Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 3711/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 2. Juli 2003 werden insoweit aufgehoben, als eine 4.237,50 EUR übersteigende Gebühr festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 5706/12
30. Januar 2014
5 K 5706/12 30. Januar 2014

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