Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 2503/11

Tenor

Die durch die Beklagte am 19. Mai 2011 erfolgte Inobhutnahme des am 15. Februar 2011 geborenen Kindes M. Q. I. war rechtswidrig.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht anfallen, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Kläger in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.


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