Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 1227/10

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4186/10 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2010 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.


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