Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1307/16 HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung der Festsetzungen eines Schiedsspruches betreffend das Budget bzw. die Pflegesätze für die vollstationäre Psychiatrie und Psychotherapie der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 18. November 2013 über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsministerium) die Zuführung von 30 Betten zur Sicherstellung der Lehre in dem Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie sowie zur Durchführung der Forschung und Weiterentwicklung der Psychiatrie am Standort Greifswald und deren bedarfsdeckende Berücksichtigung im Krankenhausplan gegenüber dem Beklagten. Mit Schreiben vom 4. März 2014 stellte das Bildungsministerium als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 104 Landeshochschulgesetz (LHG M-V) die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung des Bedarfs für die Sicherung und Erfüllung von Forschung und Lehre gemäß § 97 LHG M-V fest. Die Kläger wurden im Rahmen einer Sitzung der Krankenhausplanungsbeteiligten am 5. Juni 2014 über diese Bedarfsprüfung informiert. Mit Schreiben vom 4. August 2014 legte das Bildungsministerium seine Bedarfsermittlung für die 30 Betten näher dar. In einem Schreiben vom 30. September 2014 wandten sich die Kläger gegen die Bedarfsplanung. Sie kritisierten u.a., dass den Universitätskliniken ein Sonderstatus in der Krankenhausplanung eingeräumt werde, der den Bedarf der Patientenversorgung außer Acht lasse. Im weiteren Verlauf wurde das Thema mehrfach im Rahmen der Sitzungen der Krankenhausplanbeteiligten diskutiert. Mit Schreiben vom 13. März 2015 übermittelte der Beklagte der Beigeladenen eine „Mitteilung über die Berücksichtigung im Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern“. Es seien Bedarfe für Forschung und Lehre in Höhe von 30 Betten im Fachgebiet der vollstationären Psychiatrie und Psychotherapie festgestellt worden. In diesem Umfang werde die Beigeladene mit dem Zusatz „Forschung und Lehre“ zum 1. April 2015 in den Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetragen.

3

Am 7. April 2015 nahm die stationäre psychiatrische Einrichtung ihren Betrieb auf.

4

Die Beigeladene unterrichtete die Kläger über das Schreiben des Beklagten und forderte sie zu Budgetverhandlungen auf. Da zwischen der Beigeladenen und den Klägern in der Folgezeit keine Pflegesätze für die Betten vereinbart werden konnten, rief die Beigeladene die Schiedsstelle an, die daraufhin mündlich verhandelte. Auf Nachfrage der Schiedsstelle erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2015, dass es sich bei dem Schreiben vom 13. März 2015 um einen „Bescheid sui generis mit teils feststellendem und teils regelndem Inhalt“ handele. Eine Entscheidung der Schiedsstelle erging am 2. November 2015 durch Beschluss (RegNr. 02/2015). Der Antrag der Kläger auf Ablehnung der Festsetzung eines Budgets wurde zurückgewiesen und dem Antrag der Beigeladenen auf Festsetzung des abgestimmten Psychiatriebudgets für 2015 wurde entsprochen. Während die Beigeladene die Genehmigung der ergangenen Entscheidung beantragte, beantragten die Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2016 die Ablehnung.

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Mit an die Beigeladenen adressierten Bescheid vom 31. März 2016 genehmigte der Beklagte die von der Schiedsstelle mit Beschluss, Reg.Nr. 02/2015, vom 2. November 2015 festgesetzten Pflegesätze für das Jahr 2015 für vollstationäre Psychiatrie und Psychotherapie in Höhe von 63,07 Euro Basispflegesatz ohne Ausgleich bzw. 150,02 Euro Abteilungspflegesatz ohne Ausgleich. Die Pflegesätze basierten auf einem Gesamtbudget in Höhe von 2.100.000 Euro und 9.855 vollstationären Belegungstagen.

6

Mit an die Kläger adressiertem Bescheid vom 6. April 2016 genehmigte der Beklagte unter Ablehnung des Antrags auf Nichtgenehmigung den Beschluss der Schiedsstelle vom 2. November 2015.

7

Die Kläger haben am 26. April 2016 Klage erhoben. Mit dieser wenden sie sich nicht gegen die Höhe der festgesetzten Pflegesätze für das Jahr 2015. Vielmehr sind sie der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen würden. Die Festsetzung des Budgets und der Pflegesätze sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Versorgungsauftrag der Beigeladenen umfasse nicht die vollstationären Leistungen im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie. Es fehle an einem Feststellungsbescheid. Allein mit Zulassung und Zustandekommen des Versorgungsvertrages sei noch nicht abschließend festgelegt, in welchem Umfang die Beigeladene als Hochschulklinik zulasten der Kostenträger zur Versorgung der Versicherten verpflichtet bzw. berechtigt sei. Dass der Versorgungsauftrag noch offen sei, ergebe sich auch aus § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Der Versorgungsauftrag von Hochschulkliniken sei durch den Bundesgesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 2 KHEntgG, § 8 Abs. 1 Satz 4 BPflV n.F., § 4 Abs. 2 BPflV a.F. geregelt. Die Bundesgesetze enthielten jedoch keine Regelung, wie Betten einer Hochschule in den Krankenhausplan einzubeziehen seien. Dies sei Sache der Länder. Zwar seien Bescheide wie bei Plankrankenhäuser“ nach dem Bundesgesetz nicht vorgesehen. Dem Landesgesetzgeber stehe es jedoch frei, dies zu regeln. Dies habe der Landesgesetzgeber vorliegend getan. § 3 Abs. 2 LKHG M-V nehme auf § 9 Abs. 2 LKHG M-V Bezug. Dabei würden sich Betten mit doppelter Zielrichtung nicht von anderen Betten unterscheiden, die im Krankenhausplan aufgenommen worden seien. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Landeskrankenhausgesetz.

8

Selbst wenn man keinen Bescheid fordere und die Betten der reinen Forschung und Lehre dienten, würden Budgetverhandlungen ausscheiden, da die Krankenhausfinanzierung nur die Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen regele und nicht die Finanzierung von „reiner“ Forschung und Lehre.

9

Das Schreiben des Beklagten vom 13. März 2015 stelle mangels nach außen erkennbaren Regelungswillens keinen „Bescheid“ dar und sei deshalb als Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Beigeladenen in den Landeskrankenhausplan ungeeignet.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide der Beklagten vom 31. März 2016 und vom 6. April 2016 zur Genehmigung der Festsetzungen des Schiedsspruches vom 2. November 2015 (Nr. 02/2015) hinsichtlich der vollstationären Psychiatrie und Psychotherapie aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen der Beigeladenen Bezug. Ergänzend führt er an, dass die Beigeladene aufgrund der ihr vom Grundgesetz gewährten Freiheit von Forschung und Lehre selbst entscheiden könne, in welchem Umfang sie eben diese betreibe. Der Beklagte, der noch nicht einmal für Forschung und Lehre zuständig sei, könne in dieses Recht nicht regulatorisch eingreifen. Folglich müsse das Verwaltungshandeln des Beklagten, wie auch geschehen, auf deklaratorische Akte beschränkt sein. Für konstitutive Akte fehle dem Beklagten schlicht die Ermächtigung. Diese lasse sich auch nicht aus einfachem Recht herleiten.

15

Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Genehmigung zu erteilen gewesen sei. Die Beigeladene habe einen Versorgungsauftrag. Dieser ergebe sich aus der Anerkennung als Hochschulklinik, der daraus folgenden Zulassung und dem infolgedessen zustande gekommenen Versorgungsvertrag und der nachrichtlichen Aufnahme in den Krankenhausplan. Nur für Plankrankenhäuser ergebe sich der Versorgungsauftrag aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden über die Aufnahme in den Krankenhausplan. Zusätzliche Anforderungen würden sich nicht aus den landesrechtlichen Regelungen ergeben, insbesondere bestehe kein Erfordernis eines förmlichen Feststellungsbescheides im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 LKHG M-V. Der Bundesgesetzgeber habe die Voraussetzungen für den Versorgungsauftrag abschließend geregelt und nur bei Plankrankenhäusern den Versorgungsauftrag von Bescheiden abhängig gemacht. Etwas anderes folge nicht aus § 6 KHG. Die Regelung betreffe nur Plankrankenhäuser, da die Regelungen über die Förderung von Krankenhäusern gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG nicht für Hochschulkliniken gelte. Eine Einschränkung der hochschulmedizinischen Bedarfsplanung durch die Krankenhausplanung sei daher auf Grund des Vorrangs des Bundesrechts ausgeschlossen. Dies könne durch nachrangige landesrechtliche Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. § 3 Abs. 2 LKHG M-V greife daher nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise der reine Krankenversorgungsanteil ohne Forschung und Lehre der Hochschulklinik betroffen sei.

18

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Voraussetzungen eines Versorgungsauftrags für Hochschulkliniken durch den Landesgesetzgeber erweitert werden könnten, folge daraus noch nicht die Notwendigkeit von förmlichen Feststellungsbescheiden. Ein Anspruch auf Pflegesatzverhandlungen ergebe sich aus dem gesetzlichen Versorgungsvertrag gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Infolgedessen sei der festgestellte Bedarf von 30 Betten Planungsgrundlage für die Krankenhausplanung, ohne dass es hierfür einer Aufnahme in den Krankenhausplan bedürfe. Eine gleichwohl erfolgte Aufnahme der für die Aufgabenerfüllung der Hochschulklinik erforderlichen Betten in den Krankenhausplan erfolge lediglich nachrichtlich und nicht konstitutiv.

19

Schließlich liege aufgrund des Schreibens vom 13. März 2015 auch ein Feststellungsbescheid vor.

20

Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat sich das Verwaltungsgericht Schwerin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Schiedsstelle und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

22

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da er auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

II.

23

Die Klage hat keinen Erfolg.

24

1. Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3, 1. HS Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 68 Abs. 1 VwGO entbehrlich.

25

2. Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 31. März 2016 und vom 6. April 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

26

Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Danach hat die zuständige Landesbehörde - hier der Beklagte - die von der Schiedsstelle festgesetzte Vergütung auf Antrag einer der Vertragsparteien - hier der Beigeladenen - zu genehmigen, wenn die Festsetzung den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die Genehmigungsbehörde ist auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Entsprechendes gilt für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Genehmigungsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2014 – 3 C 8.13 –, juris Rn. 15; Urt. v. 26.02.2009 – 3 C 7.08 –, juris Rn. 24).

27

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen vor. Die Festsetzungen durch die Schiedsstelle entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

28

a. Die Zurückweisung des Antrags der Kläger auf Ablehnung der Festsetzung eines Budgets für die vollstationäre Psychiatrie und Psychotherapie ist nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Gerichtes waren die Kläger verpflichtet mit der Beigeladenen Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegsatzverordnung gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu führen. Die Voraussetzungen der Norm liegen vor.

29

Bei der Beigeladenen als anerkannter Hochschulklinik handelt es sich um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 1 SGB V. Damit liegt auch ein Versorgungsvertrag mit der Beigeladenen vor (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V), so dass diese für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen ist (§ 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Soweit dabei der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Verbänden der Krankenkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V im Falle einer Hochschulklinik fingiert wird, besagt die Fiktion – entgegen der Ansicht der Beigeladenen – nichts über die Angebotsstruktur der Hochschulklinik (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.10.2017 – 13 A 673/16 –, juris Rn. 96 ff.). Diese bestimmt sich vielmehr nach dem Versorgungsauftrag. Nur im Rahmen des bestehenden Versorgungsauftrages ist das zugelassene Krankenhaus – vorliegend die Beigeladene – zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet (vgl. §109 Abs. 4 Satz 2 SGB) und nur in diesem Umfang besteht eine Pflicht der Kläger zu Pflegsatzverhandlungen.

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Vorliegend besteht ein Versorgungsauftrag der Beigeladenen über die 30 vollstationären Betten im Fachbereich Psychiatrie und Psychotherapie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG. Nach dieser Norm ergibt sich bei einer Hochschulklinik der Versorgungsauftrag aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 KHG sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Damit bestimmt sich die Angebotsstruktur einer Hochschulklinik u.a. aus dem Krankenhausplan, in den diese einbezogen ist, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dient.

31

Übersteigt demnach die Bettenzahl in der Hochschulklinik die Anzahl der Betten, die für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beigeladenen als Hochschulklinik in den Bereichen Forschung und Lehre zwingend notwendig ist, dann – und dies dürfte auch zwischen den Beteiligten unstreitig sein – dienen diese Betten der allgemeinen Krankenversorgung und insoweit ist die Hochschulklinik in die allgemeine Krankenhausplanung mit einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1981 – 1 BvR 608/79 –, juris; Möller/Beckmann-Fuchs in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl., § 21 Rn. 42f, 56). Der Bereich der allgemeinen Krankenversorgung ist damit nicht Gegenstand der Hochschulgesetze, sondern der Krankenhausplanung der Länder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (vgl. Quaas, Die Einbeziehung der Hochschulklinik in die staatliche Krankenhausplanung, MedR 2010, 149, 150; Möller/Beckmann-Fuchs, a.a.O.). Dem entspricht auch die Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz (LHG M-V), nachdem die Universitätsmedizin neben der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium auch Aufgaben in der Krankenversorgung, Hochleistungsmedizin sowie weitere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen wahrnimmt. Nimmt die Beigeladene daher allgemein an der Krankenversorgung teil, konkurriert sie auf dem Markt mit den anderen Krankenversorgern und unterliegt insoweit auch den Regelungen des allgemeines Krankenhausrechtes bzw. des Landeskrankenhausgesetzes.

32

In diesen Fällen – und auch dahingehend sind sich die Beteiligten wohl einig – ist die Entscheidung über die Aufnahme in den und das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Krankenhausträger und damit auch der Hochschulklinik nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LKHG M-V festzustellen. Diese Norm gilt gemäß § 3 Abs. 2 LKHG M-V grundsätzlich auch für Hochschulkliniken. Nach § 3 Abs. 2 LKHG M-V findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Normen über die Förderung von Investitionen (was in Einklang mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG steht) auch für die Universitätskliniken des Landes Anwendung.

33

Ob das Erfordernis eines Feststellungsbescheides darüber hinaus auch für die – hier streitige – Fallgestaltung gilt, in denen die beantragten Betten neben der Versorgung der Bevölkerung auch zur ordnungsgemäßen Erfüllung der den Hochschulkliniken obliegenden Aufgaben in den Bereichen Forschung und Lehre erforderlich sind (sog. Forschung und Lehre Betten – FuL-Betten), ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zwar spricht nach Ansicht der Kammer überwiegendes dafür, dass die Aufnahme dieser Betten mit Doppelfunktion in den Krankenhausplan auch einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 LKHG M-V erfordert (siehe dazu II. 2.a.aa.). Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da vorliegend mit dem Schreiben vom 13. März 2015 ein Feststellungsbescheid vorliegt (siehe dazu II. 2.a.bb.).

34

aa. Für die Annahme, dass die strittige Fallgestaltung auch unter den Regelungstatbestand des § 9 Abs. 2 LKHG M-V fällt, spricht schon der Wortlaut der Norm. Dieser enthält keine Einschränkung für den Fall, dass Betten neben dem Zweck der Versorgung der Bevölkerung auch andere Zwecke erfüllen. Sinn und Zweck der Norm ist vielmehr, alle Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen, die über das Krankenhausrecht (Krankenhausentgeltgesetz, Bundespflegesatzverordnung) und damit im Ergebnis von den Krankenkassen finanziert werden sollen. Denn diese Betten sind bei der Ermittlung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung und damit im Krankenhausplan zu berücksichtigen. Dass einzelne Betten neben der Versorgung der Bevölkerung auch anderen Zwecken dienen, ist unerheblich, solange diese der Krankenhausfinanzierung unterliegen und damit von den Krankenkassen getragen werden. Die Regelung dient somit letztlich der Rechtssicherheit und –klarheit für alle Beteiligten und der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Dafür sprechen auch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 LKHG M-V (LT-Drucksache 5/3967, S. 40):

35

„Nachdem das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556) in der jeweils geltenden Fassung abgeschafft wurde, ist es notwendig, über die Universitätsklinika aus Sicht der Planung von Kapazitäten und deren Finanzierung neu zu entscheiden.

36

Die Finanzierung der Investitionskosten der Universitätsklinika insgesamt erfolgt durch den Landeshaushalt, mit Ausnahme der Pauschalen Fördermittel nach § 15 Absatz 4, in der Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Gleichwohl muss im Rahmen einer bedarfsgerechten flächendeckenden Krankenhausversorgung eine Aufnahme in den Krankenhausplan durch das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium weiter gewährleistet bleiben. Dieses Instrument der Planung schafft einen Überblick und einen Ausgleich von Fachabteilungen und Bettenkapazitäten über das ganze Land. Der Trägervielfalt wird dadurch Rechnung getragen.“

37

Vor diesem Hintergrund ist auch die von den Klägern geltend gemachte Änderung der Führung des Krankenhausplanes im Land zu sehen. Bis zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes im Jahr 2011 wurden nach den Angaben der Kläger im Krankenhausplan die Betten für die allgemeine Krankenversorgung und die FuL-Betten für die im Land anerkannten Universitätskliniken in Rostock und Greifswald gesondert ausgewiesen. Seit dem Krankenhausplan 2012 verzichtet man auf eine gesonderte Ausweisung der FuL-Betten. Diese sind vielmehr in den im Krankenhausplan ausgewiesenen Betten mitenthalten. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass Betten, die für die Aufrechterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Hochschulkliniken erforderlich sind, grundsätzlich auch der Versorgung der Bevölkerung dienen. Eine Trennung ist kaum möglich und denkbar. Denn Studenten sollen im Rahmen des laufenden Krankenhausbetriebes ausgebildet werden und nicht an „künstlichen“ FuL-Betten.

38

Für diese Annahme spricht daneben, dass der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 4 LKHG M-V geregelt hat, dass die besonderen Belange von Forschung und Lehre bei Krankenhäusern nach § 3 Abs. 2 LKHG M-V zu berücksichtigen sind. Damit ist klargestellt, dass die Regelungen über die Krankenhausplanung im Übrigen gelten sollen. Entscheidend ist, dass auch diese Betten der Versorgung der Bevölkerung dienen und mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ein Versorgungsauftrag mit den bereits dargestellten Folgen vorliegt. Die Betten wirken insbesondere – darauf hat der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 21. September 2015 hingewiesen – bedarfsdeckend. Ist dies jedoch der Fall, ist kein Grund ersichtlich, diese Betten von dem Erfordernis eines Feststellungsbescheides auszunehmen.

39

Nach Ansicht des Gerichtes führt jedoch der Umstand, dass es sich um Betten auch für die Forschung und Lehre handelt, dazu, dass diese Betten vorrangig in den Krankenhausplan aufzunehmen sind, d.h. dass die Hochschulkliniken – nach Prüfung der Erforderlichkeit der Betten für die Forschung und Lehre, wie vorliegend mit Schreiben vom 4. März 2014 und 4. August 2014 durch das Bildungsministerium erfolgt und näher dargelegt – gegebenenfalls einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan haben.

40

Grundsätzlich ist das der Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in zwei Stufen gegliedert (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2011 – 3 B 17/11 –, juris und BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64, jeweils m.w.N.). Auf der ersten Stufe stellen die Länder gemäß § 6 Abs. 1 KHG zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung) und beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse). Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht. Diese Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 9 Abs. 2 LKHG M-V), dem eine Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf zu Grunde liegt. Ob der Behörde bei dieser Entscheidung ein Spielraum zusteht, hängt von dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ab (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64, m.w.N.).

41

Jedenfalls in den Fällen, in denen die Betten für die „Forschung und Lehre“ erforderlich sind und daneben auch der Versorgung der Bevölkerung dienen, ist der dem Beklagten zustehende Spielraum aufgrund des Artikel 5 Abs. 3 GG beschränkt. Der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Hochschulklinik festgestellte erforderliche Bedarf an Betten für die Forschung und Lehre gilt als verbindlich, ohne dass es einer weiteren Prüfung durch den Beklagten bedarf. Insoweit findet auch keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Krankenhäusern statt. Denn bei dem Bedarf für „Forschung und Lehre“ handelt es sich um einen Belang, der gegenüber den Plankrankenhäusern vorrangig zu berücksichtigen ist. Führt die Aufnahme dieser Betten allerdings zu einem „Überbedarf“ in dem jeweiligen Fachbereich, ist in einem weiteren Verfahren zu entscheiden, ob und wie gegebenenfalls wieder eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erreicht werden kann. Denn die Betten, die sowohl der Forschung und Lehre als auch der Krankenversorgung dienen, sind bei der Bedarfsberechnung mit zu berücksichtigen.

42

Die so verstandene Regelung des § 9 Abs. 2 LKHG M-V führt entgegen dem Vorbingen der Beigeladenen nicht zu einer Einschränkung der Zulassung der Hochschulkliniken zur Krankenhausbehandlung, da die Belange von Forschung und Lehre hinreichend berücksichtigt werden. Auch die übrigen dagegen erhobenen Einwände der Beigeladenen und des Beklagten überzeugen nicht. Die Beigeladene übersieht, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 LKHG M-V ihre Grundlage in Artikel 74 Nr. 19a GG findet, nach dem nur die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen. Dem Bund obliegt damit nur die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser und betrifft nur einen Ausschnitt aus der Sachaufgabe der Krankenhausversorgung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 – 2 BvL 24/84 –, juris). Die Krankenhausplanung obliegt dagegen dem Landesrecht. Dies stellt auch § 6 KHG klar. Nach dieser Norm stellen die Länder Krankenhauspläne auf, § 6 Abs. 1 KHG. Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt, § 6 Abs. 4 KHG. Dem Landesgesetzgeber ist dabei ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. Stollmann/Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger, KHG, Stand 03/2017, § 6 Seite 54a).

43

Der Beigeladenen kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Regelung des § 6 Abs. 4 KHG nur Plankrankenhäuser betreffe. Denn Hochschulkliniken sind nach § 3 KHG nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHG folgt nichts anderes. Sie betrifft allein das Förderungsrecht und legt fest, dass Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden, nicht der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterliegen. Zu Fragen des Krankenhausplanes trifft die Norm keine Aussage.

44

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Vergleich zu den Regelungen der Plankrankenhäuser. Dass der Bundesgesetzgeber bei Plankrankenhäuser in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG auf die Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verweist, bei Hochschulkliniken demgegenüber auf den Krankenhausplan, ergibt sich aus dem förderungsrechtlichen Kontext. § 8 KHG ist eine Grundsatznorm für die öffentliche Förderung. Voraussetzung für eine Förderung ist die Aufnahme in den Krankenhausplan, die durch Bescheid festzustellen ist. Die Bescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG regeln daher in erster Linie die Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Insoweit betreffen sie nur Plankrankenhäuser. Denn Hochschulkliniken sind von der Förderung nach diesem Gesetz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG ausgenommen. Diese obliegt grundsätzlich dem Land. Ein Verweis des Bundesgesetzgebers bei Hochschulkliniken auf Bescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG ist damit nicht möglich.

45

bb. Letztlich bedarf die Frage der Notwendigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 9 Abs. 2 LKHG M-V in den Fällen, in denen die Betten sowohl der Forschung und Lehre als auch der Versorgung der Bevölkerung dienen, keiner abschließenden Klärung. Denn ein solcher Feststellungsbescheid liegt nach Ansicht des Gerichtes hier mit dem Schreiben vom 13. März 2015 vor.

46

Entgegen dem Vorbringen der Kläger handelt es sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V). Dabei ist der Inhalt des Verwaltungsaktes nach den entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ermitteln, d.h. entscheidend ist nicht der innere Wille des Bearbeiters, sondern wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen durfte (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 76ff.). Unter Beachtung dieser Maßgaben liegen die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes vor. Insbesondere ist diesem eine Regelung zu entnehmen, die die zuständige Behörde auch treffen wollte – nämlich die Aufnahme der Beigeladenen mit 30 Betten im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie in den Krankenhausplan 2012. Soweit die Kläger anführen, der Beklagte hätte insoweit keinen Regelungswillen gehabt, da dies nur eine „Mitteilung“ sei, kann dem nicht gefolgt werden.

47

Der Beklagte hat bei der „Mitteilung“ vom 13. März 2015 erkennbar auf die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 LKHG M-V Bezug genommen, auch wenn er diese nicht ausdrücklich benennt. Allerdings nimmt er auf die Feststellungen des Bildungsministeriums und damit mittelbar auf § 9 Abs. 1 Satz 4 LKHG M-V Bezug und führt aus, dass Bedarfe für Forschung und Lehre bestehen. Dies führt dazu, dass die Beigeladenen in diesem Umfang in den Krankenhausplan aufzunehmen ist. Der Regelungsgehalt zielt damit auf die rechtsverbindliche Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan mit all den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Erst mit der Bekanntgabe der Aufnahme in den Krankenhausplan ist der Versorgungsauftrag näher konkretisiert und berechtigt zur Aufnahme von Pflegesatzverhandlungen mit den Klägern. Dies hat die Beigeladene auch so verstanden. Denn sie hat sich nach Erhalt des Schreibens bemüht, in Verhandlungen über die Pflegesätze mit den Klägern einzutreten. Für sie hatte die „Mitteilung“ der Aufnahme der Betten in den Krankenhausplan daher zur Folge, dass diese auch der Versorgung der Bevölkerung dienen und durch die Kläger zu finanzieren sind. Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass eine „Mitteilung“ durch den Beklagten nur dann sinnvoll erscheint. Denn nur dem Beklagten obliegt die Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan. Eine solche ist jedoch nur dann notwendig, wenn die Betten auch der Versorgung der Bevölkerung dienen und eine Finanzierung der Betten durch die Krankenkassen gewollt ist. Dass dies mit dem Zusatz für „Forschung und Lehre“ erfolgte, ist unschädlich. Die Regelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 1 LKHG M-V sieht eine solche Einschränkung – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – nicht vor und hat damit allein erläuternden Charakter. Der Beklagte wollte damit allein deutlich machen, dass bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan die besondere Stellung der Beigeladenen als Hochschulklinik im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 LKHG M-V Berücksichtigung gefunden hat. Würden die Betten dagegen allein der Forschung und Lehre dienen, wären eine Beteiligung des Beklagten und eine Aufnahme in den Krankenhausplan entbehrlich. Denn dann müssten diese Betten allein durch das Land finanziert werden.

48

Der Verwaltungsakt ist wirksam. Gründe, die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen könnten (vgl. § 44 VwVfG M-V), sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beklagte nach den hier vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine bzw. keine ordnungsgemäß Bedarfsanalyse durchgeführt hat, wie bei der Aufnahme von Betten in den Krankenhausplan notwendig, die neben der Forschung und Lehre auch der Versorgung der Bevölkerung dienen. Es handelt es sich dabei nicht um einen so schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, der den Bescheid nichtig macht. Daher bedarf es auch keiner abschließenden Klärung, ob und inwieweit dieser Fehler zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. Denn ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam und – solange nicht eine Anfechtung mit aufschiebender Wirkung vorliegt – zu beachten.

49

b. Gegen die Festsetzung der Pflegesätze bestehen keinen Bedenken und wurden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht, so dass von weiteren Darlegungen abgesehen wird.

III.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

51

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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