Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (2. Einzelrichter) - 2 K 2184/22.GI
Tenor
Der Bescheid des Abwasserverbandes G. über die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit für das Grundstück NO1, Flurstück NO2 (B-Straße) in der Gemarkung I. vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 wird aufgehoben, soweit er den Betrag von 27.706,14 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 63 v.H. und der Beklagte zu 37 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festsetzung der Heranziehung zu Abwasserbeiträgen.
Mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch von I (Bl. NO8, AG J-Stadt./Zwst. K-Stadt) wurden die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 14. Februar 2003 jew. zur Hälfte Miteigentümer des seit etwa Mitte der 1960er Jahre mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur NO1, Flurstück NO2 in der Gemarkung I (im Grundbuch vermerkt als L-Straße, tatsächlich mittlerweile umbenannt in B-Straße 53). Das Grundstück liegt am Ortsrand und von der B-Straße aus gesehen in zweiter Reihe hinter den Flurstücken NO3 (B-Straße 51) und NO4 (B-Straße 49). Verkehrstechnisch wird das klägerische Grundstück über den Stichweg (Flurstück NO5) erschlossen, der zwischen den Flurstücken NO4 (B-Straße 49) und NO6 (B-Straße 45 ) verläuft und von der B-Straße in Richtung des Grundstücks absinkendes Gefälle aufweist. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs befand sich auf dem Grundstück eine Sammelgrube, über welche die Entwässerung erfolgte und die etwa zwei- bis dreimal per anno geleert wurde. Die umliegenden Grundstücke wurden allesamt Anfang der 1970 an den Kanal angeschlossen und zu Abwasserbeiträgen herangezogen. Durch Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes gegenüber dem Grundbuchamt wurde das Eigentum an dem Grundstück (Flur NO1, Flurstück NO2) gem. § 8 WEG geteilt und unter dem 28. August 2003 entsprechend der Eigentumsanteile in die Grundbücher Bl. NO7 (Ehemann zu 369/1.000 Miteigentumsanteil) und Bl. 1557 (Klägerin zu 631/1.000 Miteigentumsanteil) übertragen; die Eintragungen im Grundbuch Bl. NO8 wurden sodann vollständig gelöscht. Im Nachgang der Eigentumsübertragung führten die Klägerin umfangreiche Umbau- und Erweiterungsarbeiten an dem Wohnhaus durch.
Im Zeitraum von 2004 bis 2013 hatte die Klägerin immer wieder Kontakt zum Beklagten, der sie darauf hinwies, dass das Grundstück mittelfristig an den Kanal anzuschließen sei; die Kosten hierfür wurden auf 50.000 EUR geschätzt. Die Klägerin bevorzugte stattdessen die Errichtung einer biologische Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück bei geschätzten Kosten von 20.000 EUR. Mit Hinweis darauf, dass eine biologische Kleinkläranlage rechtlich nicht zulässig sei, erhöhte der Beklagte den Druck, weshalb sich die Klägerin 2017 schließlich verpflichtete eine Anschlussleitung zur etwa 300 m entfernten Sammelleitung in der Straße M-Straße (Distanz nachgemessen via GoogleMaps) legen zu lassen. Im Vergleich zu einem Anschluss an die wesentlich näher gelegene Sammelleitung in der ca. 50 m entfernten B-Straße (Distanz nachgemessen via GoogleMaps) konnte auf diese Weise im natürlichen Gefälle entwässert werden, während ein Anschluss in der B-Straße den Einbau einer Hebeanlage erfordert hätte. Der Kanalanschluss wurde im September 2018 hergestellt.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 wurde die Klägerin als Teileigentümerin für das Grundstück Flur NO1, Flurstück NO2 gesamtschuldnerisch zu einem Abwasserbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit i.H.v. 43.908,30 EUR herangezogen, wobei die Gesamtfläche des Grundstücks (6.126 qm) zugrundegelegt wurde. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2021 Widerspruch ein, den Sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. Mai 2022 begründete und der – nach Verzicht auf Durchführung eines Anhörungsverfahrens – durch Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022 zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt der Widerspruchsbegründungsschrift sowie des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin am 21. Oktober 2022 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die Heranziehung zu einem Abwasserbeitragsbescheid sei bereits rechtswidrig, da ein Abwasserbeitrag für das veranlagte Grundstück wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr erhoben werden könne. Für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht sei nicht der tatsächliche Anschluss, sondern vielmehr der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem ein Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden könne. Dies sei vorliegend unter Zuhilfenahme einer Hebeanlage über die Sammelleitung B-Straße bereits seit Ende der 1960er, spätestens aber seit Anfang der 1970er Jahre möglich gewesen. Über den vorliegend gewählten Anschluss unter Ausnutzung des Freigefälles an die Sammelleitung M-Straße habe die Anschlussmöglichkeit bereits deutlich früher bestanden. Zur geltenden Rechtslage werde auf die Kommentierung (namentlich auf Driehaus, Kommunalabgabenrecht, März 2021, § 8 Rn. 540 betr. Hebeanlage und 542 betr. tatsächliche Anschlussmöglichkeit, jew. m.w.N.) verwiesen. Die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid in Bezug genommene Entscheidung des OVG Münster (B. v. 26.05.2014 - 15 B 516/14 -, BeckRS 2014, 51877) gehe von einem grundlegend anderen Rechtsregime aus, nämlich von einem Anschlussrecht und nicht – wie in Hessen – von einer Anschlusspflicht. Während der gesamten Verhandlungen über den Anschluss sei ein Abwasserbeitrag zwischen den Beteiligten zudem auch nie Thema gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Abwasserverbandes G. über die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit für das Grundstück Flur NO1, Flurstück NO2 (B-Straße) in der Gemarkung I vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin gehe fehl in der Auffassung, das streitgegenständliche Grundstück sei spätestens Anfang der 1970er Jahre an die Sammelleitung anschließbar gewesen. Die bloße „technische Möglichkeit“ eines Anschlusses sei nicht ausreichend. Die Klägerin verkenne, dass das Grundstück gerade nicht an einer Sammelleitung anliege, weshalb eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit nicht bestanden habe. Die allein maßgebliche tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit sei erst gegeben, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden könne. Voraussetzung hierfür sei, dass der Kanal entweder am Grundstück entlangführt oder wenigstens bis zur Grundstücksgrenze reicht. Das klägerische Grundstück grenze hingegen gerade nicht unmittelbar an eine der beiden Sammelleitungen (B-Straße bzw. M-Straße) an. Erst durch die Anbindung an die Sammelleitung M-Straße mit Zustimmung des Beklagten sei demnach die Beitragspflicht entstanden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2022 Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. März 2023 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte der Beklagten (sechs Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durfte der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid über die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit für das streitgegenständliche Grundstück vom 6. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit er einen Betrag von 27.706,14 EUR übersteigt. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), weshalb die Klage insoweit unbegründet ist.
Die Heranziehung der Klägerin zu einem Abwasserbeitrag findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 HessKAG i.V.m. §§ 10 ff. der Entwässerungssatzung des Beklagten in der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Fassung (im Folgenden: EWS).
Bei Beantwortung der Frage, welche Rechtslage zu berücksichtigen ist, ist vom System des Beitragsrechts auszugehen. Danach wird die sachliche Beitragspflicht grds. kraft Gesetzes mit der Fertigstellung der Einrichtung (§ 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HessKAG) begründet, in den Fällen des Verschaffens der erstmaligen Anschlussmöglichkeit für – wie im vorliegenden Fall – leitungsgebundene Einrichtungen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (§ 11 Abs. 8 Satz 2 HessKAG). Mit dieser Bestimmung konkretisiert der Gesetzgeber zugleich den Grundsatz, wonach Ansprüche aus dem abgabenrechtlichen Schuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HessKAG i.V.m. § 38 AO). Die Zahlungspflicht wird in Abgrenzung dazu erst durch die Bekanntgabe des Beitragsbescheides begründet (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. §§ 155 ff. AO), die Verwirklichung der Abgabenschuld (Zahlung, Vollstreckung) verlangt neben einem wirksam bekanntgegebenen Beitragsbescheid u.a. auch den Eintritt der Fälligkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a HessKAG i.V.m. §§ 218 ff. AO). Diese Systematik entspricht der im Abgabenrecht gebräuchlichen Dreiteilung zwischen der Entstehung der Abgabenschuld, ihrer verbindlichen Festsetzung und ihrer Verwirklichung; dass es zwischen diesen Ebenen zu differenzieren gilt, wird u.a. auch dadurch deutlich, dass zwischen dem Eintritt der Festsetzungs- (s. § 2 Abs. 1 Nr. 4 it. b HessKAG i.V.m. §§ 169 ff. AO) bzw. Zahlungsverjährung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a HessKAG i.V.m. §§ 228 ff. AO) unterschieden wird (vgl. hierzu insg. Grziwotz, in Ernst/Zinkahn u.a., 159. EL Mai 2025, BauGB § 131 Rn. 3, der betr. Erschließungsbeiträge jedoch von einer zweiteiligen Systematik ausgeht, da er Festsetzung und Verwirklichung – wenig überzeugend – als Einheit betrachtet; vgl. i.E. auch Göppl, in Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, S. 367; Schaupp-Haag, in Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, S. 539 f., wonach im übertragenen Sinn für alle grundstücksbezogenen Beiträge dieselben Prinzipien gelten). Hiernach folgt aus der Entstehung der Beitragspflicht kraft Gesetzes mit Eintritt des Abgabentatbestandes zwangsläufig, dass die Rechtslage maßgebend ist, die zu diesem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gilt (vgl. betr. die Systematik des Erschließungsbeitragsrechts (BVerwG U. v. 19.08.1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99 = NVwZ 1989, 566; U. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -, NVwZ 1989, 1072; U. v. 29.11.1991 - 8 C 105/89 -, BVerwGE 89, 222 = NVwZ 1992, 490; U. v. 26.02.1993 - 8 C 4/91 -, NVwZ 1993, 1205; B. v. 13.03.1995 - 8 B 5/95 -, NVwZ 1995, 1207; B. v. 29.10.1997 - 8 B 194/97 -, NVwZ 1998, 973 = NVwZ-RR 1998, 513; U. v. 08.05.2002 - 9 C 5/01 -, NVwZ-RR 2002, 770; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 -, BVerwGE 126, 378 = NVwZ 2007, 81; B. v. 06.05.2008 - 9 B 18/08 -, NVwZ 2008, 905; U. v. 18.03.2009 - 9 C 4/08 -, BVerwGE 133, 280 = NVwZ-RR 2009, 613; U. v. 24.02.2010 - 9 C 1/09 -, BVerwGE 136, 126 = KommJur 2010, 418 = NVwZ 2010, 910; U. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, BVerwGE 150, 308 = NVwZ 2015, 528; U. v. 07.03.2017 - 9 C 20.15 -, BVerwGE 158, 163 = NVwZ 2017, 1769; VG München U. v. 24.04.2012 - M 2 K 12.898 -, BeckRS 2012, 54689; alle zit. n. Grziwotz, in Ernst/Zinkahn u.a., 159. EL Mai 2025, BauGB § 131 Rn. 3a).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundstücksbezogen (Göppl, in Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, S. 367); er ist für jedes Grundstück gesondert zu betrachten. Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, so entsteht die Beitragspflicht gem. § 11 Abs. 8 HessKAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Abweichend vom Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht kann es im Anschlussbeitragsrecht schon denklogisch nicht auf die „endgültige Herstellung einer einzelnen Erschließungsanlage“ ankommen; vielmehr muss die „gesamte öffentliche Einrichtung“ betrachtet werden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht unter grundstücksbezogener Betrachtungsweise sukzessive, soweit aus Sicht des jew. Grundstücks ein Anschluss an die öffentliche Einrichtung möglich ist. Die Anschlussmöglichkeit in diesem Sinn ist gegeben, wenn das konkrete „Grundstück tatsächlich und unter gewöhnlichen Umständen an die jew. öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann“, was regelmäßig der Fall ist, „wenn die sog. öffentliche Hauptleitung in der am Grundstück vorbeiführenden Straße bis in die Höhe des anzuschließenden Grundstücks verlegt ist, es mithin zum tatsächlichen Anschluss nur noch einer ausschließlich diesem Grundstück dienenden Grundstücksanschlussleitung bedarf“; dies gilt entgegen der klägerischen Auffassung auch für Hessen (s. hierzu insg. Schaupp-Haag, in Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, S. 538; ebenso OVG Münster, B. v. 26.05.2014 - 15 B 516/14 -, BeckRS 2014, 51877; U. v. 01.04.2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778; VGH Mannheim, U. v. 26.03.1998 - 2 S 830/95 -, BeckRS 2005, 27210 m.w.N.; B. v. 17.04.1997 - 2 S 506/97 -; U. v. 01.04.1996 - 2 S 2660/95 -; letztere beide zit. n. U. v. 18.12.1997 - 2 S 3285/95 -, L SK 2014, 380149 = BeckRS 2005, 27644; VG Gießen, B. v. 12.04.2013 - 8 L 1621/12.GI -, BeckRS 2013, 49883; U. v. 25.04.2022 - 2 K 1428/18.GI -, BeckRS 2022, 14299).
Soweit die Klägerseite unter Bezugnahme auf einschlägige Kommentierung (namentlich auf Driehaus, Kommunalabgabenrecht, März 2021, § 8 Rn. 540 betr. Hebeanlage und 542 betr. tatsächliche Anschlussmöglichkeit, jew. m.w.N.) ausführt, gelangt auch Driehaus darin zu keinem anderen Ergebnis. Die dortigen Ausführungen zur Notwendigkeit des Einbaus einer Hebeanlage sind auf den – vom vorliegenden Verfahren abweichenden – Fall bezogen, in dem die öffentliche Hauptleitung am Grundstück unmittelbar vorbeiführt, ein Anschluss hieran jedoch aufgrund des Grundstücksgefälles den Einbau einer Hebeanlage verlangt, um den „Niveauunterschied zwischen Straße und Grundstück“ auszugleichen. „In diesem Fall beruht die Erschwernis auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks, für die der Grundstückseigentümer einzustehen hat“ (vgl. OVG Münster, B. v. 28.09.1984 - 2 B 1422/84 -; B. v. 12.01.1998 - 15 A 1636/94 -; VG Minden, U. v. 11.11.2002 - 7 K 2001/01 -; alle zit. n. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, September 2023, § 8 Rn. 540). Zur tatsächlichen Anschlussmöglichkeit führt Driehaus mit den vorstehenden Ausführungen übereinstimmend aus, dass diese gegeben ist, wenn das Grundstück „unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann“ (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, September 2023, § 8 Rn. 542 m.w.N.). „Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht ist, dass den Grundstückseigentümern (bzw. den Erbbauberechtigten) infolge der an der Anlage durchgeführten Maßnahmen – also maßnahmebedingt – Vorteile geboten werden. (…) Grundsätzlich gilt für die inhaltliche Bestimmung des Begriffs des Vorteils beim Anschlussbeitrag dasselbe wie beim Straßenbaubeitrag. (…) Der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine leitungsgebundene Anlage geboten wird, ist also unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. (…) In der Regel wird für baulich nutzbare Grundstücke der wirtschaftliche Vorteil durch eine Vollanschlussmöglichkeit geboten“ (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, September 2023, § 8 Rn. 532 ff., 538 m.w.N.). „Die Möglichkeit der Inanspruchnahme bedeutet die Anschlussmöglichkeit des einzelnen Grundstücks an die öffentliche Anlage. Das setzt voraus, dass die Möglichkeit besteht, eine leitungsmäßige Verbindung zwischen der Anlage und dem Grundstück herzustellen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die öffentliche Leitung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist (…). In räumlicher Hinsicht ist Mindestvoraussetzung dafür im Regelfall (…), dass der Kanal eine zumindest gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet“ (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, September 2023, § 8 Rn. 532 ff., 541 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist die sachliche Beitragspflicht zur Überzeugung des Gerichts erstmals im September 2018 entstanden, denn erst zu diesem Zeitpunkt wurde die öffentliche Hauptleitung durch Verlegung der Anschlussleitung vom klägerischen Grundstück zu der etwa 300 m entfernten Sammelleitung M-Straße unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt und damit die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung im Sinne der vorbeschriebenen Grundsätze geschaffen.
Hiervon ausgehend ist die EWS vom 1. Januar 2014 in der Fassung der VI. Änderungsatzung vom 28. Mai 2018 maßgeblich. Nach § 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 HessKAG fordert das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht darüber hinaus – wie in allen Kommunalabgabengesetzen der Länder – eine wirksame Satzung. „Dementsprechend formulieren die meisten Kommunalabgabengesetze, dass die sachliche Beitragspflicht `frühestens mit Inkrafttreten der Satzung´ entsteht“ (hierzu insg. Schaupp-Haag, in Christ/Oebbecke, HB Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, S. 538), so für Hessen auch in § 11 Abs. 8 Satz 2 a.E. HessKAG. Da im vorliegenden Fall die maßgebliche Satzung zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht in Kraft war, ändert sich an der vorbeschriebenen Einschätzung des Gerichts nichts, wonach die sachliche Beitragspflicht in 2018 entstanden ist. Auch der Umstand, dass nach alledem allein die satzungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die Vorgaben in § 17 Abs. 1 EWS, wonach die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, sind mit § 11 Abs. 8 Satz 2 HessKAG identisch.
Soweit der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides von einer persönlichen Beitragspflicht der Klägerin in voller Höhe ausgeht, war er indes teilweise aufzuheben. Nach § 19 Abs. 1 EWS i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 1 HessKAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, wobei gemäß § 19 Abs. 2 EWS i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 3 HessKAG bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig sind. Da die Klägerin und ihr Ehemann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück (Flur NO1, Flurstück NO2) gem. § 8 WEG geteilt und unter dem 28. August 2003 entsprechend der Eigentumsanteile in die Grundbücher Bl. NO7 (Ehemann zu 369/1.000 Miteigentumsanteil) und Bl. 1557 (Klägerin zu 631/1.000 Miteigentumsanteil) haben übertragen lassen, sind sie seither nur noch in dem jeweiligen Umfang Teileigentümer. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte von der Eigentumsänderung Kenntnis erlangt hatte, denn zum einen obliegt es der den Erschließungsbeitrag festsetzenden Behörde, die Eigentumsverhältnisse vor Bescheiderlass aufzuklären. Zum anderen ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, wonach es allein auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ankommt; es gilt dahingehend der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs (s. § 892 BGB). Etwaig irrige Fehlvorstellungen auf Behördenseite, seien sie auch unverschuldet, sind unbeachtlich. Danach durfte die Klägerin lediglich zu 63,1 v.H. der Beitragsfestsetzung herangezogen werden; im Übrigen hätte der Bescheid an ihren Ehemann als Bescheid- und Inhaltsadressaten ergehen müssen. Da die Klägerin im Hinblick auf das Teileigentum ihres Ehemannes i.H.v. 36,9 v.H. mangels Beitragspflicht mithin zu Unrecht von der Beklagten herangezogen wurde, war der Bescheid insoweit aufzuheben.
Die konkrete Höhe der Beitragsberechnung folgt danach aus §§ 10 ff. EWS i.V.m. § 11 HessKAG. Bedenken gegen das formal ordnungsgemäße Zustandekommen der EWS wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin die Beitragskalkulation nicht beanstandet. Von der Rechtsprechung wurden hohe Anforderungen an eine sogenannten Kalkulationsrüge entwickelt. Danach ist erforderlich, dass die Beitragskalkulation überhaupt gerügt wird, wobei es nicht genügt, wenn eine Klagepartei ohne substantiierte Belegung lediglich behauptet, die in der Satzung bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Abgabesätze nicht nachzugehen. Insbesondere findet eine anlasslose und ungefragte Fehlersuche nicht statt. Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die von einer Gemeinde ermittelten Abgabesätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht kundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. VGH München, B. v. 03.01.2012 - 20 ZB 11.1112 -, BeckRS 2012, 51974; VG München, U. v. 15.03.2012 - M 10 K 10.4493 -, BeckRS 2012, 55503).
Ausgehend davon errechnet sich die konkrete Höhe der Beitragsschuld ausgehend davon, dass sich das streitgegenständliche Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „I West“ befindet, vorliegend nach §§ 10 ff. EWS. Dabei sind – mit Ausnahme der fehlenden Berücksichtigung des Teileigentums – keine (Rechen-)Fehler vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Fläche des Gesamtgrundstücks zutreffend angegeben, die Geschossflächenzahl (GFZ) kann mangels Beanstandung als wahr unterstellt werden, der Netzbeitrag i.H.v. 4,65 EUR/qm (§10 Abs. 1 lit. a EWS) und der Klägeranlagenbeitrag i.H.v. 1,47 EUR/qm (§10 Abs. 2 lit. a EWS) wurden korrekt bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. Dabei gilt trotz des Umstandes, dass die umliegenden Grundstücke allesamt Ende der 1960er bzw. Anfang der 1970er Jahre angeschlossen wurden, jeweils derselbe Beitragssatz auch für das klägerische Grundstück. Auch bei einem auf den späteren Eintritt vorteilsbegründender Umstände beruhenden „Hineinwachsen des Grundstücks in die Beitragspflicht” ist der den aktuellen Stand der Globalberechnung wiedergebende Beitragssatz der im Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Beitragssatzung anzuwenden, kann also nicht der Beitragssatz einer früheren Beitragssatzung zu Grunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Fertigstellung des vorausgehenden Schaffungsvorgangs galt (s. etwa VGH Kassel, B. v. 10.11.2005 - 4 UZ 46/05 -, NVwZ-RR 2006, 720; B. v. 10.11.2005 - 5 UZ 46/05 -, BeckRS 2006, 20994).
Dies zugrundegelegt ist zwar die mathematische Errechnung des angefochtenen Abwasserbeitrags von 43.908,30 EUR korrekt, die Klägerin hätte unter Berücksichtigung ihres Teileigentums jedoch lediglich i.H.v. 27.706,14 EUR herangezogen werden dürfen, was einem Anteil am Abwasserbeitrag von 63,1 v.H. entspricht.
Nach alledem war die Beitragsforderung zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung auch nicht verjährt.
Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 169 AO vier Jahre, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Entstanden ist die Forderung gegenüber der Klägerin vorliegend mit der Verschaffung der Anschlussmöglichkeit, mithin der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2018. Danach begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2022, so dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Oktober 2021 ohne jeden Zweifel in diesen Zeitraum fällt; anders sähe dies im Hinblick auf den Ehemann der Klägerin aus, sofern dieser nicht rechtzeitig zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden wäre.
Die Beitragsforderung ist auch nicht etwa verwirkt, weil nach dem klägerischen Vorbringen während der gesamten Verhandlungen über den Anschluss ein Abwasserbeitrag zwischen den Beteiligten nie Thema gewesen sei. Zum Einen überzeugt die Klägerin damit nicht, denn auf Seite zwei der Klageschrift trägt sie selbst vor, der Kanalanschluss sei vom Beklagten mit 50.000 EUR geschätzt worden. Zum Anderen erwächst – selbst für den hypothetischen Fall der Wahrunterstellung – aus etwaigem Schweigen über einen zu entrichtenden Abwasserbeitrag kein Vertrauensschutz, denn der Beitrag entsteht kraft Gesetzes. Der Beklagte hat der Klägerin auch nicht etwa eine Beitragsfreiheit zugesichert (zumal eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG der Schriftform bedurft hätte).
Im Übrigen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt im Hinblick auf die für rechtmäßig erachtete Beitragsfestsetzung i.H.v. 27.706,14 EUR vollumfänglich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Oktober 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
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Referenzen
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- VwGO § 113 2x
- § 11 HessKAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 Satz 2 HessKAG 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 1x
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 155 ff. AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a HessKAG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 218 ff. AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 it. b HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 169 ff. AO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 228 ff. AO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 51.87 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 80, 99 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1989, 566 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 78.88 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1989, 1072 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 105/89 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 89, 222 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1992, 490 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 4/91 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1993, 1205 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 5/95 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1995, 1207 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 194/97 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1998, 973 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1998, 513 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 5/01 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2002, 770 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 4/05 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 126, 378 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2007, 81 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 18/08 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2008, 905 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 4/08 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 133, 280 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2009, 613 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 136, 126 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2010, 910 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 4.13 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 150, 308 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2015, 528 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 20.15 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 158, 163 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2017, 1769 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 12.89 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 8 HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2254/01 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2003, 778 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 830/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 506/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 2660/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 3285/95 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 1621/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1428/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1422/84 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1636/94 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 2001/01 1x
- § 11 Abs. 7 Satz 1 HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 7 Satz 3 HessKAG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs 1x
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 82 1x
- 20 ZB 11.11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 10.44 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UZ 46/05 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2006, 720 1x (nicht zugeordnet)
- 5 UZ 46/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG 2x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 169 Festsetzungsfrist 1x
- AO 1977 § 170 Beginn der Festsetzungsfrist 1x
- § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x