Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1609/16 HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser).

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Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks G 1, Gemarkung D., in einer Größe von 786 m². Das Grundstück ist an die von der Gemeinde K. betriebene zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen.

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Im Ortsteil D. kann das Abwasser nicht im freien Gefälle zur Kläranlage fließen. Deshalb wird dort ein Druckentwässerungsverfahren eingesetzt (Überdrucksystem mit dezentralen Pumpen). Im Zuge der Herstellung der Anlage wurden in D. 26 Einzelpumpstationen und die Schmutzwasserdruckleitung angelegt. Wegen der Nutzung der vorhandenen Elektrohausanschlüsse wurden die Einzelpumpwerke auf den jeweils zu entwässernden Grundstücken installiert.

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Da der Kläger mit der Inanspruchnahme seines Grundstückes durch die Gemeinde nicht einverstanden war, bot er an, die erforderlichen Installationen (Pumpenschacht nebst Pumpe, Steuerung) auf seinem Grundstück selbstständig auf eigene Kosten durchzuführen, was in der Folgezeit auch geschah. In diesem Zusammenhang fanden am 2. August 2006 und 16. August 2006 Gespräche zwischen dem Kläger und Vertretern der Gemeinde statt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine verbindliche Absprache dergestalt getroffen wurde, dass der Kläger die auf seinem Grundstück befindliche Pumpenanlage selbst errichten durfte. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Herstellung der Pumpenschächte mit Pumpe und Steuereinrichtung der Gemeinde obliege.

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Mit Bescheid vom 31. März 2016 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag i.H.v. 2.308,67 EUR heran. Dabei legte er mit Blick auf die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung von 40 m eine Teilfläche von 767 m² zugrunde. Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte der Beklagte die Festsetzung mit Bescheid vom 18. August 2016 auf 2.290,61 EUR (Teilfläche von nur noch 761 m²) und wies den Rechtsbehelf im Übrigen mit Widerspruchsbescheid gleichen Datums zurück.

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Am 16. September 2016 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die zum Zeitpunkt der Herstellung der Pumpenanlage Geltung beanspruchende Abwassersatzung habe keine Regelungen für Pumpenanlagen vorgesehen. Daher sei die von ihm auf seinem Grundstück auf eigene Kosten hergestellte Anlage sein Eigentum. Wenn die Pumpenanlage durch die aktuell Geltung beanspruchende Abwassersatzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung gemacht werde, liege darin eine unzulässige Enteignung. Dieser Fehler schlage auf die Beitragssatzung durch. Diese leide zudem an einem Kalkulationsfehler, da sie auch künftige Aufwendungen berücksichtige. Die Satzung sei auch deshalb fehlerhaft, weil nicht zwischen Alt- und Neuanschließern unterschieden werde. Altanschließer könnten nicht mehr zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 und des Änderungsbescheides vom 18. August 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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1. Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde K. (Schmutzwasserbeitragssatzung – SBS) vom 12. Dezember 2014 i.d.F. der ersten Änderung von 21. April 2015. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Sie weist die zur Nichtigkeit ihres Beitragsteils führenden Fehler der Schmutzwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 29. März 2007 (vgl. insoweit VG Greifswald, Urt. v. 04.05.2012 – 3 A 264/09 –, S. 4 ff des Entscheidungsumdrucks) nicht mehr auf.

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Fehler werden vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit er bemängelt, dass die Kalkulation des Beitragssatzes auf der Kostenseite auch künftige Aufwendungen berücksichtige, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Da sich die Kalkulation als Globalkalkulation (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V) auf die Gesamtanlage in ihrer Endausbaustufe bezieht und diese gegenwärtig noch nicht erreicht ist, muss sie sowohl auf der Aufwands- als auch auf der Flächenseite mit Prognosewerten arbeiten.

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Soweit er weiter fordert, dass die Satzung zwischen sog. Alt- und Neuanschließern unterscheidet, ist zu bemerken, dass eine solche Unterscheidung zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG) führen würde (st. Rspr., zuletzt: OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 48 m.w.N.). In den Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V können sog. Altanschließer sehr wohl zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden. Diese Frage ist aber, was der Kläger ebenfalls verkennt, kein Problem der Rechtssetzung, sondern der Rechtsanwendung (s.u.).

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2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So ist der Kläger persönlich beitragspflichtig. Nach 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V ist beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Dies ist der Kläger. Da die Vorschrift lediglich die persönliche Beitragspflicht betrifft, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 7 Anm. 12.7), ist weitere Voraussetzung für das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht. Dieses richtet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 SBS. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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a) So besteht die von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 3 Abs. 1 SBS geforderte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbehandlungsanlage für das Grundstück G 1. Ein ordnungsgemäßer Anschluss an die Anlage existiert, obwohl die in diesem Bereich installierte Pumpenanlage auf dem klägerischen Grundstück liegt. Die auf dem Grundstück des Klägers gelegenen Teile der Schmutzwasserbehandlungsanlage waren von Anfang an – also seit ihrer Herstellung durch den Kläger – Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 1 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Herstellung der hier in Rede stehenden Druckleitung nebst Pumpenanlage geltenden Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde K. (Abwassersatzung – AS 2001) vom 26. August 2001 betrieb die Gemeinde K. schon damals eine öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 4 AS 2001, dass die Gemeinde die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen schafft, und zwar die Kläranlage und das öffentliche Kanalnetz mit den notwendigen Nebeneinrichtungen. Zu den notwendigen Nebeneinrichtungen in diesem Sinne gehört auch die im Bereich des klägerischen Grundstücks angelegte Druckleitung nebst Pumpenanlage. Diese Anlagenteile sind erforderlich, weil das Schmutzwasser im Bereich der Ortslage D. nicht im Freigefälle der Kläranlage zugeleitet werden kann. Die dezentrale Pumpenanlage bewirkt, dass das auf den angeschlossenen Einzelgrundstücken anfallende Abwasser in die Druckleitung und von dort in die Kläranlage befördert wird. Die Pumpenanlagen dienen damit sowohl der Grundstücksentwässerung als auch dem Betrieb der zentralen Einrichtung. Ihre Funktion geht über die einer privaten Hebeanlage (vgl. § 2 Nr. 5 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Schmutzwassereinrichtung der Gemeinde K. – Abwassersatzung – vom 12. Dezember 2014) hinaus. Den plausiblen Darlegungen des Beklagten zum Erfordernis einer Druckleitung und ihrer Funktionsweise ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass allein die auf seinem Grundstück installierte Pumpenanlage ausreichend sei, um das in der Ortslage D. anfallende Abwasser dem Klärwerk zuzuführen, ist das nicht glaubhaft. Zum einen kann dies nur für die – aus Sicht des klägerischen Grundstücks – „bergseitigen“ Grundstücke, nicht aber für die „talseitigen“ Grundstücke gelten. Zum anderen hat er seine Behauptung nicht ansatzweise belegt.

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Dem steht nicht entgegen, dass sich die Anlage teilweise auf dem Grundstück des Klägers befindet. Zwar bestimmt § 1 Abs. 5 Buchst. a AS 2001, dass zu den Abwasseranlagen auch die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, einschließlich der Grundstückskontrollschächte gehören. Daraus folgt aber nicht, dass jenseits der Grundstücksgrenze gelegene Anlagenteile nicht mehr zur öffentlichen Einrichtung gehören. Denn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 Buchst. a AS 2001 ist beschränkt. Die Vorschrift bezieht sich auf die Abgrenzung der im Verantwortungsbereich der Gemeinde stehenden öffentlichen Einrichtung zu der im Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers stehenden privaten Anlage. Die Abgrenzungsfrage kann sich aber nur bei „klassischen“ Grundstücksanschlüssen stellen, weil diese Leitungsteile ausschließlich das auf dem jeweils angeschlossenen Einzelgrundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Einrichtung befördern, aber ansonsten mit der Funktionsweise der öffentlichen Entrichtung nichts zu tun haben. Nur bei solchen Grundstücksanschlüssen sind die Verantwortungsbereiche der Gemeinde und des Grundeigentümers abzugrenzen. Bei Anlagenteilen, die – wie die Pumpenanlagen in D. – das Abwasser einer Vielzahl von Grundstücken in der Druckleitung befördern, stellt sich die Abgrenzungsfrage dagegen nicht. Sie sind immer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung – und zwar auch dann, wenn sie auf Privatgrundstücken verlaufen.

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Unschädlich für die Einstufung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist weiter, dass die auf seinem Grundstück befindliche Pumpenanlage vom Kläger auf eigene Rechnung erstellt worden ist, denn nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AS 2001 kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte mit der Durchführung beauftragen. Die so hergestellten Anlagenteile sind nach § 1 Abs. 5 Buchst. b AS 2001 ebenfalls Bestandteil der Abwasseranlage. Maßgeblich ist damit allein ihre funktionale Zuordnung. Wer sie hergestellt hat, ist für die Einstufung als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ebenso belanglos, wie die Frage, auf wessen Kosten sie hergestellt wurde.

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Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine (unzulässige) Eigentumsentziehung, sodass auch Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Bestimmungen nicht bestehen. Richtig ist zwar, dass die in einem aus Sicht des kommunalen Aufgabenträgers fremden Grundstück verlegten Teile einer öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung als bloße Scheinbestandteile des fremden Grundstücks bewegliche Sachen (§ 95 BGB), und zwar in der Regel Zubehör (§ 97 BGB) des Betriebsgrundstücks des Aufgabenträgers sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.09.2018 – OVG 9 A 1.18 –, juris Rn. 44). Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Anlagenteile vom kommunalen Aufgabenträger angeschafft und verlegt worden sind. Hieran fehlt es im Falle des Klägers, da dieser die fraglichen Anlagenteile selbst hergestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem Einbau einen (konkludenten) Veräußerungsvertrag mit der Gemeinde geschlossen hat, sind nicht ersichtlich. Scheidet damit die Annahme einer Veräußerung aus, so ist der Kläger als Grundeigentümer nach wie vor Eigentümer der Pumpenanlage, da sie einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 94 BGB bildet. Deren Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung wird dadurch nicht infrage gestellt, denn die bereits durch die Abwassersatzung 2001 erfolgte Widmung setzt nicht das Eigentum des Einrichtungsträgers an den Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung voraus. Die aus der Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung folgenden Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten (vgl. § 12 AS 2001) bilden damit bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

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b) Die weitere Voraussetzung des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V liegt vor, seitdem die aktuell Geltung beanspruchenden Schmutzwasserbeitragssatzung in Kraft getreten ist. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung besteht – wie dargelegt – gegenwärtig nicht.

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c) Weiter ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht richtet sich nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Damit konnte die Beitragspflicht trotz des wesentlich früher erfolgten Anschlusses des Grundstücks erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 12. Dezember 2014 entstehen. Nach gegenwärtiger Erkenntnis ist diese Satzung die erste wirksame Satzung i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Die zuvor Geltung beanspruchenden Satzungen sind allesamt unwirksam (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 4. Mai 2012 – 3 A 264/09 –).

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d) Mit Blick auf die Definition einer von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängigen Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V hat sich die Möglichkeit der Beitragserhebung weder „verflüchtigt“, noch verstößt sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (OVG Greifswald, Urt. v. 06.09.2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 68 ff.; rechtskräftig durch BVerwG, Beschl. v. 18.05.2017 – 9 B 71.16 –, juris).

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e) Abschließend kann offen bleiben, ob dem Kläger in Ansehung der Pumpenanlage Gegenansprüche gegen die Gemeinde K. zustehen. Zwar dürfte ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der Herstellungskosten der Anlage ausscheiden. Insbesondere dürften die Voraussetzungen einer echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger gegen den in dem Schreiben vom 27. Oktober 2006 ausdrücklich erklärten Willen der selbst handlungswilligen Gemeinde gehandelt hat. Denkbar wäre damit allenfalls ein Ausgleichsanspruch für die mit der Lage der Anlagenteile auf dem Grundstück verbundene Eigentumsbeeinträchtigung.

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Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen hat der Kläger bisher jedoch nicht erklärt. Sie würde auch nicht zum Erfolg der Klage führen. Zwar hat eine Aufrechnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18). Weil aber in Höhe der Aufrechnung Erfüllung eintritt und die festgesetzte Forderung erlischt, wäre bei einer wirksamen Aufrechnung das in dem Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO) rechtwidrig (BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Eine Aufrechnung kann vorliegend jedoch nicht wirksam erklärt werden, denn sie ist nach § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die Vorschrift ist im Anschlussbeitragsrecht aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V entsprechend anwendbar. Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Damit wird über die in den §§ 387, 390 ff. BGB enthaltenen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus speziell für das Abgabenrecht eine rechtliche Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf nachgewiesene Forderungen normiert, wodurch verhindert werden soll, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderungen aufgehalten wird (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 S 563/96 –, VwRR MO 1997, 50 <54>). Die Voraussetzungen des Aufrechnungsausschlusses sind vorliegend gegeben, denn etwaige Gegenansprüche des Klägers sind bisher weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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