Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 169/05

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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