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Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an „Frau ...“ und „Herr ...“. Soweit unter Ziff. 1 des Bescheids ausgeführt wurde, „Sie werden zur Zahlung Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR verpflichtet“, wurde eine Zahlungsverpflichtung daher nur hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 begründet. Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
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Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwO).
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Offen bleiben kann, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 214, 1). Denn entscheidungserhebliche Änderungen haben sich zwischen dem 14. und 22.01.2004 nicht ergeben.
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Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Das Regierungspräsidium war gem. §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AAZuVO zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris -). Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
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Im Fall der Nr. 1 des § 28 Abs. 2 LVwVfG wird regelmäßig auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuschließen sein, da sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften weitgehend decken (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rn. 16). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes können auch so genannte fiskalische Interessen rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 99). Das besondere Vollziehungsinteresse kann darin liegen, dass die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 156). Eine entsprechende Situation hat der Beklagte hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Leistungsbescheids zu Recht festgestellt. Denn ihm war bekannt geworden, dass der Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare) Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.). Unter diesen Umständen erschien die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Verzicht auf die Anhörung angezeigt. Die Kläger haben auch keine Umstände vorgetragen, die die Einschätzung des Beklagten in Frage stellen könnten.
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Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insbesondere in den Fällen vor, in denen der Behörde nach materiellem Recht kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 30 f.). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn grundsätzlich ist die zuständige Behörde nach § 10 VwKostG zur Erhebung von Auslagen und damit zur Heranziehung des Auslagenschuldners hinsichtlich der Abschiebekosten verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Die öffentliche Hand hat in der Regel ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren ist allenfalls bei atypischen Fällen zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006, aaO.). Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation lagen hier indessen nicht vor. Insbesondere war nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen sind. Die Berufstätigkeit des Klägers Ziff. 1 sprach vielmehr gegen offensichtliche Leistungsunfähigkeit. Die Kläger haben im Übrigen auch im hier anhängigen Verfahren keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Der Hinweis, bei Kostenbescheiden sei eine Ermessensausübung notwendig, blieb allgemein gehalten. Konkrete Umstände, die vom Beklagten bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen, wurden nicht genannt.
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Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24 EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).
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Allerdings sind die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Abschiebung des jeweils Anderen zu tragen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtkreis des Ausländers, so dass Eheleute nicht gegenseitig als Veranlasser zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78).
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Der Auslagenschuld der Kläger Ziff. 1 und 2 steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegen (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO., und Beschl. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385; BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.). Denn die Kosten der Abschiebung sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen hatten. Sie waren daher nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erschien nicht gesichert. Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde war mithin fortlaufend verpflichtet, sich um die Abschiebung der Kläger zu bemühen; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen konnten sich die Kläger als abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG in den im Asylverfahren ergangenen Bescheiden nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen. Allein aufgrund dieser Vorschrift ist - was die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund fehlender Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger Ziff. 1 und 2 angeht - von der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Soweit es um die Klägerin Ziff. 2 geht, ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht worden waren, sondern erst nach der Wiedereinreise im Juni 2004 und in dem darauf folgenden Asylfolgeverfahren. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der damaligen Erkenntnislage keine hinreichenden Hinweise für mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) vorhanden waren. Nach der vom Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 20.01.2004 zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo war vielmehr davon auszugehen, dass die Krankheit im Kosovo behandelt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 - bzw. im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - A 3 K 10689/05 -) die Möglichkeit der Behandlung verneint hat, beruhte dies auf einer neueren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 23.02.2004 an das VG Sigmaringen, die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 14.01.2004 noch nicht bekannt sein konnte. Gründe, die der Abschiebung gegenüber dem Beklagten hätten entgegengehalten werden können (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), lagen nicht vor. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (vgl. Beschl. des VG Freiburg v. 14.01.2004 - 8 K 90/04 -).
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Auch im Übrigen ist der Leistungsbescheid, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 für die Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, nicht zu beanstanden. Eine Ermessensentscheidung musste der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht treffen. Umstände, die die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.
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