|
Entscheidungsgründe
| | | > | | Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Durch die Rückgabe der Urkunden – Waffenbesitzkarten und Europäischer Feuerwaffenpass (dieser ist ein EU-standardisiertes Waffenbesitzdokument, das erst mit Erlaubnis des EU-Einreiselandes zur Waffenmitnahme berechtigt [vgl. näher: Heller/Soschinka, NVwZ 2011, 965, 968]) – sowie die Überlassung von Waffen und Munition an Dritte ist keine Erledigung (gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG – in sonstiger Weise) eingetreten. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11.15 –, Rn. 29, juris). |
| | | Dies zugrundgelegt, gehen von den Regelungen im angefochtenen Bescheid vom 24.02.2017 auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin rechtliche Wirkungen aus. Der Widerruf (Ziffer 1 des Bescheids) hat dem Kläger die waffenrechtlichen Befugnisse unabhängig von der Waffenbesitzkarte entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Waffenbesitzkarte dokumentiert (nur) die materielle Erlaubnis und dient dem Nachweis der Berechtigung (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 2 und 18). Die Rückgabe der Urkunde lässt die Erlaubnis und die Frage ihres Fortbestehens folglich unberührt. Durch sein Verhalten hat der Kläger auch nicht etwa auf seine Erlaubnis verzichtet, jedenfalls aber nicht wirksam verzichtet. Ein wirksamer Verzicht setzt auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stets die Dispositionsbefugnis des Verzichtenden voraus. Dem Verzicht des Erlaubnisinhabers auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und damit deren Erledigung auf andere Weise steht ein öffentliches Interesse jedenfalls dann entgegen, wenn die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits – wie im Fall – ein Widerrufsverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 6 C 36.15 –, Rn. 14, juris). Die Rückgabeverpflichtung (Ziffer 2 des Bescheids vom 24.02.2017) ist trotz Erfüllung durch den Kläger weiterhin Grundlage für die (andauernde), durch Stempelung erfolgte Dokumentation der Ungültigkeit der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses. Auch nach der ferner erfolgten Überlassung der Waffen und Munition an Dritte (Gebot in Ziffer 3 des Bescheids) ist diese Verfügung weiter Rechtsgrundlage für den durch Erfüllung beim Kläger eingetretenen Besitz-/Vermögensverlust. Für die in Ziffer 5 erfolgte Androhung (eines Zwangsgeldes bei nicht fristgerechter Rückgabe der Urkunden, ferner der Einziehung/Verwertung von Waffen und Munition bei nicht fristgerechter Überlassung/Unbrauchbarmachung) gilt schließlich Entsprechendes. Ohnehin ist sie als Nebenentscheidung akzessorisch zur Hauptentscheidung und teilt mit dieser ihr rechtliches Schicksal (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 –, Rn. 27, juris). |
| r> | > | | Die Klage ist schließlich auch begründet. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und folglich die auf ihm aufbauenden weiteren Entscheidungen sind rechtswidrig. Die Verfügung des Landratsamts vom 24.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 verletzt den Kläger folglich in seinen Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
| | | 1.) Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Damit werden die Vorschriften der §§ 4 ff. WaffG über die Erlaubniserteilung in Bezug genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Waffen- und Munitionserlaubnissen, sie muss dauerhaft gegeben sein. Die Behörden haben ihre Bewertung des Klägers als unzuverlässig auf 211; im Fall nur in Betracht kommend – § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3a WaffG gestützt. Gemäß der obligatorischen, zwingend zu einer Einstufung als unzuverlässig führenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (a.) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, (b.) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, (c.) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 6 B 79.18 –, Rn. 6, juris). Mit einer – widerlegbaren – Regelvermutung bestimmt ferner § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, dass die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 8, juris). |
| | | 2.) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind auf der Grundlage der Angaben des Klägers im Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit sowie der Einstufungsmitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 02.02.2017 davon ausgegangenen, dieser gehöre zur Bewegung der Reichsbürger bzw. Reichsbürger und Selbstverwalter. Gestützt auf den (die Behörden bindenden) Erlass des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 20.01.2017 (Az. 4-1115.0/05) haben sie den Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt in seiner Broschüre <„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker> vom Dezember 2018 aus, es handele sich bei Reichsbürgern und Selbstverwaltern um Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – u.a. unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbstdefiniertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten (diesen Passus greift auch der genannte ministerielle Erlass in seiner Einleitung auf) und somit die Besorgnis begründeten, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begingen. Die vielfältigen Ideologieelemente dieser Szene ermöglichten es, politik- und staatverdrossene Personen in verschwörungstheoretische Anschauungen einzubinden, aus denen schließlich ein wirklicher „Hass“ auf den deutschen Staat erwachsen könne, so dass Reichsbürger und Selbstverwalter in ihrer Gesamtheit als staatsfeindlich und extremistisch einzuordnen seien. Als Merkmale weise die sehr heterogene und von einer Vielzahl handelnder Personen und Gruppen geprägte Szene in Verhalten und Argumentation auf: Illegitimität oder Nichtexistenz der BRD, Berufung auf Deutsches Reich, Gründung eigener Fantasiestaaten, Herstellung von Fantasiedokumenten, verbale und/oder körperliche Angriffe auf Staatsbedienstete sowie NS-verherrlichende und antisemitische Argumentationsmuster (a.a.O., Seite 6 und 28/29). Gemäß Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundesinnenministers (Seite 94) lassen sich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ kaum unterscheiden. Sie alle bedienten sich meist nahezu identischer Argumentationsmuster: Während „Reichsbürger“ sich dabei auf die Fortexistenz eines wie auch immer gearteten „Deutschen Reiches“ fokussierten und deswegen die Bundesrepublik Deutschland ablehnten, verstünden sich „Selbstverwalter“ hingegen dem Staat als nicht zugehörig und erklärten sich mitunter für unabhängig oder ausdrücklich ihren „Austritt“ aus der Bundesrepublik Deutschland. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig sind (Bay. VGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 21 C 18.578 –, Rn. 14, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 03.12.2018 – 3 B 379/18 –, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 22, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 05.07.2018 – 20 B 1624/17 –, Rn. 19, juris). |
| | | Tatsachen, die prognostisch die Annahme rechtfertigen, dass er sich in Zukunft regelwidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verhalten wird bzw. verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG verfolgt oder unterstützt, liegen beim Kläger indessen nicht vor: |
| | | a.) Die Kammer konnte bereits nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzuordnen ist bzw. sich ideologisch in diesem „Milieu“ bewegt oder auch nur mit ihm sympathisiert. |
| | | Allerdings sprach zunächst indiziell gegen den Kläger, dass er am 13.05.2015 einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gestellt und dabei Formulierungen (Großherzogtum Baden, Königreich Württemberg, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz Stand 1913) verwendet hatte, die auf eine reichsbürgertypische, weil autoritäre und ethnisch-nationalistische „Gegenerzählung“ und eine damit einhergehende Leugnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland schließen ließen. Zugleich leistete die Angabe früherer deutscher Staatsgebilde und Herrschaftsformen dem Eindruck eines Geschichts- und Gebietsrevisionismus Vorschub. Das Beantragen von Staatsangehörigkeitsausweisen ist schließlich ebenfalls durchaus szenetypisch. Im Hintergrund steht die Auffassung, allein dieser sogenannte „Gelbe Schein“ sichere die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger. Überall in Deutschland versuchen „Reichsbürger“, in Archiven ihre deutsche Abstammung („Blutslinie“) bis in die Zeiten des Deutschen Reiches von 1871 bis 1913 nachzuverfolgen. Die dahinterstehende These besagt, dass alle Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht seit der Abdankung des Kaisers Wilhelm II. im Jahr 1918 keinen Bestand hätten, weil ab diesem Zeitpunkt kein deutscher Staat mehr rechtmäßig gegründet wurde. Damit wären alle Deutschen seit der Weimarer Republik bewusst staatenlos gehalten worden (vgl. Wilking <Hrsg.> Demos – Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung: „Reichsbürger“ - Ein Handbuch [Juli 2015], unter II. Historisch-fiktionale Gegenerzählung im Reichsbürgermilieu [Seiten 14 und 23/24]; vgl. ferner Bundesamt für Verfassungsschutz, a.a.O. Seiten 10, 16/17). Das von der Waffenbehörde um Auskunft gebetene Landesamt für Verfassungsschutz nahm diese Angaben zum Anlass, den Kläger als Reichsbürger einzustufen (vgl. Auskunft vom 02.02.2017 sowie die vorausgehende Anfrage, VAS. 309-311) und hielt auch während des Vor- und Gerichtsverfahrens daran fest (Schreiben vom 09.01.2018 [RP-AS. 109] und vom 19.02.2019 [GAS.159]). |
| | | Die zunächst aus seinem Verhalten resultierenden Bedenken hat der Kläger indessen ausräumen können. In seiner ausführlichen informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung hat er zunächst glaubhaft erläutert, warum er einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit überhaupt gestellt hat. Er will bis davor nicht gewusst haben, dass es überhaupt einen Staatsangehörigkeitsausweis gibt. Sein Entschluss, einen solchen Ausweis zu beantragen, will er erst auf den Hinweis seines in der Schweiz lebenden deutschen Geschäftspartners und Freundes, Herrn H., gefasst haben. Dieser sei davon ausgegangen, dass der Kläger für den von beiden in der Schweiz geplanten Grundstückserwerb einen solchen Ausweis benötige. Diese Angaben, die durch das Schreiben des Herrn H. vom 08.09.2018 (GAS. 125) bestätigt werden, sind substantiiert und plausibel gewesen. Dabei hat der Kläger auch detailliert einen größeren Zusammenhang dieser Pläne erklärt, dass sich nämlich das (später gescheiterte) Grundstückserwerbsprojekt aus seiner vorangegangenen Werktätigkeit für Herrn H. auf dessen Grundstück und dessen Vorschlag entwickelt hatte, das Nachbargrundstück eines Landwirts zu erwerben, um dort gemeinsam ein Bauprojekt zu verwirklichen. Hierdurch ist die Motivation für den Antrag vom 13.05.2015 transparent und verständlich geworden. Dass dem Kläger H.s Hinweis auf das Erfordernis eines Staatsangehörigkeitsausweises genügte und er sich nicht bei offizieller Seite hierüber vergewisserte, gibt keinen Anlass, an der Stimmigkeit zu zweifeln. Denn da sein deutscher Partner in der Schweiz lebt, war es nicht abwegig, wenn der Kläger auf dessen Kenntnisse und Äußerungen vertraute. Auf Grund dieser glaubhaften Angaben konnte die Kammer folglich im Zusammenhang mit dem Entschluss und Antrag des Klägers, seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen, keine reichsbürgertypische (innere) Motivlage ausmachen. |
| | | Auch die von den Behörden inkriminierten Angaben im Antrag vom 13.05.2015 hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer glaubhaft in ihrer Entstehung erläutern und ihren indiziell problematischen Gehalt entscheidend relativieren können. So habe er die entsprechenden Antragsformulare von der Homepage des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen und diese ausgefüllt. Er habe zunächst mit seinen Vorfahren in der Anlage V zum Antrag begonnen und sich beim Ausfüllen am dort abgebildeten Stammbaum dergestalt orientiert, dass er ganz oben mit dem ältesten Vorfahren angefangen habe. Diese Darstellung – zumal eines juristischen Laien – ist für die Kammer schlüssig und überaus plausibel gewesen. Dass der Kläger sich das Antragsformular über das Bundesverwaltungsamt beschafft habe, weil – so die Bewertung im Widerspruchsbescheid – die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für Antragsteller aus dem Ausland gegeben sei und der Kläger sich damit als nicht zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig erachtet habe, hielt die Kammer für völlig fernliegend. Das Bundesverwaltungsamt ist zentraler Dienstleister des Bundes, zu dessen Kernaufgaben auch das Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gehört (vgl. den Internetauftritt dieser Behörde). Geht man das Antragsformular F (Angaben zur antragstellenden Person) durch, stößt man alsbald unter Rubrik 3 auf die erforderlichen Angaben zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, die diesem das Ausfüllen der „Anlage V (Vorfahren)“ aufgibt. Da auch bei laienhaftem Verständnis die eigene Staatsangehörigkeit durch Abstammung von den Vorfahren erworben bzw. abgeleitet wird, wenn – wie hier – keine Besonderheiten (z.B. Spätaussiedlung, Einbürgerung) vorliegen, ist es durchaus nachvollziehbar gewesen, dass der Kläger sich zunächst mit seinen Vorfahren und den Angaben zu deren Person befasst haben will. Wenn er dabei ganz oben im „Stammbaum“ und somit chronologisch in der Abstammungsreihe bei den Urgroßeltern (vgl. Anlage V, Ziff. 1.1 „Verwandtschaftsverhältnis“) begonnen haben will, ist dies auch weder als unrealistisch noch gar als widersprüchlich, sondern im Gegenteil als konsequent erschienen. Stimmig war für die Kammer deshalb schließlich auch die Erläuterung des Klägers, ausgehend vom Geburtsdatum und -ort des Urgroßvaters (1876 im Kreis R.) dessen Geburtsstaat historisch recherchiert und als solchen das im Geburtszeitpunkt existierende Königreich Württemberg angegeben zu haben. Entsprechendes galt für die 1915 ebenfalls im Kreis R. geborene Großmutter. Gerade weil das Anlage V-Formular in der Ziffer 1.7 „Geburtsstaat“ keine weiteren Erläuterungen enthält, ist es nicht fernliegend, dass auch ein nicht weiter sachkundiger Antragsteller die Angaben dort im Zusammenhang dem unter Ziffer 1.5 abgefragten „Geburtsdatum“ liest und dahin versteht, es sei der im Zeitpunkt der Geburt existierende Staat gemeint. |
| | | Einen „Bruch“ in Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erlitt dieses Vorgehen zwar bei den weiteren Angaben, da der Kläger in der Anlage V die bei den Ehedaten seiner Großmutter (1943-1974) sowie dem Geburtsdatum seines Vaters (1934) und dessen Ehedatum (1960) abgefragten Staatsangaben ebenso mit den in diesen Zeitpunkten nicht mehr existierenden Großherzogtum Baden und Königreich Württemberg beantwortete. Ferner verwendete er bei den für seine Person gemachten Angaben „Großherzogtum Baden“ in den Rubriken Geburts-, Eheschließungs-, Wohnsitz – und Aufenthaltsstaat (vgl. Ziffern 1.6, 1.9, 1.11 und 5.1 des Antragsformulars F). Die Kammer glaubte ihm – als juristischem Laien und in Staatsangehörigkeitssachen unerfahren – jedoch, wenn er auf entsprechenden Vorhalt dieses Vorgehen damit erklärte, dass er, „wenn die so weit zurückgehen“, das eintrage; man werde es ihm schon sagen, wenn es falsch sei. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Kläger nämlich zugleich auch den Eindruck einer gewissen Lästigkeit des gesamten Verfahrens um eine Feststellung seiner Staatsangehörigkeit. Das wirkte authentisch und stimmig dazu, dass er diesen „Aufwand“ letztlich nur auf den Hinweis des Herrn H. hin und wegen des geplanten Grundstücksgeschäfts betrieben haben will. Deshalb sprach alles dafür, dass es sich bei allen diesen weiteren Angaben lediglich um ein unreflektiertes (Weiter-)Ausfüllen eines aufgrund zahlreicher Datenabfragen durchaus komplexen Formulars handelte, nicht indessen um den Versuch, dieses Verfahren zum Anlass zu nehmen, eine revisionistische „Gegenerzählung“ zu geben, die sich gegen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland richtete. |
| | | In diesen und nicht etwa einen reichsbürgertypischen Gesamtzusammenhang ist schließlich zur Überzeugung der Kammer auch die vom Kläger mehrfach eingetragene Angabe „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ einzuordnen gewesen. Der Kläger will auf diese Angabe nicht auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes, sondern im Rahmen einer durch allgemeine Internetrecherche gestellten Frage gestoßen sein, wie er den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ausfüllen solle. Soweit er sich erinnern könne, habe er wohl gleich den ersten Treffer genommen („das ist so üblich“), wo gestanden habe, man solle „§ 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ eingeben. Das sprach einmal mehr für ein unreflektiertes und recht unkritisches Vorgehen, gleichwohl erachtete die Kammer es nicht für vorgeschoben, sondern für glaubhaft. Der Kläger will nach Download des Antragsformulars nicht weiter auch nach einer Ausfüllanleitung auf der Seite des Bundesverwaltungsamts gesucht haben, da es ohnehin schon viel Zeit gekostet habe, das entsprechende Formular dort zu finden und herunterzuladen. Das konnte nicht als widersprüchlich aufgefasst werden. Es ist nach Auffassung und Erfahrung der Kammer durchaus weit verbreitet, sich für gezielte und gar textlich formulierte Fragestellungen – soweit er sich erinnern konnte, will der Kläger sinngemäß gefragt haben: „Wie fülle ich einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus?“ – einer Online-Suchmaschine bzw. über diese zugänglicher Blogs und Nutzerforen zu bedienen. Dass es dem Kläger hierbei unbeabsichtigt bzw. unbemerkt passiert sein soll, auf eine Webseite mit Reichsbürgergedankengut zu gelangen, erachtete die Kammer auch nicht für abwegig oder eine Schutzbehauptung. Wegen des undurchsichtigen Algorithmus von Online-Suchmaschinen ist es überaus wahrscheinlich, dass gerade wegen der „Popularität“ eines Staatsangehörigkeitsausweises in Reichsbürgerkreisen und einer damit einhergehenden Publikationsdichte und einschlägigen Webpräsenz, die entsprechenden Suchergebnisse mit Anzeigen in den ersten Trefferrängen einhergehen. Das Internet und seine sozialen Medien stehen stark im Vordergrund, so dass rigide Auffassungen wie die „Reichsbürger“-Ideologie als Angebot schnell aufzufinden sind (Wilking, a.a.O., Seite 17). Gerade auch weil es an sonstigen Indizien dafür fehlte, der Kläger habe Reichsbürgersympathie bekunden wollen bzw. sich auch nur ansatzweise eine entsprechende Orientierung angeeignet gehabt, ist es überzeugend gewesen, dass er ohne „Hintergedanken“ auf die Angabe „RuStAG 1913“ gestoßen ist und diese direkt übernommen hat. Wenn er dabei völlig ausgeblendet haben will, dass es sich um ein überholtes Gesetz handelte, ist das ebenfalls durchaus nachvollziehbar gewesen. Der Kläger hat keine juristische Ausbildung und ist damals nach seinen Angaben für das Phänomen der Reichsbürger – ausgenommen die Kenntnis von einem gewaltsamen Zwischenfall in Bayern – nicht weitergehend sensibilisiert gewesen. Ohnehin kann von juristischen Laien nicht immer erwartet werden, dass sie die durchaus komplexe (Schein-)Dogmatik der Reichsbürger als absurd erkennen. Zu Recht hat deshalb auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Urteil vom 27.09.2018 (a.a.O., Seite 13/14) darauf hingewiesen, selbst ein „beharrlicher“ Verweis auf das RuStAG könne nicht als Verneinung der Gültigkeit des StAG oder gar als Nichtanerkennung sämtlicher Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg aufgefasst werden, wenn sich sogar noch das Bundesverfassungsgericht in Entscheidungen mit dem RuStAG befasse. |
| | | Auch wenn der Beklagte einwendet, dass diese Darlegungen des Klägers erst spät im Verfahren erfolgt sind, ändert dies an der vorgenannten Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben durch die Kammer nichts. Von einem sehr späten oder gar völlig neuen Vortrag kann zunächst nicht die Rede sein. Bereits im Anwaltsschreiben vom 15.03.2017 (VAS. 373/375) ließ der Kläger vorbringen, er erkläre sich seine folgenschweren Angaben damit, mit dem Ausfüllen der Anlagen chronologisch, beginnend beim ältesten Angehörigen, angefangen und diese Eintragungen dann weiter übernommen zu haben. Dass der Kläger im Zuge seiner Vorsprache vom 07.03.2017 sinngemäß erklärt haben soll (vgl. Klageerwiderung vom 27.11.2018, GAS. 129), dass er mit den Angaben in seinem Antrag wohl sein eigenes „Todesurteil“ unterschrieben habe, wertet der Beklagte ferner als eine Einsichtigkeit bzw. Indiz dafür, dass es tatsächlich keinen anderen Grund gegeben habe, so dass die Angaben im Gerichtsverfahren nur Schutzbehauptungen seien. Dem folgt die Kammer indessen ebenfalls nicht. Wie der Kl228;ger in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, war er durch die Einstufung als Reichsbürger und den Widerruf „wie vor den Kopf gestoßen“ und schockiert. Dies ist auch durch den Akteninhalt (vgl. Aktenvermerke vom 20.02.2017 [VAS. 317] „total geschockt“ und vom 07.03.2017 [VAS. 337] „den Tränen nahe“) sowie die Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung belegt („völlig schockiert“), der ihn bereits seit über 20 Jahren kennt bzw. berät. Dieser offensichtlich zunächst im Vordergrund stehende emotionale Zustand ist zur Überzeugung der Kammer zunächst ein Hindernis für eine weitergehende sachliche Einlassung bzw. Verteidigung gewesen. Auch wenn es sich in seiner gesamten Detailliertheit um ein erst spät vervollständigtes Vorbringen handeln mag, so ist es für die Kammer somit gleichwohl glaubhaft gewesen. |
| | | b.) Es fehlt schließlich auch sonst an hinreichenden Tatsachen für eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3a WaffG. |
| | | aa.) Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wegen zu befürchtenden regelwidrigen Verhaltens anzustellende Prognose muss stets auf Tatsachen gestützt sein. Bloße Vermutungen reichen daher nicht aus. Zu ber52;cksichtigen ist ferner, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ein individuell zu prüfender Umstand ist. Auch die speziell von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist deshalb konkret auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 – Rn. 10 und 11, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, Rn. 26 - 27, juris). Beim Kläger fehlt jegliches relevantes Verhalten, welches die hinreichende Befürchtung einer künftigen waffenrechtlichen Regelwidrigkeit begründen könnte. Die Einstufungsmittelung des Landesamtes für Verfassungsschutz knüpfte sowohl ursprünglich als auch zuletzt ausschließlich an die Angaben im Antrag vom 13.05.2015 an, ohne dass die Behörde sonst weitere Erkenntnisse zum Kläger hätte. Mit Ausnahme des „Vorfalls“ um den Staatsangehörigkeitsausweis ist er bislang völlig unauffällig und unbescholten geblieben. Gerade im ihn besonders belastenden waffenrechtlichen Widerrufsverfahren ist dies auch dadurch dokumentiert worden, dass der Kläger der Verfügung vom 24.02.2017 fristgem228;ß nachkam. Die zunächst erfolgte Zurückhaltung des Jagdscheins widerspricht diesem Nachweis der Rechtstreue nicht, geht sie doch nach den glaubhaften Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf dessen zunächst erteilten Rechtsrat und nicht auf eine Eigenmächtigkeit des Klägers zurück. |
| | | Den Angaben des Klägers im Verfahren um den Staatsangehörigkeitsausweis kann nicht entnommen werden, er negiere damit auch die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung einschließlich Teilen der Regelungen des Waffengesetzes nicht für sich als verbindlich an (so auch VG Neustadt, Urt. v. 07.01.2019 – 5 K 830/18. NW, Rn. 43, juris). So fehlte etwa ein aggressives Kommunizieren seiner Angaben oder die Bereitschaft, für den Fall einer Kritik auf diesen zu beharren. Wie er nämlich in der mündlichen Verhandlung einmal mehr glaubhaft angab, hatte er bei Abgabe des Feststellungsantrags nach der Richtigkeit seiner Eintragungen gefragt und wäre bereit gewesen, diese bei Beanstandung abzuändern („Wenn es falsch ist, wird man mir das schon sagen“). Der Kläger hat auch weder ausdrücklich noch konkludent seine Bindung an die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt gestellt, so dass Zweifel an seiner Rechtstreue bestehen könnten. Erst Recht nicht hat er irgendetwas in diese Richtung in die Tat umgesetzt, indem er praktische „reichsbürgertypische“ Konsequenzen gezogen und sich verbal oder tätlich Maßnahmen staatlicher Behörden unter Hinweis auf deren fehlende Legitimität widersetzt hätte. Für ein Rechtsverständnis dahin, dass alleine er darüber entscheiden könne, welchen behördlichen Anordnungen er nachzukommen habe und welchen nicht, fehlt jeder Anhaltspunkt (ebenso VG Greifswald, Urt. v. 26.06.2019 – 6 A 647/18 HGW –, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 20.06.2018 – 9 K 4097/18 –, Rn. 9, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 27.09.2018 – 9 K 6043/17 –, Seite 12 und 14). Ausweislich der Akten der Waffenbehörde war der Kläger stets bemüht, sich diesbezüglich rechtskonform zu verhalten, so etwa als er sich deutlich im Vorfeld eines möglichen Wohnungswechsels in die Schweiz nach den waffenrechtlichen Obliegenheiten erkundigte (Aktenvermerk vom 10.06.2016 [VAS. 281]). Diese Bemühungen gingen teilweise sogar so weit, dass sich die Waffenbehörde veranlasst sah, den Kläger zu „bremsen“ (vgl. E-Mail des Landratsamts vom 21.03.2014 [VAS. 172] mit dem Hinweis, einen Waffenerwerb künftig nicht schon mit der Vereinbarung, sondern erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme der Waffe anzuzeigen). Aus dem Besitz von zuletzt 24 Waffen schließlich ergibt sich ebenfalls nichts für eine negative Prognose zulasten des Klägers. Zwar mögen Reichsbürger und Selbstverwalter häufig „waffenaffin“ sein (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 96). Der Kläger indessen ist mindestens seit 2012 Sportschütze und Jäger und gehört damit zu einem Personenkreis, der nach allgemeiner Kenntnis der Kammer regelmäßig im Besitz zahlreicher Waffen ist, ohne allein schon deshalb auch nur in die Nähe von Reichsbürgern gebracht werden zu dürfen. |
| | | bb.) Schließlich fehlten auch Tatsachen für die Annahme, der Kläger verfolge oder unterstütze einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung, § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG. Hierzu müsste er die freiheitlich demokratische Grundordnung auf eine Weise in Frage gestellt haben, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaubt, dass er die Waffe zukünftig im Sinne seiner verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 29; Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, WaffG § 5 Rn. 21; König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, WaffG § 5 Rn. 17). Jegliche aktive individuelle Betätigung in dieser Hinsicht fehlt jedoch. Die Bezugnahme auf Königreich Württemberg, Großherzogtum Baden und RuStAG genügt hierfür nicht (in diesem Sinne auch VG Sigmaringen, a.a.O., Seite 16). |
| | | 3.) Wie bereits eingangs II. dargelegt, führt die Rechtswidrigkeit des Widerrufs auch zur Rechtswidrigkeit der akzessorisch an ihn anschließenden Folge- und Nebenentscheidungen in Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung vom 24.02.2017. |
| | | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
| | | Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. |
| | | | | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt. | >
| | | In Orientierung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte grundsätzlich 5.000 EUR zuzüglich 750 EUR für jede weitere Waffe anzusetzen. Im Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 10). In Fällen, in denen - wie hier mit 24 Waffen - eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, ist jedoch eine Deckelung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.2017 – 1 S 846/17 –, Rn. 17, juris). Die Folgeanordnungen fallen ebenso wenig wie die Nebenentscheidungen für die Streitwertfestsetzung ins Gewicht. |
| | d>| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
Gründe
| | | | | Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Durch die Rückgabe der Urkunden – Waffenbesitzkarten und Europäischer Feuerwaffenpass (dieser ist ein EU-standardisiertes Waffenbesitzdokument, das erst mit Erlaubnis des EU-Einreiselandes zur Waffenmitnahme berechtigt [vgl. näher: Heller/Soschinka, NVwZ 2011, 965, 968]) – sowie die Überlassung von Waffen und Munition an Dritte ist keine Erledigung (gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG – in sonstiger Weise) eingetreten. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris; Urt. v. 14.12.2016 ̵1; 1 C 11.15 211;, Rn. 29, juris). |
| | | Dies zugrundgelegt, gehen von den Regelungen im angefochtenen Bescheid vom 24.02.2017 auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin rechtliche Wirkungen aus. Der Widerruf (Ziffer 1 des Bescheids) hat dem Kl228;ger die waffenrechtlichen Befugnisse unabhängig von der Waffenbesitzkarte entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Waffenbesitzkarte dokumentiert (nur) die materielle Erlaubnis und dient dem Nachweis der Berechtigung (Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 2 und 18). Die Rückgabe der Urkunde lässt die Erlaubnis und die Frage ihres Fortbestehens folglich unberührt. Durch sein Verhalten hat der Kläger auch nicht etwa auf seine Erlaubnis verzichtet, jedenfalls aber nicht wirksam verzichtet. Ein wirksamer Verzicht setzt auch bei begünstigenden Verwaltungsakten stets die Dispositionsbefugnis des Verzichtenden voraus. Dem Verzicht des Erlaubnisinhabers auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und damit deren Erledigung auf andere Weise steht ein öffentliches Interesse jedenfalls dann entgegen, wenn die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits – wie im Fall – ein Widerrufsverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 6 C 36.15 –, Rn. 14, juris). Die Rückgabeverpflichtung (Ziffer 2 des Bescheids vom 24.02.2017) ist trotz Erfüllung durch den Kläger weiterhin Grundlage für die (andauernde), durch Stempelung erfolgte Dokumentation der Ungültigkeit der Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpasses. Auch nach der ferner erfolgten Überlassung der Waffen und Munition an Dritte (Gebot in Ziffer 3 des Bescheids) ist diese Verfügung weiter Rechtsgrundlage für den durch Erfüllung beim Kläger eingetretenen Besitz-/Vermögensverlust. Für die in Ziffer 5 erfolgte Androhung (eines Zwangsgeldes bei nicht fristgerechter Rückgabe der Urkunden, ferner der Einziehung/Verwertung von Waffen und Munition bei nicht fristgerechter Überlassung/Unbrauchbarmachung) gilt schließlich Entsprechendes. Ohnehin ist sie als Nebenentscheidung akzessorisch zur Hauptentscheidung und teilt mit dieser ihr rechtliches Schicksal (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 –, Rn. 27, juris). |
| | r>| r="17"/>Die Klage ist schließlich auch begründet. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und folglich die auf ihm aufbauenden weiteren Entscheidungen sind rechtswidrig. Die Verfügung des Landratsamts vom 24.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 verletzt den Kläger folglich in seinen Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. | | | | 1.) Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Damit werden die Vorschriften der §§ 4 ff. WaffG über die Erlaubniserteilung in Bezug genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis u.a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt. Die erforderliche Zuverlä;ssigkeit nach § 5 WaffG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Waffen- und Munitionserlaubnissen, sie muss dauerhaft gegeben sein. Die Behörden haben ihre Bewertung des Klägers als unzuverlä;ssig auf – im Fall nur in Betracht kommend – § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3a WaffG gestützt. Gemäß der obligatorischen, zwingend zu einer Einstufung als unzuverlässig führenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (a.) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, (b.) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, (c.) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 6 B 79.18 –, Rn. 6, juris). Mit einer – widerlegbaren – Regelvermutung bestimmt ferner § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, dass die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 8, juris). |
| | | 2.) Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind auf der Grundlage der Angaben des Klägers im Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit sowie der Einstufungsmitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 02.02.2017 davon ausgegangenen, dieser gehöre zur Bewegung der Reichsbürger bzw. Reichsbürger und Selbstverwalter. Gestützt auf den (die Behörden bindenden) Erlass des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 20.01.2017 (Az. 4-1115.0/05) haben sie den Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt in seiner Broschüre <„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ - Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker> vom Dezember 2018 aus, es handele sich bei Reichsbürgern und Selbstverwaltern um Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – u.a. unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbstdefiniertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten (diesen Passus greift auch der genannte ministerielle Erlass in seiner Einleitung auf) und somit die Besorgnis begründeten, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begingen. Die vielfältigen Ideologieelemente dieser Szene ermöglichten es, politik- und staatverdrossene Personen in verschwörungstheoretische Anschauungen einzubinden, aus denen schließlich ein wirklicher „Hass“ auf den deutschen Staat erwachsen könne, so dass Reichsbürger und Selbstverwalter in ihrer Gesamtheit als staatsfeindlich und extremistisch einzuordnen seien. Als Merkmale weise die sehr heterogene und von einer Vielzahl handelnder Personen und Gruppen geprägte Szene in Verhalten und Argumentation auf: Illegitimität oder Nichtexistenz der BRD, Berufung auf Deutsches Reich, Gründung eigener Fantasiestaaten, Herstellung von Fantasiedokumenten, verbale und/oder körperliche Angriffe auf Staatsbedienstete sowie NS-verherrlichende und antisemitische Argumentationsmuster (a.a.O., Seite 6 und 28/29). Gemäß Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundesinnenministers (Seite 94) lassen sich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ kaum unterscheiden. Sie alle bedienten sich meist nahezu identischer Argumentationsmuster: Während „Reichsbürger“ sich dabei auf die Fortexistenz eines wie auch immer gearteten „Deutschen Reiches“ fokussierten und deswegen die Bundesrepublik Deutschland ablehnten, verstünden sich „Selbstverwalter“ hingegen dem Staat als nicht zugehörig und erklärten sich mitunter für unabhängig oder ausdrücklich ihren „Austritt“ aus der Bundesrepublik Deutschland. Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig sind (Bay. VGH, Beschl. v. 16.01.2019 – 21 C 18.578 –, Rn. 14, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 03.12.2018 – 3 B 379/18 –, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 22, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 05.07.2018 – 20 B 1624/17 –, Rn. 19, juris). |
| | | Tatsachen, die prognostisch die Annahme rechtfertigen, dass er sich in Zukunft regelwidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verhalten wird bzw. verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG verfolgt oder unterstützt, liegen beim Kläger indessen nicht vor: |
| | | a.) Die Kammer konnte bereits nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter zuzuordnen ist bzw. sich ideologisch in diesem „Milieu“ bewegt oder auch nur mit ihm sympathisiert. |
| | | Allerdings sprach zunächst indiziell gegen den Kläger, dass er am 13.05.2015 einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit gestellt und dabei Formulierungen (Großherzogtum Baden, Königreich Württemberg, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz Stand 1913) verwendet hatte, die auf eine reichsbürgertypische, weil autoritäre und ethnisch-nationalistische „Gegenerzählung“ und eine damit einhergehende Leugnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland schließen ließen. Zugleich leistete die Angabe früherer deutscher Staatsgebilde und Herrschaftsformen dem Eindruck eines Geschichts- und Gebietsrevisionismus Vorschub. Das Beantragen von Staatsangehörigkeitsausweisen ist schließlich ebenfalls durchaus szenetypisch. Im Hintergrund steht die Auffassung, allein dieser sogenannte „Gelbe Schein“ sichere die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger. Überall in Deutschland versuchen „Reichsbürger“, in Archiven ihre deutsche Abstammung („Blutslinie“) bis in die Zeiten des Deutschen Reiches von 1871 bis 1913 nachzuverfolgen. Die dahinterstehende These besagt, dass alle Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht seit der Abdankung des Kaisers Wilhelm II. im Jahr 1918 keinen Bestand hätten, weil ab diesem Zeitpunkt kein deutscher Staat mehr rechtmäßig gegründet wurde. Damit wären alle Deutschen seit der Weimarer Republik bewusst staatenlos gehalten worden (vgl. Wilking <Hrsg.> Demos – Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung: „Reichsbürger“ - Ein Handbuch [Juli 2015], unter II. Historisch-fiktionale Gegenerzählung im Reichsbürgermilieu [Seiten 14 und 23/24]; vgl. ferner Bundesamt für Verfassungsschutz, a.a.O. Seiten 10, 16/17). Das von der Waffenbehörde um Auskunft gebetene Landesamt für Verfassungsschutz nahm diese Angaben zum Anlass, den Kläger als Reichsbürger einzustufen (vgl. Auskunft vom 02.02.2017 sowie die vorausgehende Anfrage, VAS. 309-311) und hielt auch während des Vor- und Gerichtsverfahrens daran fest (Schreiben vom 09.01.2018 [RP-AS. 109] und vom 19.02.2019 [GAS.159]). |
| r> | "top"> | | Die zunächst aus seinem Verhalten resultierenden Bedenken hat der Kläger indessen ausräumen können. In seiner ausführlichen informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung hat er zunächst glaubhaft erläutert, warum er einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit überhaupt gestellt hat. Er will bis davor nicht gewusst haben, dass es überhaupt einen Staatsangehörigkeitsausweis gibt. Sein Entschluss, einen solchen Ausweis zu beantragen, will er erst auf den Hinweis seines in der Schweiz lebenden deutschen Geschäftspartners und Freundes, Herrn H., gefasst haben. Dieser sei davon ausgegangen, dass der Kläger für den von beiden in der Schweiz geplanten Grundstückserwerb einen solchen Ausweis benötige. Diese Angaben, die durch das Schreiben des Herrn H. vom 08.09.2018 (GAS. 125) bestätigt werden, sind substantiiert und plausibel gewesen. Dabei hat der Kläger auch detailliert einen größeren Zusammenhang dieser Pläne erklärt, dass sich nämlich das (später gescheiterte) Grundstückserwerbsprojekt aus seiner vorangegangenen Werktätigkeit für Herrn H. auf dessen Grundstück und dessen Vorschlag entwickelt hatte, das Nachbargrundstück eines Landwirts zu erwerben, um dort gemeinsam ein Bauprojekt zu verwirklichen. Hierdurch ist die Motivation für den Antrag vom 13.05.2015 transparent und verständlich geworden. Dass dem Kläger H.s Hinweis auf das Erfordernis eines Staatsangehörigkeitsausweises genügte und er sich nicht bei offizieller Seite hierüber vergewisserte, gibt keinen Anlass, an der Stimmigkeit zu zweifeln. Denn da sein deutscher Partner in der Schweiz lebt, war es nicht abwegig, wenn der Kläger auf dessen Kenntnisse und Äußerungen vertraute. Auf Grund dieser glaubhaften Angaben konnte die Kammer folglich im Zusammenhang mit dem Entschluss und Antrag des Klägers, seine deutsche Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen, keine reichsbürgertypische (innere) Motivlage ausmachen. |
| | | Auch die von den Behörden inkriminierten Angaben im Antrag vom 13.05.2015 hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer glaubhaft in ihrer Entstehung erläutern und ihren indiziell problematischen Gehalt entscheidend relativieren können. So habe er die entsprechenden Antragsformulare von der Homepage des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen und diese ausgefüllt. Er habe zunächst mit seinen Vorfahren in der Anlage V zum Antrag begonnen und sich beim Ausfüllen am dort abgebildeten Stammbaum dergestalt orientiert, dass er ganz oben mit dem ältesten Vorfahren angefangen habe. Diese Darstellung – zumal eines juristischen Laien – ist für die Kammer schlüssig und überaus plausibel gewesen. Dass der Kläger sich das Antragsformular über das Bundesverwaltungsamt beschafft habe, weil – so die Bewertung im Widerspruchsbescheid – die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für Antragsteller aus dem Ausland gegeben sei und der Kläger sich damit als nicht zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig erachtet habe, hielt die Kammer für völlig fernliegend. Das Bundesverwaltungsamt ist zentraler Dienstleister des Bundes, zu dessen Kernaufgaben auch das Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gehört (vgl. den Internetauftritt dieser Behörde). Geht man das Antragsformular F (Angaben zur antragstellenden Person) durch, stößt man alsbald unter Rubrik 3 auf die erforderlichen Angaben zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, die diesem das Ausfüllen der „Anlage V (Vorfahren)“ aufgibt. Da auch bei laienhaftem Verständnis die eigene Staatsangehörigkeit durch Abstammung von den Vorfahren erworben bzw. abgeleitet wird, wenn – wie hier – keine Besonderheiten (z.B. Spätaussiedlung, Einbürgerung) vorliegen, ist es durchaus nachvollziehbar gewesen, dass der Kläger sich zunächst mit seinen Vorfahren und den Angaben zu deren Person befasst haben will. Wenn er dabei ganz oben im „Stammbaum“ und somit chronologisch in der Abstammungsreihe bei den Urgroßeltern (vgl. Anlage V, Ziff. 1.1 „Verwandtschaftsverhältnis“) begonnen haben will, ist dies auch weder als unrealistisch noch gar als widersprüchlich, sondern im Gegenteil als konsequent erschienen. Stimmig war für die Kammer deshalb schließlich auch die Erläuterung des Klägers, ausgehend vom Geburtsdatum und -ort des Urgroßvaters (1876 im Kreis R.) dessen Geburtsstaat historisch recherchiert und als solchen das im Geburtszeitpunkt existierende Königreich Württemberg angegeben zu haben. Entsprechendes galt für die 1915 ebenfalls im Kreis R. geborene Großmutter. Gerade weil das Anlage V-Formular in der Ziffer 1.7 „Geburtsstaat“ keine weiteren Erläuterungen enthält, ist es nicht fernliegend, dass auch ein nicht weiter sachkundiger Antragsteller die Angaben dort im Zusammenhang dem unter Ziffer 1.5 abgefragten „Geburtsdatum“ liest und dahin versteht, es sei der im Zeitpunkt der Geburt existierende Staat gemeint. |
| | <table>| Einen R22;Bruch“ in Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erlitt dieses Vorgehen zwar bei den weiteren Angaben, da der Kläger in der Anlage V die bei den Ehedaten seiner Gro23;mutter (1943-1974) sowie dem Geburtsdatum seines Vaters (1934) und dessen Ehedatum (1960) abgefragten Staatsangaben ebenso mit den in diesen Zeitpunkten nicht mehr existierenden Großherzogtum Baden und Königreich Württemberg beantwortete. Ferner verwendete er bei den fü;r seine Person gemachten Angaben „Großherzogtum Baden“ in den Rubriken Geburts-, Eheschließungs-, Wohnsitz – und Aufenthaltsstaat (vgl. Ziffern 1.6, 1.9, 1.11 und 5.1 des Antragsformulars F). Die Kammer glaubte ihm R11; als juristischem Laien und in Staatsangehörigkeitssachen unerfahren – jedoch, wenn er auf entsprechenden Vorhalt dieses Vorgehen damit erklärte, dass er, „wenn die so weit zurückgehen“, das eintrage; man werde es ihm schon sagen, wenn es falsch sei. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Kläger nämlich zugleich auch den Eindruck einer gewissen Lästigkeit des gesamten Verfahrens um eine Feststellung seiner Staatsangehörigkeit. Das wirkte authentisch und stimmig dazu, dass er diesen „Aufwand“ letztlich nur auf den Hinweis des Herrn H. hin und wegen des geplanten Grundstücksgeschäfts betrieben haben will. Deshalb sprach alles dafür, dass es sich bei allen diesen weiteren Angaben lediglich um ein unreflektiertes (Weiter-)Ausfüllen eines aufgrund zahlreicher Datenabfragen durchaus komplexen Formulars handelte, nicht indessen um den Versuch, dieses Verfahren zum Anlass zu nehmen, eine revisionistische „Gegenerzählung“ zu geben, die sich gegen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland richtete. | |
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