Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 7621/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 0.0.1964 im männlichen Geschlecht geborene Klägerin steht seit dem 0.0.1982 im Dienst der Beklagten. Die letzte Ernennung zum Stadtamtmann erfolgte im Jahr 2001. Unter dem 00.0.2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, zukünftig als Frau zu leben. In einem Personalgespräch am 00.0.2017 wurden unter Beteiligung des Gleichstellungsbüros der Beklagten die erforderlichen organisatorischen Schritte besprochen, die mit der Entscheidung der Klägerin, ihre Geschlechtsidentität zu wechseln, verbunden waren. Am 00.00.2017 wurde der Klägerin ein neuer Dienstraum zugewiesen, in dem Regale aufgestellt waren. Darin waren Geräte und Verbrauchsmaterialien gelagert, die der ADV dienten. Etwa alle zwei Tage betrat ein Bediensteter der Beklagten das neue Dienstzimmer, um sich mit den der ADV zuzuordnenden Materialen zu beschäftigen. Hintergrund des Raumwechsels war der Umzug der Verwaltungsabteilung 00/0 des Amtes 00 (Amt für F. ), welcher die Klägerin seinerzeit angehörte, innerhalb des Dienstgebäudes auf der X. -C. -B. 0. In der Verwaltungsabteilung 00/0 ging die Klägerin in Vollzeit einer Tätigkeit als Controllerin nach. Zusätzlich war sie nach der Stellenbeschreibung in den Aufbau eines Qualitätsmanagements eingebunden. Nach der Konzeption des Umzugs erhielt die Klägerin den ihr zugewiesenen Dienstraum zur alleinigen Nutzung überlassen. Die meisten ihrer Kollegen waren in Zimmern mit Doppelbelegung untergebracht. Ab dem 00.00.2017, also drei Tage nach der konkreten Raumzuweisung, häuften sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin, die bis Mitte Januar 2019 etwa 230 Tage umfassten. Im Mittelpunkt der Diagnosen standen depressive Episoden. Etwa Mitte 2018 ließ die Beklagte im Anschluss an eine Begehung durch den arbeitsmedizinischen Dienst im Rahmen des BEM-Verfahrens einen Schiebevorhang installieren, der den Blick auf die Regale verdeckte. Mit Bezug auf diesen Vorgang stellte die Klägerin am 00.0.2018 einen Antrag, der darauf gerichtet war, ihr eine Entschädigung in Höhe von mindestens 500 Euro zu zahlen. Zur Begründung führte sie aus, die Belastung durch den „Trödelmarkt“ habe zwar abgenommen, sei aber angesichts der seit über einem halben Jahr nur unzureichend gelösten Raumfrage nicht beseitigt worden. Unter Einbeziehung ihrer bisher 99 Krankentage sei sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Diskriminierung (Mobbing) ausgesetzt. Mit Schreiben vom 6. August 2018 wiederholte die Klägerin ihre auf das AGG gestützte Schadensersatzforderung, verknüpfte ihren Anspruch mit dem Diskriminierungsmerkmal der „sexuellen Identität“ und verlangte vom Beklagten nunmehr einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro. Nach Beteiligung des Gleichstellungsbüros, das in seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 ausführte, aus der Gestaltung des der Klägerin zugewiesenen Dienstzimmers könne eine Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität nicht hergeleitet werden, wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. August 2018 – zugestellt am 24. August 2018 – den Entschädigungsanspruch zurück.
3Dagegen richtet sich die am 18. September 2018 erhobene Klage, die sich auf das in § 7 AGG festgeschriebene Benachteiligungsverbot stützt.
4Zur Begründung führt die Klägerin aus, die unzumutbaren Arbeitsbedingungen, die sowohl in ihrer räumlichen Unterbringung als auch in der nicht amtsangemessenen Beschäftigung wegen einer Auslastung von höchstens 8 bis 10 v. H. einer Vollzeitstelle zu sehen seien, seien als Reaktion der Beklagten auf ihre Transsexualität zu werten. Sowohl ihr früheres Dienstzimmer als auch ein großer Besprechungsraum seien frei gewesen. Dort hätte man die Materialien lagern können. Alternativ hätten ausgedehnte Kellerräume zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich ihrer Unterbeschäftigung nimmt sie auf eigene Berechnungen Bezug, die den Zeitraum 2016 bis Juni 2018 abdecken.
5Sie beruft sich ferner auf das Gutachten des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 4. Oktober 2018, dem psychologisch-psychotherapeutische Untersuchungen am 5. September 2018 und am 28. September 2018 zugrunde gelegen haben, und rügt, dass ihr kein alternativer Arbeitsplatz angeboten worden sei. Im amtsärztlichen Gutachten wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Im Mittelpunkt stünden Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die die Dienstfähigkeit der Klägerin aktuell gefährdeten, ohne dass zur Zeit die Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorlägen. Anamnestisch würden übermäßige, unkontrollierte und dysfunktionale Emotionalität und ein übermäßiges Verlangen nach Aufmerksamkeit und Wertschätzung geschildert. Gezeigt werde eine reduzierte Kritik- und Einsichtsfähigkeit und eine mangelnde Fähigkeit zur Empathie (Einfühlung) in andere. Sie habe Schwierigkeiten, die Gefühle und Absichten anderer Menschen richtig zu interpretieren und eine ausgeprägte Meinung darüber, was richtig oder falsch sei, mache sich für eigene Auffassungen stark, was im Arbeitsalltag zu Problemen mit Kollegen und Vorgesetzten führe. Ihre Gefühlspräsentationen wechselten unerwartet, bedingt durch enge Situations- und Affektverknüpfungen. Für extreme Gefühlsveränderungen reichten bereits geringfügige Anlässe. Bei überdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit läge der limitierende Faktor im Bereich der Persönlichkeitsakzentuierung. Ein Arbeitsplatzwechsel außerhalb des Amtes 00 werde dringend empfohlen, weil dort alle Lösungsansätze ins Leere gelaufen seien. Die Wiedereingliederung in einem neuen Arbeitsbereich könne durch flankierende Gespräche des BEM positiv unterstützt werden. Als Konsequenz hat die Beklagte mit Verfügung vom 18. Februar 2019 die Umsetzung der Klägerin zu Amt 01 verfügt. Es folgten Hospitationen bei Amt 02 (T. ), Amt 03 (T1. ), dort mit Unterstützung eines Jobcoaches, sowie dem Jobcenter, die aus Sicht der Klägerin erfolgreich verlaufen seien.
6Die Klägerin beantragt teilweise sinngemäß,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. August 2018 zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 7.560 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie erwidert, die nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalität läge hier nicht vor. Vielmehr habe in der Verwaltungsabteilung eine räumlich angespannte Situation vorgeherrscht. Auf das frühere Dienstzimmer der Klägerin im zweiten Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes habe nicht mehr zurückgegriffen werden können, weil dieser Raum nunmehr dem B1. (Amt 04) zugewiesen worden sei. Der große Besprechungsraum im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes sei nicht dem Amt 00 zugewiesen und u. a. für Tagungen von Ratsausschüssen vorgesehen. Ein ehemaliger Sanitätsraum sei zwar zum weiteren Besprechungsraum umfunktioniert worden, für eine Lagerung von Gegenständen letztendlich aber zu klein. Der Verwaltungsabteilung 00/0 stehe nur ein Kellerraum zur Verfügung, der bereits mit Arbeitsmaterialien vollständig belegt gewesen sei. Eine „weniger günstige Behandlung“ der Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG läge ebenfalls nicht vor, weil mit der Zuweisung eines Einzelbüros eine Privilegierung gegenüber Büros mit Doppelbelegung einhergehe.
11Auf dem neuen Dienstposten im Amt 01 sei es wiederum zu Problemen gekommen. Die nachfolgenden Hospitationen seien nach Rückmeldungen von Amt 03 und des Jobcoaches keineswegs erfolgreich.
12Schließlich sei der Anspruch der Klägerin nicht binnen der in § 15 Abs. 4 AGG festgeschriebenen Frist von zwei Monaten ab Kenntniserlangung des Beschäftigten von der Benachteiligung geltend gemacht worden. Von einem Dauerzustand sei nicht auszugehen. Im Hinblick auf das Regal liege ein Fall vor, der lediglich fortwirke. Die angebliche Unterbeschäftigung stelle ebenfalls keinen Dauertatbestand dar. Es fehle an einem einheitlichen Tatenschluss, weil eine Vielzahl von Mitarbeitern aus verschiedenen Ämtern und Fachabteilungen sich unabhängig voneinander geweigert hätten, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise durch schriftliche Prozesserklärungen vom 23. Februar 2021 und vom 9. März 2021 zugestimmt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Soweit die Klägerin den geltend gemachten Entschädigungsanspruch erstmals im Klageverfahren auf die von ihr behauptete Unterbeschäftigung stützt, ist das Rechtsschutzbegehren bereits unzulässig, weil sie es nach allgemeinem Prozessrecht versäumt hat, sich mit ihrem konkreten Anliegen vor Klageerhebung an die Beklagte zu wenden. Insoweit handelt es sich um eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 – juris.
19Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Die Ablehnung des Beklagten durch Bescheid vom 21. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21Gemäß § 15 Abs. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, vom Dienstherrn eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das Benachteiligungsverbot wird in § 7 Abs. 1 AGG näher erläutert und verbietet eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. In § 1 AGG wird das Ziel des Gesetzes umschrieben, Benachteiligungen u. a. aus Gründen der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Gemäß § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG muss der Anspruch nach Abs. 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wobei die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
22Nach diesen Vorgaben ist ein Anspruch ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeschlossen, weil sich die Klägerin erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Monaten an die Beklagte gewandt hat. Der Lauf der Frist hat mit der am 00.00.2017 erfolgten Raumzuweisung begonnen. An diesem Tag hat Klägerin von den Regalen Kenntnis genommen, die aus ihrer Sicht eine verbotene Benachteiligung ausgelöst bzw. begründet haben. Ihren Anspruch auf Entschädigung hat sie dagegen erstmals am 00.0.2018 gegenüber der Beklagten in der gebotenen Form geltend gemacht. Sie kann nicht damit gehört werden, wegen des anhaltenden Dauerzustandes sei die Frist auch bei Antragstellung im August 2018 gewahrt worden. Ob ein solcher besteht, ist für den Fristbeginn ohne Bedeutung. Es liegt auch keine Konstellation vor, bei der laufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Diskriminierung von Bedeutung sind, auf einen einheitlichen Tatenschluss beruhen und in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, so dass die Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes künstlich wäre. Zu Recht verweist die Beklagte zur Abgrenzung auf die Rechtsprechung zur altersdiskriminierenden Besoldung, wobei dort die jeweils eigenständige Diskriminierungshandlung in der einzelnen monatlichen Besoldungszahlung liegt, wodurch für jeden Monat, für den Besoldung auf einer altersdiskriminierenden Rechtsgrundlage gewährt wird, ein einzelner Entschädigungsanspruch entsteht, der für sich zu betrachten ist. Indem die Bezüge monatlich berechnet und im Voraus gezahlt werden müssen, wird stets aufs Neue entschieden und dem Besoldungsempfänger gegenüber in Gestalt des Überweisungsbetrags mitgeteilt, ihn nach - altersdiskriminierenden - Dienstaltersstufen zu besolden.
23OVG, Urteil vom 8. Februar 2017 – 3 A 80/16 –, juris ab Rn. 46.
24Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil es an einem stets neuen Entscheidungsakt der Beklagten fehlt. Dem OVG NRW dient zur Abgrenzung in seinem zitierten Urteil die als schlichte Nachwirkung angesehene bloße weitere Sichtbarkeit einer Schmiererei, wenn die abgeschlossene Benachteiligung in der bekannt gegebenen Entscheidung des Arbeitgebers besteht, diese nicht entfernen zu wollen. Hier ist der von der Klägerin beanstandete Zustand ebenfalls nicht beseitigt worden, was sich als bloße Nachwirkung darstellt.
25Darüber hinaus liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem AGG nicht vor. Es fehlt an einem feststellbaren Benachteiligungsverbot zu Lasten der Klägerin. Die bloß behauptete Verknüpfung der Klägerin zwischen den Arbeitsbedingungen und ihrer Transsexualität erreicht noch nicht einmal den erforderlichen Grad von Indizien, die nach § 22 AGG eine relevante Benachteiligung vermuten lassen. Zudem ist es der Beklagten in jeder Hinsicht überzeugend gelungen, alle Einwände der Klägerin mit nachvollziehbaren Gründen zu entkräften. Sie hat im einzelnen dargelegt, warum die von der Klägerin aufgezählten alternativen Räume für eine Lagerung der in ihrem Dienstzimmer untergebrachten Gegenstände nicht in Betracht gekommen sind. Damit hat sich die Beklagte innerhalb des ihr zustehenden Organisationsermessens gehalten, ohne dass die Klägerin ihrerseits den Gründen substantiiert entgegengetreten wäre.
26Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch dem Vortrag der Klägerin zu ihrer Unterbeschäftigung bzw. zu ihrem Verlangen auf Zuweisung eines anderen Dienstpostens keine Indizwirkung im vorbezeichneten Sinne zukommt. Die behauptete Unterbeschäftigung lässt sich nach ihrem eigenen Vorbringen bis ins Jahr 2016 zurückverfolgen. Eine Verknüpfung mit ihrer am 00.0.2017 erfolgten Erklärung gegenüber der Beklagten, zukünftig als Frau leben zu wollen, scheidet damit aus. Die Beklagte hat zudem nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens ihres Gesundheitsamtes reagiert und die Klägerin umgesetzt. Aus dem auch von der Klägerin mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anerkannten Gutachten ergeben sich selbständig tragende Gründe, die unabhängig von der sexuellen Identität der Klägerin aufzeigen, weshalb ihre Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten generell mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dennoch hat die Beklagte weitere Versuche unternommen, einen geeigneten Dienstposten für die Klägerin zu finden. Bei wertender Betrachtung kommt dabei der Stellungnahme des Jobcoaches besondere Bedeutung zu, weil es sich um eine externe Person handelt, die unabhängig von der Beklagten und ihrem Gesundheitsamt zu ähnlichen Ergebnissen gelangt. Die Einschätzung, wonach der Anspruch der Klägerin an eine Stelle sehr hoch, in der Umsetzung aber wenig realistisch sei und sie sich als potentielle Führungskraft sehe, die auch so eingesetzt werden wolle, passt zu dem festgestellten Krankheitsbild, das von einer Persönlichkeitsakzentuierung geprägt ist, die trotz überdurchschnittlicher kognitiver Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag zu erheblichen Problemen mit Kollegen und Vorgesetzten führt. Auch im Rahmen des Jobcoaching ist das Problem der Klägerin nicht in deren geistiger oder quantitativer Leistungsfähigkeit verortet worden. Dass die Klägerin ihre Hospitationen dagegen als erfolgreich bewertet, verwundert nicht. Dieser Vortrag lässt sich mit dem aufgezeigten Krankheitsbild unschwer in Einklang zu bringen.
27Schließlich hat die Klägerin die Höhe ihrer Entschädigungsforderung noch nicht einmal ansatzweise substantiiert.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
29Rechtsmittelbelehrung:
30Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
31Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
32Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
33Die Berufung ist nur zuzulassen,
341. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
352. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
363. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
374. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
385. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
40Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
41Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
42Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
43Beschluss
44Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 GKG.
47Rechtsmittelbelehrung:
48Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
49Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- AGG § 7 Benachteiligungsverbot 3x
- § 52 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- AGG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- VwGO § 67 1x
- AGG § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse 2x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz 1x
- VwGO § 101 1x
- AGG § 1 Ziel des Gesetzes 2x
- AGG § 22 Beweislast 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 3 A 80/16 1x (nicht zugeordnet)