Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 3073/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 ver-pflichtet, der Klägerin für die in dem Zeitraum Januar 2004 bis Januar 2005 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 13 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21. September 2005 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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