Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 13 K 369/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Verbeamtung im Beförderungsamt bei der Beklagten.
Der am 01.05.1971 geborene Kläger, der Studienabschlüsse in Rechtswissenschaften und Islamwissenschaften besitzt, ist seit dem 01.04.2016 bei der Beklagten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - als Entscheider angestellt, zunächst mit einem befristeten und seit dem 01.03.2018 einem unbefristeten Arbeitsvertrag als Tarifbeschäftigter des gehobenen Dienstes, zuletzt in der Entgeltgruppe E 12. Er war auch als Sachbearbeiter für herkunftsländerbezogene Grundsatzfragen eingesetzt und im Forschungsteam tätig.
Im Jahr 2019 führte die Beklagte im Bundesamt eine so genannte Verbeam-tungsaktion durch. Am 07.08.2019 veröffentlichte sie eine Ausschreibung zur Ver-beamtung im gehobenen Dienst mit der Bewerbungsfrist bis 30.09.2019. Darin hieß es unter Stellenbewertung „Ernennung im Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 9g“, unter Zielgruppe: „Bewerbungsberechtigt sind Tarifbeschäftigte des gehobenen Dienstes, in den Entgeltgruppen E 9b bis E 12, die in einem unbefristeten Ar-beitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt haben.“ Unter Anmerkungen wurde unter anderem ausgeführt: „Die Ausschreibung der Verbeamtungsmöglichkeiten ist kein Aufstiegsverfahren. Daher wird eine Verbeamtung - ausgehend von den erfolgten Eingruppierungen der Tarifbeschäftigten - nur in den jeweiligen vergleichbaren Laufbahngruppen, auf dem jeweiligen Dienstposten vorgenommen. […] Sofern die oben genannten Anforderungen erfüllt werden, erfolgt die Auswahl nach dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Bestenauslese „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ (Art. 33 Abs. 2 GG).[…] Da die im Einzelfall entstehenden Versorgungskosten als ein Aspekt in die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verbeamtung miteinzubeziehen sind, ist eine Verbeamtung grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres möglich. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres kann gemäß § 48 BHO eine Verbeamtung nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern erfolgen.“
Darauf bewarb sich der Kläger mit dem dafür vorgesehenen Formular, das er am 18.09.2019 auf dem Dienstweg beim Personalreferat des Bundesamts einreichte. Unter dem 25.11.2019 und nochmals unter dem 05.11.2020 beantragte er beim Personalreferat, wegen seiner herausragenden Qualifikation, die seiner Personalakte entnommen werden könne, im Beförderungsamt (A 12) verbeamtet zu werden.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2020 ab. Die in § 20 BBG vorgesehene ausnahmsweise Einstellung in einem Beförderungsamt sei im Unterschied zu der weiteren Ausnahme vom Laufbahnprinzip, der Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 BBG, vorrangig ein Instrument der Personalgewinnung. Das Verbeamtungsverfahren des gehobenen Dienstes sei jedoch keine Personalgewinnungsmaßnahme; alle Bewerbenden seien bereits im Bundesamt beschäftigt. Interessierten Mitarbeitenden solle lediglich die Möglichkeit eines Statuswechsels geboten werden. Langjährige qualifizierte Berufserfahrungen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes würden bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe nach § 28 BBesG sowie der Entscheidung der abzuleistenden be-amtenrechtlichen Probezeit nach § 29 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - berücksichtigt; das Bundesamt verzichte sogar in den Fällen, in denen dies gemäß § 31 Abs. 2 BLV möglich sei, auf die Ableistung der einjährigen Mindestprobezeit. Würden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen anerkannt, könne dies nach der Verwaltungsvorschrift zu § 25 BLV dafür sprechen, dass eine gleichzeitige Berücksichtigung im Rahmen des § 25 BLV nicht sachgerecht sei. Zudem könnten Zeiten, die gemäß § 29 BLV bereits auf die beamtenrechtliche Probezeit angerechnet worden seien, aufgrund des bestehenden Konkurrenzverhältnisses zu § 25 BLV nicht noch einmal bei der Ernennung im Beförderungsamt berücksichtigt werden. In der Gesamtschau sei die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 20 BBG i.V.m. § 25 BLV im Verbeamtungsverfahren des gehobenen Dienstes nicht gerechtfertigt. In der Stellenausschreibung sei daher eine Ernennung im Eingangsamt ausdrücklich vorgesehen worden.
Dagegen legte der Kläger unter dem 22.12.2020 Widerspruch ein. Der Vergleich mit der Sprungbeförderung sei fernliegend; es finde keine Beförderung statt, sondern lediglich ein Statuswechsel. Er sei derzeit in der Entgeltgruppe 12 eingestuft, also genau derselben Besoldungsgruppe, die er auch als Beamter anstrebe. Es werde bestritten, dass die Verbeamtung im Beförderungsamt vorrangig ein Instrument der Personalgewinnung sei. Aus § 28 BBesG ergebe sich keinesfalls ein Ausschluss der Verbeamtung im Beförderungsamt, vielmehr könne beides gleichzeitig erfolgen, die Verbeamtung im Beförderungsamt und die Festsetzung von Erfahrungsstufen. Entsprechendes gelte für § 29 BLV. Schließlich gehe es nicht nur um seine beruflichen Erfahrungen, sondern um seine herausragenden Qualifikationen, die schon allein eine Verbeamtung mindestens in Besoldungsgruppe 12 rechtfertigten. Seine Studienabschlüsse rechtfertigten schon für sich allein eine Einstufung in Besoldungsgruppe 13 oder höher. Diese Kombination von Studienabschlüssen sei höchst selten. Bei Zugrundelegen eines fiktiven beruflichen Werdegangs beim Bundesamt hätte er jetzt mindestens Besoldungsgruppe 12 erreicht.
Im Vorlagebericht vom 04.01.2021 zum Widerspruch wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen und angemerkt, dass es sich bei dem Verbeamtungsver-fahren um ein Massenverfahren mit 1500 zu besetzenden Planstellen handele. Eine bei jedem Bewerbenden von Amts wegen zu prüfende Ernennung im Beförde-rungsamt oder ein entsprechendes Antragsverfahren würde das Gesamtverfahren in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2021 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung im geho-benen Dienst beim Kläger vorlägen, er jedoch keinen Rechtsanspruch auf Ernen-nung in einem höheren Amt als im Eingangsamt besitze. § 20 BBG regele nur, dass die Ernennung in einem höheren Amt zulässig sei, und verweise auf § 25 BLV, welcher ein Ermessen in Bezug auf die Ernennung im höheren Amt eröffne. Im Fall des Klägers seien die beruflichen Vortätigkeiten auf die Erfahrungsstufe im Rahmen des § 28 BBesG angerechnet worden, so dass es im Ermessen stehe, diese nicht mehr im Rahmen des § 25 BLV erneut zu berücksichtigen. Beamtinnen und Beamte hätten nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Laufbahnprinzip grundsätzlich alle Ämter der betreffenden Laufbahngruppe zu durchlaufen. Dass beim Kläger beide Abschlüsse, die ihn für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes qualifizierten, kumulativ vorlägen, rechtfertige keine höhere Ernennung als im Eingangsamt. Eine Ernennung in die Besoldungsgruppe A 13 würde im Übrigen gegen die Prinzipien der Besetzung der Beförderungsämter verstoßen und Konkurrenten um ein Beförderungsamt unangemessen benachteiligen. Für die Besetzung spitzbewerteter Dienstposten wie A 13 für den gehobenen Dienst müssten Stellenausschreibungen erfolgen, bei denen das Prinzip der Bestenauslese zu wahren sei.
Dagegen hat der Kläger am 15.02.2021 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass er aufgrund seiner herausragenden Qualifikationen, die er im Einzelnen darstellt, im Beförderungsamt mindestens in der Besoldungsgruppe 12 verbeamtet werden müsse. Es liege insofern eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt. Maßgeblich sei die Regelung des § 20 Satz 1 BBG. Soweit § 25 Abs. 1 BLV dazu in Widerspruch stehen sollte, sei die Vorschrift rechtswidrig. Dies gelte erst recht für die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV. Der Verweis auf andere Bewerber mit zusätzlichen Qualifikationen gehe fehl. Bei seinen Qualifikationen handele es sich nicht um beliebige Zu-satzqualifikationen, vielmehr lägen bei ihm Sachgründe vor, anders zu entscheiden. Nicht nur das Laufbahnprinzip sei in Art. 33 Abs. 5 GG verankert, sondern auch das Lebenszeitprinzip. Bei ihm, der in der zweiten Lebenshälfte verbeamtet würde, trete eine Benachteiligung gegenüber Bewerbern ein, die nach ihren Studien bzw. Ausbildungen in der ersten Lebenshälfte verbeamtet worden seien und in der Zwischenzeit die Laufbahn schon durchlaufen hätten. Die Regelung, dass Ämter grundsätzlich
oder regelmäßig zu durchlaufen seien, wie etwa in § 9 Abs. 2 BLV, zeigten, dass es Ausnahmen gebe. Eine solche Ausnahme liege in seinem Fall vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei mit der Einführung von § 20 BBG die zwingende Einstellung im Eingangsamt auf Berufsanfänger beschränkt worden. Er aber sei ein hochqualifizierter Quereinsteiger. Auch §§ 23, 25 BLV sollten den Wechsel zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst erleichtern. Er habe mit IIA BAT eine der Besoldungsgruppe 13 entsprechende Eingruppierung erreicht. Es sei unzumutbar und ermessensfehlerhaft, die Laufbahn trotz erreichter höchster Qualifikationen und zusätzlicher einschlägiger Erfahrungen wieder neu durchlaufen zu müssen. Zu den Besten zähle er allemal, auch in Besoldungsgruppe 13.
10 
Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ernennung als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 voraussetzen dürfte, dass eine ent-sprechende, zu besetzende Stelle bestehe, die grundsätzlich auszuschreiben sei, und auf die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsgewalt des Dienstherrn, trägt der Kläger vor, dass eine entsprechende Stelle bestehe, auch in Besoldungsgruppe A 12. Sie sei im Rahmen des Verbeamtungsverfahrens ausgeschrieben worden. Es gehe darum, wie die Stelle zu bewerten sei. Die Annahme einer von vornherein nicht in einer höheren Besoldungsgruppe existierenden Stelle würde von vornherein eine Ermessensausübung, wie sie in § 20 BBG und § 25 BLV vorgesehen sei, ausschließen und wäre damit eklatant rechtswidrig. Zudem sei eine Verbeamtung in Besoldungsgruppe A 9 von vornherein rechtswidrig, weil die Beklagte selbst die Tätigkeit als Entscheider gar nicht mit A 9 bewerte, sondern mit A 10-12. Die Beklagte habe ihn und zwei Kollegen bereits dem Forscherteam zugeschrieben; die Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei allerdings mit Besoldungsgruppe A 13h bis A 14 bewertet. Auch seine derzeitige Tätigkeit sei mit Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 bewertet. Es sei anerkannt, dass die Entgeltgruppen des TVöD den Besoldungsgruppen der Beamten entsprächen. Die Beklagte behindere systematisch eine den Fähigkeiten und der Leistung entsprechende Eingruppierung, indem sie Verbeamtungen nur im Eingangsamt vornehmen wolle, Volljuristen zum höheren Dienst nur mit einer Gesamtpunktzahl von 13 Punkten aus beiden Staatsexamen zulasse und fast keine dislozierten Stellen schaffe. Dies sei rechtswidrig, auch wenn sie ein Organisationsermessen haben möge. Sie verfüge über mehr als 1000 freie Stellen in Besoldungsgruppe A 12 und mehrere hundert Stellen in Besoldungsgruppe A 13g. Letztlich schädige sie sich auch selbst, weil sie Potential verschenke.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2020 sowie ihren Widerspruchsbe-scheid vom 04.02.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in Besoldungsgruppe 12 zu verbeamten,
13 
festzustellen, dass alle beruflichen Vorerfahrungen sowohl auf die beamten-rechtliche Probezeit als auch auf die Erfahrungstufen anzurechnen sind.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Beim Kläger lägen die Eignungsvoraussetzungen für eine Verbeamtung im Ein-gangsamt vor. Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 seien im Bundesamt vorhanden. Diese würden aufgrund der Dienstpostenbünde-lung ohne Ausschreibung im Wege regulärer Beförderungsverfahren mit Beamtin-nen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 besetzt, die allein in das Verfahren einbezogen würden. Diese Beamtinnen und Beamten erfüllten dabei die Mindest-voraussetzungen wie die Mindestwartezeit nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 b BBG und § 12 Abs. 4 Nr. 2 BLV und seien nach den Beförderungsgrundsätzen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt am besten qualifiziert. Grundlage für diese Eignungsauswahl bildeten die jeweiligen stichtagsbezogenen Regelbeurteilungen. Bei der Beklagten hätten alle Beamtinnen und Beamten die Beförderungsämter zu durchlaufen, es fänden keine Sprungbeförderungen in höhere Ämter statt. Für alle Bewerbende sei dieser Grundsatz angewandt worden. Der Kläger stelle in seinen tatsächlichen Ausführungen seinen Lebenslauf und seine Tätigkeiten dar. Gerade sein Vortrag in Bezug auf seine Vortätigkeit beim Bundesamt sei die Darstellung von Berufserfahrung und nicht von Qualifikation. Unbestritten habe der Kläger bei der Beklagten Tätigkeiten ausgeübt, für die er nach der Entgeltgruppe 12 TVöD Bund vergütet worden sei. Eine offizielle Zuschreibung des Klägers zum Forscherteam sei nicht erfolgt. Eine Festsetzung der Erfahrungsstufen und der Probezeit erfolge erst nach Ernennung in das Beamtenverhältnis.
17 
Der Klagantrag zu 1 sei unzulässig. Die Beklagte könne allenfalls dazu verpflichtet werden, den Verbeamtungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts zu bescheiden. Außerdem erscheine das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, weil der Kläger sich auf eine Stellenausschreibung beworben habe, die ausdrücklich nur eine Ernennung im Eingangsamt vorgesehen habe. Der Klagantrag sei auch unbegründet, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Ernennung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt habe. Es bestehe kein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle, wie sie der Kläger fordere. Im Rahmen seines organisatorischen Ermessens könne der Dienstherr wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung vergeben wolle. Daran ändere die Dienstpostenbündelung der Beklagten nichts. Das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern werde dadurch nicht berührt. Der Bewerbungsverfah-rensanspruch des Klägers, der sich auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren beziehe, sei gewahrt worden. Aus der Bewertung des konkret vom Kläger gegen-wärtig ausgeübten Dienstpostens lasse sich kein Recht auf eine Ernennung in ei-nem bestimmten Statusamt ableiten. Bei Dienstpostenbewertungen handele der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt, subjektive Rechte des Beamten seien hier grundsätzlich nicht betroffen.
18 
Im Übrigen seien Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten nicht er-sichtlich. Eine Ermessensreduktion auf Null liege nicht vor. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers gegenüber Bewerbern, die schon in der ersten Le-benshälfte verbeamtet worden seien und in der Zwischenzeit die Ämter der Lauf-bahn durchlaufen hätten, liege nicht vor. Die Anwendung des Laufbahnprinzips sei gerade eine Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Eine Verwaltungsü-bung in die vom Kläger gewünschte Richtung, auf die er sich berufen könne, gebe es nicht. Die Beklagte habe ihr Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt.
19 
Der Klagantrag zu 2 sei ebenfalls unzulässig. Hier greife die Subsidiaritätsklausel im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Außerdem wolle der Kläger ein Rechtsver-hältnis feststellen lassen, welches so nicht feststellungsfähig sei. Die Probezeit sei ihm gegenüber noch nicht festgesetzt worden, weil dies nach der Ernennung erfol-ge, so dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis fraglich sei. Außerdem fehle es an dem zwingend erforderlichen Vorverfahren.
20 
Die Vorsitzende hat am 06.04.2021 mit den Beteiligten in einem nicht-öffentlichen Termin per Videokonferenz den Sach- und Streitstand erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
21 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten einschließlich der Personalakten des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Verpflichtungsantrag (A.) ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt ebenfalls für den darin als Minus enthaltenen Bescheidungsantrag. Der Feststellungsantrag (B.) ist unzulässig.
A.
24 
I. Der Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist zulässig. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die allenfalls einen Bescheidungsantrag (§ 114 Abs. 5 Satz 2 VwGO) für zulässig hält, klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er macht nicht nur geltend, dass ihm § 20 BBG ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verbeamtung im Beförderungsamt einräume, sondern dass er aus dieser Norm wegen Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null einen Anspruch auf Einstellung im Beförderungsamt herleiten könne. Dies ist nach der bei der Beurteilung der Klagebefugnis gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 31).
25 
Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse ist bei einer Verpflichtungsklage regelmäßig zu bejahen, wenn die Klagebefugnis vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9). So liegt der Fall hier. Anders, als die Beklagte meint, steht dem nicht entgegen, dass der Kläger sich auf die Stelle mit der Bewertung A 9g beworben hat. Denn er macht gerade geltend, dass mit dieser Bewerbung der Anwendungsbereich des § 20 BBG eröffnet sei und er auf dieser Grundlage einen Anspruch auf Einstellung im Beförderungsamt habe. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
26 
In dem Verpflichtungsantrag ist als Minus der Antrag enthalten, den Kläger hinsichtlich der begehrten Verbeamtung im Beförderungsamt neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ausspruch der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts grundsätzlich keinen eigenständigen Antrag voraussetzt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
27 
II. Der Verpflichtungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verbeamtung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.02.2021 verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann er auch nicht verlangen, dass die Beklagte ihn unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28 
1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 20 Satz 1 BBG, die Regelung über die Einstellung in einem höheren Amt als das Eingangsamt, in Betracht. Eine beamtenrechtliche Einstellung liegt auch bei der Berufung eines bisherigen Arbeitnehmers des Dienstherrn zum Beamten vor (vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 8 Rn. 9). Der Kläger kann sein Ziel, in der Besoldungsgruppe A 12 verbeamtet zu werden, nur erreichen, wenn ihm ein Beförderungsamt übertragen würde. Die Besoldungsgruppe A 12 ist der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet; das Eingangsamt dieser Laufbahn ist der Besoldungsgruppe A 9 zugewiesen (vgl. § 9 Abs. 1 BLV i. V. m. Anl. 1 zur BLV und § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG).
29 
Der von der Beklagten erwähnte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gibt für das Begehren des Klägers nichts her. Dieser Anspruch sichert grundrechtsgleich die ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe eines öffentlichen Amts (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, juris Rn. 8). Fehler bei der Vergabe der am 07.08.2019 ausgeschriebenen Stelle im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 9, auf die sich der Kläger am 18.09.2019 beworben hat, macht er jedoch nicht geltend; solche sind auch nicht ersichtlich. Für einen Statuswechsel von einem Tarifangestellten zu einem Beamten, wie ihn der Kläger anstrebt, spielt der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG keine Rolle; dieser Anspruch erstreckt sich gerade nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 14).
30 
2. Nach § 20 Satz 1 BBG ist die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen zulässig. Diese Regelung vermittelt einem Bewerber jedoch kein subjektives Recht darauf, dass der Dienstherr - hier die Beklagte - eine entsprechende Stelle - hier in der Besoldungsgruppe A 12 - zur Verfügung stellt. Vielmehr ist die Stellendisposition - hier nur eine Stelle im Eingangsamt zur Verfügung zu stellen - dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzurechnen, der von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 12, zu einem geltend gemachten Übernahmeanspruch eines Tarifbeschäftigten beim Bundesnachrichtendienst in das Beamtenverhältnis). Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organisationsgewalt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor (dazu näher unten 3.). Daher kann der Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung im Beförderungsamt nicht beanstanden.
31 
a) Die Beklagte hat im Rahmen der so genannten Verbeamtungsaktion keine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgeschrieben. Sie hat schriftsätzlich dargelegt und im Erörterungstermin bekräftigt, dass sie bei der Stellenbewirtschaftung im Bundesamt für Beamte durchgehend am Laufbahnprinzip festhält und deshalb für Einstellungsbewerber nur Stellen im Eingangsamt zur Verfügung stellt. Stellen der Besoldungsgruppe A 12 sind nur für Beförderungsbewerber vorgesehen, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben. Diese Organisationsentscheidung steht in ihrem Ermessen, das grundsätzlich nicht durch subjektive Rechte Einzelner beschränkt wird.
32 
Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, juris Rn. 16, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, NZA 2017, 111). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - bei der Stellenbewirtschaftung zu. Aus seinem Organisationsrecht erwächst ihm ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen sowohl bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung als auch bei der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes, das dem bei der Stellenbesetzung zu beachtenden, von subjektiven Rechten der Bewerber geprägten „Auswahlermessen“ vorgelagert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 14 f.).
33 
Der Hinweis des Klägers, die Beklagte verfüge über mehr als 1000 freie Stellen in Besoldungsgruppe A 12, hilft ihm daher nicht weiter. Auch wenn A 12-Stellen im Haushaltsplan ausgebracht sind, kann er nicht verlangen, dass die Beklagte diese oder zumindest eine davon im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für Einstellungsbewerber wie ihn bereitstellt. Denn nicht nur die haushalterische Entscheidung im Haushaltsplan, sondern auch die Stellendisposition der Beklagten beim exekutiven Vollzug dieses Haushalts finden im Bereich der grundsätzlich nicht durch subjektive Rechte eingeschränkten staatlichen Organisationsgewalt statt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, NZA 2017, 111; BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O., Rn. 14).
34 
Soweit der Kläger meint, mit der Ausschreibung vom 07.08.2019 sei die Bereitstellung einer Stelle in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgt, die nur noch zu bewerten sei, ist dies nicht zutreffend. Denn die Ausschreibung bezog sich ausdrücklich auf eine Stelle im Eingangsamt A 9 des gehobenen Dienstes. Eine Stelle im Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ist von dieser Ausschreibung nicht umfasst. Der Kläger übersieht, dass es nicht nur allein Sache des Dienstherrn ist festzulegen, ob er mit einem Bewerber einschließlich der bereits bei ihm tätigen Bediensteten anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die besondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will, sondern auch unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen dies erfolgen soll (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O., Rn. 19). So fällt auch die Entscheidung der Beklagten, den Bewerberkreis für A 12-Stellen auf Beförderungsbewerber zu beschränken, in den Bereich ihrer Organisationsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237).
35 
b) § 20 BBG normiert keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber, die das beschriebene Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken.
36 
Obergerichtliche Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation existiert nicht. Auch in der Literatur zu § 20 BBG, der dazu ergangenen Regelung in der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - BLV - in § 25 und der ähnlichen Regelung im Landesbeamtengesetz - LBG BW - in § 18 Abs. 2 wird - wohl in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 01.12.2017 (GMBl 2017, 986, 993) - nur darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe, ob und inwieweit er von der ihm mit § 20 BBG eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache; sie befasst sich aber nicht weiter mit dem Verhältnis von Organisationsermessen des Dienstherrn und subjektiven Rechten des Einstellungsbewerbers (vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 20 Rn. 6; Kurz, in: BeckOK BeamtenR Bund, Brinktrine/Schollendorf, 21. Ed. 01.10.2020, BBG § 20 Rn. 8; Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 2; Leppek, Laufbahnrecht Bund, Stand Februar 2018, § 25 BLV, Rn. 1; Jerxen, in: BeckOK BeamtenR BW, 17. Ed. 01.10.2020, LBG § 18 Rn. 4).
37 
Die Auslegung der Norm nach den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden führt zu dem Ergebnis, dass sie keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber begründet, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. Die Vorschrift läuft dadurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht leer. Vielmehr regelt sie die Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr die Möglichkeit hat, eine Einstellung in ein Beförderungsamt vorzunehmen. Damit korrespondieren jedoch keine Ansprüche Einzelner darauf, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht; die Entscheidung darüber liegt vielmehr in seinem Organisationsermessen.
38 
aa) Der Wortlaut von § 20 Satz 1 BBG, dass die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt zulässig ist, weist eher auf einen objektivrechtlichen Charakter der Norm hin. Die Einstellungsbewerber werden als Personen nicht erwähnt. Dies spricht dagegen, dass ihnen subjektive Rechte gewährt werden sollen.
39 
Aus der Regelung des § 25 BLV, die in Absatz 1 Satz 1 Beamtinnen und Beamte - als Einstellungsbewerberinnen und -bewerber - ausdrücklich benennt, folgt nichts Anderes. Denn sie gestaltet den gesetzlichen Rahmen des § 20 Satz 1 BBG nur aus; § 20 Satz 2 BBG ermächtigt den Verordnungsgeber, das Nähere in diesem Rahmen zu regeln, also Einzelheiten zu den erforderlichen beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen festzulegen (vgl. Kurz, a. a. O., BBG § 20 Rn. 9), nicht aber, über § 20 BBG hinausgehend subjektive Rechte zu begründen.
40 
bb) Der Entstehungsgeschichte der Norm ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vor allem die Belange der Personalstellen im Blick hatte. Die Neufassung des § 20 BBG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I 160) hat die Vorgängervorschrift des § 24 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 ersetzt, die für Ausnahmen vom Laufbahnprinzip, zu denen auch eine Einstellung im Beförderungsamt gehört, eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses verlangte (§ 24 Satz 3 BBG a. F.). Diese Einbeziehung des Bundespersonalausschusses, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers „sehr aufwändig“ war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/7076, S. 104), entfällt mit der Neufassung des § 20 BBG. Im Sinne einer Flexibilisierung von Personalentscheidungen und zur Stärkung der Entscheidungshoheit der Personalstellen können diese „zukünftig […] eigenständig entscheiden“ (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93 und 104; siehe dazu auch Kurz, a. a. O., § 20 BBG Rn. 3).
41 
Diesem Ziel einer Erleichterung des Verfahrens für die Personalstellen würde es zuwiderlaufen, müssten sie, wie der Kläger meint, bei jeder Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im Eingangsamt von Amts wegen oder zumindest auf Antrag des Bewerbers prüfen, ob für ihn auch eine Einstellung in ein Beförderungsamt, und wenn ja, in welchem, in Betracht käme. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass eine solche Prüfungspflicht gerade bei den von ihr durchzuführenden Massenverfahren wie ihren so genannten Verbeamtungsaktionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesamtverfahrens führen würde.
42 
cc) Zweck der Regelung des § 20 BBG ist nach der Gesetzesbegründung neben der Verfahrenserleichterung für die Personalstellen vor allem die Erweiterung der Möglichkeiten, Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung in anderen Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes, z.B. der Privatwirtschaft, zu gewinnen und den Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft zu erleichtern (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93 und 104; so auch die vom Kläger zitierte Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags: Übersicht über das Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes, WD 6 - 3000 - 104/18, S. 9: Erleichterung des Laufbahnzugangs von Bewerbern aus der Privatwirtschaft). Auch hier liegt der Fokus eher auf Seiten des Staates, der durch attraktivere Angebote Bewerber insbesondere aus der Privatwirtschaft gewinnen können soll, als bei dem einzelnen Bewerber und dessen subjektiven, einklagbaren Rechten. Offensichtlich nicht im Blick hatte der Gesetzgeber Bewerber wie den Kläger, die bereits als Angestellte innerhalb des öffentlichen Dienstes tätig sind und den Beamtenstatus erwerben wollen.
43 
dd) Die systematische Auslegung der Norm belegt aus Sicht der Kammer am deutlichsten, dass hier keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber begründet werden, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. Folgte man der Auffassung des Klägers, dass bei jeder Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im Eingangsamt eine Prüfung der Einstellung im Beförderungsamt und gegebenenfalls dann auch eine Einstellung im Beförderungsamt verlangt werden könnte, würde die gesetzliche und verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Stellenausschreibung umgangen.
44 
Nach § 8 Abs. 1 BBG sind zu besetzende Stellen auszuschreiben (Satz 1). Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein (Satz 2). Diese Pflicht zur Stellenausschreibung ist grundgesetzlich fundiert; sie trägt zusammen mit der Regelung des § 9 BBG zur Auswahl des Geeignetsten nach dem Leistungsprinzip den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 3 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 2 WRV Rechnung (vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 8 Rn. 3). Wesentlicher Sinn der Ausschreibung ist ihre Funktion als erster Schritt zur Verwirklichung des leistungsgerecht gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) durch Vorbereitung der Leistungsauswahl aus einem breiten Bewerberkreis (Lemhöfer, a. a. O. Rn. 15). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind auch die möglichen Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung gerade bei Einstellungen eng gefasst (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BLV). Ein Absehen von der Ausschreibung setzt hier nicht nur voraus, dass Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes der Ausschreibung entgegenstehen - wofür im vorliegenden Fall nichts spricht -, sondern darf auch nur in einem besonderen Einzelfall erfolgen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 BLV; vgl. dazu auch Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 21. Edition, Stand: 01.04.2020, § 8 BBG Rn. 12.2).
45 
Dieses Gebot des leistungsgerecht gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern würde verletzt, könnte ein Bewerber wie der Kläger verlangen, dass ihm ein Beförderungsamt ohne vorherige Ausschreibung und eine entsprechende Bewerberauswahl übertragen würde. Der Einwand des Klägers, eine Bewerberauswahl würde dadurch gesichert, dass bei allen Bewerbern um das ausgeschriebene Eingangsamt zugleich zu prüfen sei, ob sie in einem Beförderungsamt zu verbeamten seien, verfängt nicht. Die Ausschreibung muss sich auf eine bestimmte, zu besetzende Stelle beziehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 1 BLV), damit ein entsprechendes Bewerberfeld angesprochen wird, aus dem heraus die Bewerbungen erfolgen, unter denen dann die Leistungsauswahl erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass sich das Bewerberfeld ungeachtet etwaiger Einschränkungen des Bewerberkreises bei der Ausschreibung einer Stelle im Eingangsamt - A 9 - von demjenigen bei der Ausschreibung eines Beförderungsamtes - hier A 12 - unterscheidet.
46 
3. Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organi-sationsgewalt ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor.
47 
Ein solcher Ausnahmefall käme dann in Betracht, wenn die Beklagte im Fall des Klägers von sie selbst nach Art. 3 Abs. 1 GG bindenden Verwaltungsvorschriften oder einer entsprechenden Verwaltungspraxis abgewichen wäre (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O, Rn. 23). Dafür ist aber nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
48 
Auch sonst ist für eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende willkürliche oder missbräuchliche Handhabung des Organisationsermessens durch die Beklagte, die auf Klage eines Betroffenen ausnahmsweise der gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193), nichts zu erkennen. Das Festhalten am Laufbahnprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, Rn. 17), ist nicht willkürlich; nach der Regelung des § 9 Abs. 2 BLV sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen.
49 
Auch der Umstand, dass der Kläger derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt ist, der mit mindestens A 10 und damit höher bewertet ist als die ausgeschriebene Stelle, gibt für ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten nichts her. Der Kläger wird für seine derzeitige Tätigkeit nach TVöD angemessen entlohnt; einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden Beamtenstelle kann er daraus nicht herleiten. Sein Vorwurf, die Beklagte behindere systematisch eine den Fähigkeiten und der Leistung entsprechende Eingruppierung, ist schon deshalb nicht berechtigt. Soweit er damit die Behauptung aufstellen will, die Beklagte verbeamte Tarifbeschäftigte, die höher als mit A 9 bewertete Dienstposten innehaben, systematisch im Eingangsamt A 9, belasse sie aber zugleich ohne Änderung des Aufgabenzuschnitts auf ihren Dienstposten, um auf diese Weise von den Betroffenen rechtsmissbräuchlich eine höherwertige als die amtsangemessene Tätigkeit zu erhalten, fehlt es an einem entsprechenden, substantiierten Vortrag. Für ein solch systematisch rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass sie die Stelle im Eingangsamt A 9 für tarifbeschäftigte Bewerber nicht nur aus der Entgeltgruppe E 9, sondern auch aus höheren Entgeltgruppen bis E 12 ausgeschrieben hat, gibt dafür nichts her. Denn es steht jedem potentiellen Bewerber frei, im Angestelltenverhältnis zu bleiben; er unterliegt von Seiten der Beklagten keinerlei Verpflichtung oder Druck, einen Statuswechsel vom Angestellten zum Beamten herbeizuführen. In dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck aus dem Intranet („BAMF Infoport“) mit Informationen der Beklagten zur Verbeamtungsaktion werden Interessenten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbeamtung für sie mit Vor- und Nachteilen verbunden sein kann und sie sich bei Beratungsbedarf an das Personalreferat wenden können. Entscheidet sich ein Bewerber wie der Kläger für die Bewerbung auf die A 9-Stelle und wird er ernannt, hat er schließlich auch die Möglichkeit, amtsangemessene Beschäftigung zu verlangen.
50 
Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Altersdiskriminierung vor. Wenn Beamte, die bereits nach dem Studium oder der Ausbildung in der ersten Lebenshälfte verbeamtet worden sind, jetzt besser stehen als der Kläger, so knüpft dies nicht an das Lebensalter, sondern an das Dienstalter an und findet seinen sachlichen Grund darin, dass diese Beamten dem Dienstherrn schon wesentlich länger zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris, zur Verfassungsmäßigkeit der Einstellungs-höchstaltersgrenze).
B.
51 
Der weitere Antrag des Klägers festzustellen, dass alle beruflichen Vorerfahrungen sowohl auf die beamtenrechtliche Probezeit als auch auf die Erfahrungsstufen anzurechnen sind, ist unzulässig. Ihm steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit (vgl. § 29 BLV) kann ebenso wie die Anerkennung von Erfahrungszeiten für die Gehaltsstufenfestsetzung (vgl. § 28 BBesG) im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden. In der Sache setzen beide Ansprüche ein bestehendes Beamtenverhältnis und damit, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, zunächst die Ernennung des Klägers zum Beamten voraus. Bevor der Kläger Klage erheben kann, muss er zudem nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchführen. Auch daran fehlt es hier.
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 20 BBG subjektive Rechte der Einstellungsbewerber normiert, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken, grundsätzliche Bedeutung hat.
53 
Beschluss vom 28. April 2021
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -) auf 23.081,22 EUR festgesetzt. Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nach dem Rechtsgedanken des § 44 GKG nicht.

Gründe

22 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Verpflichtungsantrag (A.) ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt ebenfalls für den darin als Minus enthaltenen Bescheidungsantrag. Der Feststellungsantrag (B.) ist unzulässig.
A.
24 
I. Der Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist zulässig. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die allenfalls einen Bescheidungsantrag (§ 114 Abs. 5 Satz 2 VwGO) für zulässig hält, klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er macht nicht nur geltend, dass ihm § 20 BBG ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verbeamtung im Beförderungsamt einräume, sondern dass er aus dieser Norm wegen Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null einen Anspruch auf Einstellung im Beförderungsamt herleiten könne. Dies ist nach der bei der Beurteilung der Klagebefugnis gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 31).
25 
Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse ist bei einer Verpflichtungsklage regelmäßig zu bejahen, wenn die Klagebefugnis vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9). So liegt der Fall hier. Anders, als die Beklagte meint, steht dem nicht entgegen, dass der Kläger sich auf die Stelle mit der Bewertung A 9g beworben hat. Denn er macht gerade geltend, dass mit dieser Bewerbung der Anwendungsbereich des § 20 BBG eröffnet sei und er auf dieser Grundlage einen Anspruch auf Einstellung im Beförderungsamt habe. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
26 
In dem Verpflichtungsantrag ist als Minus der Antrag enthalten, den Kläger hinsichtlich der begehrten Verbeamtung im Beförderungsamt neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ausspruch der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts grundsätzlich keinen eigenständigen Antrag voraussetzt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
27 
II. Der Verpflichtungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verbeamtung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.02.2021 verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann er auch nicht verlangen, dass die Beklagte ihn unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28 
1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 20 Satz 1 BBG, die Regelung über die Einstellung in einem höheren Amt als das Eingangsamt, in Betracht. Eine beamtenrechtliche Einstellung liegt auch bei der Berufung eines bisherigen Arbeitnehmers des Dienstherrn zum Beamten vor (vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 8 Rn. 9). Der Kläger kann sein Ziel, in der Besoldungsgruppe A 12 verbeamtet zu werden, nur erreichen, wenn ihm ein Beförderungsamt übertragen würde. Die Besoldungsgruppe A 12 ist der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet; das Eingangsamt dieser Laufbahn ist der Besoldungsgruppe A 9 zugewiesen (vgl. § 9 Abs. 1 BLV i. V. m. Anl. 1 zur BLV und § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG).
29 
Der von der Beklagten erwähnte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gibt für das Begehren des Klägers nichts her. Dieser Anspruch sichert grundrechtsgleich die ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe eines öffentlichen Amts (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, juris Rn. 8). Fehler bei der Vergabe der am 07.08.2019 ausgeschriebenen Stelle im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 9, auf die sich der Kläger am 18.09.2019 beworben hat, macht er jedoch nicht geltend; solche sind auch nicht ersichtlich. Für einen Statuswechsel von einem Tarifangestellten zu einem Beamten, wie ihn der Kläger anstrebt, spielt der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG keine Rolle; dieser Anspruch erstreckt sich gerade nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 14).
30 
2. Nach § 20 Satz 1 BBG ist die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen zulässig. Diese Regelung vermittelt einem Bewerber jedoch kein subjektives Recht darauf, dass der Dienstherr - hier die Beklagte - eine entsprechende Stelle - hier in der Besoldungsgruppe A 12 - zur Verfügung stellt. Vielmehr ist die Stellendisposition - hier nur eine Stelle im Eingangsamt zur Verfügung zu stellen - dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzurechnen, der von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 12, zu einem geltend gemachten Übernahmeanspruch eines Tarifbeschäftigten beim Bundesnachrichtendienst in das Beamtenverhältnis). Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organisationsgewalt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor (dazu näher unten 3.). Daher kann der Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung im Beförderungsamt nicht beanstanden.
31 
a) Die Beklagte hat im Rahmen der so genannten Verbeamtungsaktion keine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgeschrieben. Sie hat schriftsätzlich dargelegt und im Erörterungstermin bekräftigt, dass sie bei der Stellenbewirtschaftung im Bundesamt für Beamte durchgehend am Laufbahnprinzip festhält und deshalb für Einstellungsbewerber nur Stellen im Eingangsamt zur Verfügung stellt. Stellen der Besoldungsgruppe A 12 sind nur für Beförderungsbewerber vorgesehen, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben. Diese Organisationsentscheidung steht in ihrem Ermessen, das grundsätzlich nicht durch subjektive Rechte Einzelner beschränkt wird.
32 
Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, juris Rn. 16, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, NZA 2017, 111). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - bei der Stellenbewirtschaftung zu. Aus seinem Organisationsrecht erwächst ihm ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen sowohl bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung als auch bei der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes, das dem bei der Stellenbesetzung zu beachtenden, von subjektiven Rechten der Bewerber geprägten „Auswahlermessen“ vorgelagert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 14 f.).
33 
Der Hinweis des Klägers, die Beklagte verfüge über mehr als 1000 freie Stellen in Besoldungsgruppe A 12, hilft ihm daher nicht weiter. Auch wenn A 12-Stellen im Haushaltsplan ausgebracht sind, kann er nicht verlangen, dass die Beklagte diese oder zumindest eine davon im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für Einstellungsbewerber wie ihn bereitstellt. Denn nicht nur die haushalterische Entscheidung im Haushaltsplan, sondern auch die Stellendisposition der Beklagten beim exekutiven Vollzug dieses Haushalts finden im Bereich der grundsätzlich nicht durch subjektive Rechte eingeschränkten staatlichen Organisationsgewalt statt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, NZA 2017, 111; BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O., Rn. 14).
34 
Soweit der Kläger meint, mit der Ausschreibung vom 07.08.2019 sei die Bereitstellung einer Stelle in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgt, die nur noch zu bewerten sei, ist dies nicht zutreffend. Denn die Ausschreibung bezog sich ausdrücklich auf eine Stelle im Eingangsamt A 9 des gehobenen Dienstes. Eine Stelle im Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ist von dieser Ausschreibung nicht umfasst. Der Kläger übersieht, dass es nicht nur allein Sache des Dienstherrn ist festzulegen, ob er mit einem Bewerber einschließlich der bereits bei ihm tätigen Bediensteten anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die besondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will, sondern auch unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen dies erfolgen soll (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O., Rn. 19). So fällt auch die Entscheidung der Beklagten, den Bewerberkreis für A 12-Stellen auf Beförderungsbewerber zu beschränken, in den Bereich ihrer Organisationsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237).
35 
b) § 20 BBG normiert keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber, die das beschriebene Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken.
36 
Obergerichtliche Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation existiert nicht. Auch in der Literatur zu § 20 BBG, der dazu ergangenen Regelung in der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - BLV - in § 25 und der ähnlichen Regelung im Landesbeamtengesetz - LBG BW - in § 18 Abs. 2 wird - wohl in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 01.12.2017 (GMBl 2017, 986, 993) - nur darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe, ob und inwieweit er von der ihm mit § 20 BBG eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache; sie befasst sich aber nicht weiter mit dem Verhältnis von Organisationsermessen des Dienstherrn und subjektiven Rechten des Einstellungsbewerbers (vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 20 Rn. 6; Kurz, in: BeckOK BeamtenR Bund, Brinktrine/Schollendorf, 21. Ed. 01.10.2020, BBG § 20 Rn. 8; Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 2; Leppek, Laufbahnrecht Bund, Stand Februar 2018, § 25 BLV, Rn. 1; Jerxen, in: BeckOK BeamtenR BW, 17. Ed. 01.10.2020, LBG § 18 Rn. 4).
37 
Die Auslegung der Norm nach den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden führt zu dem Ergebnis, dass sie keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber begründet, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. Die Vorschrift läuft dadurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht leer. Vielmehr regelt sie die Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr die Möglichkeit hat, eine Einstellung in ein Beförderungsamt vorzunehmen. Damit korrespondieren jedoch keine Ansprüche Einzelner darauf, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht; die Entscheidung darüber liegt vielmehr in seinem Organisationsermessen.
38 
aa) Der Wortlaut von § 20 Satz 1 BBG, dass die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt zulässig ist, weist eher auf einen objektivrechtlichen Charakter der Norm hin. Die Einstellungsbewerber werden als Personen nicht erwähnt. Dies spricht dagegen, dass ihnen subjektive Rechte gewährt werden sollen.
39 
Aus der Regelung des § 25 BLV, die in Absatz 1 Satz 1 Beamtinnen und Beamte - als Einstellungsbewerberinnen und -bewerber - ausdrücklich benennt, folgt nichts Anderes. Denn sie gestaltet den gesetzlichen Rahmen des § 20 Satz 1 BBG nur aus; § 20 Satz 2 BBG ermächtigt den Verordnungsgeber, das Nähere in diesem Rahmen zu regeln, also Einzelheiten zu den erforderlichen beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen festzulegen (vgl. Kurz, a. a. O., BBG § 20 Rn. 9), nicht aber, über § 20 BBG hinausgehend subjektive Rechte zu begründen.
40 
bb) Der Entstehungsgeschichte der Norm ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vor allem die Belange der Personalstellen im Blick hatte. Die Neufassung des § 20 BBG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I 160) hat die Vorgängervorschrift des § 24 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 ersetzt, die für Ausnahmen vom Laufbahnprinzip, zu denen auch eine Einstellung im Beförderungsamt gehört, eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses verlangte (§ 24 Satz 3 BBG a. F.). Diese Einbeziehung des Bundespersonalausschusses, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers „sehr aufwändig“ war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/7076, S. 104), entfällt mit der Neufassung des § 20 BBG. Im Sinne einer Flexibilisierung von Personalentscheidungen und zur Stärkung der Entscheidungshoheit der Personalstellen können diese „zukünftig […] eigenständig entscheiden“ (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93 und 104; siehe dazu auch Kurz, a. a. O., § 20 BBG Rn. 3).
41 
Diesem Ziel einer Erleichterung des Verfahrens für die Personalstellen würde es zuwiderlaufen, müssten sie, wie der Kläger meint, bei jeder Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im Eingangsamt von Amts wegen oder zumindest auf Antrag des Bewerbers prüfen, ob für ihn auch eine Einstellung in ein Beförderungsamt, und wenn ja, in welchem, in Betracht käme. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass eine solche Prüfungspflicht gerade bei den von ihr durchzuführenden Massenverfahren wie ihren so genannten Verbeamtungsaktionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesamtverfahrens führen würde.
42 
cc) Zweck der Regelung des § 20 BBG ist nach der Gesetzesbegründung neben der Verfahrenserleichterung für die Personalstellen vor allem die Erweiterung der Möglichkeiten, Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung in anderen Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes, z.B. der Privatwirtschaft, zu gewinnen und den Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft zu erleichtern (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93 und 104; so auch die vom Kläger zitierte Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags: Übersicht über das Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes, WD 6 - 3000 - 104/18, S. 9: Erleichterung des Laufbahnzugangs von Bewerbern aus der Privatwirtschaft). Auch hier liegt der Fokus eher auf Seiten des Staates, der durch attraktivere Angebote Bewerber insbesondere aus der Privatwirtschaft gewinnen können soll, als bei dem einzelnen Bewerber und dessen subjektiven, einklagbaren Rechten. Offensichtlich nicht im Blick hatte der Gesetzgeber Bewerber wie den Kläger, die bereits als Angestellte innerhalb des öffentlichen Dienstes tätig sind und den Beamtenstatus erwerben wollen.
43 
dd) Die systematische Auslegung der Norm belegt aus Sicht der Kammer am deutlichsten, dass hier keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber begründet werden, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. Folgte man der Auffassung des Klägers, dass bei jeder Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im Eingangsamt eine Prüfung der Einstellung im Beförderungsamt und gegebenenfalls dann auch eine Einstellung im Beförderungsamt verlangt werden könnte, würde die gesetzliche und verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Stellenausschreibung umgangen.
44 
Nach § 8 Abs. 1 BBG sind zu besetzende Stellen auszuschreiben (Satz 1). Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein (Satz 2). Diese Pflicht zur Stellenausschreibung ist grundgesetzlich fundiert; sie trägt zusammen mit der Regelung des § 9 BBG zur Auswahl des Geeignetsten nach dem Leistungsprinzip den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 3 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 2 WRV Rechnung (vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 8 Rn. 3). Wesentlicher Sinn der Ausschreibung ist ihre Funktion als erster Schritt zur Verwirklichung des leistungsgerecht gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) durch Vorbereitung der Leistungsauswahl aus einem breiten Bewerberkreis (Lemhöfer, a. a. O. Rn. 15). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind auch die möglichen Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung gerade bei Einstellungen eng gefasst (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BLV). Ein Absehen von der Ausschreibung setzt hier nicht nur voraus, dass Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes der Ausschreibung entgegenstehen - wofür im vorliegenden Fall nichts spricht -, sondern darf auch nur in einem besonderen Einzelfall erfolgen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 BLV; vgl. dazu auch Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 21. Edition, Stand: 01.04.2020, § 8 BBG Rn. 12.2).
45 
Dieses Gebot des leistungsgerecht gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern würde verletzt, könnte ein Bewerber wie der Kläger verlangen, dass ihm ein Beförderungsamt ohne vorherige Ausschreibung und eine entsprechende Bewerberauswahl übertragen würde. Der Einwand des Klägers, eine Bewerberauswahl würde dadurch gesichert, dass bei allen Bewerbern um das ausgeschriebene Eingangsamt zugleich zu prüfen sei, ob sie in einem Beförderungsamt zu verbeamten seien, verfängt nicht. Die Ausschreibung muss sich auf eine bestimmte, zu besetzende Stelle beziehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 1 BLV), damit ein entsprechendes Bewerberfeld angesprochen wird, aus dem heraus die Bewerbungen erfolgen, unter denen dann die Leistungsauswahl erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass sich das Bewerberfeld ungeachtet etwaiger Einschränkungen des Bewerberkreises bei der Ausschreibung einer Stelle im Eingangsamt - A 9 - von demjenigen bei der Ausschreibung eines Beförderungsamtes - hier A 12 - unterscheidet.
46 
3. Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organi-sationsgewalt ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor.
47 
Ein solcher Ausnahmefall käme dann in Betracht, wenn die Beklagte im Fall des Klägers von sie selbst nach Art. 3 Abs. 1 GG bindenden Verwaltungsvorschriften oder einer entsprechenden Verwaltungspraxis abgewichen wäre (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O, Rn. 23). Dafür ist aber nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
48 
Auch sonst ist für eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende willkürliche oder missbräuchliche Handhabung des Organisationsermessens durch die Beklagte, die auf Klage eines Betroffenen ausnahmsweise der gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193), nichts zu erkennen. Das Festhalten am Laufbahnprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, Rn. 17), ist nicht willkürlich; nach der Regelung des § 9 Abs. 2 BLV sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen.
49 
Auch der Umstand, dass der Kläger derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt ist, der mit mindestens A 10 und damit höher bewertet ist als die ausgeschriebene Stelle, gibt für ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten nichts her. Der Kläger wird für seine derzeitige Tätigkeit nach TVöD angemessen entlohnt; einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden Beamtenstelle kann er daraus nicht herleiten. Sein Vorwurf, die Beklagte behindere systematisch eine den Fähigkeiten und der Leistung entsprechende Eingruppierung, ist schon deshalb nicht berechtigt. Soweit er damit die Behauptung aufstellen will, die Beklagte verbeamte Tarifbeschäftigte, die höher als mit A 9 bewertete Dienstposten innehaben, systematisch im Eingangsamt A 9, belasse sie aber zugleich ohne Änderung des Aufgabenzuschnitts auf ihren Dienstposten, um auf diese Weise von den Betroffenen rechtsmissbräuchlich eine höherwertige als die amtsangemessene Tätigkeit zu erhalten, fehlt es an einem entsprechenden, substantiierten Vortrag. Für ein solch systematisch rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass sie die Stelle im Eingangsamt A 9 für tarifbeschäftigte Bewerber nicht nur aus der Entgeltgruppe E 9, sondern auch aus höheren Entgeltgruppen bis E 12 ausgeschrieben hat, gibt dafür nichts her. Denn es steht jedem potentiellen Bewerber frei, im Angestelltenverhältnis zu bleiben; er unterliegt von Seiten der Beklagten keinerlei Verpflichtung oder Druck, einen Statuswechsel vom Angestellten zum Beamten herbeizuführen. In dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck aus dem Intranet („BAMF Infoport“) mit Informationen der Beklagten zur Verbeamtungsaktion werden Interessenten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbeamtung für sie mit Vor- und Nachteilen verbunden sein kann und sie sich bei Beratungsbedarf an das Personalreferat wenden können. Entscheidet sich ein Bewerber wie der Kläger für die Bewerbung auf die A 9-Stelle und wird er ernannt, hat er schließlich auch die Möglichkeit, amtsangemessene Beschäftigung zu verlangen.
50 
Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Altersdiskriminierung vor. Wenn Beamte, die bereits nach dem Studium oder der Ausbildung in der ersten Lebenshälfte verbeamtet worden sind, jetzt besser stehen als der Kläger, so knüpft dies nicht an das Lebensalter, sondern an das Dienstalter an und findet seinen sachlichen Grund darin, dass diese Beamten dem Dienstherrn schon wesentlich länger zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris, zur Verfassungsmäßigkeit der Einstellungs-höchstaltersgrenze).
B.
51 
Der weitere Antrag des Klägers festzustellen, dass alle beruflichen Vorerfahrungen sowohl auf die beamtenrechtliche Probezeit als auch auf die Erfahrungsstufen anzurechnen sind, ist unzulässig. Ihm steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit (vgl. § 29 BLV) kann ebenso wie die Anerkennung von Erfahrungszeiten für die Gehaltsstufenfestsetzung (vgl. § 28 BBesG) im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden. In der Sache setzen beide Ansprüche ein bestehendes Beamtenverhältnis und damit, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, zunächst die Ernennung des Klägers zum Beamten voraus. Bevor der Kläger Klage erheben kann, muss er zudem nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchführen. Auch daran fehlt es hier.
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 20 BBG subjektive Rechte der Einstellungsbewerber normiert, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken, grundsätzliche Bedeutung hat.
53 
Beschluss vom 28. April 2021
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -) auf 23.081,22 EUR festgesetzt. Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nach dem Rechtsgedanken des § 44 GKG nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen