Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
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| | Der Antragsteller ist Halter der am … 2018 geborenen Hündin „X“ der Rasse American Staffordshire Terrier. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine am 10.07.2020 mündlich angeordnete Beschlagnahme und eine von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.08.2020 verfügte Einziehung der Hündin. |
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| | Der Antrag des Antragstellers auf – bei sachdienlicher Auslegung – Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30.07.2020 gegen die mündliche Beschlagnahmeanordnung vom 10.07.2020 ist bereits unzulässig. |
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| | 1. Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Denn bei der Beschlagnahmeanordnung der Hündin „X“ handelt es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme des Polizeivollzugsdienstes, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach Lage der Akten wurde die Beschlagnahme der Hündin nach Abbruch der Verhaltensprüfung vom 10.07.2020 noch vor Ort von einem Polizeibeamten des Landes, der die Prüfung in seiner Funktion als Polizeihundeführer abnahm, mündlich angeordnet, da sich die Hündin gegenüber Personen gesteigert aggressiv gezeigt hatte. Dies ließ aus Sicht des Polizeibeamten ein sofortiges Tätigwerden notwendig erscheinen, um eine unerlaubte Haltung der Hündin durch den Antragsteller und eine damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu unterbinden. |
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| | 2. Dem Antragsteller fehlt allerdings – ungeachtet des Umstands, dass der Antrag insoweit gegen den Träger des Polizeivollzugsdienstes, das Land Baden-Württemberg, zu richten wäre – das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beschlagnahmeanordnung vom 10.07.2020 hat sich mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung vom 10.08.2020 – und damit bereits vor Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 08.09.2020 – materiell-rechtlich erledigt (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2017 - 5 K 9742/17 - juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso VG Dresden, Urt. v. 28.01.2005 - 14 K 2736/03 -, juris Rn. 24; diese Frage hingegen offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, juris, Rn. 18): |
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| | Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 LVwVfG ist anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert (vgl. VGH, Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.2014 - 8 S 1071/13 -, juris Rn. 27; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 204, jeweils m.w.N). Die Regelungswirkung der Beschlagnahme liegt darin, dass sie ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (vgl. hierzu etwa VGH, Bad.-Württ., Urt. v. 28.08.2006 - 5 S 2497/05 -, juris Rn. 37 und Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, juris Rn. 11). Endet das Verwahrungsverhältnis, so endet auch diese Regelungswirkung. Das ist mit dem Wirksamwerden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) der Einziehungsverfügung der Fall. Denn aufgrund der Einziehung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Behörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Einziehungsverfügung ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2007 -1 S 1422/06 -, juris Ls. 1 und Rn. 20; ebenso Ruder, Polizeirecht BW, 8. Aufl. 2015, Rn. 764 und Trurnit, Eingriffsrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 345). Damit endet das durch die Beschlagnahme begründete Verwahrungsverhältnis, weil die einziehende Körperschaft das Eigentum an der Sache erwirbt. Die Körperschaft besitzt die Sache nicht länger als Verwahrer, sondern nunmehr als Eigentümer. |
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| | Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 24.08.2020 gegen die Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.08.2020 ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Der Antrag ist – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Denn mit Schreiben vom 17.09.2020 hat die Antragsgegnerin nachträglich die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung vom 10.08.2020 angeordnet. Dass der Antragsteller bereits vor der Anordnung des Sofortvollzugs gegen die Einziehungsverfügung Widerspruch erhoben hatte, ändert nichts daran, dass diesem Rechtsbehelf nun keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt. Denn der Behörde ist es nicht verwehrt, auch nachträglich die sofortige Vollziehung der Verfügung anzuordnen. Macht sie – wie hier – von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist (erstmals) ein Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2013 -11 S 581/13 -, juris Ls. 1 und Rn. 5; vgl. hierzu auch Sadler/Tillmanns in: ders., VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges, Rn. 137: „Die Behörde kann nach ihrem Ermessen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes in jeder Lage des Verfahrens anordnen“). |
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| | Der Antrag ist auch sonst zulässig, aber nicht begründet. |
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| | 1. Zunächst genügt die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs im Schreiben vom 17.09.2020 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat darin das besondere Vollziehungsinteresse mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen begründet. Sie hat ausgeführt, dass das von der Hündin in der Verhaltensprüfung gezeigte, gesteigert aggressive Verhalten die Gefahr berge, dass es bei einer weiteren Haltung der Hündin zu Angriffen oder Beißvorfällen mit schweren Verletzungen von Tieren oder Menschen komme. Diese akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gelte es zu verhindern. Wegen der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und der von „X“ ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit könne das Ende eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens, das sich unter Umständen Jahre hinziehen könne, nicht abgewartet werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Gefahrenabwehrrecht können die Interessen, die Voraussetzung für den Erlass des Verwaltungsakts sind, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen; dies gilt auch und gerade für die Einziehung von Kampfhunden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 07.11.2000 - 20 VG 3861/2000 -, juris Rn. 52). |
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| | 2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, diese ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist in der Regel anzunehmen, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der in Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, nimmt das Gericht eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vor. In Fällen, in denen – wie hier – abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (st. Rspr., vgl. jüngst Bayer. VGH, Beschl. v. 13.08.2020 -15 CS 20.1512 -, juris Rn. 31). |
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| | Dies zugrunde gelegt, überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die angefochtene Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Im Einzelnen: |
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| | Die in Ziffer I.2. des Bescheids vom 10.08.2020 angeordnete Einziehung der Hündin ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige allgemeine Polizeibehörde eine beschlagnahmte Sache einziehen, wenn diese nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. |
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| | 2.1. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.08.2020 bestehen nicht. Insbesondere war die Antragsgegnerin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 2 PolG als Ortspolizeibehörde für den Erlass der Einziehungsverfügung (ausschließlich) zuständig, auch wenn die zu Grunde liegende Beschlagnahme hier gemäß § 60 Abs. 3 PolG vom Polizeivollzugsdienst angeordnet worden ist (vgl. Ruder, Polizeirecht BW, 8. Aufl. 2015, Rn. 766). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2020 und somit vor Erlass des Bescheids auch zu der beabsichtigten Einziehung angehört (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG) und diese schriftlich angeordnet (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 PolG). |
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| | 2.2 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Einziehungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG liegen voraussichtlich vor (a) und die Antragsgegnerin dürfte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben (b). |
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| | a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG liegen voraussichtlich vor. Denn der angegriffenen Einziehungsverfügung vom 10.08.2020 ging eine Beschlagnahmeanordnung voraus, die rechtmäßig (1) und vollstreckbar (2) gewesen sein dürfte. Weiterhin war die Beschlagnahme bei Erlass der Einziehungsverfügung noch wirksam (3). Schließlich kann die Antragsgegnerin die Hündin auch nicht mehr an den Antragsteller herausgeben, ohne dass die Beschlagnahmevoraussetzungen erneut einträten (4). |
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| | (1) Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG setzt zunächst voraus, dass die betroffene Sache zuvor – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 33 PolG) – beschlagnahmt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung ist im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Einziehungsverfügung durch das Gericht – nach allen hierzu vertretenen Auffassungen – jedenfalls dann inzident zu prüfen, wenn die vorausgegangene Beschlagnahmeanordnung noch nicht bestandskräftig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.1987 - 1 S 111/87 -, juris Ls. 1; VG Dresden, Urt. v. 28.01.2005 - 14 K 2736/03 -, juris Rn. 23 mit Verweis auf VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.02.1995, - 1 S 3184/94 -, juris , dort insbes. Rn. 17 a.E. und Rn. 19; Reinhardt, in: BeckOK Polizeirecht BW, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 34 Rn. 6). |
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| | Davon ist hier auszugehen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.07.2020 bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen die Beschlagnahmeanordnung des Polizeivollzugsdienstes eingelegt. Der Widerspruch wurde damit zwar nicht bei der zuständigen Behörde erhoben, da die Antragsgegnerin weder Ausgangsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 a.E. VwGO (hier: Polizeipräsidium X als die die Beschlagnahme anordnende Stelle, vgl. § 60 Abs. 3, § 70 Abs. 1 Nr. 1 und § 76 Abs. 1 Nr. 2 PolG), noch zuständige Widerspruchsbehörde gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist (hier: ebenfalls das Polizeipräsidium X nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 PolG, vgl. hierzu auch Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz BW, 8. Aufl., § 73 Rn. 2 f. und Ruder, Polizeirecht BW, 8. Aufl. 2015, Rn. 90). Dennoch ist die mündliche Beschlagnahmeanordnung vom 10.07.2020 noch nicht in Bestandskraft erwachsen, da die Widerspruchsfrist – mangels Rechtsbehelfsbelehrung – ein Jahr beträgt (vgl. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). |
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| | Damit kommt es hier für die Rechtmäßigkeit der Einziehung auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Beschlagnahmeanordnung an. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage war die Beschlagnahme der Hündin rechtmäßig: |
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| | (1) Die Beschlagnahme war zunächst formell rechtmäßig. Denn der Polizeivollzugsdienst war gemäß § 60 Abs. 3 PolG – neben der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde – für diese zuständig. Sollte eine Anhörung des Antragstellers vor Ort unterblieben sein, ist dies jedenfalls unschädlich, da eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG). Die Beschlagnahme konnte auch mündlich angeordnet werden (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). |
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| | Entgegen der Einlassung des Antragstellers ist die Beschlagnahme auch nicht bereits deshalb formell rechtswidrig oder gar nichtig, weil die mündliche Beschlagnahmeanordnung vom 10.07.2020 nicht schriftlich bestätigt worden ist, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dies mit Schriftsatz vom 15.07.2020 von der Antragsgegnerinverlangt hatte. Denn selbst wenn eine schriftliche Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung hier zu Unrecht unterblieben sein sollte, hätte dies jedenfalls nicht ihre Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit zur Folge. Vielmehr hat der Betroffene bei Bestehen eines berechtigten Interesses gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur einen einklagbaren Anspruch auf die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 22; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 144). Nichts Anderes dürfte insoweit für § 33 Abs. 3 Satz 2 PolG gelten, der vorsieht, dass auf Verlangen eine Bescheinigung über die Beschlagnahme auszustellen ist. Ohnehin hat der Antragsteller eine solche Bescheinigung bislang nicht vom Polizeivollzugsdienst verlangt. |
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| | (2) Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Hiernach kann die Polizei eine Sache (und gemäß § 90a Satz 3 BGB auch Tiere) beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutze eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. |
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| | Im Gegensatz zu einer Maßnahme nach §§ 1, 3 PolG genügt es für eine Beschlagnahme einer Sache nicht, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht; vielmehr verlangt § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG eine „unmittelbar bevorstehende Störung“ der öffentlichen Sicherheit, d.h. der Eintritt der Störung muss nach der allgemeinen Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit als gewiss angesehen werden, falls nicht eingeschritten wird. Daraus folgt, dass der Polizeibeamte grundsätzlich eine Prognose zu erstellen hat, ob eine entsprechende Störungslage besteht. Diese Prognose hat der einschreitende Beamte aufgrund der ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu treffen (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.02.1995, - 1 S 3184/94 -, juris Rn. 16). |
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| | Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn – wie hier – ein Kampfhund im Sinne von § 1 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.05.2013 - 3 M 167/13 -, juris Rn. 4: zur Beschlagnahme eines gefährlichen Hundes, der ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird). |
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| | Zum polizeilichen Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit auch § 3 Abs. 1 PolVOgH. Hiernach bedarf das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, einer Erlaubnis. Umgekehrt ist die Haltung eines solchen Kampfhundes ohne Erlaubnis untersagt. |
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| | Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt (§ 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH). |
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| | Die Hündin hat die erste Verhaltensprüfung für Hunde im Alter von sechs Monaten am 03.07.2019 bestanden. Nach Ziff. 1.4.4. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur PolVOgh vom 06.08.2018 (VwVgH) ist für Hunde im Alter von 15 bis 18 Monaten eine erneute Verhaltensprüfung durchzuführen, um die erste Prüfung, die altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern. Diese zweite Verhaltensprüfung hat die Hündin nach der abschließenden Gesamtbeurteilung der prüfenden Amtstierärztin und des sachverständigen Polizeibeamten vom Polizeivollzugsdienst laut Prüfungsprotokoll vom 10.07.2020 nicht bestanden und somit die nach § 1 Abs. 2 PolVOgH vermutete Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt. |
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| | Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung und die Bewertung der Verhaltensprüfung. Die Vorkommnisse im Prüfungsteil 4 (Verhalten des Hundes gegenüber fremden Person) wurden von den anwesenden Prüfern übereinstimmend dargestellt und werden vom Antragsteller als solche auch nicht bestritten. Dieser stellt lediglich die abschließende Bewertung der Prüfer infrage, da sich die Hündin im Alltag nicht aggressiv verhalte und die Prüfung lediglich eine „Momentaufnahme“ darstelle. „X“ lebe in einer Familie mit Kindern. Beim Spazierengehen sei ihr Verhalten gegenüber Menschen und Hunden tadellos. Auch beim Tierarzt habe sie sich niemals aggressiv gezeigt. Der Antragsteller legte zur Glaubhaftmachung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Stellungnahmen von anderen Hundehaltern und seiner Tierärztin vor, die seine Angaben stützen sollen, sowie mehrere Lichtbilder, auf denen die Hündin unter anderem beim Spielen mit Kindern zu sehen sei. Dieses Vorbringen des Antragstellers begründet allerdings keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Prüfungsentscheidung. |
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| | Im Prüfungsprotokoll vom 10.07.2020 wurde vermerkt, dass sich die Hündin in mehreren nachgestellten Situationen (eine Person stolpert in ca. einem Meter Entfernung am Hund vorbei; ein Jogger läuft in beiden Richtungen am Hund vorbei und läuft dabei plötzlich ohne Ankündigung vor dem Hund weg; eine Person streift den Hundekörper beim Passieren) „aggressiv“ bzw. „gesteigert aggressiv“ verhalten habe. Im Aktenvermerk der prüfenden Amtstierärztin vom 16.07.2020, den der ebenfalls prüfende Polizeibeamte um eigene Wahrnehmungen ergänzt hat, wird zum Prüfungsteil 4 ausgeführt, dass sich die Hündin beim Passieren einer Person mit Mantel und beim Vorbeigehen einer humpelnden Person neutral verhalten habe. Ihr Verhalten habe sich allerdings schlagartig verändert, als eine Person sie passiert und angestarrt habe. Sie sei aus der Liegeposition unvermittelt aufgesprungen und mit erhobener Rute zielgerichtet nach vorne in Richtung der Person geprescht. Sie habe die Person fixiert, Blickkontakt gehalten und geknurrt. Diese Reaktion von „X“ wurde von den Prüfern noch als „selbstsicher“ mit Tendenz zur Aggression eingestuft. Als eine Person in ca. einem Meter Entfernung an der Hündin vorbeigestolpert sei, sei ihr Verhalten in Aggression umgeschlagen. Sie sei wiederum zielgerichtet nach vorne geprescht und in Richtung der Person gesprungen. Zudem habe sie laut geknurrt. Die Rute sei erhoben gewesen, sie habe jeder Bewegung der Person fixiert. Auch in der darauffolgenden Situation (Person, die sich mit einem Stock in ca. zwei Meter Entfernung vorbeitastet) habe sich die Hündin in einem starken Erregungszustand befunden und laut geknurrt. Dem Antragsteller sei es nicht möglich gewesen, seine Hündin zu kontrollieren. Des Weiteren wurde vermerkt: „Als der „Jogger“ plötzlich (...) weglief, steigerte sich die Aggression der Hündin. Sie sprang mit erhobener Rute zielgerichtet in Richtung Jogger und setze nach. Ein Polizeibeamter (neutrale Person, nicht der „Aggressor“) näherte sich anschließend bis auf ca. drei Meter an den Hund und seinen Halter an. „X“ ließ sich zunächst kaum beruhigen und zeigte auch gegenüber der neutralen Person aggressives Verhalten. Sie fixierte jede Bewegung und knurrte laut. Der Polizeibeamte stellte zu diesem Zeitpunkt keine Bedrohung für Hund oder Halter dar. Er sprach ruhig mit dem Hundehaltern und baute ein Gespräch auf, um den Hund kurzzeitig aus der Stresssituation herauszunehmen. Der Sicherheitsabstand zum Hund wurde gewahrt. Plötzlich preschte die Hündin wieder nach vorne und drehte in Richtung Bein (Knie) der Person ein und hielt dieses bei geöffnetem Fang kurzzeitig fest. Aufgrund dessen, dass sich der Polizeibeamte ruhig verhielt und keine ruckartige Bewegung durchführte, ließ die Hündin wieder ab. Nach einem weiteren ruhigen Gesprächsaufbau zum Hundehalter (deutlicher Abstand zu Hündin) bot der Polizeibeamte durch eine offene Körperhaltung der Hündin die Kontaktaufnahme an. Er machte sich klein, so dass die Hündin an den Händen schnuppern konnte. „X“ ging hierfür auch selbständig einige Schritte auf den Beamten zu. Sie schnupperte an der rechten Hand, wandte ihren Kopf kurzzeitig weg und drehte sich dann jedoch wieder schlagartig um und schnappte zielgerichtet in Bauchhöhe des Polizeibeamten zu.“ (Nur) dadurch, dass der Antragsteller die Leine reflexartig zurückgezogen habe und durch die zusätzliche Ausweichbewegung des betroffenen Polizeibeamten habe ein Biss von „X“ verhindert werden können. Die Hündin habe sich somit aus einer Annäherung heraus, unvermittelt gesteigert aggressiv gegenüber einer neutralen Person verhalten. Die Prüfung sei daraufhin abgebrochen worden. Auch 30 Minuten nach dem Prüfungsabbruch habe sich die Hündin allerdings nicht beruhigt gehabt und sich auch gegenüber unbeteiligten, neutralen Personen weiterhin gesteigert aggressiv verhalten. In der abschließenden Gesamtbeurteilung der Prüfer heißt es: „Dieses Verhaltensmuster wird die Hündin aller Voraussicht nach bei nahezu jeder Belastungs-, Stress- oder Reizsituation zeigen, so dass hier Menschen und oder Tiere Schaden nehmen könnten.“ |
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| | Daran, dass dieses von den Prüfern dokumentierte Verhalten der Hündin das Nichtbestehen der Verhaltensprüfung zur Folge hat, besteht kein Zweifel. Denn nach Ziffer 1.4.3 VwVgH ist die Prüfung abzubrechen und als nicht bestanden zu betrachten, wenn der Hund – wie hier – Zeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit, wie z.B. Beißbewegungen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, zeige. Gegen diese Vorgabe der Verwaltungsvorschrift und gegen die fachliche Einschätzung der beiden Prüfer, die das Verhalten der Hündin in mehreren Situationen übereinstimmend als „gesteigert aggressiv“ bewertet haben, ist nichts zu erinnern. |
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| | Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Beurteilung der Prüfer einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen dürfte. Denn die Verhaltensprüfung im Sinne von § 1 Abs. 4 PolVOgH ähnelt strukturell einem Prüfungsverfahren. Ähnlich wie dort liegt eine einmalige, nicht wiederholbare Situation vor. Die Bewertung ist naturgemäß von den subjektiven Wertungen der Prüfer abhängig. Diese weisen hier als im öffentlichen Dienst beschäftigte Tierärztin und als sachverständiger Beamter des Polizeivollzugsdienstes eine besondere Sachkunde auf (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH). Sie können auf der Grundlage ihrer besonderen Sachkunde auf einen breiten Erfahrungsschatz zurückblicken, der es ihnen ermöglicht, das gezeigte Verhalten eines Hundes auch im Vergleich zu anderen Tieren einzuordnen. Dies legt es nahe, die zum „gewöhnlichen“ Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl. zum Ganzen bereits VG Freiburg, Urt. v. 07.03.2007 - 2 K 1674/06 -, juris Rn. 35). |
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| | Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Prüfungsrecht sind wertende Prüfungsentscheidungen von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben. Bei prüfungsspezifischen Wertungen steht den Prüfern ein nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Zu diesen Wertungen gehören unter anderem die Entscheidung darüber, welche Fähigkeiten verlangt werden und wie ein Fehler zu bewerten ist, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Beurteilung und die Bildung des Vergleichsrahmens der Prüfer. Das Gericht hat hingegen nicht zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall auch eine andere Entscheidung der Prüfer möglich wäre und gegebenenfalls den gezeigten Prüfungsleistungen gerechter würde. Erst recht darf es nicht seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung durch die Prüfer setzen (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O., juris Rn. 36 m.w.N.) |
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| | Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Durchführung der Verhaltensprüfung und die abschließende Bewertung der Prüfer nicht zu beanstanden. Die nachgestellten und abgeprüften Situationen waren – entgegen der Einlassung des Antragstellers – auch nicht etwa alltagsfremd und deshalb „unnötig“. Vielmehr wurde die Hündin mit einer Vielzahl von üblichen Sachverhalten konfrontiert. Ziffer 1.4.4 VwVgH sieht auch gerade vor, dass das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen abgeprüft wird. Soweit der Antragsteller darüber hinaus einwendet, dass es ihm aufgrund der Corona- Pandemie nicht möglich gewesen sei, die Hündin hinreichend auf die Verhaltensprüfung vorzubereiten, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Denn Hundetraining war stets erlaubt, wenn auch zu Beginn nur Einzelunterricht. Darüber hinaus fällt dieser Umstand ohnehin in die Risikosphäre des Halters und ändert im Ergebnis auch nichts an der nachvollziehbaren Beurteilung der prüfenden Amtstierärztin und des sachverständigen Polizeibeamten hinsichtlich der Gefährlichkeit von „X“. |
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| | (2) Weiterhin muss die Beschlagnahmeanordnung nach § 2 LVwVG vollstreckbar, d.h. bestandskräftig oder sofort vollziehbar gewesen sein (vgl. Ruder, Polizeirecht BW, 8. Aufl. 2015, Rn. 769; Reinhardt, in: BeckOK Polizeirecht BW, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 34 Rn. 6; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.08.2009 - 2 K 742/09 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Denn die angegriffene Beschlagnahmeordnung vom 10.07.2020 ist zwar – wie oben dargelegt – noch nicht bestandskräftig, aber gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar, da es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme des Polizeivollzugsdiensts gehandelt hat. |
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| | (3) Ferner muss die Beschlagnahme bei Erlass der Einziehungsverfügung noch wirksam gewesen sein. Das heißt, die Einziehung muss jedenfalls vor Ablauf der in § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG festgelegten Höchstfrist von sechs Monaten erfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2014 - 1 S 2422/13 -, juris Ls. 3 und hierzu Ruder, Polizeirecht BW, 8. Aufl. 2015, Rn. 769). Auch dies ist vorliegend der Fall, da die Einziehung bereits einen Monat nach der Beschlagnahme angeordnet wurde. |
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| | (4) Eine Einziehung setzt schließlich voraus, dass durch die Herausgabe der Sache an den Betroffenen die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten würden (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gefahr, die durch die Herausgabe der Sache an den Betroffenen entstehen würde, mit der Gefahr identisch ist, auf die die Beschlagnahme erstmals gestützt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei einer Herausgabe der Sache die Beschlagnahmevoraussetzungen erneut eintreten würden, ist grundsätzlich der Ablauf der in § 33 Abs. 4 PolG genannten Sechsmonatsfrist. Zu einem früheren Zeitpunkt darf die Einziehung nur ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Einziehung auch nach Ablauf dieser Frist noch bestehen werden (vgl. zum Ganzen Reinhardt, in: BeckOK Polizeirecht BW, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 34 Rn. 7 m.w.N.). Auch dies ist vorliegend zu bejahen. Denn bei einer Herausgabe der Hündin an den Antragsteller wären die Gründe für die Beschlagnahme (rechtswidrige Kampfhundehaltung) sofort wieder eingetreten. Da dem Antragsteller auf absehbare Zeit auch keine Erlaubnis zur Kampfhundehaltung nach § 3 Abs. 2 PolVOgH erteilt werden kann (wie sogleich zu zeigen sein wird), durfte die Antragsgegnerin außerdem davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist noch vorliegen werden. |
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| | Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH darf die Erlaubnis zur Kampfhundehaltung erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leib, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann auch befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 PolVOgH). |
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| | Angesichts der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit, die die Hündin in der Verhaltensprüfung gezeigt hat, stehen einer Erlaubniserteilung hier Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz entgegen. Das Unvermögen des Antragstellers, die Hündin während der Prüfung zu beruhigen, begründen zudem Bedenken hinsichtlich seiner Sachkunde. Entscheidend gegen eine Erlaubniserteilung spricht aber, dass der Antragsteller kein „berechtigtes Interesse“ an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen kann. Ein solches ist gemäß Ziffer 3.2.1 VwVgH nur anzunehmen, wenn ein (besonderer) Bedarf besteht, der ausschließlich durch Kampfhunde und nicht auch durch andere Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft angemessen erfüllt werden kann. Einen solchen Bedarf hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich. Sein bloßer Wunsch an der Haltung eines Kampfhundes und seine emotionale Verbundenheit zu der Hündin begründen indes gerade noch kein „berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH, da andernfalls jedem Kampfhundehalter eine Erlaubnis zu erteilen wäre und der Zweck der Verordnung, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen, damit kaum noch erreicht werden könnte (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O., juris Rn. 41). |
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| | b) Liegen hiernach sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG vor, durfte die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen die Einziehung der vom Polizeivollzugsdienst – aller Voraussicht nach rechtmäßig – beschlagnahmten Hündin anordnen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. § 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO); insbesondere ist die Einziehung voraussichtlich auch verhältnismäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). |
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| | Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die unmittelbare Einziehung der Hündin – entgegen der Einlassung des Antragstellers – auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig darstellt, weil ihm keine Gelegenheit zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung eingeräumt worden ist. Der Antragsteller verweist insoweit auf Ziffer 1.4.4 Abs. 3 VwVgH, der bestimmt, dass ein Hund, der den praktischen Teil der Verhaltensprüfung nicht bestanden hat, nach einem angemessenen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden kann, wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist. Beispielhaft nennt die Verwaltungsvorschrift einen Halterwechsel, den Nachweis einer sachkundigen Schulung (des Halters) oder eine Verhaltenstherapie (des Hundes). Damit ist eine Wiederholungsprüfung im Regelfall aber nicht vorgesehen ist, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine positive Verhaltensänderung, die hier gerade nicht vorliegen, in Betracht zu ziehen. Die – das Ermessen der Antragsgegnerin lenkende – Verwaltungsvorschrift in Ziffer 1.4.4 Abs. 3 VwVgH dürfte auch nicht so zu verstehen sein, dass ein Hund, der sich in der Verhaltensprüfung als gesteigert aggressiv gezeigt hat, zunächst zum Halter zurückzuführen ist, um diesem die Gelegenheit einzuräumen, mit seinem Hund zu trainieren und ihn nach Ablauf von drei Monaten zur Wiederholungsprüfung vorführen zu können. Ein solches Verständnis der Verwaltungsvorschrift liefe dem Sinn und Zweck der Polizeiverordnung (Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch gefährliche Hunde) und der in § 1 Abs. 4 vorgesehenen Verhaltensprüfung für Kampfhunde kraft Vermutung (§ 1 Abs. 2 PolVOgH) zuwider. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.08.2019 (10 K 2406/19). Das Gericht sah es dort zwar als offen an, ob die angegriffene Untersagungsverfügung zur Haltung eines Kampfhundes als unverhältnismäßig zu bewerten sei, weil dem Halter keine Gelegenheit zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung eingeräumt worden sei. Der zitierten Entscheidung lag allerdings ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Denn dort hatte der betroffene Hund bei der (nicht bestandenen) Verhaltensprüfung krankheitsbedingt an Schmerzen gelitten und in der Prüfung auch jedenfalls kein aggressives Verhalten gezeigt, so dass – selbst aus Sicht des Veterinäramts – eine Wiederholung der Prüfung bei Schmerzfreiheit angezeigt gewesen sei. Dass dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, liegt auf der Hand. Im Übrigen steht die Einziehung der Hündin einer erneuten Vorführung zur Verhaltensprüfung auch nicht entgegen. Sollten sich Anhaltspunkte für eine Wesensänderung der Hündin ergeben, wird es sogar im Interesse des Tierheims liegen, diese sobald wie möglich zur Wiederholungsprüfung anzumelden, um sie nach ggf. bestandener Prüfung weitervermitteln zu können. In diesem Fall könnte sie der Antragsteller womöglich auch wiedererlangen. |
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| | Die Antragsgegnerin dürfte aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch nicht gehalten sein, auf den Vorschlag des Antragstellers einzugehen, die Hündin im Tierheim durch einen privaten Sachverständigen begutachten zu lassen. Denn ein privates Sachverständigengutachten wäre voraussichtlich schon nicht geeignet, die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 PolVOgH zu widerlegen. Schließlich verlangt die Verordnung eine amtliche Prüfung, die von einem Amtstierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchzuführen ist (§ 1 Abs. 4 Satz 3 PolVOgH), was insbesondere zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und aus Gründen der Vergleichbarkeit der Prüfungsentscheidung auch nachvollziehbar ist. |
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| | Andere mildere Mittel zur Vermeidung einer Einziehung der Hündin sind nicht ersichtlich, insbesondere kann dem Antragsteller – wie oben dargelegt – in absehbarere Zeit auch keine Erlaubnis zur Kampfhundehaltung erteilt werden. |
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| | Die Einziehung dürfte auch im engeren Sinne verhältnismäßig (angemessen) sein. Das öffentliche Interesse an einer Einziehung der nach der PolVOgH aufgrund rassespezifischer Merkmale als gefährlich geltenden Hündin überwiegt hier gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorerst von den Folgen der Einziehung verschont zu bleiben und etwa eine Weitervermittlung der Hündin an einen anderen Halter zu unterbinden. Zum einen ist der Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG zu vernachlässigen, wenn der Betroffene die Sache aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht nutzen oder gar nicht besitzen darf (Reinhardt, in: BeckOK Polizeirecht BW, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 34 Rn. 9.1 m.w.N.), was hier der Fall ist, da nach § 3 Abs. 1 PolVOgH ein Kampfhund nicht ohne Erlaubnis gehalten werden darf. Dementsprechend konnte und musste der Antragsteller beim Erwerb eines American Staffordshire Terriers auch damit rechnen, dass ihm die Haltung des Hundes im Falle einer nicht bestandenen Verhaltensprüfung untersagt und dieser zum Schutz der Allgemeinheit eingezogen werden würde. Zum anderen liegt die sofortige Einziehung im Interesse des Antragstellers, da dieser so nicht weiter mit den Kosten der Verwahrung der Hündin im Tierheim (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 DVO PolG) belastet wird (vgl. Reinhardt, in: BeckOK Polizeirecht BW, 12. Edition, Stand: 15.09.2018, § 34 Rn. 6.1). |
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| | Soweit der Antragsteller darüber hinaus im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die umgehende Herausgabe der Hündin an sich begehrt, hat dieser Antrag, da die angegriffene Einziehungsverfügung – wie dargelegt – voraussichtlich rechtmäßig ist, ebenfalls keinen Erfolg. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 GKG. Den Antrag gegen die Beschlagnahmeverfügung und die Einziehungsanordnung bemisst die Kammer – mangels hinreichender Anhaltspunkte für den Sachwert der eingezogenen Hündin (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 30.01.2014 - 3 E 8/14 -, juris Rn. 8) – mit einem einheitlichen Streitwert von 5.000,- EUR (vgl. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11. 03.2014 - 1 S 2422/13 -, juris Rn. 13). Dieser Streitwert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). |
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