Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 157/14

Tenor

Die bezüglich der Kläger ergangenen Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B.        vom °°. °°°° °°°° werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und die Kläger  – intern als Gesamtschuldner – zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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