Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1089/17 As HGW
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
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Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. Dezember 2015 stellte er bei der Beklagten einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte das Landesamt für innere Verwaltung der Beklagten mit, dass der Kläger unter der Anschrift R.-straße in S. wohnhaft sei. Die Beklagte hörte den Kläger am 24. August 2016 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die darüber gefertigte Niederschrift (Blatt 38 bis 42 der Beiakte I) verwiesen. Seit dem 14. Februar 2017 lebte er nicht mehr in der Wohnung in S., sondern in B-Stadt. Dies teilte er der Beklagten nicht mit. Mit Bescheid vom 14. März 2017 (- 423) lehnte die Beklagte den Asylantrag ab [Ziffer 1) bis 3)], verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten [Ziffer 4)], forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an [Ziffer 5)] und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate [Ziffer 6)]. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Blatt 10 bis 23 der Gerichtsakte). Die Beklagte gab den Bescheid vom 14. März 2017 am 16. März 2017 zur Post auf. Der Versuch, den Bescheid an den Kläger unter der Anschrift in S. zuzustellen, scheiterte am 17. März 2017, weil der Kläger unter dieser Anschrift nicht ermittelt werden konnte.
- 3
Am 5. Mai 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Er hält die Klage für zulässig. Die Klagefrist sei gewahrt, da der Kläger erst bei einer Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang am 21. April 2017 Kenntnis von dem Bescheid der Beklagten erhalten habe. Der Bescheid sei dem, Kläger nicht wirksam zugestellt worden. Er sei unter der angegebenen Anschrift nicht wohnhaft. Die Zustellung sei auch nicht fingiert, da die entsprechende Vorschrift nicht in Einklang mit europäischem Recht stehe. Jedenfalls sei aber die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, weshalb die Klagefrist ein Jahr betrage.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. März 2017 (- 423) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
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hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,
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hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan festzustellen.
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Die Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 (- 5 A 2139/17 As SN -) hat sich das Verwaltungsgericht Schwerin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Beschluss vom 7. August 2017 hat das erkennende Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2017 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Am 21. Dezember 2017 hat der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht entscheidet, nachdem der Kläger wegen des am 19. Dezember 2017 zugestellten Gerichtsbescheides vom 14. Dezember 2017 fristgerecht (§ 78 Abs. 7 Asylgesetz - AsylG) am 21. Dezember 2017 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, durch Urteil. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 auf Grund dieser entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung vom 29. Dezember 2017 auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) unzulässig.
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1. Der Kläger hat die zweiwöchige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 HS 1 AsylG nicht eingehalten.
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Die Klagefrist wird mit der Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt. Die Zustellung des Bescheides vom 14. März 2017 gilt hier mit der Aufgabe des Bescheides zur Post am 16. März 2017 als bewirkt, obwohl der Bescheid als unzustellbar an die Beklagte zurückgesandt wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG).
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Die Voraussetzungen für die Fiktion der Zustellung liegen vor. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach Satz 2 gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Die Beklagte hat den Bescheid vom 14. März 2017 hier am 16. März 2017 zur Post gegeben (Blatt 73 der Beiakte I). Die in dem Bescheid angegebene Anschrift des Klägers, R.-straße in S., wurde der Beklagten mit Schreiben des Landesamtes für innere Verwaltung vom 1. Dezember 2015, bei der Beklagten eingegangen am 10. Dezember 2015, (Blatt 31 der Beiakte I) mitgeteilt. Diese Anschrift war zutreffend. Der Kläger war dort bis zum 14. Februar 2017 wohnhaft. Die Beklagte hatte unter dieser Anschrift dem Kläger auch bereits zuvor Mitteilungen, etwa die Ladung zur Anhörung am 9. August 2017 (Blatt 32 ff. der Beiakte I), erfolgreich zugestellt. Eine andere Anschrift des Klägers wurde der Beklagten später nicht mitgeteilt. Insbesondere hat der Kläger entgegen § 10 Abs. 1 AsylG der Beklagten seine neue Anschrift in B-Stadt weder unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, noch sonst mitgeteilt. Auch wenn dem Kläger eine Frist für die Mitteilung der geänderten Anschrift zuzugestehen sein wird (für eine Frist von längstens einer Woche: Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 10 AsylG Rn. 7), war diese - ausgehend von dem am 14. Februar 2016 vollzogenen Wohnungswechsel - bei der Aufgabe des Bescheides zur Post am 16. März 2017 verstrichen. Stattdessen hat der Kläger angegeben, die Mitteilung des Wohnungswechsels aus Unwissenheit unterlassen zu haben. Einen Bevollmächtigten hatte er zum Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung noch nicht bestellt. Dass der Zustellversuch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, behauptet der Kläger nicht einmal. Anhaltspunkte dafür hat das Gericht ebenso wenig.
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Der Kläger ist hier auch gemäß § 10 Abs. 7 AsylG auf die Zustellvorschriften des § 10 Abs. 2 AsylG hingewiesen worden. Der Kläger hat am 1. Dezember 2015, dem Tag der Antragstellung, handschriftlich bestätigt, dass er mit dem Formular „Wichtige Mitteilung“ eine Belehrung, die auch den Text von § 10 AsylG enthielt, sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache Paschtu erhalten hat (Blatt 16 und 20 der Beiakte I). Die dem Kläger erteilte Belehrung gibt nicht nur den (übersetzten) Gesetzestext wieder, sondern weist auf Seite 3 ausdrücklich auf die dem Kläger aus § 10 AsylG erwachsenden Pflichten zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels und die Möglichkeit der wirksamen Zustellung an die letzte bekannte Anschrift hin. Dem gesetzlichen Belehrungserfordernis ist damit genügt. Der Vortrag des Klägers, er könne die Schrift der Sprache Paschtu nicht lesen und habe bei dem Anhörungstermin am 24. August 2016 die Dolmetscherin nicht verstanden, der völlig überraschend erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt hat, ändert daran nichts. § 10 Abs. 7 AsylG verlangt seinem Wortlaut nach nur einen gegen Empfangsbestätigung zu erteilenden schriftlichen Hinweis auf die Zustellvorschriften. Dem ist die Beklagte unbestritten gerecht geworden. Eine mündliche Erläuterung, wie sie der Kläger verlangt, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Es bedurfte einer solchen Erläuterung hier aber auch nicht. Denn das Gericht kann den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen an keiner Stelle einen Hinweis darauf entnehmen, dass der Kläger sich dazu erklärt hat, in der Sprache Paschtu nicht lesen zu können. Es hätte indessen dem Kläger oblegen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und der Beklagten die erforderlichen Angaben zu machen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und ihr mitzuteilen, dass er des Lesens unkundig sein soll. Diese Obliegenheit hat der Kläger hier nicht erfüllt. Er hat vielmehr angegeben, die Sprache Paschtu zu sprechen und sieben Jahre die Schule besucht zu haben, was zumindest den Schluss nahelegt, dass er auch des Lesens kundig ist. Zudem hat er durch seine wiederholten bestätigenden Unterschriften (etwa auf Blatt 4, 16, 20, 23 und 27 der Beiakte I) zu verstehen gegeben, dass er die ihm erteilten Belehrungen und Hinweise zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Dass ihm die „Wichtige Mitteilung“, die auch den Hinweis auf die Zustellvorschriften nach § 10 AsylG enthält, bekannt sei und er diese verstanden habe, hat er ausweislich der Niederschrift auch in der Anhörung am 24. August 2016 noch einmal bestätigt. Der Kläger hat gegenüber dem Gericht nicht einen einzigen vernünftigen Grund dafür benannt, dass er bei der Beklagten nicht angegeben hat, nicht lesen zu können. Der weitere Vortrag, er habe die Dolmetscherin in dem Anhörungstermin am 24. August 2016 auf Grund ihres Dialekts nicht verstanden, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Im Übrigen ist das jedenfalls deshalb ausgesprochen erstaunlich, weil der Kläger eine 95-minütige Anhörung durchgeführt hat, in deren Niederschrift sich an keiner Stelle ein Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten finden lässt. Vielmehr hat er bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe.
- 18
Dem Einwand des Klägers, die Zustellungsfiktion trete nicht ein, da § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG in Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013stehe, folgt das Gericht nicht. Art. 13 RL 2013/32/EU betrifft nach seinem Regelungszweck und Inhalt ausschließlich die Verpflichtungen der Antragsteller. Die amtliche Überschrift bestätigt dies. Bei der Frage der Heranziehung einer von einer Behörde mitgeteilten Anschrift, wie sie die nationale Regelung betrifft, geht es indessen gerade nicht um eine Verpflichtung des Antragstellers. Die Richtlinienvorschrift entfaltet deswegen auch keinerlei Sperrwirkung gegenüber einer nationalen Regelung. Aus der Vorschrift ergibt sich ferner, dass die dortige Aufzählung von Regelungsgenständen nicht abschließend ist. Der Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“), der sich gleichermaßen etwa in der englischen Sprachfassung („in particular“) und der französischen Sprachfassung („en particulier“) sowie der italienischen Sprachfassung („in particolare“) findet, bestätigt das. Eine darüber hinausgehende nationale Regelung wird deshalb nicht ausgeschlossen (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 04.08.2016 - 5 K 524/16.A -, juris Rn. 33 ff. sowie VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2017 - 17 L 4233/16.A -, juris Rn. 15 ff.).
- 19
Die mit der Aufgabe des Bescheides am 16. März 2017, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Lauf gesetzte zweiwöchige Klagefrist endete mit Ablauf des 30. März 2017, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger nicht Klage erhoben. Seine Klage ging beim Verwaltungsgericht Schwerin erst nach Ablauf der Frist am 5. Mai 2017 ein.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt die Frist zur Erhebung der Klage hier nicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig.
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Unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie nicht den von § 58 Abs. 1 VwGO genannten Mindestinhalt zutreffend erfasst oder sie über diesen Mindestinhalt hinausgehende Hinweise enthält, die unrichtig oder irreführend, das heißt geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016 - 3 PKH 5/15, 3 PKH 5/15 (3 B 64/15) -, juris Rn. 6).
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Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung umfasst - materiell zutreffend - die Mindestinhalte des § 58 Abs. 1 VwGO. Wenn der Kläger hier meint, die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, da sie als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Schwerin benenne, trifft dies nicht zu. Zwar ist es richtig, dass sich auf Blatt 70 der Beiakte I eine Rechtsbehelfsbelehrung zum Verwaltungsgericht Schwerin befindet. Allerdings hat die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts erklärt, dass dem zur Zustellung gebrachten Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung zum Verwaltungsgericht Greifswald, dem nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 lit. c), 3 Asylverfahrenkonzentrationslandesverordnung (AsylVfKonzLVO M-V) örtlich zuständigen Verwaltungsgericht, beigefügt war. Allein die als zugestellt - und damit bekanntgegeben - geltende Fassung des Bescheides ist indessen maßgebend. Frühere Entwürfe, die sich noch in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befinden, sind bedeutungslos. Im Übrigen lautet auch die vom Kläger bei Erhebung der Klage als Bestandteil des Bescheides vom 14. März 2017 vorgelegte Rechtsbehelfsbelehrung (Blatt 23 der Gerichtsakte) zum Verwaltungsgericht Greifswald.
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Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung enthält überdies keine über den Mindestinhalt hinausgehenden Hinweise, die geeignet sind, einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des Rechtsbehelfs (Klage) hervorzurufen und den Adressaten der Belehrung dadurch von der Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten. Die Wendung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, erweckt nicht den Eindruck, dass die Klage nur schriftlich erhoben werden kann. Der Hinweis auf die Verwendung der deutschen Sprache wirkt nicht einschränkend, sondern gibt die geltende Rechtslage wieder, § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Nichts anderes gilt für den Begriff „abgefasst“. Diesem ist in keiner Weise immanent, dass er auf die Verwendung der Schriftform im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, also die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 40/87 -, juris Rn. 6), beschränkt ist. Er ist nicht geeignet, bei dem Adressaten eine irrige Vorstellung dahingehend hervorzurufen, dass die Klage nur in schriftlicher Form erhoben werden könne. Auch wenn dem Begriff „abgefasst“ die Bedeutung beizumessen sein kann, dass er eine Verkörperung im Sinne einer optischen Wahrnehmbarkeit der vom Kläger abzugebenden Erklärung meint, wirkt er im Hinblick auf den Kreis der vom Prozessrecht anerkannten Formen der Abgabe von Prozesserklärungen nicht einschränkend. Dies gilt, weil die schriftlich erhobene Klage (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), genau wie die zur Niederschrift erklärte Klage (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und die in elektronischer Form erhobene Klage (§ 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgefasst, also verkörpert im Sinne von optisch wahrnehmbar wird und werden muss. Darauf, dass die Klage vom Kläger persönlich in eine verkörperte Form gebracht - also abgefasst - werden muss, weist die Beklagte indessen gerade nicht hin (vgl. VG Greifswald, Gerichtsbescheid vom 30. 08.2017 - 3 A 1320/17 As HGW -; Gerichtsbescheid v. 06.06.2017 - 3 A 409/17 As HGW -; Gerichtsbescheid v. 22.02.2017 - 4 A 46/16 As HGW - sowie VG C-Stadt, Urt. v. 24.01.2017 - 21 K 346.16 A -, juris Rn. 20, m.w.N.). Der bloße Verweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Mannheim (Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -) stellt dies nicht in Frage.
- 24
3. Dem Kläger ist schließlich nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Den dafür erforderlichen Antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Die Voraussetzungen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger hat nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht, was die Versäumung der Klagefrist als unverschuldet erscheinen lässt.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Revision ist entgegen dem Antrag des Klägers nicht nach § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzulassen. Eine Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf; die sich stellenden Fragen lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Das Gericht weicht auch von keiner Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab.
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