Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 2149/17 HGW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters des Klägers.
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Der Kläger ist mit Wirkung vom 1. August 2016 zum Beamten auf Probe im Amt eines Studienrates ernannt worden. Zuvor absolvierte er im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2016 sein Referendariat, für das er zum Beamten auf Widerruf ernannt worden ist. Auf Grundlage des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens vom 30. Juli 2016 (auf Bl. 9-11 d. BA I wird insoweit verwiesen) erfasste der Beklagte die in der Replik benannten Zeiten (vgl. auch Bl. 13 d. BA I).
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Mit Bescheid vom 28. März 2017 setzte der Beklagte das Erfahrungsdienstalter des Klägers auf den 1. August 2015 fest. Dabei berücksichtigte er den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. März 2008, mithin 9 Monate, in dem der Kläger seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat. Darüber hinaus berücksichtigte er den Zeitraum vom 8. Oktober 2014 bis zum 30. Januar 2015, mithin 3 Monate und 23 Tage, in dem der Kläger in einem Angestelltenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gestanden hat.
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Unter dem 5. Mai 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters. Zur Begründung trug er vor, dass die alleinige Berücksichtigung des Grundwehrdienstes im Widerspruch zu § 28 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG stehe. Die volle Wehrdienstzeit von 14 Monaten sei daher zu berücksichtigen. Darüber hinaus fänden die abgeleisteten Stunden bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vor dem 8. Oktober 2014 rechtswidrig keine Berücksichtigung. Auch in den Zeiträumen sei er hauptberuflich tätig gewesen. Schließlich beantrage er nach § 28 BBesG die Anerkennung seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes als Trainer und Nachhilfelehrer.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 28. März 2017 auf und setzte das Erfahrungsdienstalter unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom 2. Mai 2014 bis zum 25. Juli 2014 auf den 1. Mai 2015 fest. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, dass § 28 BBesG für Landesbeamte nicht gelte. Ab dem 1. September 2006 sei aufgrund der Föderalismusreform den Landesparlamenten die volle Kompetenz für die Regelung der Besoldung der Beamten und Richter in den Ländern zugewiesen worden. Die zur Bestimmung des Erfahrungsdienstalters relevanten Vorschriften seien nunmehr den §§ 21, 22 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - LBesG M-V zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V seien nur Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen. Mithin sei der Zeitraum der über den Grundwehrdienst hinausgegangen seien, bei der Festsetzung nicht maßgeblich. Nach derselben Vorschrift seien vor der Ernennung des Klägers zum Studienrat liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen. Hauptberuflichkeit i.d.S. liege jedoch erst dann vor, wenn die Tätigkeit im anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt habe, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet worden sei. Dies sei dem Gesetzgeberwillen, der in den einschlägigen Landtagsdrucksachen Ausdruck gefunden habe, zu entnehmen. Dieser Mindestumfang habe zur Zeit der jeweiligen Tätigkeit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. der Pflichtstundenzahl betragen. Ausnahmetatbestände, die zu einem unterhälftigen Beschäftigungsumfang berechtigt hätten, hätten beim Kläger nicht vorgelegen.
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In Bezug auf die Tätigkeiten, die der Kläger außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet habe, treffe § 21 Abs. 1 Satz 4 und 6 LBesG M-V eine Regelung. Unter dem 4. August 2016 habe das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern bestätigt, dass die Zeiten bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters nicht zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus müssten die Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ebenfalls im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses hauptberuflich ausgeübt worden sein. Diese Tatbestandsvoraussetzung würden die Tätigkeiten als Sportübungsleiter sowie bei der Schülerhilfe nicht erfüllen.
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Der Kläger hat am 17. Oktober 2017 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass folgende Zeiträume, in der er vor seiner Verbeamtung hauptberuflich tätig gewesen sei, rechtswidrig nicht berücksichtigt worden seien:
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- 1. September 2009 bis 2. Juli 2010 (Herderschule Gießen, 2 Wochenstunden)
- 1. September 2010 bis 24. Juni 2011 (Herderschule Gießen, 4 Wochenstunden)
- 26. Februar 2014 bis 25. Juli 2014 (Alice-Schule Gießen, 6 Wochenstunden)
- 1. Oktober 2012 bis 25. Juli 2014 (FES Gießen, 2-4 Wochenstunden)
- 18. November 2013 bis 31. Januar 2014 (FES Gießen, 3 Wochenstunden).
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Ebenfalls zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei sein Referendariat.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 28. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 zu verpflichten, sein Erfahrungsdienstalter auf den 1. August 2013 festzusetzen und ihn rückwirkend ab dem 1. August 2016 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, Entgeltgruppe 5 des LBesG M-V zu besolden und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen und
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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (Beiakte I) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
II.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die gegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf eine andere Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters.
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Die taugliche Rechtsgrundlage ist hier § 21 Abs. 1 LBesG M-V. Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen, Satz 1. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter), Satz 2 HS. 1. Das Referendariat hat daher, auch wenn es als Beamter auf Widerruf abgeleistet wird, keinen Einfluss auf das Erfahrungsdienstalter. Es stellt kein Dienstverhältnis dar, in dem Dienstbezüge gewährt werden. Das Referendariat in der Lehrerausbildung ist ein Vorbereitungsdienst, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklenburg-Vorpommern - LehbildG M-V. Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf absolviert. Hierfür werden gem. § 59 Abs. 1 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, der gem. § 1 Abs. 2 LBesG M-V Anwendung findet, Anwärterbezüge gewährt. Anwärterbezüge sind keine Dienst-, sondern sonstige Bezüge, vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG, der wiederum gem. § 1 Abs. 2 LBesG M-V Anwendung findet.
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In Bezug auf die Anrechnung des Wehrdienstes des Klägers und der nicht berücksichtigten Zeiträume bei der Herderschule Gießen, der Alice-Schule Gießen und der FES Gießen enthält § 21 Abs. 1 Satz 3 HS. 1 LBesG M-V eine Regelung. Danach sind davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes zu berücksichtigen.
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Anders als der Kläger meint, hat eine weitere Berücksichtigung seines Wehrdienstes daher nicht zu erfolgen. Zu berücksichtigen war nur der Grundwehrdienst im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit. Dieser umfasste gem. § 5 Abs. 1a Satz 1 Wehrpflichtgesetz - WPflG in der damals geltenden Fassung vom 16. September 2008 neun Monate. Anders als der Kläger meint, wird § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V nicht von § 28 Abs. 1 BBesG verdrängt, da er seit 2006 nur auf Bundesbeamte Anwendung findet.
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Trotzdem die Zeiträume, in denen der Kläger bei der Herderschule Gießen, der Alice-Schule Gießen und der FES Gießen tätig gewesen ist, bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters keine Berücksichtigung erfahren haben, erfolgte sie rechtmäßig. Die Tätigkeit dort erfolgte nicht hauptberuflich i.S.d. Gesetzes. Eine Definition der Hauptberuflichkeit enthält das LBesG M-V nicht. Was der Begriff umfassen soll ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auch der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser hat Ausdruck in der Landtagsdrucksache 5/4217 vom 14. März 2011 gefunden. Auf Seite 64 heißt es zu § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V wie folgt:
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„Eine Hauptberuflichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die Tätigkeit im anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, entgeltlich ausgeübt wurde und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet wurde.“
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Die Tätigkeiten sind nicht mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Zeit dieser Tätigkeit zulässigen Umfang abgeleistet worden. Für den Zeitraum 1. September 2009 bis 2. Juli 2010 findet § 79 LBG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 Anwendung. Nach Abs. 1 der Norm konnte Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (hier 40 Wochenstunden, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern - AZVO M-V) und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden. In den Ausnahmefällen des Abs. 4 Satz 1, die hier weder vorgetragen noch ersichtlich sind, konnte eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, vgl. § 79 Abs. 5 LBG M-V i.d.F.v. 1998. Der Kläger war im gegenständlichen Zeitraum lediglich im Umfang von zwei Wochenstunden tätig.
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Für die übrigen Zeiträume findet, wie der Beklagte in der Replik ebenfalls richtig dargestellt hat, § 64 LBG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 Anwendung. In Abs. 1 ist dabei eine gleichlautende Regelung wie der im o.g. § 79 Abs. 1 LBG M-V i.d.F.v. 1998 enthalten. Selbst beim Vorliegen von Ausnahmetatbeständen, die hier aber weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind, würde der Umfang der Tätigkeit des Klägers im relevanten Zeitraum nicht ausreichen, den Mindestumfang von 25 % (vgl. § 64 Abs. 2 LBG M-V), mithin 10 Wochenstunden zu erreichen. Er war lediglich zwischen zwei und sechs Wochenstunden tätig.
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Schließlich ist festzustellen, dass auch die Zeiträume, in denen der Kläger als Sporttrainer und Nachhilfelehrer gearbeitet hat, bei der Berechnung des Erfahrungsdienstalters nicht zu berücksichtigen waren. Die Tätigkeiten wurden ausweislich der übersandten vertraglichen Grundlagen nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sondern bei privatrechtlichen Einrichtungen ausgeübt. Hierfür enthält § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG M-V eine Regelung. Soweit Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abweichend von Satz 3 außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, können diese nach der Vorschrift mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Nach Satz 6 trifft die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Diese hat das Vorliegen der Voraussetzungen im Schreiben vom 4. August 2016 abgelehnt. Die Ablehnung ist auch nicht zu beanstanden. Weder hat der Umfang der Tätigkeiten die Schwelle der Hauptberuflichkeit (s.o.) überschritten noch hat eine von ihnen zur Ernennung geführt. Nach dem Gesetzgeberwillen ist für Letzteres Voraussetzung, dass die Tätigkeit für die Ernennung ursächlich war. Ursächlich für die Ernennung sind Tätigkeiten, die einen für die Einstellung maßgeblichen Eignungs- oder Befähigungsvorsprung gegenüber den Mitbewerbern verschafft haben oder Grund für die Einstellung waren. Es muss ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen (vgl. insgesamt LT-Drs. 5/4217 vom 14. März 2011 zu § 21 Abs. 1 Satz 4 LBG M-V, S. 64). Hier ist nicht ersichtlich oder seitens des Klägers substantiiert vorgetragen worden, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
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- § 79 Abs. 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 21 1x
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