Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 3369/99

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass das Basketballspiel auf dem Basketballplatz „Am X. /S. weg" in N. zukünftig unterbleibt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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