| Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage hat keinen Erfolg. Der Verpflichtungsantrag (A.) ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt ebenfalls für den darin als Minus enthaltenen Bescheidungsantrag. Der Feststellungsantrag (B.) ist unzulässig. |
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| I. Der Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist zulässig. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die allenfalls einen Bescheidungsantrag (§ 114 Abs. 5 Satz 2 VwGO) für zulässig hält, klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er macht nicht nur geltend, dass ihm § 20 BBG ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verbeamtung im Beförderungsamt einräume, sondern dass er aus dieser Norm wegen Reduzierung des Ermessens der Beklagten auf Null einen Anspruch auf Einstellung im Beförderungsamt herleiten könne. Dies ist nach der bei der Beurteilung der Klagebefugnis gebotenen großzügigen Betrachtungsweise nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 31). |
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| Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse ist bei einer Verpflichtungsklage regelmäßig zu bejahen, wenn die Klagebefugnis vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9). So liegt der Fall hier. Anders, als die Beklagte meint, steht dem nicht entgegen, dass der Kläger sich auf die Stelle mit der Bewertung A 9g beworben hat. Denn er macht gerade geltend, dass mit dieser Bewerbung der Anwendungsbereich des § 20 BBG eröffnet sei und er auf dieser Grundlage einen Anspruch auf Einstellung im Beförderungsamt habe. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. |
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| In dem Verpflichtungsantrag ist als Minus der Antrag enthalten, den Kläger hinsichtlich der begehrten Verbeamtung im Beförderungsamt neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ausspruch der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts grundsätzlich keinen eigenständigen Antrag voraussetzt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529 -, juris Rn. 21 m. w. N.). |
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| II. Der Verpflichtungsantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verbeamtung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 04.02.2021 verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann er auch nicht verlangen, dass die Beklagte ihn unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| 1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt nur § 20 Satz 1 BBG, die Regelung über die Einstellung in einem höheren Amt als das Eingangsamt, in Betracht. Eine beamtenrechtliche Einstellung liegt auch bei der Berufung eines bisherigen Arbeitnehmers des Dienstherrn zum Beamten vor (vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 8 Rn. 9). Der Kläger kann sein Ziel, in der Besoldungsgruppe A 12 verbeamtet zu werden, nur erreichen, wenn ihm ein Beförderungsamt übertragen würde. Die Besoldungsgruppe A 12 ist der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugeordnet; das Eingangsamt dieser Laufbahn ist der Besoldungsgruppe A 9 zugewiesen (vgl. § 9 Abs. 1 BLV i. V. m. Anl. 1 zur BLV und § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG). |
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| Der von der Beklagten erwähnte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG gibt für das Begehren des Klägers nichts her. Dieser Anspruch sichert grundrechtsgleich die ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe eines öffentlichen Amts (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, juris Rn. 8). Fehler bei der Vergabe der am 07.08.2019 ausgeschriebenen Stelle im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 9, auf die sich der Kläger am 18.09.2019 beworben hat, macht er jedoch nicht geltend; solche sind auch nicht ersichtlich. Für einen Statuswechsel von einem Tarifangestellten zu einem Beamten, wie ihn der Kläger anstrebt, spielt der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG keine Rolle; dieser Anspruch erstreckt sich gerade nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 14). |
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| 2. Nach § 20 Satz 1 BBG ist die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen zulässig. Diese Regelung vermittelt einem Bewerber jedoch kein subjektives Recht darauf, dass der Dienstherr - hier die Beklagte - eine entsprechende Stelle - hier in der Besoldungsgruppe A 12 - zur Verfügung stellt. Vielmehr ist die Stellendisposition - hier nur eine Stelle im Eingangsamt zur Verfügung zu stellen - dem Bereich der Organisationshoheit des Dienstherrn zuzurechnen, der von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 12, zu einem geltend gemachten Übernahmeanspruch eines Tarifbeschäftigten beim Bundesnachrichtendienst in das Beamtenverhältnis). Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organisationsgewalt wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor (dazu näher unten 3.). Daher kann der Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung im Beförderungsamt nicht beanstanden. |
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| a) Die Beklagte hat im Rahmen der so genannten Verbeamtungsaktion keine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 ausgeschrieben. Sie hat schriftsätzlich dargelegt und im Erörterungstermin bekräftigt, dass sie bei der Stellenbewirtschaftung im Bundesamt für Beamte durchgehend am Laufbahnprinzip festhält und deshalb für Einstellungsbewerber nur Stellen im Eingangsamt zur Verfügung stellt. Stellen der Besoldungsgruppe A 12 sind nur für Beförderungsbewerber vorgesehen, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben. Diese Organisationsentscheidung steht in ihrem Ermessen, das grundsätzlich nicht durch subjektive Rechte Einzelner beschränkt wird. |
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| Nach ständiger bundesverfassungsgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, juris Rn. 16, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, NZA 2017, 111). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - bei der Stellenbewirtschaftung zu. Aus seinem Organisationsrecht erwächst ihm ein organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen sowohl bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung als auch bei der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes, das dem bei der Stellenbesetzung zu beachtenden, von subjektiven Rechten der Bewerber geprägten „Auswahlermessen“ vorgelagert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 14 f.). |
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| Der Hinweis des Klägers, die Beklagte verfüge über mehr als 1000 freie Stellen in Besoldungsgruppe A 12, hilft ihm daher nicht weiter. Auch wenn A 12-Stellen im Haushaltsplan ausgebracht sind, kann er nicht verlangen, dass die Beklagte diese oder zumindest eine davon im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für Einstellungsbewerber wie ihn bereitstellt. Denn nicht nur die haushalterische Entscheidung im Haushaltsplan, sondern auch die Stellendisposition der Beklagten beim exekutiven Vollzug dieses Haushalts finden im Bereich der grundsätzlich nicht durch subjektive Rechte eingeschränkten staatlichen Organisationsgewalt statt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - 1 BvR 2317/15 -, NZA 2017, 111; BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O., Rn. 14). |
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| Soweit der Kläger meint, mit der Ausschreibung vom 07.08.2019 sei die Bereitstellung einer Stelle in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgt, die nur noch zu bewerten sei, ist dies nicht zutreffend. Denn die Ausschreibung bezog sich ausdrücklich auf eine Stelle im Eingangsamt A 9 des gehobenen Dienstes. Eine Stelle im Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ist von dieser Ausschreibung nicht umfasst. Der Kläger übersieht, dass es nicht nur allein Sache des Dienstherrn ist festzulegen, ob er mit einem Bewerber einschließlich der bereits bei ihm tätigen Bediensteten anstatt eines Tarifangestelltenverhältnisses die besondere Bindung eines Beamtenverhältnisses eingehen will, sondern auch unter welchen weiteren von seiner Organisationshoheit getragenen Voraussetzungen dies erfolgen soll (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O., Rn. 19). So fällt auch die Entscheidung der Beklagten, den Bewerberkreis für A 12-Stellen auf Beförderungsbewerber zu beschränken, in den Bereich ihrer Organisationsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237). |
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| b) § 20 BBG normiert keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber, die das beschriebene Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. |
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| Obergerichtliche Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation existiert nicht. Auch in der Literatur zu § 20 BBG, der dazu ergangenen Regelung in der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten - BLV - in § 25 und der ähnlichen Regelung im Landesbeamtengesetz - LBG BW - in § 18 Abs. 2 wird - wohl in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 01.12.2017 (GMBl 2017, 986, 993) - nur darauf hingewiesen, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe, ob und inwieweit er von der ihm mit § 20 BBG eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache; sie befasst sich aber nicht weiter mit dem Verhältnis von Organisationsermessen des Dienstherrn und subjektiven Rechten des Einstellungsbewerbers (vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 20 Rn. 6; Kurz, in: BeckOK BeamtenR Bund, Brinktrine/Schollendorf, 21. Ed. 01.10.2020, BBG § 20 Rn. 8; Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 20 Rn. 2; Leppek, Laufbahnrecht Bund, Stand Februar 2018, § 25 BLV, Rn. 1; Jerxen, in: BeckOK BeamtenR BW, 17. Ed. 01.10.2020, LBG § 18 Rn. 4). |
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| Die Auslegung der Norm nach den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden führt zu dem Ergebnis, dass sie keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber begründet, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. Die Vorschrift läuft dadurch entgegen der Auffassung des Klägers nicht leer. Vielmehr regelt sie die Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr die Möglichkeit hat, eine Einstellung in ein Beförderungsamt vorzunehmen. Damit korrespondieren jedoch keine Ansprüche Einzelner darauf, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht; die Entscheidung darüber liegt vielmehr in seinem Organisationsermessen. |
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| aa) Der Wortlaut von § 20 Satz 1 BBG, dass die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt zulässig ist, weist eher auf einen objektivrechtlichen Charakter der Norm hin. Die Einstellungsbewerber werden als Personen nicht erwähnt. Dies spricht dagegen, dass ihnen subjektive Rechte gewährt werden sollen. |
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| Aus der Regelung des § 25 BLV, die in Absatz 1 Satz 1 Beamtinnen und Beamte - als Einstellungsbewerberinnen und -bewerber - ausdrücklich benennt, folgt nichts Anderes. Denn sie gestaltet den gesetzlichen Rahmen des § 20 Satz 1 BBG nur aus; § 20 Satz 2 BBG ermächtigt den Verordnungsgeber, das Nähere in diesem Rahmen zu regeln, also Einzelheiten zu den erforderlichen beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen festzulegen (vgl. Kurz, a. a. O., BBG § 20 Rn. 9), nicht aber, über § 20 BBG hinausgehend subjektive Rechte zu begründen. |
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| bb) Der Entstehungsgeschichte der Norm ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber vor allem die Belange der Personalstellen im Blick hatte. Die Neufassung des § 20 BBG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I 160) hat die Vorgängervorschrift des § 24 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 ersetzt, die für Ausnahmen vom Laufbahnprinzip, zu denen auch eine Einstellung im Beförderungsamt gehört, eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses verlangte (§ 24 Satz 3 BBG a. F.). Diese Einbeziehung des Bundespersonalausschusses, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers „sehr aufwändig“ war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/7076, S. 104), entfällt mit der Neufassung des § 20 BBG. Im Sinne einer Flexibilisierung von Personalentscheidungen und zur Stärkung der Entscheidungshoheit der Personalstellen können diese „zukünftig […] eigenständig entscheiden“ (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93 und 104; siehe dazu auch Kurz, a. a. O., § 20 BBG Rn. 3). |
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| Diesem Ziel einer Erleichterung des Verfahrens für die Personalstellen würde es zuwiderlaufen, müssten sie, wie der Kläger meint, bei jeder Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im Eingangsamt von Amts wegen oder zumindest auf Antrag des Bewerbers prüfen, ob für ihn auch eine Einstellung in ein Beförderungsamt, und wenn ja, in welchem, in Betracht käme. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass eine solche Prüfungspflicht gerade bei den von ihr durchzuführenden Massenverfahren wie ihren so genannten Verbeamtungsaktionen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesamtverfahrens führen würde. |
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| cc) Zweck der Regelung des § 20 BBG ist nach der Gesetzesbegründung neben der Verfahrenserleichterung für die Personalstellen vor allem die Erweiterung der Möglichkeiten, Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung in anderen Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes, z.B. der Privatwirtschaft, zu gewinnen und den Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft zu erleichtern (Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O., S. 93 und 104; so auch die vom Kläger zitierte Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags: Übersicht über das Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes, WD 6 - 3000 - 104/18, S. 9: Erleichterung des Laufbahnzugangs von Bewerbern aus der Privatwirtschaft). Auch hier liegt der Fokus eher auf Seiten des Staates, der durch attraktivere Angebote Bewerber insbesondere aus der Privatwirtschaft gewinnen können soll, als bei dem einzelnen Bewerber und dessen subjektiven, einklagbaren Rechten. Offensichtlich nicht im Blick hatte der Gesetzgeber Bewerber wie den Kläger, die bereits als Angestellte innerhalb des öffentlichen Dienstes tätig sind und den Beamtenstatus erwerben wollen. |
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| dd) Die systematische Auslegung der Norm belegt aus Sicht der Kammer am deutlichsten, dass hier keine subjektiven Rechte der Einstellungsbewerber begründet werden, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken. Folgte man der Auffassung des Klägers, dass bei jeder Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle im Eingangsamt eine Prüfung der Einstellung im Beförderungsamt und gegebenenfalls dann auch eine Einstellung im Beförderungsamt verlangt werden könnte, würde die gesetzliche und verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Stellenausschreibung umgangen. |
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| Nach § 8 Abs. 1 BBG sind zu besetzende Stellen auszuschreiben (Satz 1). Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein (Satz 2). Diese Pflicht zur Stellenausschreibung ist grundgesetzlich fundiert; sie trägt zusammen mit der Regelung des § 9 BBG zur Auswahl des Geeignetsten nach dem Leistungsprinzip den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 3 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 2 WRV Rechnung (vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand 2021, § 8 Rn. 3). Wesentlicher Sinn der Ausschreibung ist ihre Funktion als erster Schritt zur Verwirklichung des leistungsgerecht gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) durch Vorbereitung der Leistungsauswahl aus einem breiten Bewerberkreis (Lemhöfer, a. a. O. Rn. 15). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sind auch die möglichen Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung gerade bei Einstellungen eng gefasst (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BLV). Ein Absehen von der Ausschreibung setzt hier nicht nur voraus, dass Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes der Ausschreibung entgegenstehen - wofür im vorliegenden Fall nichts spricht -, sondern darf auch nur in einem besonderen Einzelfall erfolgen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 BLV; vgl. dazu auch Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 21. Edition, Stand: 01.04.2020, § 8 BBG Rn. 12.2). |
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| Dieses Gebot des leistungsgerecht gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern würde verletzt, könnte ein Bewerber wie der Kläger verlangen, dass ihm ein Beförderungsamt ohne vorherige Ausschreibung und eine entsprechende Bewerberauswahl übertragen würde. Der Einwand des Klägers, eine Bewerberauswahl würde dadurch gesichert, dass bei allen Bewerbern um das ausgeschriebene Eingangsamt zugleich zu prüfen sei, ob sie in einem Beförderungsamt zu verbeamten seien, verfängt nicht. Die Ausschreibung muss sich auf eine bestimmte, zu besetzende Stelle beziehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 4 Abs. 1 BLV), damit ein entsprechendes Bewerberfeld angesprochen wird, aus dem heraus die Bewerbungen erfolgen, unter denen dann die Leistungsauswahl erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass sich das Bewerberfeld ungeachtet etwaiger Einschränkungen des Bewerberkreises bei der Ausschreibung einer Stelle im Eingangsamt - A 9 - von demjenigen bei der Ausschreibung eines Beförderungsamtes - hier A 12 - unterscheidet. |
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| 3. Ein Ausnahmefall, in dem im grundsätzlich objektivrechtlichen Bereich der Organi-sationsgewalt ein subjektivrechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann, liegt hier nicht vor. |
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| Ein solcher Ausnahmefall käme dann in Betracht, wenn die Beklagte im Fall des Klägers von sie selbst nach Art. 3 Abs. 1 GG bindenden Verwaltungsvorschriften oder einer entsprechenden Verwaltungspraxis abgewichen wäre (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020, a. a. O, Rn. 23). Dafür ist aber nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. |
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| Auch sonst ist für eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende willkürliche oder missbräuchliche Handhabung des Organisationsermessens durch die Beklagte, die auf Klage eines Betroffenen ausnahmsweise der gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, BVerwGE 156, 193), nichts zu erkennen. Das Festhalten am Laufbahnprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, BVerfGE 80, 59, Rn. 17), ist nicht willkürlich; nach der Regelung des § 9 Abs. 2 BLV sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen. |
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| Auch der Umstand, dass der Kläger derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt ist, der mit mindestens A 10 und damit höher bewertet ist als die ausgeschriebene Stelle, gibt für ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten nichts her. Der Kläger wird für seine derzeitige Tätigkeit nach TVöD angemessen entlohnt; einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden Beamtenstelle kann er daraus nicht herleiten. Sein Vorwurf, die Beklagte behindere systematisch eine den Fähigkeiten und der Leistung entsprechende Eingruppierung, ist schon deshalb nicht berechtigt. Soweit er damit die Behauptung aufstellen will, die Beklagte verbeamte Tarifbeschäftigte, die höher als mit A 9 bewertete Dienstposten innehaben, systematisch im Eingangsamt A 9, belasse sie aber zugleich ohne Änderung des Aufgabenzuschnitts auf ihren Dienstposten, um auf diese Weise von den Betroffenen rechtsmissbräuchlich eine höherwertige als die amtsangemessene Tätigkeit zu erhalten, fehlt es an einem entsprechenden, substantiierten Vortrag. Für ein solch systematisch rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass sie die Stelle im Eingangsamt A 9 für tarifbeschäftigte Bewerber nicht nur aus der Entgeltgruppe E 9, sondern auch aus höheren Entgeltgruppen bis E 12 ausgeschrieben hat, gibt dafür nichts her. Denn es steht jedem potentiellen Bewerber frei, im Angestelltenverhältnis zu bleiben; er unterliegt von Seiten der Beklagten keinerlei Verpflichtung oder Druck, einen Statuswechsel vom Angestellten zum Beamten herbeizuführen. In dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck aus dem Intranet („BAMF Infoport“) mit Informationen der Beklagten zur Verbeamtungsaktion werden Interessenten auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verbeamtung für sie mit Vor- und Nachteilen verbunden sein kann und sie sich bei Beratungsbedarf an das Personalreferat wenden können. Entscheidet sich ein Bewerber wie der Kläger für die Bewerbung auf die A 9-Stelle und wird er ernannt, hat er schließlich auch die Möglichkeit, amtsangemessene Beschäftigung zu verlangen. |
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| Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Altersdiskriminierung vor. Wenn Beamte, die bereits nach dem Studium oder der Ausbildung in der ersten Lebenshälfte verbeamtet worden sind, jetzt besser stehen als der Kläger, so knüpft dies nicht an das Lebensalter, sondern an das Dienstalter an und findet seinen sachlichen Grund darin, dass diese Beamten dem Dienstherrn schon wesentlich länger zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris, zur Verfassungsmäßigkeit der Einstellungs-höchstaltersgrenze). |
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| Der weitere Antrag des Klägers festzustellen, dass alle beruflichen Vorerfahrungen sowohl auf die beamtenrechtliche Probezeit als auch auf die Erfahrungsstufen anzurechnen sind, ist unzulässig. Ihm steht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit (vgl. § 29 BLV) kann ebenso wie die Anerkennung von Erfahrungszeiten für die Gehaltsstufenfestsetzung (vgl. § 28 BBesG) im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden. In der Sache setzen beide Ansprüche ein bestehendes Beamtenverhältnis und damit, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, zunächst die Ernennung des Klägers zum Beamten voraus. Bevor der Kläger Klage erheben kann, muss er zudem nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchführen. Auch daran fehlt es hier. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 20 BBG subjektive Rechte der Einstellungsbewerber normiert, die das Organisationsermessen des Dienstherrn einschränken, grundsätzliche Bedeutung hat. |
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| Beschluss vom 28. April 2021 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 A 2.20 -) auf 23.081,22 EUR festgesetzt. Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nach dem Rechtsgedanken des § 44 GKG nicht. |
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