Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4825/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 verpflichtet, der Klägerin die Grundsteuer für das Jahr 2003 in Höhe von 8.408,38 EUR zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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