Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 399/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der am … 1970 geborene Kläger ist Beamter des Landkreises Vorpommern-Rügen. Er stand seit dem 01.09.1995 in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen zur Bundesanstalt für Arbeit/ Bundesagentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 05.09.1995 setzte das Arbeitsamt Rostock das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 01.09.1991 fest.
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Zum 01.01.2012 wurde das Beamtenverhältnis des Klägers gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II mit dem Landkreises Vorpommern-Rügen fortgesetzt.
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Mit Bescheid vom 14.12.2011 setzte der Beklagte das Erfahrungsdienstalter (EDA) des Klägers unter Berücksichtigung einer zehnmonatigen Grundwehrdienstzeit auf den 01.10.1994 fest.
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Gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2011 legte der Kläger mit Datum vom 19.01.2012 Widerspruch ein.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, für die Festsetzung des EDA bei gesetzlichem Übertritt von der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst des Landkreises Vorpommern-Rügen gelte § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBesG M-V: Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginne im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt werde. Das als Artikel 4 des Gesetzes zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BesVersÜberlÄndG M-V) vom 04.07.2011 erlassene Gesetz zur Überleitung in den Besoldungsordnungen, in dem es unter § 1 Abs. 1 heiße: „Für Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A gilt für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes“, sei im Falle des Klägers nicht einschlägig, weil der Kläger nicht bereits vor dem 01.08.2011 unter das Landesbesoldungsrecht Mecklenburg-Vorpommern gefallen sei.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.05.2013 Klage erhoben.
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Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, er sei so zu behandeln, dass für seine Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehaltes in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung gelten müsse, mithin das Erfahrungsdienstalter mit Wirkung ab dem 01.01.2012 auf den 01.09.1991 festzusetzen sei. Dies ergebe sich aus § 1 des Landesgesetzes zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen. Dort finde sich keine Benennung eines Tatbestandsmerkmals, wonach ein zum relevanten Zeitpunkt bestehendes Dienstverhältnis zum Landkreis Vorpommern-Rügen vorliegen müsse. Dort werde nur auf Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A Bezug genommen. Er sei im Sinne der relevanten Maßgabe ein Beamter mit einem Amt der Besoldungsgruppe A. Eine andere Sichtweise sei auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
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Mindestens aber sei sein Erfahrungsdienstalter mit Wirkung ab dem 01.01.2012 auf den 01.09.1994 festzusetzen. Der Beklagte habe einen Grundwehrdienst allein für den Zeitraum 05.09.1989 bis 24.08.1990 angerechnet und daraus einen anrechenbaren Zeitraum von 11 Monaten ermittelt. Demgegenüber habe sein verpflichtender Grundwehrdienst jedoch eine Länge von 12 Monaten, nämlich kalendarisch vom 01.09.1989 bis 31.08.1990, gehabt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter (EDA) des Klägers mit Wirkung vom 01.01.2012 auf den 01.09.1991 festzusetzen, dem Kläger die sich hieraus ergebende Besoldung mit Wirkung ab dem 01.01.2012 zu gewähren und die Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen,
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hilfsweise,
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den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter (EDA) des Klägers mit Wirkung vom 01.01.2012 auf den 01.09.1994 festzusetzen, dem Kläger die sich hieraus ergebende Besoldung mit Wirkung ab dem 01.01.2012 zu gewähren und die Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen,
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid weist er darauf hin, dass sich die angerechnete Grundwehrdienstzeit aus den Angaben des Klägers sowie der Bescheinigung des Kreiswehrersatzamtes Rostock vom 21.04.1992 über die Wehrdienstzeit des Klägers entsprechend dem Wehrdienstgesetz der ehemaligen DDR ergebe.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters des Klägers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine davon zu seinen Gunsten abweichende Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters (§113 Abs. 5 VwGO).
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Die Bemessung des Grundgehalts des Klägers nach seinem Übertritt in den Dienst des Landkreises Vorpommern-Rügen gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nach § 21 Abs. 1 LBesG. Nach dieser Vorschrift wird das Grundgehalt für Ämter der Besoldungsordnung A, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. … Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sind zu berücksichtigen … . Dies ergab bei dem Kläger unter Berücksichtigung seines Grundwehrdienstes den 01.10.1994.
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Entgegen der Auffassung des Klägers findet auf ihn nicht die Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsgruppen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 04.07.2011 - BesOÜberlG - (GVOBl. M-V S 376) Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt für Beamte mit einem Amt der Besoldungsordnung A für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A das nach dem bisherigen Besoldungsrecht festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes. Der Kläger fällt als erst nach Inkrafttreten dieser Regelung am 01.08.2011 im Jahre 2012 in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern übergetretener Beamter nicht unter diese Überleitungsregelung. Die Regelung erfasst nur solche Beamte, die sich bereits bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes i. d. F. des BesVersÜberlÄndG M-V am 01.08.2011 in einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes befanden und für die bis dahin die auf dem jeweiligen Lebensalter basierenden Einstufungen in den Besoldungsordnungen A, C oder R galten. Für diese, „seine“ Beamten wollte der Gesetzgeber eine einfach und ohne größeren Verwaltungsaufwand mögliche „Überleitung“ vom alten, auf dem Lebensalter basierenden, System in das neue europarechtskonforme, auf den dienstlichen Erfahrungen fußende, System in den Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern gewährleisten. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in der Bezeichnung des Gesetzes und der amtlichen Überschrift des § 1 verwendeten Begriff der „Überleitung“ in Verbindung mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Mit dem Gesetz wollte der Landesgesetzgeber für den Zeitpunkt der Einführung der Erfahrungsstufen in den Besoldungsordnungen A, C und R des Landesbesoldungsgesetzes am 01.08.2011 eine notwendige Übergangsregelung schaffen, mit der die sich bereits im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes befindenden Beamten der Besoldungsordnungen A, C oder R mit Wirkung vom 01.08.2011 aus den alten Dienstaltersstufen in die neuen Erfahrungsstufen „übergeleitet“ wurden. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 1 bis 3 BesOÜberlG; dort heißt es: „Die in Artikel 2 mit den §§ 21 bis 26 verdeutlichte Bezugnahme auf den Erfahrungszuwachs … entfaltet nur bei Neueinstellungen oder künftigen Versetzungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Wirkung. Für die rund 16.500 im Landesdienst vorhandenen Angehörigen der Besoldungsordnungen A, C und R … sowie ca. 2.400 vorhandenen Kommunal- und Körperschaftsbeamtinnen und -beamten („Bestandsfälle“) sowie ca. 3.000 weiteren Versorgungsempfängerinnen und -empfänger aus diesen Ämtern und deren Hinterbliebenen sind ebenfalls Regelungen notwendig, um eine Überführung vom bisherigen Besoldungsdienstaltersystem (BDA) in das neue Erfahrungsstufensystem vorzunehmen, ohne hierfür einen unvertretbar hohen Aufwand entstehen zu lassen“ (LT-Drs. 5/4217 S. 84). Auch aus der Begründung im Gesetzgebungsverfahren wird mithin deutlich, dass der Gesetzgeber nur die im Zeitpunkt der Einführung des Erfahrungsstufensystems am 01.08.2011 im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes vorhandenen Beamten (sog. „Bestandsfälle“) mit der Übergangsvorschrift des § 1 BesOÜberlG in das Erfahrungsstufensystem überleiten wollte und nicht auch spätere Einstellungen, Versetzungen oder Übertritte von Beamten in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes erfassen wollte.
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Diese Auslegung der Vorschrift des § 1 BesOÜberlG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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Das VG Magdeburg hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012, - 5 A 322/11 -, juris Rn. 20 zu vergleichbaren Regelungen in §§ 15 und 16 LBG LSA folgendes ausgeführt:
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„Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.“
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Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer in Bezug auf die unterschiedlichen Regelungen in § 21 und 22 LBesG M-V einerseits und § 1 BesOÜberlG andererseits an (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 10.12.2014 – 6 A 165/13 - ). Der Landesgesetzgeber war wegen der unterschiedlichen Lebenssachverhalte bei den durch die Einführung der Erfahrungsstufen in Mecklenburg-Vorpommern zwangsläufig betroffenen Landes- Kommunal- und Körperschaftsbeamten in Mecklenburg-Vorpommern einerseits, und den später durch Versetzung oder gesetzlichen Übertritt hinzukommenden Beamten aus den Geltungsbereichen anderer Besoldungsgesetze andererseits mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch Letzteren eine Überleitung in eine Erfahrungsstufe entsprechend ihres bisherigen Dienstalters oder einer bereits durch dortige Überleitung bei ihrem bisherigen Dienstherrn erreichten Erfahrungsstufe zu ermöglichen. Bei den nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergetretenen Beamten der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich zwar nicht um freiwillige Wechsel des Dienstherrn, weil sich der gesetzliche Dienstherrenwechsel nach dieser Vorschrift auch ohne oder gegen den Willen der Beamten vollzieht. Diesen Beamten steht aber gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 SGB II ein Ausgleich zu. Verringert sich nach Übertritt des Beamten und Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Der Gesetzgeber des Landesbesoldungsgesetzes war deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch solchen Beamten eine Überleitung in eine Erfahrungsstufe entsprechend ihres bisherigen Dienstalters oder einer bereits durch dortige Überleitung bei ihrem bisherigen Dienstherrn erreichten Erfahrungsstufe zu ermöglichen (VG Greifswald, Urteil vom 09.03.2015 - 6 A 405/13 -).
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Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung des EDA mit Wirkung ab dem 01.01.2012 auf den 01.09.1994 unter Anrechnung einer Grundwehrdienstzeit von 12 Monaten hat ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 5 LBesG M-V wird die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 auf volle Monate abgerundet. Bei dem Kläger beträgt seine nach § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V anrechenbare vorgeschriebene Wehrdienstzeit nach der Bescheinigung des Kreiswehrersatzamtes Rostock 11 Monate und 20 Tage, abgerundet nach § 21 Abs. 1 Satz 5 LBesG M-V also 11 Monate. Aus den Regelungen des § 21 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LBesG M-V ergibt sich, dass die Ermittlung der anrechenbaren Zeiten taggenau erfolgen und die Summe der Zeiten auf volle Monate abgerundet werden soll. Dies schließt aus, dass gesetzlich vorgeschriebene Grundwehr- oder Zivildienstzeiten, die nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach Monatszeiträumen bestimmt waren, bei Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V auch nach Monaten berücksichtigt werden, unabhängig davon, welche Zeiten die betreffenden Beamten tatsächlich taggenau Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben. Das Merkmal „im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit“ dient lediglich der Abgrenzung zu freiwillig geleisteten Dienstzeiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- VwGO § 42 1x
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- § 21 und 22 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- §§ 15 ff. BesVersEG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG 2x (nicht zugeordnet)
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- BeamtStG § 15 Versetzung 1x
- LBG § 16 1x
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