Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (6. Kammer) - 6 B 203/14
Gründe
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Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Grundstücks A-Straße, A-Stadt/, einem an die A.-B.-Straße grenzenden Eckgrundstück, gegen den Einsatz eines Rüttelgerätes im Rahmen der in der C. durchgeführten Baumaßnahmen. Dieser habe nach ihrem Vorbringen erhebliche Vibrationen an ihrem Wohnhaus hervorgerufen, die Rissbildungen im Wohnzimmer und im Bereich der Anbindung des Vorbaus zum Gebäude verursacht hätten.
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Entgegen der zunächst mitgeteilten vorläufigen richterlichen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv. § 40 Abs. 1 VwGO. Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Die Antragsteller begehren vorliegend weder Schadenersatz noch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche, sondern das Unterlassen bestimmter Vorgehensweisen der bauausführenden Firma im Rahmen einer Straßenausbaumaßnahme, die nach dem Vortrag der Antragsteller von der Antragsgegnerin veranlasst und durchgeführt werden und durch die sie sich in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sehen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen durch eigene Bedienstete des zuständigen Verwaltungsträgers unterfällt unproblematisch dem öffentlichen Recht, da dieser dadurch seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Straßenbaulast nachkommt (vgl. Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand. März 2014, § 40 Rdn. 426). Gleiches muss im Ergebnis gelten, wenn der Verwaltungsträger sich dabei einer privaten Firma bedient, da er die Verantwortung für die Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf mit der Folge, dass private Baufirmen nur als Erfüllungsgehilfen eingeschaltet werden können und die Durchführung der Straßenbauarbeiten stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist (vgl. Schoch u.a., aaO., § 40 Rdn. 427 mwN.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdn. 368).
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Der zu Ziffer 1 gestellte Antrag der Antragsteller,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Straßenausbaumaßnahmen in der D./C./A.-B.-Straße in deren Ortsteil E. unter Einsatz des Rüttelgeräts (Rüttelplatte) Wacker, Typ DPU 6055, Version 104, durch das von ihr beauftragte Unternehmen F. G.GmbH & Co Bauunternehmung KG fortzusetzen,
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hat gleichwohl keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
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Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.
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Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist der allgemeine öffentlich-rechtlich Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der sich inhaltlich an die Regelungen der §§ 1004, 906 BGB anlehnt. Er setzt voraus, dass ein Bürger durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, zit. nach juris Rdn. 12; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 -, zit. nach juris Rdn. 23 f. mwN.; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 7 L 27/05 -, zit. nach juris Rdn. 5). Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks u.a. die Zuführung von Erschütterungen von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
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Ungeachtet der Frage einer etwaigen Zumutbarkeit oder Duldungspflicht haben die Antragsteller schon einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des im Antrag konkret benannten Rüttelgerätes und den von ihnen vorgetragenen Beschädigungen an ihrem Gebäude nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Durch die vorgelegte, undatierte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. (Anlage EA 2 zur Antragsschrift) wird lediglich ein Beginn der Bauarbeiten am 23. Juni 2014 sowie der Umstand, dass die behaupteten Rissbildungen vorhanden seien und der Riss in der Wohnzimmerwand sich seit dem 1. September 2014 ausbreite, bekräftigt. Die – von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte - Behauptung, dass diese gerade durch die streitbefangene Rüttelplatte – und nicht auf andere Weise, wie u.a. etwa durch den Einsatz anderer Geräte, als Folge des Baugrubenaushubs oder (wie die Antragsgegnerin behauptet) durch Gründungsmängel bei der Gebäudeerrichtung - verursacht worden, wird dagegen in keiner Weise belegt. Das Vorbringen der Antragsteller, es habe weitere Erschütterungen und Rissbildungen im Wohngebäude eines Nachbarn im Nachgang des Beschlusses der Kammer vom 11. September 2014 gegeben, ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist das Beweisangebot einer Zeugenaussage kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. VG Arnsberg, aaO., Rdn. 17 mwN.). Überdies ist das Gerät, dessen Untersagung die Antragsteller konkret begehren, nach dem von ihnen nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht mehr zum Einsatz gekommen, sondern stattdessen andere - kleinere – Gerätetypen.
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Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass vorliegend auch Zweifel daran bestehen, ob die Antragsgegnerin als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Zwar dürfte insoweit unerheblich sein, dass die Arbeiten von einer privaten Firma, der Firma F. G.GmbH & Co Bauunternehmung KG, durchgeführt werden. Denn die Verwaltung muss sich das Handeln eingeschalteter Privatpersonen wie ein eigenes Tätigwerden zurechnen lassen, wenn sie die Verantwortung für die (hoheitliche) Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf (vgl. Schoch u.a., aaO., § 40 Rdn. 427 mwN.). Die Antragsgegnerin weist allerdings darauf hin, dass sie die in Rede stehenden Arbeiten, für die das streitige Rüttelgerät eingesetzt worden ist, nicht verantwortlich sei, weil der Aushub der Baugrube und deren spätere Verfüllung einschließlich der in Rede stehenden Verdichtung keine Maßnahme der Straßenerrichtung bzw. –erneuerung darstelle, sondern vielmehr eine reine Kanalbaumaßnahme. Eine solche wäre dem – ebenfalls öffentlich-rechtlich zu beurteilenden – Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung zuzurechnen, der im Gemeindegebiet dem an der Gemeinschaftsbaumaßnahme ebenfalls beteiligten Abwasserzweckverband H. I.-J. /K. übertragen ist. Dieser ist im Teil 7 und 8 des Leistungsverzeichnis der bauausführenden Firma diesbezüglich auch als (alleiniger) Auftraggeber benannt ist (s. Beiakte E zum Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL, insbes. S. 235-237). In Einklang mit ihrem Vorbringen hat die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Beschlussfassung ihres Bauausschusses vom 20. Mai 2014 und dem Auftragsschreiben vom 26. Mai 2014 (Beiakte B zum Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL) ihrerseits die bauausführende Firma nur mit4der Baustelleneinrichtung, der Beweis- und Verkehrssicherung (Leistungsteil 1) sowie den die Fahrbahn, den Gehweg und die Beleuchtung betreffenden Arbeiten an den drei betroffenen Straßenzügen beauftragt (Teile 2-4).
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Es spricht ferner vieles dafür, dass für die Durchsetzung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs gegen den Abwasserzweckverband der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Denn anders als die Aufgabe der Straßenbaulast können Abwasserbeseitigungsaufgaben auch an private Träger übergeben werden, so dass das Handeln privater Bauunternehmer, die mit dem Bau eines Abwasserkanals beauftragt wurden, als privatrechtlich anzusehen sein dürfte (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 40 Rdn. 368; vgl. Schoch u.a.. aaO., § 40 Rdn. 427). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob im - vorliegend nicht in Rede stehenden - Bereich der Amtshaftung, eine andere Betrachtung geboten ist, damit sich die öffentliche Hand einer Haftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten nicht dadurch entziehen kann, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. den Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2014 im Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL).
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Ob die streitigen Arbeiten tatsächlich ausschließlich Kanalbaumaßnahmen betreffen oder – zumindest auch – Straßenbaumaßnahmen umfassen, bedarf angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung des Ursachenzusammenhangs jedoch keiner weiteren Vertiefung oder gar Sachaufklärung.
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Hinsichtlich ihres ursprünglich zu Ziffer 2 gestellten Antrags,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Sicherung der ausgehobenen Baugrube in der C./A.-B.-Straße in E. so vorzunehmen, dass sie – die Antragsteller ihr Grundstück gefahrlos erreichen können, insbesondere durch Anlage eines entsprechenden Fußweges und einer hinreichend stabilen Absicherung zur Baugrube hin,
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haben die Antragsteller den Rechtstreit für erledigt erklärt, weil die Baugrube zwischenzeitlich vollständig verfüllt worden war. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung jedoch ausdrücklich nicht angeschlossen, so dass der ursprünglich auf eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag nunmehr als Antrag auf die Feststellung auszulegen ist, dass sich das Verfahren erledigt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007 S. 823). Für Klageverfahren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das infolge einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung geänderte Klagebegehren zu einer Änderung des Streitgegenstandes führt und die darin liegende Klageänderung weder der Zustimmung des Gegners noch einer Zulassung durch das Gericht bedarf, weil sie nicht an die einschränkenden Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2001 S. 1286 mwN.). Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung in der Hauptsache sind auf Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes übertragbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 2 M 36/14 -, zit. nach juris Rdn. 1 mwN.).
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn die Erledigungsfeststellung setzt zunächst voraus, dass ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001, aaO.), d.h. dass ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem ursprünglichen Begehren objektiv die Grundlage entzogen hat und der Rechtstreit für den Kläger bzw. hier: Antragsteller deshalb gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu erlangen sind, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 161 Rdn. 131, 137 mwN.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist der Eintritt eines den Rechtsstreit objektiv erledigenden Ereignisses aber nicht festzustellen. Denn die Baugrube ist nach dem – insoweit unwidersprochen gebliebenen und auf das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zum ähnlich gelagerten Verfahren 6 B 201/14 HAL vorgelegte Lichtbild EA 20 vom 4. September 2014 (Beiakte A) gestützten – Vortrag der Antragsgegnerin im Bereich des Grundstücks der Antragsteller bereits verfüllt und eine Sicherung schon aus diesem Grunde entbehrlich gewesen, bevor der Antrag bei dem Verwaltungsgericht am 5. September 2014 gestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte anzusetzenden sog. Auffangwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurde abgesehen, da die Hauptsache vorweg genommen wird.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 48 Verwaltungsvorschriften 1x
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 40 1x
- VwGO § 123 3x
- 7 C 33/87 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1648/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 27/05 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 201/14 4x (nicht zugeordnet)
- 13 S 779/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 36/14 1x