Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 2333/22

Tenor

Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 5. August 2021 (Az.: 54-BV2021004/III) und die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 (Az.: 54-EG20210460/III) jeweils betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken Gemarkung I.     , Flur .., Flurstücke … und … werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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lass="absatzLinks">vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Satzung des Klägers,

53 54 55 56 57 ss="absatzRechts">58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 class="absatzLinks">Vorliegend handelt es sich nach Auffassung der Kammer, die sich im Rahmen eines Ortstermins einen unmittelbaren Eindruck von der Situation verschafft hat, nicht um eine Baulücke in diesem Sinne; die fragliche Fläche nimmt an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der im Umfeld vorhandenen Bebauung nicht teil.

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satzLinks">Ohne Bedeutung für die Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs ist ferner die vorhandene Vegetation. Denn diese ist von Zufällen abhängig und kann jederzeit verändert werden. Dass die von der Beigeladenen zur Bebauung vorgesehene Fläche - wie die Nachbargrundstücke - von Bäumen und Sträuchern bestanden ist bzw. war und sich auf diese Weise von den weiter östlich anschließenden Acker- und Weideflächen abhebt, spielt somit keine Rolle.

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ks">Der Bebauungszusammenhang endet demnach nicht etwa an der äußeren Grenze des letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Flurstücks oder Grundstücks, sondern grundsätzlich mit dem letzten, in den Zusammenhang einzubeziehenden Baukörper.

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zLinks">Daraus folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich in aller Regel nicht gradlinig verläuft, sondern vor- und zurückspringen kann.

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ks">Ein Grundstück zählt also nicht schon deshalb zum Innenbereich, weil es beidseits von bebauten Grundstücken umgeben ist.

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ss="absatzLinks">Als Bauwerke in diesem Sinne können unzweifelhaft das Wohnhaus C.---straße … und das Schulgebäude C.---straße … angesehen werden. Der Abstand zwischen diesen Baukörpern beträgt rund achtzig Meter.

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n> 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 satzRechts">110 111 112 113 114 115 116

tzLinks">b)

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inks">Das Vorhaben widerspricht den Verboten im Landschaftsplan der Beklagten von 1989 und beeinträchtigt damit entweder den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB, sofern man die naturschutzrechtlichen Festlegungen in einem Landschaftsplan nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Darstellung“ in einem Landschaftsplan nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB versteht,

119 n class="absatzRechts">120 "absatzRechts">121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 "absatzRechts">133 134 135 136 137 138 139 140 141 s">142n> 143 144 145 146 147 148 149 150 <span class="absatzRechts">151</span>

class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 B 676/18 -, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. März 2020, - 6 K 11566/17 -, jeweils juris.

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satzLinks">Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.

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lass="absatzLinks">coration:underline">Rechtsmittelbelehrung:

<span class="absatzRechts">160 161<p class="absatzLinks">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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