Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 4 K 4735/18

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.04.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte seinen Asylantrag als unzulässigen Zweitantrag abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Gambia angedroht hat.
Der Kläger sprach am 22.09.2015 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Dieses nahm seinen Asylantrag am gleichen Tag förmlich auf und führte den Kläger seither unter dem Namen „X“. Im Antrag wurde weiter aufgenommen, dass der Kläger am 01.01.1970 geboren und ledig sei sowie zwei Kinder habe. Der Kläger gab im Übrigen an, dass er sein Geburtsdatum „vergessen“ habe.
Der Kläger legte in der Folge einen gambischen Reisepass, ausgestellt am 07.04.2015 auf den Namen „X“, sowie zwei italienische Aufenthaltskarten („permesso di soggiorno“), ausgestellt am 21.08.2014 (gültig bis zum 21.08.2015) bzw. am 03.06.2015 (gültig bis zum 21.08.2017) auf den gleichen Namen und mit dem Vermerk „humanitäre Gründe“ („motivi umanitari“), sowie eine italienische Krankenversichertenkarte vom 16.01.2015 vor. Dort ist sein Geburtsdatum jeweils mit dem 01.01.1985 bezeichnet.
Im Folgenden führte das Bundesamt den Kläger trotz der vorgelegten Ausweise weiter unter dem Namen „X“, obwohl die zuständige Ausländerbehörde mehrfach auf die unterschiedlichen Schreibweisen hingewiesen hatte. Auch der Kläger führte sich in seinen folgenden Schreiben an das Bundesamt den Namen „X“ weiter. Unter dem 01.08.2017 teilte er außerdem mit, dass er am X.1980 geboren sei.
Eine EURODAC-Anfrage ergab am 11.01.2016, dass der Kläger am 25.03.2014 in Ferrara (Italien) als Asylbewerber registriert worden war.
Das Bundesamt lud den Kläger am 18.09.2017 unter dem Namen „X“ mit der Anschrift „X“ zur Anhörung. Am 20.09.2017 ersuchte es die zuständige italienische Behörde um Auskunft gemäß Art. 34 Dublin III-VO dazu, welche Entscheidung im Asylverfahren des Klägers ergangen sei. Die italienische Behörde antwortete nicht.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 26.09.2017 umfassend an; die Dauer der Anhörung betrug insgesamt neun Stunden. Zusammengefasst gab der Kläger an:
Er sei krank und nehme Medikamente, er sei in psychologische Behandlung, allerdings nicht die letzten zwei Monate. Er habe Kopfschmerzen und Albträume. Er nehme zweimal täglich Tabletten, auch Augentropfen. Die Beschwerden habe er gehabt, seitdem er im Gefängnis gewesen sei. Seine früheren Angaben zur Person träfen nur teilweise zu: Er sei nicht in Banjul, sondern in Genierie in der Region Kiang geboren. In seiner Familie werde nur Mandingo gesprochen. Er sei nicht ledig, sondern geschieden. Als er Gambia verlassen habe, sei seine Frau mit dem zweiten Kind schwanger gewesen. Er habe Gambia im Jahr 2011 verlassen. Sein nun verstorbener Vater sei politisch aktiv gewesen und habe Probleme gehabt. Er selbst sei verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Er habe fliehen können. Ein Polizist habe ihm geholfen. Sein älterer Bruder habe mit dem Polizisten gesprochen. Dieser habe ihn an die Grenze zum Senegal gebracht. Über Mali und Niger sei er nach Libyen gekommen. Dort habe er zwei Jahre und ein paar Monate gelebt und gearbeitet. Schlecht sei die Lage für ihn geworden, als die Kämpfe in Libyen begonnen hätten. Bevor er Libyen verlassen habe, sei er auch dort ins Gefängnis gekommen. Ein Libyer habe ihm geholfen, wieder freizukommen. Über das Meer sei er nach Italien gekommen. Nach Deutschland eingereist sei er vor zwei Jahren. Seine Frau sei „weggegangen“, als er im Gefängnis gewesen sei. Sie habe einen anderen Mann geheiratet. Er selbst habe sechs Geschwister.
In Italien sei er zunächst in einer Unterkunft in Ferrara gewesen. Dort sei er angehört worden. Dabei habe er die gleichen Gründe vorgetragen wie heute. Seine Unterlagen aus dem Verfahren habe er später verloren. Nachdem er sechs Monate in der Unterkunft gewesen sei, habe man ihm gesagt, dass „sein Asyl zu Ende sei“. Er habe eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten und die Unterkunft verlassen müssen. Er habe dann keine Adresse mehr gehabt und fast ein Jahr auf der Straße gelebt. Nur eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen habe er nicht gewollt. Man habe ihm gesagt, dass er sich dann einen Rechtsanwalt suchen müsse. Dafür habe er aber kein Geld gehabt.
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Nachdem er die Asylunterkunft habe verlassen müssen, habe er sich darum gekümmert, einen gambischen Pass zu bekommen. Sein älterer Bruder in Gambia habe ihm dabei geholfen. Er habe eigentlich nach Libyen zurückgehen wollen, weil er dort eine gute Arbeit gehabt habe. Das sei aber nicht möglich gewesen. So habe er auf der Straße gebettelt und vor Supermärkten Leuten geholfen, Sachen zu tragen; dabei sei er krank gewesen. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu reisen. Er müsse wohl 37 Jahre alt sein; das habe ihm seine Mutter gesagt. Sein Vater sei vergiftet worden, auch ein Bruder sei nach einer Festnahme verstorben. Er selbst sei ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden. Das sei im Jahr 2011 geschehen, während der Regenzeit. Sein Vater sei Vorsitzender der UDP in der Region gewesen. Er habe seinem Vater geholfen.
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Im Anschluss an die Anhörung legte der Kläger u.a. eine nervenärztliche Stellungnahme vom 27.12.2017 vor, wonach sich bei ihm ein depressives Syndrom zeige, das eine - noch nicht begonnene - Psychotherapie erfordere und aktuell mit Medikamenten behandelt werde. Ohne diese Maßnahmen würde sich die Symptomatik bis hin zur Suizidalität verschlechtern.
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Mit Bescheid vom 19.04.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an, falls er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ausreise; ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot. In der Begründung heißt es: Es handele sich um einen Zweitantrag, da der Kläger in Italien ein Asylverfahren durchgeführt habe. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Neue Umstände trage er nicht vor; denn er mache Umstände geltend, die die Verhältnisse vor dem Machtwechsel in Gambia im Januar 2017 beträfen. Die Partei, der er anzugehören angebe, die UDP, sei die Partei des jetzigen Präsidenten von Gambia.
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Im Kopf des Bescheids ist der Kläger mit beiden oben erwähnten Namen und den verschiedenen Geburtsdaten aufgeführt. Im zugehörigen Anschreiben verwendete das Bundesamt allein den Namen „X“, ebenso in der Zustellungsurkunde. Der Postbedienstete gab die Sendung mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Am 22.06.2018 teilte das Bundesamt dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass der Asylantrag unanfechtbar abgelehnt und Bestandskraft am 27.04.2018 eingetreten sei.
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Unter dem 25.07.2018 meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bundesamt und bat um Akteneinsicht.
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Der Kläger hat am 02.08.2018 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt, den die Kammer mit Beschluss vom 05.10.2018 (A 4 K 4736/18) gewährt hat.
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Der Kläger trägt vor: Bei seinem Asylantrag handele es sich nicht um einen Zweitantrag. Das Bundesamt dürfe sich insoweit nicht allein auf die Angaben eines Asylantragstellers stützen, weil Asylsuchende in der Regel den Verfahrensablauf nicht durchschauten und deshalb keine verlässlichen Angaben machen könnten. Es hätte eine Auskunft der italienischen Behörden zum Asylverfahren einholen müssen. Nur dann könne es auch beurteilen, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorlägen. Das Bundesamt habe, was nicht zwingend sei, aus dem in der italienischen Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Aufenthaltszweck auf das Vorliegen eines Asylverfahrens in Italien geschlossen. Ein solcher Aufenthaltstitel sage aber nichts darüber aus, ob ein Asylantrag nach Sachprüfung unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt worden sei. Auch könne in Italien noch die Möglichkeit der Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Asylverfahrens bestehen. Im Übrigen habe das Asylverfahren in Italien jedenfalls in den Jahren 2014 und 2015 an systemischen Mängeln gelitten, welche die Gefahr einer grundrechts- und menschenrechtswidrigen Behandlung mit sich gebracht hätten. Klage und Antrag seien nicht verspätet. Die Zustellung sei fehlerhaft gewesen, da sein Name falsch geschrieben gewesen sei. Erst bei einer Vorsprache beim Landratsamt X am 23.07.2018 habe er erfahren, dass eine ablehnende Entscheidung vorliege.
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Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.04.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Gambia festzustellen.
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Die Beklagte beantragt
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die Klage abzuweisen.
21 
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor: Der Kläger sei verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, auch insoweit, wie es darum gehe, ob er in Italien Asyl beantragt habe und wie das Asylverfahren dort verlaufen sei. Das Bundesamt habe insoweit alles ihm Mögliche unternommen. Insbesondere habe es an die zuständige italienische Behörde ein Auskunftsersuchen gerichtet, welches freilich nicht beantwortet worden sei. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich aber, dass er in Italien internationalen Schutz beantragt habe, angehört worden sei, dabei die Gründe vorgetragen habe, die er nun auch bei seiner Anhörung am 26.09.2017 gegenüber dem Bundesamt vorgetragen habe, eine ablehnende Entscheidung erhalten und - aus Mangel an Geld - von einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung einer Klage abgesehen habe. Dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Italien abgelehnt worden sei, folge auch daraus, dass er im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis aus (allein) humanitären Gründen erhalten habe; eine solche Aufenthaltserlaubnis erhalte in Italien derjenige, bei dem (nur) ein nationales Abschiebungsverbot angenommen werde.
22 
Im Juli 2020 hat die Kammer das Bundesamt gebeten, bei seinem Liaison-Beamten in Italien eine Auskunft dazu einzuholen, ob der Kläger in Italien Flüchtlingsschutz beantragt habe, in welchem Umfang er ggf. dazu angehört worden sei, wann und wie das Verfahren ggf. abgeschlossen sei, ob der Kläger in Italien ein ggf. eingestelltes Verfahren noch aufnehmen könnte, ob im ggf. erfolgten Asylverfahren auch ein Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz geprüft worden sei, wie dem Kläger ggf. eine Entscheidung im Asylverfahren bekanntgemacht worden sei und ob eine Niederschrift der ggf. erfolgten Anhörung sowie der abschließenden Entscheidung überlassen werden könne.
23 
Das Bundesamt hat unter dem 26.08.2020 eine Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 29.07.2020 übersandt, wonach der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei, er aber eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten habe, die am 21.08.2019 ausgelaufen sei, weil der Kläger keine Verlängerung beantragt habe.
24 
Auf eine Reihe von Nachfragen hat das Bundesamt mitgeteilt, dass der Liaisonbeamte empfohlen habe, ein Info-Request zu stellen; dies sei am 14.12.2020 erfolgt. Eine Antwort liegt der Kammer nicht vor.
25 
Am 27.01.2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass nach Auskunft des Liaison-Beamten die Ablehnung des internationalen und die Erteilung des humanitären Schutzes vom 23.06.2014 datierten und dem Kläger am 21.08.2014 mitgeteilt worden sei. Dieser habe „hier nie Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren gelte hier daher als beendet“.
26 
Der Kammer liegt eine pdf-Fassung der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für den Kläger elektronisch geführten Akte (293 Seiten) vor.

Entscheidungsgründe

27 
Über die Klage entscheidet ein Einzelrichter; denn auf diesen hat die Kammer den Rechtsstreit übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
28 
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn dem haben die Beteiligten zugestimmt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieses mit Schriftsatz vom 08.07.2020 erklärt. Für die Beklagte hat das Bundesamt am 27.06.2017 eine entsprechende allgemeine Prozesserklärung für alle anhängigen Asylverfahren abgegeben. Soweit es diese mit Schreiben vom 23.12.2020 (und klarstellend mit Schreiben vom 20.01.2021) aufgehoben hat, kommt dem keineRückwirkung für das vorliegende Verfahren zu. Denn der Verzicht eines Beteiligten auf mündliche Verhandlung ist im Grundsatz bindend (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 8 B 29.08 - juris, Rn. 6 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. Lfg. Februar 2021, § 101, Rn. 35, jeweils m.w.N.). Dies mag bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage jedenfalls dann, wenn den Beteiligten erneut rechtliches Gehör zu geben ist, anders sein (vgl. zum Streitstand Riese, in: Schoch/Schneider, a.a.O.). Eine solche Änderung der Prozesslage liegt hier aber nicht vor. Der Umstand, dass das Bundesamt unter dem 27.01.2021 ergänzende Angaben zu einer Anfrage der Kammer vom 02.10.2020 gemacht hat, hat die Prozesslage nicht geändert; das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage.
29 
Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Die Ein-Wochen-Frist (§ 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) begann am 20.04.2018 nicht zu laufen. Eine Zustellung war am 20.04.2018 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Postbedienstete die zuzustellende Sendung zurückgegeben, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Zustellungsversuch hat auch nicht die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG ausgelöst. Denn die Zustellung ist aus Gründen gescheitert, die dem Kläger letztlich nicht zur Last fallen können. Gescheitert ist die Zustellung (andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich, der Kläger hat auch auf Nachfrage des Gerichts nachgewiesen, dass sein Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet war), weil das Bundesamt – erstmals im Schriftverkehr mit dem Kläger – den Namen in der Schreibweise der vom Kläger vorgelegten Dokumente verwendet hat, während es sich bislang an die Schreibweise gehalten hatte, die der Kläger selbst durchgehend verwendet hatte. Nachdem der Kläger vom ablehnenden Bescheid auf anderem Weg Kenntnis erlangt hat, hat er die Wochenfrist gewahrt
30 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Damit sind klarstellend auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid aufzuheben.
31 
Nach § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG oder einem der in § 71a AsylG sonst genannten Staaten im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
32 
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = InfAuslR 2017, 162 = juris, Rn. 24 ff.).
33 
Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt zunächst dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 -, juris Rn. 19; VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, juris Rn. 19), dann aber auch, im Falle einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, dem angerufenen Verwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161,1 = InfAuslR 2018, 111 = juris, Rn. 22).
34 
Dass das vom Kläger in Italien beantragte Asylverfahren rechtskräftig und ohne Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossen worden ist, vermag die Kammer nicht festzustellen.
35 
Insoweit ist zwar nicht zweifelhaft, dass der Kläger in Italien Flüchtlingsschutz beantragt hat. Einen Hinweis hierfür gibt bereits der Eintrag in EURODAC. Auch hat der Kläger bestätigt, einen solchen Antrag gestellt zu haben und dazu auch angehört worden zu sein.
36 
Nicht festzustellen vermag die Kammer aber, ob und wie dieses Asylverfahren abgeschlossen worden ist.
37 
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger insoweit geäußert, man habe ihm, nachdem er sechs Monate in der Unterkunft gewesen sei, gesagt, „dass sein Asyl zu Ende sei“ und ihm (nur) eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gegeben. Zu näheren Angaben dazu, ob ihm überhaupt die Entscheidung über seinen Asylantrag ausgehändigt worden ist und wie diese lautete, war (und ist) er offensichtlich nicht in der Lage. Von einem mit dem Asylverfahren nicht vertrauten Asylbewerber kann auch nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er den rechtlichen Gehalt eines Asylbescheids in jeder Hinsicht zutreffend erfasst. Auch die Angabe des Klägers, er habe kein Geld gehabt, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, mehr als humanitären Schutz für ihn zu erlangen, reicht nicht aus, um die Art des Verfahrensabschlusses sicher festzustellen.
38 
Die auf Bitte des Gerichts erfolgten Anfragen der Beklagten haben insoweit keine genügende Klarheit erbracht.
39 
Die Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 29.07.2020, dass der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei, ist zu allgemein. Aus ihr ergibt sich weder, wann, in welcher Entscheidungsform und in welchem Umfang dies geschehen, noch, wann dem Kläger die Entscheidung förmlich bekanntgegeben worden sei. Die ergänzende Angabe, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden sei, lässt zwar - auf der Grundlage der beiden vorliegenden Aufenthaltserlaubnis-Karten, deren erste vom 21.08.2014 stammt - darauf schließen, dass dem die Entscheidung im Asylverfahren vorausgegangen ist, lässt aber nicht erkennen, wann der Kläger diese erhalten hat. Allein die Verwendung des Begriffs „Antrag auf internationalen Schutz“ lässt nicht sicher darauf schließen, dass dabei neben einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - tatsächlich und entsprechend der italienischen Gesetzeslage - auch ein Anspruch auf subsidiärer Schutz geprüft und insoweit der Antrag jeweils abgelehnt worden ist. Weiter lässt das Wort „abgelehnt“ nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass eine Ablehnung der Anträge in der Sache erfolgt ist. Vielmehr kommt auch eine Entscheidung des Antrags auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) in Betracht, sei es als Ablehnung in der Sache oder als Einstellung des Verfahrens; dabei geht der Sprachgebrauch der Asylverfahrensrichtlinie dahin, beide Entscheidungsformen unter dem Begriff „Ablehnung“ zusammenzufassen (vgl. Art. 2q der Richtlinie). Der Umstand, dass der Kläger angegeben hat, er sei „angehört“ worden, genügt nicht, feststellen zu können, dass keine Einstellung des Verfahrens erfolgt sein könnte; denn dabei könnte es sich auch um eine Anhörung allein zur Zulässigkeit seines Asylantrags gehandelt haben.
40 
Die per E-Mail erfolgte Antwort des Liaisonbeamten des Bundesamts in Italien vom 29.09.2020 ist noch weniger aussagekräftig, indem es dort heißt, das Asylverfahren sei „hier“ „abgeschlossen“. Im Übrigen enthält diese Auskunft des Liaisonbeamten nur noch die offensichtlich eigene und wie ausgeführt unzureichende Schlussfolgerung, dass wegen der erteilten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen andere Schutzformen geprüft und nicht gewährt worden seien.
41 
Das wegen der Nachfragen des Gerichts erneut gestellte Info-Request haben die italienischen Behörden nicht beantwortet.
42 
Eine neuerliche Antwort des Liaisonbeamten hat die Beklagte nicht vorgelegt, sondern nur mitgeteilt, jener habe (insoweit neu) mitgeteilt, dass die Ablehnung des internationalen Schutzes und die Erteilung des humanitären Schutzes am 23.06.2014 erfolgt seien. Diese Entscheidungen seien dem Kläger am 21.08.2014, also mit Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis, mitgeteilt worden. Woher der Liaisonbeamte diese Kenntnisse hat, erschließt sich nicht. Insoweit erscheint es nicht als fernliegend, dass er bzw. die Ausstellungsbehörde aus der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ohne Weiteres auf die Bekanntgabeder asylrechtlichen Erlaubnis geschlossen hat. Auch weiterhin bleibt deshalb offen, wann die asylrechtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist, welchen Umfang sieh hatte (ob der Antrag auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes beschieden worden ist) und ob der Antrag in der Sache abgelehnt oder das Verfahren entsprechend Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie eingestellt worden ist. Selbst wenn die Beklagte diese Auskunft noch vorgelegt hätte (wozu sie nach der entsprechenden Anforderung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet wäre), genügte deren Inhalt somit nicht zur Feststellung, dass die italienischen Behörden über den Antrag auf internationalen Schutz des Klägers vollständig und unanfechtbar entschieden hätten. Was eine denkbare Einstellung des Verfahrens entsprechend Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie angeht, ließe sich aufgrund dieser Angaben weiterhin nicht feststellen, ob das Verfahren im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung seines Schutzbegehrens im Bundesgebiet unanfechtbar abgeschlossen war oder ob er damals noch die Möglichkeit gehabt hatte, in Italien die Wiedereröffnung des Verfahrens zu betreiben (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie sowie VG Hannover, Urt. v. 07.02.2019 - 3 B 217/19 -, juris, Rn. 29, ferner auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris).
43 
Die verbleibende Ungewissheit über Einzelheiten des in Italien geführten Asylverfahrens des Klägers gehen zu Lasten der Beklagten. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
44 
Es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des Verwaltungsprozesses, dass die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt umfassend aufzuklären haben (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Dafür steht ihnen u.a. die Befugnis zu, sich von den Behörden die von jenen geführten Akten dem Gericht vorlegen zu lassen, soweit diese für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. § 99 Abs. 1 VwGO).
45 
Das Unionsrecht begründet allerdings keine Verpflichtung zur Aktenvorlage (entsprechend § 99 Abs. 1 VwGO), sondern beschränkt sich auf eine Pflicht zum Informationsaustausch u.a. für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 34 Abs. 1b, Abs. 2 bis 11 Dublin III-VO).
46 
Die fehlende Befugnis der Gerichte, die Asylakten von Mitgliedstaaten anzufordern, beeinträchtigt die Aufklärung des Sachverhalts im Vergleich zu rein innerstaatlichen Fällen erheblich. Daraus folgt, dass die Dublin-Staaten zumindest den unionsrechtlichen Auskunftspflichten in vollem Umfang nachzukommen haben. Dem kommen die Vertragsstaaten nach der Erfahrung der Kammer im Allgemeinen - in mehr oder weniger großem Umfang - auch nach, von der einfachen Auskunft über Einzelheiten des Verfahrens bis hin zur vollständigen Übermittlung von ergangenen Entscheidungen oder Anhörungsprotokollen.
47 
Hinreichende Erklärungen der italienischen Behörden liegen hier aber, wie ausgeführt, nicht vor. Insoweit hilft auch das der Dublin-III-Verordnung zu Grunde liegende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in ihr jeweils rechtmäßiges Handeln (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C - 163/17 -, juris, Rn. 81) nicht weiter; denn dieses kann nur hinsichtlich der Umsetzung des Unionsrechts im Allgemeinen (ohne systemische Mängel) sowie bei Prognosen über die Wahrung des Unionsrechts in der Zukunft im Einzelfall gelten, nicht aber dann, wenn es darum geht, ob ein Mitgliedstaat im Einzelfall dem Unionsrecht entsprechend gehandelt hat; insoweit kann nichts anderes gelten als in Verfahren, die allein dem innerstaatlichem Recht unterliegen; auch hier gibt es keine allgemeine Vermutung, dass innerstaatliche Behörden stets rechtmäßig handeln.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Gründe

27 
Über die Klage entscheidet ein Einzelrichter; denn auf diesen hat die Kammer den Rechtsstreit übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
28 
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn dem haben die Beteiligten zugestimmt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieses mit Schriftsatz vom 08.07.2020 erklärt. Für die Beklagte hat das Bundesamt am 27.06.2017 eine entsprechende allgemeine Prozesserklärung für alle anhängigen Asylverfahren abgegeben. Soweit es diese mit Schreiben vom 23.12.2020 (und klarstellend mit Schreiben vom 20.01.2021) aufgehoben hat, kommt dem keineRückwirkung für das vorliegende Verfahren zu. Denn der Verzicht eines Beteiligten auf mündliche Verhandlung ist im Grundsatz bindend (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2008 - 8 B 29.08 - juris, Rn. 6 m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. Lfg. Februar 2021, § 101, Rn. 35, jeweils m.w.N.). Dies mag bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage jedenfalls dann, wenn den Beteiligten erneut rechtliches Gehör zu geben ist, anders sein (vgl. zum Streitstand Riese, in: Schoch/Schneider, a.a.O.). Eine solche Änderung der Prozesslage liegt hier aber nicht vor. Der Umstand, dass das Bundesamt unter dem 27.01.2021 ergänzende Angaben zu einer Anfrage der Kammer vom 02.10.2020 gemacht hat, hat die Prozesslage nicht geändert; das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage.
29 
Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Die Ein-Wochen-Frist (§ 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) begann am 20.04.2018 nicht zu laufen. Eine Zustellung war am 20.04.2018 nicht erfolgt. Vielmehr hat der Postbedienstete die zuzustellende Sendung zurückgegeben, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Der Zustellungsversuch hat auch nicht die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG ausgelöst. Denn die Zustellung ist aus Gründen gescheitert, die dem Kläger letztlich nicht zur Last fallen können. Gescheitert ist die Zustellung (andere Gründe sind hierfür nicht ersichtlich, der Kläger hat auch auf Nachfrage des Gerichts nachgewiesen, dass sein Briefkasten ordnungsgemäß beschriftet war), weil das Bundesamt – erstmals im Schriftverkehr mit dem Kläger – den Namen in der Schreibweise der vom Kläger vorgelegten Dokumente verwendet hat, während es sich bislang an die Schreibweise gehalten hatte, die der Kläger selbst durchgehend verwendet hatte. Nachdem der Kläger vom ablehnenden Bescheid auf anderem Weg Kenntnis erlangt hat, hat er die Wochenfrist gewahrt
30 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Damit sind klarstellend auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid aufzuheben.
31 
Nach § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG oder einem der in § 71a AsylG sonst genannten Staaten im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
32 
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = InfAuslR 2017, 162 = juris, Rn. 24 ff.).
33 
Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt zunächst dem Bundesamt (vgl. § 71a Abs. 1 AsylG a.E.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2017 - A 4 K 10337/17 -, juris Rn. 19; VG Freiburg, Urteil vom 17.02.2017 - A 1 K 3787/16 -, juris Rn. 19), dann aber auch, im Falle einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, dem angerufenen Verwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2017 - 1 C 39.16 -, BVerwGE 161,1 = InfAuslR 2018, 111 = juris, Rn. 22).
34 
Dass das vom Kläger in Italien beantragte Asylverfahren rechtskräftig und ohne Möglichkeit einer Wiederaufnahme abgeschlossen worden ist, vermag die Kammer nicht festzustellen.
35 
Insoweit ist zwar nicht zweifelhaft, dass der Kläger in Italien Flüchtlingsschutz beantragt hat. Einen Hinweis hierfür gibt bereits der Eintrag in EURODAC. Auch hat der Kläger bestätigt, einen solchen Antrag gestellt zu haben und dazu auch angehört worden zu sein.
36 
Nicht festzustellen vermag die Kammer aber, ob und wie dieses Asylverfahren abgeschlossen worden ist.
37 
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger insoweit geäußert, man habe ihm, nachdem er sechs Monate in der Unterkunft gewesen sei, gesagt, „dass sein Asyl zu Ende sei“ und ihm (nur) eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gegeben. Zu näheren Angaben dazu, ob ihm überhaupt die Entscheidung über seinen Asylantrag ausgehändigt worden ist und wie diese lautete, war (und ist) er offensichtlich nicht in der Lage. Von einem mit dem Asylverfahren nicht vertrauten Asylbewerber kann auch nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er den rechtlichen Gehalt eines Asylbescheids in jeder Hinsicht zutreffend erfasst. Auch die Angabe des Klägers, er habe kein Geld gehabt, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, mehr als humanitären Schutz für ihn zu erlangen, reicht nicht aus, um die Art des Verfahrensabschlusses sicher festzustellen.
38 
Die auf Bitte des Gerichts erfolgten Anfragen der Beklagten haben insoweit keine genügende Klarheit erbracht.
39 
Die Auskunft des italienischen Innenministeriums vom 29.07.2020, dass der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei, ist zu allgemein. Aus ihr ergibt sich weder, wann, in welcher Entscheidungsform und in welchem Umfang dies geschehen, noch, wann dem Kläger die Entscheidung förmlich bekanntgegeben worden sei. Die ergänzende Angabe, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt worden sei, lässt zwar - auf der Grundlage der beiden vorliegenden Aufenthaltserlaubnis-Karten, deren erste vom 21.08.2014 stammt - darauf schließen, dass dem die Entscheidung im Asylverfahren vorausgegangen ist, lässt aber nicht erkennen, wann der Kläger diese erhalten hat. Allein die Verwendung des Begriffs „Antrag auf internationalen Schutz“ lässt nicht sicher darauf schließen, dass dabei neben einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - tatsächlich und entsprechend der italienischen Gesetzeslage - auch ein Anspruch auf subsidiärer Schutz geprüft und insoweit der Antrag jeweils abgelehnt worden ist. Weiter lässt das Wort „abgelehnt“ nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass eine Ablehnung der Anträge in der Sache erfolgt ist. Vielmehr kommt auch eine Entscheidung des Antrags auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) in Betracht, sei es als Ablehnung in der Sache oder als Einstellung des Verfahrens; dabei geht der Sprachgebrauch der Asylverfahrensrichtlinie dahin, beide Entscheidungsformen unter dem Begriff „Ablehnung“ zusammenzufassen (vgl. Art. 2q der Richtlinie). Der Umstand, dass der Kläger angegeben hat, er sei „angehört“ worden, genügt nicht, feststellen zu können, dass keine Einstellung des Verfahrens erfolgt sein könnte; denn dabei könnte es sich auch um eine Anhörung allein zur Zulässigkeit seines Asylantrags gehandelt haben.
40 
Die per E-Mail erfolgte Antwort des Liaisonbeamten des Bundesamts in Italien vom 29.09.2020 ist noch weniger aussagekräftig, indem es dort heißt, das Asylverfahren sei „hier“ „abgeschlossen“. Im Übrigen enthält diese Auskunft des Liaisonbeamten nur noch die offensichtlich eigene und wie ausgeführt unzureichende Schlussfolgerung, dass wegen der erteilten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen andere Schutzformen geprüft und nicht gewährt worden seien.
41 
Das wegen der Nachfragen des Gerichts erneut gestellte Info-Request haben die italienischen Behörden nicht beantwortet.
42 
Eine neuerliche Antwort des Liaisonbeamten hat die Beklagte nicht vorgelegt, sondern nur mitgeteilt, jener habe (insoweit neu) mitgeteilt, dass die Ablehnung des internationalen Schutzes und die Erteilung des humanitären Schutzes am 23.06.2014 erfolgt seien. Diese Entscheidungen seien dem Kläger am 21.08.2014, also mit Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis, mitgeteilt worden. Woher der Liaisonbeamte diese Kenntnisse hat, erschließt sich nicht. Insoweit erscheint es nicht als fernliegend, dass er bzw. die Ausstellungsbehörde aus der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ohne Weiteres auf die Bekanntgabeder asylrechtlichen Erlaubnis geschlossen hat. Auch weiterhin bleibt deshalb offen, wann die asylrechtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist, welchen Umfang sieh hatte (ob der Antrag auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes beschieden worden ist) und ob der Antrag in der Sache abgelehnt oder das Verfahren entsprechend Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie eingestellt worden ist. Selbst wenn die Beklagte diese Auskunft noch vorgelegt hätte (wozu sie nach der entsprechenden Anforderung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet wäre), genügte deren Inhalt somit nicht zur Feststellung, dass die italienischen Behörden über den Antrag auf internationalen Schutz des Klägers vollständig und unanfechtbar entschieden hätten. Was eine denkbare Einstellung des Verfahrens entsprechend Art. 28 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie angeht, ließe sich aufgrund dieser Angaben weiterhin nicht feststellen, ob das Verfahren im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung seines Schutzbegehrens im Bundesgebiet unanfechtbar abgeschlossen war oder ob er damals noch die Möglichkeit gehabt hatte, in Italien die Wiedereröffnung des Verfahrens zu betreiben (vgl. Art. 28 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie sowie VG Hannover, Urt. v. 07.02.2019 - 3 B 217/19 -, juris, Rn. 29, ferner auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris).
43 
Die verbleibende Ungewissheit über Einzelheiten des in Italien geführten Asylverfahrens des Klägers gehen zu Lasten der Beklagten. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
44 
Es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des Verwaltungsprozesses, dass die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt umfassend aufzuklären haben (vgl. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Dafür steht ihnen u.a. die Befugnis zu, sich von den Behörden die von jenen geführten Akten dem Gericht vorlegen zu lassen, soweit diese für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. § 99 Abs. 1 VwGO).
45 
Das Unionsrecht begründet allerdings keine Verpflichtung zur Aktenvorlage (entsprechend § 99 Abs. 1 VwGO), sondern beschränkt sich auf eine Pflicht zum Informationsaustausch u.a. für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 34 Abs. 1b, Abs. 2 bis 11 Dublin III-VO).
46 
Die fehlende Befugnis der Gerichte, die Asylakten von Mitgliedstaaten anzufordern, beeinträchtigt die Aufklärung des Sachverhalts im Vergleich zu rein innerstaatlichen Fällen erheblich. Daraus folgt, dass die Dublin-Staaten zumindest den unionsrechtlichen Auskunftspflichten in vollem Umfang nachzukommen haben. Dem kommen die Vertragsstaaten nach der Erfahrung der Kammer im Allgemeinen - in mehr oder weniger großem Umfang - auch nach, von der einfachen Auskunft über Einzelheiten des Verfahrens bis hin zur vollständigen Übermittlung von ergangenen Entscheidungen oder Anhörungsprotokollen.
47 
Hinreichende Erklärungen der italienischen Behörden liegen hier aber, wie ausgeführt, nicht vor. Insoweit hilft auch das der Dublin-III-Verordnung zu Grunde liegende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in ihr jeweils rechtmäßiges Handeln (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C - 163/17 -, juris, Rn. 81) nicht weiter; denn dieses kann nur hinsichtlich der Umsetzung des Unionsrechts im Allgemeinen (ohne systemische Mängel) sowie bei Prognosen über die Wahrung des Unionsrechts in der Zukunft im Einzelfall gelten, nicht aber dann, wenn es darum geht, ob ein Mitgliedstaat im Einzelfall dem Unionsrecht entsprechend gehandelt hat; insoweit kann nichts anderes gelten als in Verfahren, die allein dem innerstaatlichem Recht unterliegen; auch hier gibt es keine allgemeine Vermutung, dass innerstaatliche Behörden stets rechtmäßig handeln.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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