Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 35/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in einer Größe von 3.766 m². Das Grundstück grenzt an die Straße I.. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Dorfstraße – der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 4 - zunächst in östliche Richtung zum Schwarzen See führt – dort befindet sich ein erster Wendeplatz - und sich dann etwa halbkreisförmig in südwestliche Richtung verschwenkt. Die Straße endet an einem weiteren Wendeplatz auf Höhe des Flurstücks G2. Von dort aus führt ein unbefestigter Weg zu der Straße „S.“.

3

Vor der Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wies die Verkehrsanlage I. im Bereich der bis zum ersten Wendeplatz führenden Teilstrecke einen einseitigen Gehweg mit einer Befestigung aus Betonplatten auf, der durch ein Hochbord von der Fahrbahn abgegrenzt war. In diesem Bereich war die Fahrbahn mit einer Bitumendecke befestigt. Unter der Bitumendecke der Fahrbahn befand sich eine Feldsteinstraße mit einem Unterbau aus Granitsteinen. Die Feldsteinstraße war etwa 80 Jahre alt, die Bitumenschicht war Ende der 1980er Jahre aufgebracht worden. Jenseits des ersten Wendeplatzes war die Fahrbahn unbefestigt.

4

Im Jahre 2002 ließ die Gemeinde A-Stadt die Verkehrsanlage I. ausbauen, nachdem zuvor der Wasserzweckverband Strelitz die Schmutzwasserkanalisation angelegt hatte. Die Fahrbahn und der Gehweg erhielten eine Befestigung aus Betonpflastersteinen sowie einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau, bestehend aus Frostschutz- und Tragschicht. In Teilstecken wurde der Straßenunterbau durch den Einbau von Geovliesen und –gittern verstärkt. Eine Straßenentwässerung wurde in Form einer Regenmulde angelegt, von der aus das anfallende Niederschlagswasser über ein Auslaufbauwerk bzw. eine Rohrleitung in den Schwarzen See abgeleitet wird.

5

Mit Bescheid vom 24.10.2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.665,07 EUR heran. Dabei wurden die Kosten des Auslaufbauwerks nur zu 50 v.H. angesetzt, da es auch der Entwässerung der Straße S. dient. Die Straße I. wurde als Anliegerstraße eingestuft. Auf den Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte nach dessen Anhörung die Festsetzung auf 4.474,74 EUR und wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 – zugestellt am 10.12.2007 - zurück.

6

Am 10.01.2008 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Baumaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Es handele sich um eine Luxussanierung bzw. eine Verschönerung, nicht aber um eine beitragsfähige Erneuerung. Die Asphaltdecke der vorhandenen Fahrbahn habe sich in einem unbeschädigten Zustand befunden. Sie sei erst 15 Jahre alt gewesen. Die Nutzungsdauer der Straße sei nicht abgelaufen gewesen. Es werde bestritten, dass sich Teile des Gehweges bzw. des Straßenbordes in einem unterspülten Zustand befunden hätten. Weiter werde bestritten, dass eine ausreichende Frostschutzschicht und eine Straßenentwässerung nicht vorhanden gewesen sei. Der Beklagte habe lediglich einen Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf belegt, dem er durch entsprechende Reparaturmaßnahmen hätte Rechnung tragen können. Der Beklagte müsse sich auch fragen lassen, warum nicht lediglich partielle Instandsetzungen an den angeblich beschädigten Teilstrecken der Anlage durchgeführt worden seien. Dass es sich lediglich um eine Verschönerung der Anlage handele, werde auch dadurch deutlich, dass die Gemeinde entgegen der ursprünglichen Ausschreibung darauf verzichtet habe, die Asphaltdecke nach der Einbringung des Abwasserkanals in den Straßenuntergrund, wieder fachgerecht verschließen zu lassen. Eine beitragsfähige Verbesserung liege ebenfalls nicht vor. Der einzige Unterschied gegenüber dem früheren Zustand der Anlage sei der Umstand, dass die Fahrbahn nunmehr gepflastert sei. Eine Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht eingetreten.

7

Zudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Denn anders als die Straße I. wurde die Straße „S.“ nach der Verlegung des Abwasserkanals lediglich wieder verschlossen. Eine Beitragserhebung sei dort nicht erfolgt.

8

Weiter hätte der Aufwand reduziert werden können, indem die Gemeinde die im Zuge der Baumaßnahme aufgenommenen Steine des Feldsteinpflasters veräußert. Der Erlös hätte vom Aufwand abgezogen werden können. Mehrere Rechnungspositionen seien nicht umlagefähig. Die Position „sonstige Maßnahmen“ sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Position „Baufeldvorbereitungen“. Der Beklagte habe es unterlassen, kostensparend zu bauen. Wäre die Baumaßnahme im Zuge der Anlegung der Kanalisation erfolgt, so wäre diese Position insgesamt nur einmal angefallen. Der Abzug von 50 v.H. der Herstellungskosten der Position „Auslaufbauwerk“ sei nicht ausreichend. Denn es sei zu berücksichtigen, dass über das Auslaufbauwerk nicht nur die Entwässerung der Straßen I. und „S.“ erfolge. Tatsächlich erfolge die Entwässerung der gesamten Ortschaft A-Stadt über das Auslaufbauwerk. Die Positionen „Nachtrag Rasenborte“, „Nachtrag Verkehrszeichen“ und „Nachtrag Straßeneinlauf“ seien unverständlich. Im Rahmen einer regulären Ausschreibung wären die Positionen preiswerter ausgefallen.

9

Die Einstufung der Verkehrsanlage als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Der entsprechende Gemeinderatsbeschluss sei weder begründet worden noch lasse sich erkennen das eine Abwägung durchgeführt worden sei. Die Straße diene einer überschaubaren Anzahl von Anliegergrundstücken als Erschließung, werde vor allem aber touristisch genutzt. Sie erschließe eine Badestelle, eine Liegewiese, eine Anlegestelle für Ausflugsdampfer, eine Anlegestelle für Sportboote, den Startplatz für Kanutouren, einen Aussichtsplatz und die Wendeschleife. Die touristischen Angebote würden nicht von den Anliegern der Straße in Anspruch genommen. Die Flurstücke G3, G4 und G5 seien – obwohl bevorteilt – nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 24.10.2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Beschluss vom 30.08.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 03.01.2001.

18

1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf. Zwar verstößt die Eckgrundstücksregelung des § 5 Abs. 6 ABS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete bzw. Mischgebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 SABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich (st. Rspr., vgl. VG Greifswald, Urt. v. 07.09.2005 - 3 A 620/03; Urt. v. 03.03.2010 - 3 A 1281/07).

19

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich nach § 5 - d.h. unter Anwendung der Maßstabsregelung - ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Gemeinde A-Stadt. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

20

2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist die im Widerspruchsverfahren erfolgte „Verböserung“ zulässig. Die aus § 367 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V folgenden verfahrensrechtlichen Anforderungen sind vom Beklagten beachtet worden. Auch materiell-rechtlich unterliegt der Bescheid keinen Bedenken.

21

a. Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.

22

aa. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung um eine erstmalige Herstellung i.S.d. § 1 Satz 1 ABS. Eine Ablaufrinne (Regenmulde) nebst Auslaufbauwerk war vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme nicht vorhanden, wie die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder (Verwaltungsvorgang, Bl. 104 – 109 d.A.) belegen. Dieser Umstand wird vom Kläger zwar ohne nähere Begründung bestritten. Ersichtlich erfolgt das Bestreiten jedoch „ins Blaue“ hinein und ist damit unbeachtlich.

23

Hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg und Fahrbahn liegt der Tatbestand einer beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 Satz 1 SABS vor. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Verkehrsanlage als Ganzes bereits deshalb eingetreten, weil sie nunmehr auf ihrer gesamten Länge eine Fahrbahnbefestigung aufweist. Aber auch eine Einzelbetrachtung der ausgebauten Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg liegt eine Verbesserung vor, denn sie weisen nunmehr einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau gemäß den Bauklassen III bzw. IV RASt auf. Dies war zuvor nicht der Fall. Der Untergrund der Fahrbahn bestand aus einem Kopfsteinpflaster in einem Unterbau aus Granitsteinen. Die Behauptung des Klägers, ein solcher in 80 Jahren gefestigter Unterbau sei dem nunmehr hergestellten Unterbau überlegen, ist nicht glaubhaft, wie die unstreitig vorhandenen Abbrüche am Fahrbahnrand belegen. Die vorhandene Bitumenschicht war lediglich auf dem alten Fahrbahnbelag aufgebracht worden. Diese Verfahrensweise mag – so die weitere Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung – zu DDR-Zeiten üblich gewesen sein. Aus heutiger Sicht handelt es sich aber nur um ein Provisorium, das ersichtlich nicht dem Stand der Technik entspricht. Die Betonplatten des Gehweges waren lediglich in Sand verlegt.

24

Der nunmehr vorhandene Unterbau wirkt der Entstehung von Absenkungen und Aufbrüchen entgegen und erhöht so die Benutzungssicherheit. Gleiches gilt für der Einbau von Geotextilien und Kunststoffgittern, der bei wenig tragfähigem Untergrund zu den technisch anerkannten bzw. empfohlenen Maßnahmen gehört (vgl. Kreiß, Straßenbau und Straßenunterhaltung, 3. Auflage 1992, 4.15., S. 175). Die horizontale und vertikale Verbundwirkung einer Pflasterung aus Betonsteinen (Oberflächenspannung) führt im Vergleich zu einer Verschleißdecke aus Asphalt zu einer höheren Lebensdauer der Anlage und stellt damit ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung dar.

25

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, die Fahrbahn habe auch in ihrem ursprünglichen Zustand über eine ausreichende Frostschutzsicht verfügt, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch dieser Vortrag erfolgte ohne nähere Begründung und beruht auf einer Verkennung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO). Dieser ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seine Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Rn. 76).

26

Der Annahme einer betragsfähigen Verbesserung steht auch die vom Kläger behauptete „Reparaturfähigkeit“ der ursprünglich vorhandenen Straße nicht entgegen. Die Entscheidung, eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie - wie hier - einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist einer gerichtlichen Kontrolle damit weitgehend entzogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung Ermessensgrenzen verletzt, werden vom Kläger weder aufgezeigt, noch drängen sie sich auf. Vielmehr spricht der Umstand, dass durch den grundhaften Neuaufbau der Straße I. eine Vielzahl kostenintensiver Reparaturmaßnahmen entbehrlich wird, für eine Sachangemessenheit der Entscheidung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.09.007 – 3 A 3147/05). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der von der Gemeinde getroffenen Ermessensentscheidung zu Gunsten einer beitragsfähigen Maßnahme um die „politische“ Entscheidung eines nach dem Mehrheitsprinzip handelnden Kollegialorgans und nicht um ein „VA-Ermessen“ i.S.d. § 114 VwGO. Der auf die Darlegung von Ermessensfehlern i.S.d. § 114 VwGO abzielende Vortrag des Klägers kann daher auf sich beruhen.

27

Die somit eingetretene qualitative Verbesserung wird nicht durch eine damit einhergehende verstärkte Lärmbelästigung kompensiert, denn eine solche Kompensation ist nur bei einer verkehrstechnischen Verschlechterung denkbar (VG Greifswald, Urt. v. 16.01.2002 – 3 A 1105/01), so etwa, wenn ein Gehweg eine verbesserte Oberflächenbefestigung erhält, gleichzeitig aber verschmälert wird. Das Straßenausbaubeitragsrecht kennt aber keine Vorteilskompensation dergestalt, dass eine anlagenbezogene Verbesserung durch eine außerhalb der Anlage auftretende Verschlechterung kompensiert wird (VG Greifswald, Beschl. v. 14.02.2006 – 3 B 19/06). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptete Lärmbelästigung tritt außerhalb der Anlage auf. Daher besteht kein Anlass, diesem Vortrag weiter nachzugehen.

28

Ob die Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung beitragsfähig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers, insbesondere dass die Straße noch nicht verschlissen und ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen gewesen sei, können daher ebenfalls auf sich beruhen. Gleiches gilt für die Frage, ob in Ansehung der Fahrbahn und des Gehweges ein aufgestauter Reparaturbedarf vorliegt, denn auch ihr kommt nur bei einer Erneuerung, nicht hingegen bei einer Verbesserung Bedeutung zu (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2002 – 3 A 1164/00 – juris Rn. 28).

29

bb. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsermittlung gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit verstößt, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

30

Eine aufwandsmindernde Verwertung der aufgenommen Feldsteine kam nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wegen der erforderlichen Sortierung und Säuberung nicht in Betracht, weil die damit verbundenen Kosten den Verkehrswert des Materials übersteigen.

31

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht gehalten, die ansatzfähigen Kosten des Auslaufbauwerkes in größerem Umfang zu reduzieren als die in der Beitragsberechnung erfolgt ist. Zwar verläuft in dem hier interessierenden Teil des Gemeindegebiets neben den Straßen I. und „S.“ auch die „D.-straße“. Nach der vom Beklagten plausibel dargestellten topographischen Situation ist es aber ausgeschlossen, dass Niederschlagswasser in nennenswertem Umfang von der D.-straße über die Straße I. abfließt. Dies gilt auch für die dreieckige Fläche (Dorfplatz) westlich der Ausbaustrecke. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Abschlag von 50 v.H. angesichts des Flächenverhältnisses der Straßen I. und der oberhalb dieser Straße verlaufenden Teilstrecke des S.s als ausgesprochen großzügig angesehen werden muss. Nach Auffassung des Gerichts wäre lediglich ein erheblich geringerer Abschlag geboten gewesen. Auch aus diesem Grund war es nicht geboten, dem gegenteiligen klägerischen Vortrag weiter nachzugehen.

32

Der Ansatz der Kosten für die Baufeldvorbereitung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da hinsichtlich des Kanalbaus und des Straßenbaus keine verbundene Maßnahme vorliegt (vgl. hierzu VG Greifswald, Urt. v. 16.04.2008 – 3 A 1127/05), ist keine Kostenersparnis eingetreten, die im Rahmen der Aufwandsermittlung zu berücksichtigen wäre. Die Gemeinde war unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten auch nicht verpflichtet, eine verbundene Maßnahme durchzuführen, da ihr in Ansehung der Kanalbaumaßnahme die Zuständigkeit fehlt. Sie hat die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Wasserzweckverband Strelitz übertragen.

33

Die weiteren Einwände gegen die Rechnungspositionen „sonstige Maßnahmen“ und „Baufeldvorbereitung“ sind unerheblich. Der Beklagte hat die Beitragsfähigkeit der dort aufgeführten Maßnahmen eingehend begründet. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Dass durch die vom Kläger gerügten Nachträge Mehrkosten entstanden sind, die bei Einbindung der Gewerke in die Ausschreibung nicht entstanden wären, wird vom Kläger nicht belegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenposition „Nachtrag Rasenborde“ führte zu einer Kostenreduzierung gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Tiefborden. Die (nicht beitragsfähige) Kostenposition „Verkehrsschilder“ wurde ausweislich der Kalkulation nicht umgelegt.

34

b. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

35

aa. Dies betrifft zunächst die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde A-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Die Einstufung der Straße I. als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. ABS ist zutreffend. Nach der erstgenannten Bestimmung gelten als Anliegerstraße solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Eine Innerortsstraße ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie weder der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS). Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich nach einer funktionsorientierten Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung es OVG Mecklenburg-Vorpommern ist maßgebend, wofür der satzungsrechtliche Begriff "dienen" spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehört die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.07.2007 - 1 M 42/07, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

36

Hiernach handelt es sich bei der Straße I. um eine Anliegerstraße. Gegen eine höherwertige Verkehrsfunktion spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn (einschließlich Mulde) von 3,60 m bis 4,04 m, die bereits einen Begegnungsverkehr kleinerer Fahrzeuge erschwert. Hinzu kommt, dass es sich bei der Verkehrsanlage um eine Sackgasse handelt, die an dem Wendeplatz auf Höhe des Flurstücks G2 endet. Zwar mag es sein, dass die Straße vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Maßnahme in südliche Richtung weiter führte und in die Straße „S.“ einmündete. Hierfür spricht, dass auf den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern Fahrspuren jenseits des Wendeplatzes erkennbar sind. Dies zwingt jedoch zu keine anderen Betrachtung, denn maßgeblich ist die Verkehrsplanung der Gemeinde und der darauf beruhende (aktuelle) Ausbauzustand der Straße. Bei einer Sackgasse verbietet sich die Annahme eines (inner- oder überörtlichen) Durchgangsverkehrs bereits begrifflich.

37

Die Auffassung des Klägers, der Straße I. komme wegen ihrer Bedeutung für den touristischen Verkehr eine höherwertige Verkehrsfunktion zu, beruht auf einer Verkennung des Begriffs „Anliegerverkehr“, der nicht mit dem Begriff „Anwohnerverkehr“ gleichzusetzen ist. Anliegerverkehr im beitragsrechtlichen Sinne ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr, der durch die von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird. Hierzu gehört auch der Schwarze See, an dessen Ufer die Straße angrenzt. Der vom Kläger aufwändig dokumentierte Urlauberverkehr ist damit Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS. Aus diesem Grund bedarf es für die Aufwandsverteilung auch keiner eigenständigen Kategorie, etwa der einer Straße mit vorwiegend touristischer Nutzung (VG Greifswald, Urt. v. 20.10.1999 – 3 A 1613/99 - S. 14 des Entscheidungsumdrucks).

38

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, die Einstufung der Straße I. beruhe auf einer fehlerhaften Beschlussfassung der Gemeindevertretung, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage der Verkehrsfunktion einer Straße um einen voll überprüfbaren Rechtsbegriff und keine Ermessensentscheidung handelt. Da der Kläger an diesem Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht weiter festgehalten hat, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.

39

bb. Auch gegen die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist nichts zu erinnern. Sie richtet sich nach § 4 Abs. 1 ABS, wonach die Grundstücke das Abrechnungsgebiet bilden, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Die hieraus folgenden Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden.

40

Zwar beginnt die Straße I. nicht erst auf Höhe des Baubeginns (an der Trafostation). Denn von da an führen zwei Schenkel der Straße, die ebenfalls die Bezeichnung I. trägt, in nördliche bzw. südliche Richtung zur D.-staße. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass die an diese Teilstrecken angrenzenden Grundstücke nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sind. Denn diese Teilstrecken bilden eine Art Dorfplatz, der eine eigenständige Anlage im Sinne der vorliegend maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise bildet. Die einheitliche Straßenbezeichnung ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 – 8 C 18/92 – juris Rn. 14). Damit werden die an die genannten Schenkel angrenzenden Grundstücke von der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme nicht bevorteilt.

41

Unschädlich ist auch, dass die Fläche des Schwarzen Sees im Rahmen des Vorteilsausgleichs keine Berücksichtigung gefunden hat. Denn an diesem Gewässer besteht gemäß § 21 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWaG) ein Gemeingebrauch. Der Beitragspflicht unterliegen nur Grundstücke, denen durch die ausgebaute Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil geboten wird. Ein solcher Sondervorteil ist bei einer Wasserfläche, an der Gemeingebrauch besteht, nicht denkbar (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 18.03.2011 – 8 A 185/10 – juris Rn. 20).

42

Die Nichtberücksichtigung der Grundstücke Flurstücke G3 und G4 trotz ihres geometrischen Angrenzens an die ausgebaute Anlage beruht auf dem Umstand, dass diesen Grundstücken durch die abgerechnete Maßnahme kein beitragsrelevanter Vorteil geboten. Die Straße I. verläuft in diesem Bereich nicht niveaugleich mit den angrenzenden Grundstücken. Vielmehr besteht ein Höhenunterschied von 4 bis 5 m. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder steigt die zum Straßengrundstück gehörende, mit Bäumen und Büschen bewachsene Böschung in einem steilen Winkel zu den Grundstücken an. Bei einer solchen Sachlage kann auch von einer fußläufigen Erreichbarkeit der Grundstücke nicht mehr ausgegangen werden. Sie unterliegen damit nicht der Beitragspflicht. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, solche Grundstücke seien zu Lasten der Gemeinde bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, weil der entsprechende Ausfall nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen erfolgen dürfe (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 35 Rn. 25), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Literaturmeinung beruht offenbar auf der Annahme, dass es die Gemeinde in der Hand habe, das Hindernis etwa durch die Anlegung von Treppenstufen zu beseitigen und damit die Einbeziehung dieser Grundstücke in den Vorteilsausgleich zu ermöglichen. Dabei wird aber übersehen, dass die damit verbundenen Kosten nicht umlagefähig sind. Die Beseitigung solcher Zugangshindernisse dient nicht der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern der Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen. Der Gemeinde kann aber nicht zugemutet werden, einen nicht umlagefähigen Aufwand zu betreiben, nur um den Kreis der Beitragspflichtigen zu erweitern.

43

Da bereits die Grundstücke Flurstücke G3 und G4 zutreffend nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sind, gilt dies erst Recht für das Grundstück Flurstück G5, bei dem es sich aus Sicht der Straße I. um ein Hinterliegergrundstück handelt.

44

c. Schließlich begegnet die Heranziehung des Klägers keinen Bedenken. So ist die sachliche Beitragspflicht und - auf ihrer Grundlage – mit dem Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheides auch die persönliche Beitragspflicht des Klägers entstanden. Dabei ist unschädlich, dass der Gehweg nicht durchgängig angelegt worden ist. Ausreichend für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist der Ausbau der vorhandenen (flächenmäßigen) Teileinrichtungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anlegung eines durchgängigen Gehweges wegen der sehr schmalen Straßentrasse und diverser Zwangspunkte nicht möglich ist.

45

Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass im „S.“ keine beitragsfähige Baumaßnahme einen Einwand gegen seine Heranziehung herleiten will, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt wurde, steht die Entscheidung eine Verkehrsanlage lediglich auf Kosten der Gemeinde zu reparieren oder sie einer beitragsfähigen Maßnahme i.S.d. § 1 ABS zu unterwerfen, im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Da Ermessensentscheidungen nun einmal unterschiedlich ausfallen können, kann von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht ansatzweise die Rede sein.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen