Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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| Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herausgabe der Husky-Hündin „...“, die zuvor mit sofort vollziehbarer Fort- und Wegnahmeverfügung des Antragsgegners vom 25.01.2022, schriftlich bestätigt am 27.01.2022, der Halterin Frau A. S., seiner Vermieterin, wegen tierschutzrechtlicher Verstöße gegen § 2 TierSchG und die TierSchHuV weggenommen wurde. Über den von dieser hiergegen eingelegten Widerspruch und ihren Antrag auf Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung (10 K 393/22) ist noch nicht entschieden worden. Ferner hat der Antragsgegner ihr gegenüber unter dem 16.02.2022 ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde und Katzen ausgesprochen. Über den von ihr hiergegen eingelegten Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden worden. Das erkennende Gericht hat ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs mit Beschluss vom 29.03.2022 (10 K 549/22) abgelehnt. |
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| Der Antragsteller hat seinerseits am 17.02.2022 Widerspruch gegen die an Frau A. S. adressierte Fort- und Wegnahmeverfügung vom 25.01.2022 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 27.01.2022 eingelegt und vom Antragsgegner die Herausgabe des Hundes verlangt. Der Antragsgegner hat die Herausgabe abgelehnt. Im Übrigen ist über den Widerspruch des Antragstellers ebenfalls noch nicht entschieden worden. |
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| Der Antragsteller beantragt wörtlich: |
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| „die Aufhebung der Vollziehung der Fort- und Wegnahmeverfügung vom 25.01.2022 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, als Vollzugsfolgenbeseitigung herauszugeben: |
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| an den Antragsteller Herr ... - die schwarze Husky-Hündin ... […].“ |
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| Er macht im Wesentlichen geltend, er sei Eigentümer der Hündin „ ... “. Er habe diese im Spätsommer 2020 in der Nähe von Dresden aufgrund einer Ebay-Anzeige käuflich erworben. Er sei im Impfpass als Eigentümer eingetragen und bezahle die Hundesteuer. Jedenfalls habe die Halterin, Frau A. S., ihm das Eigentum am 19.02.2022 vorsorglich nach §§ 929 Satz 1, 931 BGB übertragen, indem sie ihm den Herausgabeanspruch gegen den Antragsgegner abgetreten habe. |
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| Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Es bestünden Zweifel am Eigentum des Antragstellers. Einen Kaufvertrag habe er nicht vorgelegt. Im Heimtierausweis der Hündin sei Frau A. S. als Besitzerin genannt. Ferner sei Frau A. S. als Verkäuferin der von der Hündin geworfenen Welpen benannt worden. Sämtliche Unterlagen über die Hündin seien in ihren Wohnräumen aufgefunden worden. Im Zimmer des Antragstellers, das er von Frau A. S. in deren Haus angemietet habe, seien keine Utensilien für eine Hundehaltung und Unterlagen bezüglich der Hündin „ ... “ gefunden worden. Ferner sei zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle einer Herausgabe der Hündin diese wieder Frau A. S. überlassen werde. Eine klare Trennung der Räumlichkeiten der Frau A. S. und des angemieteten Zimmers des Antragstellers bestehe nicht. Gegen Frau A. S. sei ein sofort vollziehbares Halte- und Betreuungsverbot für Hunde und Katzen erlassen worden. |
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| Dem Gericht liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung die Akten der Verfahren 10 K 393/22 und 10 K 549/22 sowie drei Bände Verwaltungsakten des Antragsgegners vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf sowie auf den Beschluss der Kammer vom 29.03.2022 - 10 K 549/22 - Bezug genommen. |
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| Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag dahingehend, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.02.2022 gegen die Fort- und Wegnahmeverfügung vom 25.01.2022 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 27.01.2022 wiederherzustellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, und die Hündin „ ... “ im Wege der Aufhebung der Vollziehung der Fort- und Wegnahmeverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO an den Antragsteller herauszugeben. Der so verstandene Antrag ist unstatthaft. Es liegt schon kein Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts vor, der an ihn adressiert oder von dem er mittelbar in seinen Rechten verletzt wäre. |
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| Die auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützte Fort- und Wegnahmeverfügung vom 25.01.2022 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 27.01.2022 ist an die Halterin der Hündin „ ... “, Frau A. S. adressiert. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Adressat der Maßnahme ist jeder Halter im weiteren Sinne, also jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat (VG Saarlouis, Beschluss vom 28.03.2012 - 5 L 158/12 -, juris Rn. 51; Hiert/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 21). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, weil das Gesetz ausdrücklich nur auf die Haltereigenschaft abstellt (VG Sigmaringen, Urteil vom 22.06.1999 - 4 K 296/97 -, juris Rn. 30). Die Fort- und Wegnahmeverfügung vom 25.01.2022 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 27.01.2022 richtet sich daher nicht an den Antragsteller. Sie brauchte auch nicht durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Antragsteller flankiert zu werden (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38), weil weder der Antragsteller noch Frau A. S. bei der Fort- und Wegnahme das angebliche Eigentum des Antragstellers eingewandt haben. Frau A. S. hat vielmehr erstmals im Widerspruchs- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragen, sie habe das Eigentum an der Hündin am 19.02.2022 an den Antragsteller übertragen. Der Antragsgegner hatte auch sonst keinen Anlass, davon auszugehen, die Hündin stehe im Eigentum eines Dritten. |
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| Die gegenüber Frau A. S. ergangene Fort- und Wegnahmeverfügung greift auch dann, wenn man unterstellt, dass der Antragsteller - wie er vorträgt - Eigentümer der Hündin „ ... “ ist, nicht auf andere, mittelbare Weise in seine Rechte ein. Ziel der Maßnahme ist es, tierschutzrechtliche Verstöße zu Gunsten der Tiere schnell und wirkungsvoll zu unterbinden (OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 30.07.1998 - 20 A 592/96 -, juris Rn. 2, Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 16a Rn. 1). Anders als etwa bei der Beschlagnahme nach § 38 PolG, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Beschaffenheit des Gegenstands oder durch seine Verwendung dient, bezweckt die Fort- und Wegnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG den Schutz des fort- und weggenommenen Tieres selbst vor den Folgen eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Wird - wie hier vom Antragsteller - von einem Dritten gegenüber der zuständigen Behörde nachträglich geltend gemacht, Eigentümer der fortgenommenen Tiere zu sein, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von der Behörde aus § 985 BGB die Herausgabe des Tieres an sich verlangen (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38). Es handelt sich dabei um einen Realakt. Das Herausgabeverlangen kann nicht durch eine Anfechtung der Fort- und Wegnahmeverfügung oder die Aufhebung ihrer Vollziehung verfolgt werden, weil diese weder an den Eigentümer gerichtet noch durch die Herausgabe des Tieres an den Eigentümer in ihrer Regelungswirkung betroffen ist. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG hat sie so lange Bestand, „bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist“ (Hervorhebung durch das Gericht). |
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| Daher dürfte auch der vom Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch vom 17.02.2022 gegen die Fort- und Wegnahmeverfügung vom 25.01.2022 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 27.01.2022 unstatthaft sein. |
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| Der Antragsteller hätte vielmehr sein Begehren in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, sodass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft wäre. Ein Fall des §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO liegt nicht vor. |
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| Selbst wenn man hilfsweise bei sachdienlicher Auslegung des Antrags nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG von einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung mit dem Ziel, die Hündin an den Antragsteller herauszugeben, ausgehen wollte, wäre dieser Antrag jedenfalls unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. |
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| 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. |
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| a) Erforderlich ist danach ein Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, d. h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Das Gericht darf grundsätzlich nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 66a). Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, 136, jeweils m.w.N.). |
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| b) Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die bedingungslose und endgültige Herausgabe der Hündin „ ... “ an sich bereits vor Abschluss einer bislang noch nicht in der Hauptsache erhobenen Leistungsklage und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache. Im Falle einer Stattgabe dieses Antrags wäre es nicht gewährleistet, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens eines bislang noch nicht eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs noch Besitzer des Tieres ist und noch - das behauptete - Eigentum daran hat. Sollte also der Antragsgegner in einem Hauptsacheverfahren obsiegen, könnte die begehrte Regelung - nämlich die Herausgabe der Hündin - möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Antragsteller allein die vorläufige Herausgabe unter bestimmten Bedingungen beantragt hätte, die den Fortbestand des Besitzes und des Eigentums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichern würden. |
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| Für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache fehlt jedenfalls der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB begründet ist. Im Einzelnen: |
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| Beruft sich im Falle einer Fort- und Wegnahmeverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegenüber dem Halter ein Dritter darauf, Eigentümer der fortgenommenen Tiere zu sein, so muss die zuständige Behörde sie nur dann an ihn herausgeben, wenn er seine Eigentümerstellung nachweist (VG Aachen, Urteil vom 04.04.2011 - 6 K 1949/09 -, juris Rn. 39, 41; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38). Diese hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. |
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| aa) Gegen seine Behauptung, er sei seit dem Spätsommer 2020 Eigentümer, spricht bereits, dass Frau A. S. nicht nur am 25.01.2022 bei der Durchsuchung ihrer Wohnung, sondern auch bei einer tierschutzrechtlichen Kontrolle am 04.11.2021 im Besitz der Hündin war, weil sich diese in ihren Räumlichkeiten aufgehalten hatte. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er der Eigentümer der Sache sei. Diese gesetzliche Vermutung wird durch weitere Umstände untermauert. Frau A. S. hat ausweislich des ausführlichen Berichts der Durchsuchung im amtstierärztlichen Gutachten vom 04.02.2022 bei der Durchsuchung und der anschließenden Fort- und Wegnahme der Hunde zu keinem Zeitpunkt eingewandt, sie sei nicht die Eigentümerin der Hündin „ ... “. Diese Behauptung ist erst nachträglich von ihr und dem Antragsteller erhoben worden. Vielmehr gab sie von sich aus an, im Jahr 2021 zwei Welpen mit der Hündin „ ... “ gehabt zu haben. Ferner wurden nach dem Durchsuchungsbericht Kaufverträge über den Verkauf von sieben Husky-Welpen aufgefunden, in denen Frau A. S. als Verkäuferin aufgeführt war. Auch der aufgefundene EU-Heimtierausweis weist Frau A. S. als Besitzerin aus (Bl. 446, 447 der Behördenakten). Die Dokumente bezüglich der Hündin „ ... “ wurden alle in einem Schrank in den Wohnräumlichkeiten der Frau A. S. aufgefunden, nicht in dem Zimmer, das der Antragsteller bei ihr als Mieter bewohnt. |
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| Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung sowie die weiteren dargestellten Umstände, die auf ein Eigentum der Frau A. S. hindeuten, mit den Mitteln der Glaubhaftmachung zu widerlegen und sein eigenes Eigentum an der Hündin glaubhaft zu machen. Macht ein Dritter gegenüber der zuständigen Behörde nach einer Fort- und Wegnahme von Tieren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sein Eigentum geltend, muss er den Eigentumserwerb plausibel und nachvollziehbar dar- und belegen können. Hierzu gehören etwa die Angaben darüber, wann, wo, von wem, und zu welchem Preis das Tier erworben worden ist und die Vorlage eines entsprechenden Kaufvertrages (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38). Einen Kaufvertrag über den angeblichen Erwerb der Hündin im Spätsommer 2020 aufgrund einer Anzeige bei Ebay in der Nähe von Dresden hat er nicht vorgelegt. Utensilien, die auf eine Hundehaltung durch den Antragsteller hindeuten könnten, wurden in dem von ihm bewohnten Raum nicht gefunden. Bei der Würdigung seiner Angaben ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Mieter eines Zimmers im Haus der Frau A. S. zu dieser in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis steht. |
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| Die angebliche Eintragung des Antragstellers im Impfpass der Hündin kann die gesetzliche Vermutung ebenso wenig erschüttern wie der behauptete und ebenfalls nicht gegenüber dem Gericht belegte Umstand, dass der Antragsteller für die Hündin Hundesteuer entrichte. Der Impfpass dient ersichtlich nicht dem Eigentumsnachweis. Auch die Schuldnerschaft der Hundesteuer deutet nicht auf das Eigentum des Antragstellers hin. Denn nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Dunningen über die Erhebung der Hundesteuer vom 08.10.2002, zuletzt geändert am 06.07.2020 (Hundesteuersatzung Dunningen), ist Steuerschuldner - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - der Halter eines Hundes. |
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| Auch der vom Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten behauptete „vorsorgliche“ Erwerb des Eigentums an der Hündin von Frau A. S. nach §§ 929 Satz 1, 931 BGB im Wege der dinglichen Einigung und Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber dem Antragsgegner ist nicht geeignet, das Eigentum des Antragstellers glaubhaft zu machen. Es gibt keinen „vorsorglichen“ Eigentumserwerb. Entweder der Antragsteller war bereits aufgrund des behaupteten Kaufvertrags vom Spätsommer 2020 und der darauf beruhenden Übergabe und Übereignung nach § 929 BGB Eigentümer der Hündin geworden oder er ist es erstmals mit der vorgelegten schriftlichen Eigentumsübertragung am 19.02.2022 geworden. Unterstellt man einen Eigentumserwerb im Spätsommer 2020 als wahr, geht die Eigentumsübertragung vom 19.02.2022 ins Leere. Soll diese ihrerseits dem Antragsteller das Eigentum vermittelt haben, ist sein Vortrag, er sei bereits im Spätsommer 2020 Eigentümer geworden, offensichtlich falsch. Damit ist keine der behaupteten Erwerbsvarianten glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist für die „vorsorgliche“ Eigentumsübertragung nach § 929 Satz 1, 931 BGB kein schuldrechtliches Kausalgeschäft ersichtlich, was nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Erwerbsvorgangs spricht. |
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| bb) Ist bereits das Eigentum des Antragstellers an der Hündin nicht glaubhaft gemacht, kann es offenbleiben, ob der begehrten Herausgabe auch entgegensteht, dass hiergegen tierschutzrechtliche Bedenken bestehen. Nach einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann die Herausgabe eines dem Halter fort- und weggenommenen Tieres an einen Eigentümer auch dann ohne weiteres verweigert werden, wenn tierschutzrechtliche Bedenken gegen eine Herausgabe an ihn bestehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2006 - 25 CS 06.812 -, juris Rn. 6; VG Aachen, Urteil vom 04.04.2011 - 6 K 1949/09 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38) oder eine Weitergabe an den unzuverlässigen Halter zu befürchten ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.11.2009 - 9 C 09.2574 -, juris Rn. 3; VG München, Urteil vom 29.10.2008 - M 18 K 08.1681 -, juris Rn. 25, 26; VG Arnsberg, Beschluss vom 05.02.2008 - 14 L 32/08 -, juris Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 38). Diese Bedenken dürften vorliegend wohl erfüllt sein. Der Antragsteller selbst bewohnt ein Zimmer, das er von Frau A. S. in deren Haus angemietet hat. Eine räumliche Trennung besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Haltung einer ausgewachsenen Husky-Hündin in einem einzelnen Zimmer, in dem zugleich der Halter bzw. Eigentümer wohnt, voraussichtlich nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG und den Maßgaben der TierSchHuV entsprechen dürfte, steht bei lebensnaher Betrachtung zu befürchten, dass er die Hündin wieder in die Obhut der unzuverlässigen Halterin - Frau A. S. - geben wird, der das Halten und Betreuen von Hunden und Katzen mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 16.02.2022 untersagt worden ist. |
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| Gegen ein solches „Zurückbehaltungsrecht“ dürfte jedoch sprechen, dass im Falle des feststehenden Eigentums eines Dritten diesem gegenüber die Herausgabe nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verweigert werden kann. Dies gebietet die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Erforderlich dürfte hierzu eine eigenständige Duldungsverfügung oder eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gegenüber dem Eigentümer sein. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor, weil der Antragsgegner - voraussichtlich zu Recht - davon ausgeht, dass der Antragsteller nicht Eigentümer ist. |
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| Hierauf kommt es jedoch - wie ausgeführt - im Ergebnis nicht an. |
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| 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte gebietet. Insbesondere hat der Antragsteller keine Angaben zum Kaufpreis oder zum Marktwert der Husky-Hündin „ ... “ gemacht. Eine Halbierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend nicht vorzunehmen, weil der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). |
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