Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1798/19 HGW

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren.

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Am 12. Februar 2019 stellte die Klägerin – vertreten durch ein Architekturbüro – einen Bauantrag für die Errichtung eines „Wohngebäudes/Doppelhaushälfte“ im Gebiet der Gemeinde Ostseebad S., Bebauungsplan 1A „G.“. Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück eine offene Bebauung vor. Mit Bescheid vom 12. April 2019 lehnte der Beklagten den Antrag unter Hinweis auf die Unzulässigkeit einer geschlossenen Bauweise im Baugebiet ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2019 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 stellte der Beklagte klar, dass die Errichtung einer Doppelhaushälfte in dem Baugebiet zulässig ist und verlangte die Präzisierung des Bauantrages sowie die Vorlage weitere Unterlagen. In der Folgezeit legte die Klägerin einen geänderten Bauantrag sowie die geforderten Unterlagen vor. Unter dem 28. Oktober 2019 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung.

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Mit Schreiben vom 8. November 2019 beantragte die Klägerin die Erstattung ihrer Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 12. November 2019 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren ein und verfügte, dass die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe.

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Am 28. November 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da die Ablehnung des Bauantrages offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, wie die später erteilte Baugenehmigung zeige.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 – – zu verpflichten,

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1. die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides zu ändern und ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sowie

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2. die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären und

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3. die zu erstattenden Kosten auf 1.358,86 EUR festzusetzen.

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Der Beklagte tritt der Klage entgegen beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2019 bzw. 21. Januar 2020 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

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1. Im Klageantrag zu 1. ist die Klage unzulässig. Zwar dürfte die Kostengrundentscheidung in Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides fehlerhaft sein (vgl. § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V). Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, denn der Klägerin fehlt hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Da die Klägerin andere Aufwendungen (Fahrtkosten u. dgl.) nicht geltend macht, kommen als Aufwendungen i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich die Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in Betracht. Diese Kosten sind – wie unter Nr. 2 zu zeigen sein wird – jedoch nicht erstattungsfähig. Damit bedarf es auch keiner für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung.

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2. Im Übrigen ist die als Stufenklage i.S.d. § 113 Abs. 4 VwGO statthafte Klage unbegründet.

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a) Die in dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 2019 konkludent erfolgte Ablehnung des Antrags, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, weil sie hierauf keinen Anspruch hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG M-V nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Für die Frage der Notwendigkeit ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG M-V und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des „vernünftigen Bürgers“. Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschl. v. 08.02.2012 – 1 O 125/11 –, juris Rn. 9 m.w.N.)
Bei Streitigkeiten über die Erteilung von Baugenehmigungen kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar (vgl. OVG Greifswald a.a.O., Rn 10; VG Greifswald, Urt. v. 17.06.2015 – 3 A 711/13 – juris Rn. 21 ff.).
Vorliegend liegt eine solche Ausnahme vor. Es ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass es der Klägerin zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass die Klägerin über die notwendige Sachkenntnis verfügt, da sie Ferienappartements errichtet und verwaltet. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Ablehnung des Bauantrages nach ihrem eigenen Vortrag lediglich auf einem Lesefehler des auf Seiten des Beklagten tätigen Sachbearbeiters beruht („nicht ordentlich gelesen“). Nachdem sie den Beklagten durch ihren Widerspruch „mit der Nase darauf gestoßen“ hatte, lief das Verfahren im Sinne der Klägerin. Der Beklagte gestand in dem Schreiben vom 16. Mai 2019 seinen Fehler ein und forderte die Vorlage der noch fehlenden Unterlagen an. In der Folgezeit wurde der Klägerin die begehrte Baugenehmigung erteilt. Eine weitere Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich.
b) Da die Klägerin keinen Anspruch auf eine (positive) Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG M-V hat, kann sie Festsetzung der geltend gemachten Anwaltsgebühren ebenfalls nicht verlangen.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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