Leitstelle zuzüglich der Kosten für die Fortbildung. Diese Vereinbarung wurde in den Ziffern A.1.1 und A.1.3 der Anlage „Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2017“ des Bescheids umgesetzt. Die Regelung in § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ÖRV, wonach die Gemeinde N. insgesamt zwei Bedienerplätze in der Leitstelle finanziert, findet ihren Niederschlag in Ziffern C.1.1 und C.3.2. Schließlich hat sich der Beklagte bei der Bemessung der Umlage auch an die Vorgaben von § 7 Abs. 4 ÖRV gehalten, wenn er in Ziffer D.1.1 die Kosten des Systembetreuers jeweils zur Hälfte den aufgeschalteten Städten und sich selbst zuschlägt.
165Der Beklagte hat nach alledem bei der Berechnung der Leitstellenumlage die Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eingehalten, so dass eine hierauf gestützte Benachteiligung der nicht aufgeschalteten Gemeinden ausscheidet. Die gegen den Abzug der Aufschaltungskosten gerichteten Einwände der Klägerin greifen allesamt nicht durch.
166Sie trägt im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 vor, dass unklar sei, ob die durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachte „Mehrarbeit“ durch den von der Gemeinde N. zu finanzierenden zweiten und dritten Bedienerplatz hinreichend kompensiert werde. Objektive Anhaltspunkte, die diese Bedenken stützen könnten, hat die Klägerin aber nicht geliefert. Unsubstantiierten Behauptungen, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden, muss das Gericht in Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht nachgehen.
167Unabhängig hiervon ist das Gericht davon überzeugt, dass ein aufgrund der Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachter Mehraufwand durch den Abzug von etwa 28 % der insgesamt für den Betrieb der Leitstelle im Jahr 2017 angefallenen Kosten hinreichend abgegolten worden ist und die Klägerin jedenfalls nicht willkürlich benachteiligt. Insoweit führt die Aufschaltung primär zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand wegen eines erhöhten Anrufaufkommens, der durch die beiden separat von den aufgeschalteten Gemeinden zu finanzierenden Bedienerplätze abgedeckt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich. Dass die aufgeschalteten Gemeinden darüber hinaus sogar die Hälfte der Betriebskosten der gesamten Leitstelle und nicht lediglich die Betriebskosten, die für die zwei zusätzlichen Bedienerplätze anfallen, übernommen haben, dürfte die Klägerin sogar besser gestellt haben, als es ihr betriebswirtschaftlich zugestanden hätte.
168Im Übrigen darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die Leitstelle im streitgegenständlichen Betrachtungszeitraum auch den nicht aufgeschalteten Gemeinden in erheblichem Maße zugutekam. So wurden nach den Ausführungen im C. -Gutachten, das durch Beiziehung der Verfahrensakte 29 K 17430/17 Eingang in das hiesige Verfahren gefunden hat und dem die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, Notrufe aus dem Mobilfunknetz unmittelbar auf die Leitstelle übertragen, ebenso Querverbindungen von der Polizei oder anderen Leitstellen. Die Leitstelle sicherte weiter die Ausfallredundanz des Notrufs der Stadt M. und gewährleistete ein Auffangen von Notrufen bei einem möglichen Überlauf in der Einsatzzentrale der Stadt M. . Auch für die Alarmierung nachbarschaftlicher Hilfe bei Nichtverfügbarkeit örtlicher Rettungsmittel und für die Anforderung von Rettungshubschraubern verblieb es bei der Zuständigkeit der Leitstelle. Diese hatte zudem den zentralen Nachweis über die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser zu führen.
169Für eine in jeder Hinsicht sachgerechte Kostenaufteilung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung spricht auch die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Leitstelle und kreisangehörigen Gemeinden, die sich im Einzelnen wie folgt gestaltet:
170Der Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muss er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG eine Leitstelle errichten und unterhalten. Die Leitstelle wiederum ist die Nachrichten- und Einsatzzentrale des Rettungsdienstes. Sie lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) und koordiniert und überwacht alle Einrichtungen des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Die Leitstelle muss ständig besetzt und erreichbar sein, sie arbeitet mit den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notfalldienst zusammen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RettG NRW).
171Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 1; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 7 Rn. 4.
172Den kreisangehörigen Gemeinden kommt demgegenüber als Träger der Rettungswachen im Sinne von § 6 Abs. 2 RettG NRW die Aufgabe zu, die stationären Organisationseinheiten des Rettungsdienstes mit beweglichen Rettungsmitteln zu betreiben. Die Rettungswachen müssen grundsätzlich ständig besetzt und einsatzbereit sein. Jede Rettungswache muss so beschaffen sein, dass von ihr die Gesamtaufgabe des Rettungsdienstes, also Notfallrettung und Krankentransport, wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus räumt § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG NRW den kreisangehörigen Gemeinden das Recht ein, den Notruf 112 auch auf ständig besetzte Feuerwachen von Großen kreisangehörigen Städten und Mittleren kreisangehörigen Städten aufzuschalten, wenn diese die Aufgabe einer Rettungswache wahrnehmen. Voraussetzung für die Annahme der Notrufe durch die Gemeinden selbst ist aber weiterhin, dass die entsprechenden Rettungswachen an das jeweilige System der Leitstelle gekoppelt sind, sodass die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet ist.
173OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 22; Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 7 Rn. 10.
174Trotz der Befugnis bestimmter Gemeinden, Nothilfeersuchen selbst zu bearbeiten, verbleibt es nach alledem bei der übergeordneten Lenkungsfunktion der Leitstelle.
175Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 18.
176Die übergeordnete Lenkungsfunktion besteht aber nicht nur für alle Einsätze, die über den Notruf 112 entweder auf der Leitstelle oder, sofern eine Gemeinde die Notrufannahme selbst bewältigt, auf der örtlichen Einsatzzentrale eingehen, sondern sie gilt für sämtliche in § 2 RettG NRW genannten Aufgaben, insbesondere also auch für den Krankentransport. Denn trotz der organisatorischen Zusammenfassung zu einer einheitlichen Leitstelle bleiben die eigenständigen Funktionen der in den jeweiligen Gesetzen, also dem RettG NRW und dem BHKG NRW, vorgeschriebenen Leitstellen unberührt.
177Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 16.
178Die Leitstelle hat demzufolge alle Einrichtungen des Rettungsdienstes zu koordinieren, zu überwachen und ggf. einzuschreiten. So wird nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 beispielsweise in der Leitstelle ein Alarm ausgelöst, sofern bei einem Rettungsdiensteinsatz, der von der Klägerin initiiert worden ist, das zuständige Einsatzmittel nicht rechtzeitig am Einsatzort eintrifft. In diesem Fall ist es die Aufgabe der Leitstelle, für Abhilfe zu sorgen. Sie steuert also jegliche Rettungsdiensteinsätze, und zwar sowohl Einsätze, die sie selbst veranlasst hat, als auch Einsätze, die unmittelbar von Rettungswachen in ihrem Einzugsgebiet veranlasst werden.
179Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 7 Rn. 9a, § 8 Rn. 1.
180Die örtlichen Einsatzzentralen der Gemeinden sind daher verpflichtet, alle bei ihnen eingehende Einsätze des Rettungsdienstes, sei es über den Notruf 112 oder über sonstige Kommunikationswege, unverzüglich der Leitstelle zu melden und sich ihrer Leitungsfunktion zu unterstellen.
181Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 6, 10.
182Die Leitstelle kommt mithin allen dem Gemeindeverband angeschlossenen Städten zugute, insbesondere auch denjenigen, die der Leitstelle nicht aufgeschaltet sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzlich vorgesehene Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht eingehalten worden wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
183Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufgeschalteten Gemeinden ohnehin einen beträchtlichen Mehranteil an den Kosten für den Betrieb der Leitstelle tragen, dass die Leitstelle auch für die nicht aufgeschalteten Gemeinden originär Aufgaben wahrnimmt und dass diese Gemeinden zudem in erheblicher Weise von der übergeordneten Lenkungsfunktion der Leitstelle profitieren. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die für die Aufschaltung einzelner Gemeinden in Abzug gebrachten Kosten von etwa 28 % der für den Betrieb der Leitstelle im Jahr 2017 insgesamt angefallenen Kosten den durch die Aufschaltung entstandenen Mehraufwand in jedem Fall abdecken.
184Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe eine „Organisationsuntersuchung einer ‚Firma S1. ‘“ zum Personalbedarf für die Leitstelle nicht vorgelegt, greift schon deshalb nicht durch, weil sich nicht erschließt, welches Ziel sie mit diesem Angriff überhaupt verfolgt und inwieweit er geeignet sein soll, die Willkürfreiheit der Höhe der in Abzug gebrachten Aufschaltungskosten zu beeinträchtigen.
185Soweit die Klägerin bei der Berechnung der Aufschaltungskosten darüber hinaus im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 nicht nachvollziehen kann, warum die Kosten für den Leiter der Leitstelle allein vom Beklagten, die Kosten des Systembetreuers indessen hälftig von den aufgeschalteten Städten und dem Beklagten zu tragen sind, ist dies ohne weiteres dadurch zu rechtfertigen, dass der durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand aufgrund des erhöhten Anrufaufkommens im Wesentlichen bei der Disposition anfällt. Da der Systembetreuer im Zusammenhang mit Dispositionstätigkeiten sowohl den aufgeschalteten Städten als auch der Leitstelle im Allgemeinen zugutekommt, ist seine Finanzierung durch die aufgeschalteten Gemeinden und den Kreis jeweils zur Hälfte nicht willkürlich. Demgegenüber ist eine durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachte und ins Gewicht fallende Mehrbelastung des Leiters der Leitstelle, der organisatorische Tätigkeiten im allgemeinen Dienstbetrieb wahrnimmt, nicht erkennbar.
186Die Argumentation der Klägerin im Verfahren 29 K 17430/17, dass in den Personalkosten Löhne für Mitarbeiter enthalten seien, die die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht vorsehe (stellvertretender Leiter der Leitstelle, Digitalfunkbeauftragter, weitere Disponenten), so dass der Kreis hiermit auch nicht belastet werden dürfe, überzeugt ebenso wenig. Ihr liegt offenbar ein Verständnis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugrunde, das ihr in dieser Form nicht zukommt. Sie dient nicht dazu, abschließend zu regeln, welche Kosten der Beklagte bei der Bemessung der Leitstellenumlage in Rechnung stellen darf, sondern sie grenzt lediglich den durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden entstehenden Mehraufwand von den regulären Betriebs- und Personalkosten ab. Dass die von der Klägerin monierten Personalkosten zu dem durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachten erhöhten Arbeitsaufwand gehören würden, ist indessen nicht ersichtlich – im Gegenteil: Die Erforderlichkeit eines Digitalfunkbeauftragten hat ihre Ursache ausweislich des C. -Gutachtens in der Einführung des Digitalfunks im Jahr 2012, der die gesamte Leitstelle betrifft und damit keinen gesonderten Aufschaltungsmehraufwand darstellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die technischen Herausforderungen im Jahr 2012 und die Auslastung der Leitstelle nach dem C. -Gutachten insgesamt stetig zugenommen haben, erschließen sich auch die Kosten für einen stellvertretenden Leiter, ohne dass ein Zusammenhang mit der Aufschaltung einzelner Gemeinden bestünde. Es versteht sich auch von selbst, dass in der Leitstelle mehr Bedienerplätze vorhanden sind, als dies in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgesehen ist, da die Vereinbarung nur den durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden entstehenden zusätzlichen Arbeitsaufwand abdecken soll. Dementsprechend stand es dem Beklagten im Rahmen seiner Selbstverwaltungsgarantie frei, für den in der Leitstelle unabhängig von der Aufschaltung einzelner Gemeinden anfallenden allgemeinen Arbeitsaufwand weitere Disponenten einzustellen, ohne hierfür die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ändern zu müssen. Dass er dabei gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2a RettG NRW verstoßen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Aufstockung des Personals vor dem dargestellten Hintergrund des stetig anwachsenden Arbeitsanfalls als notwendig dar.
187Soweit die Klägerin im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 einwendet, der Beklagte sei bei der Bemessung der Leitstellenumlage für den zweiten und dritten Bedienerplatz der Gemeinde N. zu Unrecht von 6,4 Planstellen ausgegangen, da § 7 Abs. 3 ÖRV 6,8 Planstellen vorsehe, kann dieser Vortrag auf das hiesige Verfahren nicht übertragen werden, da es ausweislich der Übersicht „Personalkosten für das von der Stadt N. gestellte Personal“ zu erheblichen Veränderungen bei der Stellenbesetzung gekommen ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin diese Position daher im hiesigen Verfahren schon nicht hinreichend substantiiert angegriffen hat, kommt es allein darauf an, dass die Gemeinde N. den zweiten und dritten Bedienerplatz vollständig finanziert, die konkrete Zusammensetzung der Stellen ist also nicht entscheidend. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
188Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf ihren Einwand aus dem Verfahren 29 K 7707/18 berufen, der Beklagte habe sich bei seiner Abrechnung nicht an seine eigenen in der Übersicht mit dem Titel „Abschlag 2016 Kreisleitstelle“ definierten Maßstäbe gehalten. Die im hiesigen Verfahren vom Beklagten vorgelegte Übersicht „Abschlag 2017 Kreisleitstelle“ unterscheidet sich so erheblich von der Übersicht des Vorjahres, dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Klägerin nunmehr überhaupt wendet. Ein etwaiger Einwand wäre aber auch deshalb ohne Relevanz, weil die in der Anlage „Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2017“ zum Bescheid unter Ziffer C. aufgeführten Kosten ohnehin vollständig von den aufgeschalteten Städten zu tragen sind, sodass sie die von der Klägerin zu tragende Leitstellenumlage in keiner Weise berühren. Unabhängig hiervon liegt ohnehin keine Beschwer der Klägerin vor, wenn die aufgeschalteten Städte nach der endgültigen Festsetzung der Leitstellenumlage sogar mehr Kosten tragen (482.801,78 €) als dies in der Übersicht „Abschlag 2017 Kreisleitstelle“ noch vorgesehen war (381.532,00 €). Nicht zuletzt verkennt die Klägerin, dass die Übersicht „Abschlag 2017 Kreisleitstelle“ die Kalkulation der unterjährigen Abschläge zum Gegenstand hat, die für das vorliegende Verfahren, in dem es um den abschließenden Feststellungsbescheid geht, bedeutungslos ist.
189Soweit die Klägerin in dem Verfahren 29 K 7707/18 darüber hinaus die Notwendigkeit in Frage stellt, Wohnräumlichkeiten für den Betrieb der Leitstelle anzumieten, hat der Beklagte dies nachvollziehbar damit begründet, dass dem Leitstellenpersonal in unmittelbarer Nähe der Leitstelle die arbeitsschutzrechtlich zwingend vorgeschriebenen Sozial- und Ruheräume für die in der Dienstplanung enthaltenen Bereitschaftszeiten zur Verfügung gestellt werden mussten. Die bisherigen Räumlichkeiten waren wegen des auf der Grundlage des C. -Gutachtens, aus dem sich ein erheblicher Personalmangel ergab, schrittweise eingestellten Personals nicht mehr ausreichend. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Niederschrift zur Klausurtagung der Leiter der Feuerwehren des Kreises N. vom 7. Oktober 2017 war der Klägerin dieser Umstand auch bekannt, ohne dass sie seinerzeit Einwände gegen die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten erhoben hätte.
190Es erscheint dem Gericht auch nicht unplausibel, dass die Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle im Jahr 2017 verhältnismäßig stärker gestiegen sind als die Aufschaltungskosten. Insoweit ergibt sich aus dem C. -Gutachten, dass es bei der Leitstelle zu einem erheblichen Investitionsstau gekommen war: Die Funk- und Notrufabfrageanlage war „technologisch abgängig“, die Service- und Ersatzgestellung war eingestellt. Die Telekommunikationsanlage war technisch veraltet und wurde vom Hersteller nicht mehr unterstützt, sodass Ersatzteile nur noch bedingt zur Verfügung standen. Letzteres galt auch für die Gleichwellenfunkanlage. Das Anlagensystem der Wachalarmsteuerungen war nicht mehr aktuell. Für das EDV-Netz war eine datentechnische Sicherung erforderlich. Die vorhandenen kommunikationstechnischen Anlagen waren technisch zu ertüchtigen. Mindestens zwei zusätzliche Einsatzleitplätze und weitere Ausnahmeabfrageplätze waren erforderlich. Notwendig waren zudem Maßnahmen zur Aufschaltung und Einrichtung für den BOS-Digitalfunk. Aus alledem resultierte darüber hinaus ein erhöhter Raumbedarf. Nicht zuletzt war die Leitstelle zum damaligen Zeitpunkt den auf sie entfallenden Anforderungen personell nicht mehr gewachsen. Da die erforderlichen Investitionen die Leitstelle im Allgemeinen betrafen und nicht durch die Aufschaltung verursacht worden sind, sind die im Laufe der Jahre stetig gestiegenen allgemeinen Betriebs- und Personalkosten erklärbar. Ein unverhältnismäßiges Anwachsen dieser Kosten oder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sind nicht erkennbar.
191Dass die vertikale Kostenaufteilung durch den Beklagten in die Bereiche Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz nicht sachgerecht sein könnte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Beklagte hat für das Jahr 2017 von den nach Abzug der Aufschaltungskosten verbleibenden Kosten in Höhe von 2.353.348,18 € die Kosten für den Brand- und Katastrophenschutz subtrahiert, so dass ein umlagefähiger Betrag in Höhe von 1.531.510,62 € verbleibt. Dieser Berechnung liegt ein Aufteilungsschlüssel von 65 % (Rettungsdienst) zu 35 % (Brand- und Katastrophenschutz) zugrunde, der keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
192So ergibt sich aus dem C. -Gutachten vom 24. Mai 2012, dass es auf der Basis der Einsatzzahlen des Jahres 2011 zu 6.683 Feuerwehreinsätzen mit einer durchschnittlichen, auf der Leitstelle angefallenen Bearbeitungszeit von 31:00 Minuten, mithin einer Gesamteinsatzzeit von 207.173 Minuten kam. Darüber hinaus gab es 29.152 Rettungsdiensteinsätze. Die Bearbeitung durch einen Disponenten hat pro Einsatz ca. 9:20 Minuten in Anspruch genommen, so dass sich insgesamt 272.085 Minuten ergeben. Ferner kam es im Jahr 2011 zu 20.988 Krankentransporten mit einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich 6:30 Minuten, was einer jährlichen Gesamtbearbeitungszeit von 136.422 Minuten entspricht. Schließlich wurden 6.783 sonstige Einsätze mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 2:00 Minuten registriert. Über das Jahr verteilt summiert sich der diesbezügliche Zeitaufwand daher auf 13.566 Minuten. Nach alledem beträgt der Anteil des Brand- und Katastrophenschutzes an der Gesamtbearbeitungszeit aller auf der Leitstelle aufgelaufener Einsätze 32,92 %, der des Rettungsdienstes 64,92 % und der der sonstigen Einsätze 2,16 %. Die durch den Beklagten vorgenommene vertikale Aufteilung, nach der 65 % der verbleibenden Kosten für den Betrieb der Leitstelle auf den Rettungsdienst und 35 % auf den Brand- und Katastrophenschutz entfällt, entspricht mithin nahezu exakt den tatsächlichen Gegebenheiten.
193Die hiergegen gerichtete Einlassung der Klägerin erschüttert die Plausibilität des vom Beklagten angewandten Aufteilungsschlüssels nicht.
194Die Klägerin hat ihren gegen die vertikale Kostenaufteilung gerichteten Angriff schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Konkrete inhaltliche Einwendungen hinsichtlich der 65 %igen Zuordnung der Kosten zum Rettungsdienst benennt sie nicht. Stattdessen führt sie im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 lediglich pauschal aus, dass „es an nachprüfbaren Feststellungen in den Verwaltungsakten“ fehle. Zwar verweise der Beklagte auf „eine entsprechende Verständigung mit den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen […], deren Grundlagen aber […] im Unklaren“ blieben. Insoweit sei es „Sache des Umlagegläubigers“, eine rechtmäßige Kalkulation sowie einen rechtmäßigen Verteilungsmaßstab darzulegen. Hierzu gehörten notwendigerweise überprüfbare Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Kostenanteile auf die verschiedenen Aufgabenbereiche der Leitstelle aufgeteilt worden seien. Obwohl der Beklagte durch Vorlage des C. -Gutachtens, eines Schreibens vom 10. Januar 2000, mit dem über die seinerzeit abgeschlossenen Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und unter anderem über den prozentualen Anteil für den Rettungsdienst (zu diesem Zeitpunkt noch 60 %) informiert wurde, sowie eines Protokolls über ein Informationsgespräch mit den Krankenkassen am 24. September 2013, in dem ausweislich des Tagesordnungspunktes 2 die Erhöhung des Rettungsdienstanteils auf 65 % vereinbart wurde, die Berechnungsgrundlagen plausibel gemacht hat, setzt sich die Klägerin hiermit nicht auseinander. Ihr Vortrag ist daher nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der durch den Beklagten vorgenommenen vertikalen Aufteilung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin – wie die vorzitierten und durch Beiziehung der Verfahrensakte 29 K 17430/17 in das hiesige Verfahren eingeführten Dokumente belegen – jedenfalls im Jahr 2000 über die prozentuale Aufteilung der Kosten für den Betrieb der Leitstelle in die Aufgabenbereiche Rettungsdienst (60 %) sowie Brand- und Katastrophenschutz (40 %) informiert wurde und sie diese Aufteilung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, sondern 16 Jahre lang anstandslos akzeptiert hat. Dazu, warum die im Jahr 2013 beschlossene 5 %ige Erhöhung des Rettungsdienstanteils von 60 % auf 65 % nunmehr zu einer Unangemessenheit führen soll und warum sie dies erst im Jahr 2016 und nicht bereits im Jahr 2013 moniert hat, verhält sich die Klägerin nicht.
195Soweit die Klägerin gegen die vertikale Kostenaufteilung im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 weiter einwendet, dass diese „notwendigerweise vorhalte- und betriebskostenbezogen für die jeweiligen Bereiche erfolgen“ müsse, überzeugt dies aus drei jeweils selbständig tragenden Gründen nicht.
196Erstens ist auch dieser Einwand der Klägerin so vage, dass er Zweifel an der Willkürfreiheit der Kalkulation des Beklagten nicht hervorrufen kann. Die Klägerin erläutert weder die Notwendigkeit der aus ihrer Sicht erforderlichen Differenzierung zwischen Vorhalte- und Leistungskosten, noch begründet sie ihre Annahme, der Beklagte würde nicht „vorhalte- und betriebsbezogen“ abrechnen, näher. Erst recht nicht legt sie dar, welche Auswirkungen es für sie hätte, wenn der Beklagte, der angeblich bislang nicht vorhalte- und leistungsbezogen abgerechnet habe, bei der vertikalen Kostenaufteilung diese Unterscheidung vorgenommen hätte.
197Aber selbst wenn die Ausführungen der Klägerin konkreter gewesen wären, hätte das Gericht zweitens erhebliche Zweifel daran, dass die vertikale Kostenaufteilung zwingend vorhalte- und leistungsbezogen erfolgen muss. Sollte die Klägerin insoweit aus dem Gebührenrecht meinen ableiten zu können, dass bei der vertikalen Aufteilung der Kosten für den Betrieb einer Leitstelle zwischen Vorhalte- und Leistungskosten unterschieden werden müsse,
198vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 27; a. A.: Hamacher/Rudersdorf, KAG NRW, Loseblattsammlung, Stand: 24. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 6 Rn. 349,
199und sollte ihre Formulierung so zu verstehen sein, dass eine solche Differenzierung auf das Umlagenrecht übertragbar ist, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich bei der Umlage – wie bereits dargelegt – nicht um eine Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW handelt. Während es bei § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW um die Ermittlung des voraussichtlichen Gesamtgebührenbedarfs geht, also eine prognostische Gebührenentscheidung mit ihren ureigenen Maximen (Kostenüberschreitungsverbot, Kostendeckungsgebot) gefällt werden muss, zeichnet sich die Leitstellenumlage durch eine retrospektive Berechnung tatsächlich angefallener Kosten aus. Darüber hinaus liegen Gebühr und Umlage gänzlich unterschiedliche Zwecksetzungen zugrunde. Die Gebühr wird als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, wohingegen die Umlage dem interkommunalen Finanz- und Lastenausgleich dient und durch sie allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen. Infolgedessen unterscheidet sich auch der Prüfungsmaßstab im Gebührenrecht (Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab) von demjenigen im Umlagenrecht (Willkür- und Übermaßverbot). Da es sich bei Gebühren einerseits und Umlagen andererseits nach alledem um verschiedene Finanzierungsinstrumente mit unterschiedlichen Zwecksetzungen handelt, die bei der Rechtskontrolle jeweils einer anderen Prüfungstiefe unterliegen, sind unterschiedliche mathematische Vorgehensweisen in den verschiedenen Rechtsgebieten zulässig.
200OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 A 777/15 –, juris, Rn. 15.
201Drittens greifen die Bedenken der Klägerin auch deshalb nicht durch, weil der Beklagte die Vorhaltekosten nach dem sich aus den Zahlen des C. -Gutachtens ergebenden Schlüssel von 65 % (Rettungsdienst) zu 35 % (Brand- und Katastrophenschutz) aufteilen durfte. Aus dem Gutachten folgt nämlich, dass die vorgehaltenen Personalkosten zu einem Großteil auf den Rettungsdienst entfallen, sodass sich der Umfang der vorzuhaltenden Mittel in den einzelnen Bereichen wegen der besonderen Aufgabenstellung des Rettungsdienstes verschieden gestaltet.
202Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 27; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE –, LKV 2004, S. 180, S. 183 sowie Hamacher/Rudersdorf, KAG NRW, Loseblattsammlung, Stand: 24. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 6 Rn. 349, wonach keine Bedenken gegen die Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis des für die Aufgaben jeweils erforderlichen Personals und dessen Aufwand unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit bestehen.
203Hinzu kommt, dass der Beklagte ausweislich des im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 vorgelegten Protokolls zum Informationsgespräch mit den Vertretern der Krankenkassen vom 2. Oktober 2013 die Zuordnung der Kosten für den Betrieb der Leitstelle auf die jeweiligen Aufgabenbereiche im Einvernehmen mit den Vertretern der Krankenkassen vereinbart hat. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht und wurde von der Klägerin auch nicht näher erörtert, warum die Krankenkassen, die letztlich gemäß §§ 2 Abs. 2, 60 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) zur Kostenerstattung verpflichtet sind, dieser Regelung hätten zustimmen sollen, wenn es für sie eine günstigere Aufteilungsmöglichkeit der Kosten gegeben hätte. Vielmehr indiziert die Zustimmung der Krankenkassen eine sachangemessene vertikale Kostenaufteilung.
204Nicht zuletzt belegt der im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 vorgetragene Umstand, dass eine Kostenaufteilung im Verhältnis 65 % zu 35 % in etwa auch den Regelungen bei vergleichbaren Leitstellen entspricht, dass die Zugrundelegung dieses Aufteilungsschlüssels nicht willkürlich ist.
205c. Der Beklagte hat den in § 3 Abs. 3 LS niedergelegten Maßstab für die Verteilung der beim Betrieb der Kreisleitstelle anfallenden Kosten mathematisch korrekt angewendet, indem er die Anzahl der im Gemeindegebiet der Klägerin kalenderjährlich angefallenen Einsätze mit den durchschnittlichen Kosten je Einsatz multipliziert hat.
206Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass sie die Leitstelle nicht im Sinne von § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW in Anspruch genommen habe, weil die Notrufabfrage 112 und der Krankentransport 19222 im Jahr 2017 über die Feuerwache der Stadt M. erfolgt seien. Die Erhebung der Leitstellenumlage sei von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leitstelle abhängig. Eine solche Beteiligung der Leitstelle finde bei Krankentransporten in keiner Weise, im Bereich des Rettungsdienstes nur sehr eingeschränkt statt. Die bloße Ausübung einer Kontrollfunktion durch die Leitstelle sei keine Inanspruchnahme. Hinzu komme, dass der Maßstab der Anzahl der Einsätze auf der Annahme basiere, dass die kreisangehörigen Gemeinden die Leitstelle annähernd in gleichem Umfang in Anspruch nähmen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, nimmt die Leitstelle für die nicht aufgeschalteten Gemeinden nicht nur originär Aufgaben wahr, sondern zudem im Rahmen ihrer übergeordneten Lenkungsfunktion. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte der Beklagte daher auch Einsätze in den Bereichen Krankentransport und Rettungsdienst zugrunde legen, die primär von der Einsatzzentrale der Gemeinde M. , der die Klägerin aufgeschaltet ist, bearbeitet wurden. Insoweit liegt eine Inanspruchnahme der Leitstelle im Sinne von § 2 LS – wie die vorstehenden Ausführungen zur übergeordneten Lenkungsfunktion gezeigt haben – nämlich auch dann vor, wenn sie lediglich in Teilbereichen der ihr obliegenden übergeordneten Lenkungsaufgabe tätig wird. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung der Leitstelle nach außen in Erscheinung tritt. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie tatsächlich im Rahmen ihrer Leitstellenfunktion mit dem Notfall befasst wird. Eine Inanspruchnahme ist daher auch dann zu bejahen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Notruf nicht direkt in der Leitstelle aufläuft, sondern in einer nicht vom Kreis betriebenen Rettungswache, von dort aus das Erforderliche veranlasst wird und die Leitstelle den Einsatz nur akustisch über Funk und/oder optisch über den Statusgeber kontrolliert. Denn diese Kontrolle versetzt die Leitstelle im Rahmen ihres Lenkungsauftrags in die Lage, jederzeit einzugreifen, falls dieses aus ihrer Sicht erforderlich wird.
207Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 9.
208Anhaltspunkte dafür, dass die Leitstelle im Rahmen der von der Klägerin selbst für das Jahr 2017 gemeldeten Einsätze von insgesamt 5.438 tatsächlich nicht beteiligt gewesen wäre, also auch nicht die ihr obliegende übergeordnete Lenkungsfunktion ausgeübt hätte, sind weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich.
209Soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen sein soll, dass sich die Inanspruchnahme der Leitstelle durch eine ihr nicht aufgeschaltete Gemeinde bei den jeweiligen Einsätzen im Rettungsdienst in einem solch erheblichen Maß von einem durch eine aufgeschaltete Gemeinde verursachten Einsatz im Rettungsdienst unterscheidet, dass die Erhebung einheitlicher Kosten je Einsatz nicht plausibel ist,
210vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 13,
211lässt sie unberücksichtigt, dass bereits auf der 2. Stufe bei der Berechnung der Leitstellenumlage erhebliche, von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragende Kosten in Abzug gebracht worden sind.
212d. Gemäß § 4 Abs. 1 LS trat Fälligkeit mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 ein.
213III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
214Rechtsmittelbelehrung:
215Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
216Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
217Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
218Die Berufung ist nur zuzulassen,
2191. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2202. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
2213. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2224. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
2235. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
224Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
225Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
226Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
227Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
228Beschluss:
229Der Streitwert wird auf 105.403,53 € festgesetzt.
230Gründe:
231Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Eine geringfügigere Streitwertfestsetzung auf 70 % des Ausgangsbescheids kommt – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht in Betracht, weil sie mit ihrem Antrag die Aufhebung des gesamten Bescheids begehrt.
232Rechtsmittelbelehrung:
233Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
234Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
235Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
236Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
237Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
238War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
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- § 7 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 RettG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 7 Abs. 1 RettG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 2 RettG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 68 1x
- VwGO § 58 1x
- VwGO § 113 1x
- § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 KrO 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 KrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 6 RettG 6x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 KrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 RettG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 6 Abs. 2 Satz 2 RettG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1, Abs. 3 RettG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 GkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 4 GkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 4 KrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 4 Satz 2 BHKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 RettG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 ÖRV 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 29 K 17430/17 13x (nicht zugeordnet)
- 15 A 4597/02 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 20/10 1x
- 5 B 68/04 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 24/84 3x (nicht zugeordnet)
- 7 B 64/87 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 52/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 87/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 203/53 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 22/63 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2021/92 3x (nicht zugeordnet)
- 14 A 1689/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 5295/00 3x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1063/56 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 31/94 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 15/02 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 1/07 2x (nicht zugeordnet)
- 1 L 200/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 8677/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 508/16 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1305/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 713/19 4x (nicht zugeordnet)
- 29 K 7707/18 2x (nicht zugeordnet)
- 9 A 627/98 4x (nicht zugeordnet)
- 9 A 777/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 32/02 1x (nicht zugeordnet)